Prüfungsrelevantes Flashcards

1
Q

Titel =

A

Erwerbsgrund

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2
Q

Modus

A

Erwerbsart

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3
Q

Erklärungsirrtum

A

Erklärende erklärt etwas unwissentlich

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4
Q

Geschäftsirrtum

A

Inhalt des Rechtsgeschäfts oder der Geschäftspartner wurde geirrt

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5
Q

Motivirrtum

A

befasst sich mit dem Beweggrund. (Wertirrtum, Kalkulationsirrtum, Irrtum über
Zukünftiges etc.)

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6
Q

Prokura =

A

zB. Angestellter einer Firma bekommt das Recht Geschäfte im Namen der Gesellschaft
auszuführen.

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7
Q

Handlungsvollmacht =

A

berechtigt Jemanden für das Unternehmen handelsüblichen/gewöhnliche
Tätigkeiten zu erledigen

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8
Q

Verjährung =

A

bei Ablauf nur mehr eine Naturobligation also es ist zahlbar, aber nicht einklagbar.

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9
Q

Angeld =

A

man zahlt einen gewissen Betrag nach dem Abschluss des Geschäfts als Sicherstellung, dass
die Pflichten erfüllt werden.

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10
Q

Reugeld =

A

ermöglicht den Ausstieg aus einem Vertrag ähnlich wie eine Stornogebühr

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11
Q

Pönale

A

Vertragsstrafe oder auch eine Stornogebühr

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12
Q

Sachenrechte

A

benötigen gültigen Titel und Modus

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13
Q

Besitzkonstitut

A

Erworbene Ware befindet sich noch immer beim ursprünglichen Eigentümer, der
neue Erwerber darf dieses jedoch zu jeder Zeit benutzen falls er es benötigt

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14
Q

Besitzanweisung

A

Erworbene Ware wird an einen Dritten zur Aufbewahrung gegeben

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15
Q

Eigentum

A

man kann mit einem Eigentum machen was man möchte ohne, dass ein Zweiter oder
Dritte ein Mitbestimmungsrecht hat. Nur mit Titel und Modus erwerbbar

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16
Q

Ersitzung

A

Den Besitz eines Eigentums zu erkaufen. Es gibt

  • Ersitzungsfähige Sache
  • Erwerb durch Redlichkeit
  • echter Besitz
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17
Q

Eigentlich Ersitzung

A

ausschließlich bewegliche Sachen und ein Titel ist erforderlich

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18
Q

Uneigentliche Ersitzung

A

(un)bewegliche Sachen und Titel ist nicht erforderlich

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19
Q

Pacht

A

Person A darf gegen Entgelt Sache von Person B benutzen

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20
Q

Zession

A

Abtretung eines Vertrages vom Zedenten (alter Gläubiger) an den Zessionar (neuer
Gläubiger)

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21
Q

Unternehmensveräußerung

A

Verkauf eines Unternehmens

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22
Q

Schenkung

A

ist rechtskräftig und kann nur bei Einzelfällen angefochten werden

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23
Q

Verwahrung

A

Gastwirte haften für alle abhanden gekommenen Sachen eines Gastes und dies kann
nicht ausgeschlossen werden. Kaffeehäuser oder sonstiges ohne Übernachtung haften jedoch nicht
für abhanden gekommenen Sachen von Kunden.

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24
Q

Arten der Besitzerwerbsübergaben

A
  • Körperliche Übergabe
  • symbolische Übergabe
  • Übergabe durch Erklärung (Besitzkonstitut, Besitzanweisung)
  • Versendungsverkauf
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25
Q

Arten des Besitzerwerbs

A
  • Miteigentumsrecht (Man besitzt einen Anteil von etwas, man kann diesen ohne Zustimmung
    der anderen Anhaber verkaufen)
  • Wohnungseigentum (Eine oder zwei Personen können eine Immobilie oder auch Parkplatz
    besitzen)
  • Gesamthandeigentum (jeder besitzt das ganze Produkt)
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26
Q

Eigentumsvorbehalt Arten

A
  • Einfacher Eigentumsvorbehalt (Eigentum geht erst nach vollständiger Bezahlung an den
    Erwerber bis dahin gehört es noch dem Verkäufer)
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Eigentumsvorbehalt liegt beim Produzenten, falls Händler
    die Ware des Produzenten an den Erwerber weiterverkauft und dieser Insolvenz anmeldet dann
    haftete der Händler)
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27
Q

Grundbuch

A

besteht aus Urkundensammlung und dem Hauptbuch

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28
Q

Hauptbuch:

A
  • A Blatt (Details zur Wohnung)
  • B Blatt (Details des Besitzers hier wird auch ein möglicher Konkurs verzeichnet)
  • C Blatt (Pfandrecht, Verkaufsrechte, Wiederkaufsrechte und Baurechte werden vermerkt)
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29
Q

Publizitätsakt

A

Eintragung im Grundbuch

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30
Q

Vertrauensgrundsatz

A

Wen das Grundbuch von wirklicher Gegebenheit abweicht dann fällt für den
Eingetragenen keine negativen Folgen zur Last)

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31
Q

Pfandrechte

A

hinfällig, wenn in letzten 60 Tagen erworben

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32
Q

Faustpfand

A

Pfand einer beweglichen Sache, aber dafür muss der Pfandgläubiger das Eigentum der
beweglichen Sache haben. Kein gültiger Modus ist das Besitzkonstitut.

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33
Q

Hypothek

A

gesondertes Pfandrecht bei nicht Aufkommen der Geldforderungen, meistens hat man
eine Hypothek an einem Haus

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34
Q

Schuldverhältnis Arten:

A
  • Rechtsgeschäft
  • Schadensersatz
  • Gesetz
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35
Q

Vorvertrag

A

es muss eine Willensübereinkunft der beiden Parteien bestehen und die mündliche
Zusage, dass ein Vertrag erstellt wird. (Unvorhersehbare Geschehnisse oder der Weiterverkauf
ermöglicht einen einseitigen Ausstieg)

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36
Q

ZUSAMMENFASSUNG RECHT

A

Das Recht ist eine staatliche Zwangsordnung, Friedensordnung und Verstöße führen zu Sanktionen.
Das Erkenntnisverfahren beginnt mit einer Klage und geht bis zum Urteil.
Summe der Rechtsvorschriften = objektives Recht
Anspruch aus den einzelnen Rechtsvorschriften = subjektives Recht
Öffentliches Recht: Überordnung des Staates und betrifft jede Person.
Privates Recht: Gleichstellung der Einzelnen
- Einseitige Rechtsgeschäfte: Kündigung, Angebot, Testament, …
- Zweiseitiges Rechtsgeschäft: Vertrag, Leihe, Schenkung, …

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37
Q

Ordnungssysteme

A
  • Recht
  • Moral
  • Konvention (Sitte/Tradition)
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38
Q

Gewalten

A
  • Gesetzgebende Gewalt (Legislative)
  • Richterliche Gewalt (Judikatur)
  • Vollziehende Gewalt (Exekutive)
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39
Q

Instanzen
Die zweite Instanz und der OGH können die Angelegenheit beim Europäischen Gerichtshof (EUGH)
vorlegen und um dessen Behandlung bitten.

A

1) Bezirksgericht BG
2) Landesgericht LG
3) Oberlandesgericht OLG
4) Oberster Gerichtshof OGH

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40
Q

Bezirksgericht:

A

Kündigungen, Ehescheidungen, Mietstreitigkeiten, usw.

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41
Q

Landesgericht:

A

ab 15 000€, Firmenbuch, Arbeits- und Sozialrecht

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42
Q

Freiheiten der EU

A
  • Warenverkehrsfreiheit
  • Kapitalverkehrsfreiheit
  • Dienstleistungsfreiheit
  • Personenverkehrsfreiheit
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43
Q

Richtlinie:EU

A

Ergebnis wird vorgeschrieben und die Staaten haben Zeit bis zum Ende der Frist das
Gesetz umzusetzen. Die Durchführungsart obliegt dem einzelnen Staat.

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44
Q

Verordnung:EU

A

Wendet sich unmittelbar an alle Bürger und steht über jedem innerstaatlichen
Gesetz. Ist mit sofortiger Wirkung gültig und steht über jedem staatlichen Gesetz.

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45
Q

ABGB

A

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch

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46
Q

Das ABGB besteht aus fünf Teilen, wobei hauptsächlich die ersten drei behandelt werden.

A

1) Allgemeiner Teil
2) Sachenrecht
3) Schuldrecht
4) Familienrecht
5) Erbrecht

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47
Q

Allgemeiner Teil

Die Person

A
  • Personen sind Rechtssubjekte, haben also Rechte und Pflichten
  • Juristische Person sind zB. eine AG, oder Vermögensmassen
  • Gesamthandgemeinschaft (OG, KG, etc.) sind KEINE juristischen Personen
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48
Q

Die Sache

A
  • Sachen sind keine Rechtsobjekte, sie sind also Gegenstand von Rechten und Pflichten
  • Tiere sind KEINE Sachen, haben aber gleiche Regeln
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49
Q

Die Sachen sind in 4 Kategorien eingeteilt

A
  • Beweglich / unbeweglich
  • Körperlich / unkörperlich
  • Vertretbar / unvertretbar
  • Verbrauchbar / unverbrauchbar
50
Q

Das Rechtsgeschäft

6 Gründe für einen gültigen Vertrag

A

1) Ausreichende Geschäftsfähigkeit
- Alter
- Geisteszustand
o Vorsorgevollmacht
o Gewählte Erwachsenenvertretung
o Gesetzliche Erwachsenenvertretung
o Gerichtliche Erwachsenenvertretung
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
2) Vertragsinhalt muss möglich und erlaubt sein
- zB. Verschaffung von Stockwerk (Stockwerkseigentum = Wohnungseigentum)
- Miteigentümer mir Bruchziffern kennzeichnen
- Superädifikat (Der Überbau)
- Teilnichtigkeiten
3) Frei von Willensmängeln (Irrtum, List, Zwang)
- Willenserklärung korrekt
- Irrtum
o Geschäftsirrtum
o Motivirrtum (grundsätzlich nicht anfechtbar)
- Scheingeschäft
o Absolut
o Gewöhnlich
4) Formpflichten
- Notwendige Form nicht eingehalten => ungültig
- Grundsatz: „Ohne Norm keine Form“
- Modus formgebunden (zB. Eintragung in das Grundbuch bei Grundstückserwerb)
- Notariatsgesetz
o Schenkung
o Kauf & Tausch zwischen Ehegatten
o Bei AGs
- Vereinbarte Formpflichten
5) Stellvertreter (deren Vollmacht)
- Erteilung der Vollmacht
o Unternehmer kann Prokura jederzeit wiederrufen
6) Konsens
- Was ist ein Angebot?
- Wie lange ist das Angebot gültig?
- Gewährleistung verpflichtend (außer zwischen Unternehmen)
- Garantie freiwillig
Wenn einer dieser 6 Gründe nicht passt, dann kommt kein gültiger Vertrag zustande!

51
Q

Die normative Kraft

A
  • Ordentliche Verjährung
    o Lange Verjährung = 30 Jahre (unbewegliche Sachen)
    o Kurze Verjährung = 3 Jahre (bewegliche Sachen)
    ▪ Miet- & Pachtzins
    ▪ Lohnansprüche
    ▪ Schadenersatzansprüche
    ▪ Anfechtung von Verträgen wegen Irrtum
    Bei juristischen Personen (Kirche, Staat, Gemeinde, etc.) sind es 40 & 6 Jahre Verjährung.
    Mahnung: Sorgt nicht für Verlängerung der Verjährung
  • Zinsanspruch bei verspäteter Zahlung (4%)
    Verjährung verhinderbar durch: Anzahlung, Klage
    Verlorene Sachen sind bei Fund meldepflichtig (ab 10€ Wert)
52
Q

Sachenrecht

Pfandrecht

A

Beziehung von Person zu Sache

  • Faustpfand (beweglich) in Besitz von Gläubiger
  • Hypothek (unbeweglich) besitzlos
  • Absonderungsrecht (Verwertung der Sondermasse bei Verpfändung)
  • Pfandreife: Pfand wird verwendet, weil Schuld unbezahlt ist
53
Q

Sachenrecht

Dienstbarkeiten (Servituten)

A

Nutzung seines Eigentums durch Berechtigten (zB. Wohnrecht)

54
Q

Sachenrecht

Reallast

A

Pflicht etwas aktiv zu tun (zB. Brennholz liefern)

- Belastungs- & Veräußerungsverbot (unbegrenzt gültig)

55
Q

Sachenrecht

Baurecht

A

Trennung des Eigentums an Grund und Boden möglich

56
Q

Sachenrecht

Schuldrecht

A

Das Schuldrecht kann durch drei Arten entstehen:
- Gesetz
- Vertrag (auch Testament)
- Erlittene Beschädigung
Es gibt vier Vertragsfreiheiten:
- Abschlussfreiheit
- Inhaltsfreiheit
- Formfreiheit
- Endigungsfreiheit
Leistungsstörungen setzen einen gültigen Vertragsabschluss voraus! Verträge sind nur durch
zwingendes Recht und gute Sitten eingeschränkt!
Beim Erwerb eines Unternehmens oder Vermögens spricht man von Schuldübernahme. Der neue
Erwerber wird zum Mitschuldner falls es keine Pachterwerbung war, falls dem Erwerber die Schulden
bekannt waren, der Erwerb nicht aus der Konkursmasse stammt.

57
Q

5 Fälle von Leistungsstörungen

A
  • Preisgefahr (Zufällige Beschädigung geht an Gläubiger über)
  • Zurückbehaltungsrecht (bei Nichtzahlung des Werklohns des Bestellers)
  • Verwahrungserleichterung (Schuldner haftet nach Lieferzeitpunkt nicht mehr)
  • Aufwandersatz (zusätzlich entstehende Aufwände auf Kosten des Gläubiger)
  • Kaufpreisschild wird fällig
  • in Kosten des Gläubigers kann die Ware gerichtlich sicher gelagert werden
    1) Nachträgliches Unmöglich-werden der Leistung
    a. zB. 2 Käufer, Beschädigung, etc.
    2) Gläubigerverzug
    Gläubiger nimmt Leistung nicht in Anspruch (nicht rechtswidrig!)
    Negative Nebeneffekte für Gläubiger wie zB. Stornogebühr, Lagergeld, etc.
    3) Schuldnerverzug
    Leistung nicht fristgerecht geliefert
  • Wenn Schuldner objektiv in Verzug: Vertragsrücktritt vom Gläubiger möglich
  • Wenn Schuldner subjektiv in Verzug: Schadenersatzanspruch
    4) Gewährleistung
  • primäre Gewährleistungsbehelfe: Vorrangiges Ziel ist die ordnungsgemäße Vertragserfüllung,
    Austausch oder Verbesserung der Mangelware
  • sekundäre Gewährleistungsbehelfe: Vorrangiges Ziel ist die Preisminderung oder Wandlung.
    Tritt ein falls die primäre nicht geht.
  • Bis 6 Monate nach Kauf: Beweislast bei Verkäufer
  • Ab 6 Monate nach Kauf: Beweislast bei Käufer
  • Bewegliche Sachen: 2 Jahre Anspruch (Auto)
  • Unbewegliche Sachen: 3 Jahre Anspruch (Haus)
    Reparatur => Umtausch => Preisminderung => Wandlung
    Garantie ist immer freiwillig!
    Es gibt grundsätzlich Rechts & Sachschaden
  • Mangelfolgeschaden
  • Rechtsanspruch (Voraussetzungen)
    o Personenschaden, Sachschaden
    o Rechtswidriges Verhalten
    o Kausales Verhalten
    o Verschulden
  • Quantitätsmangel = 200 Stück anstatt 300 geliefert
  • Qualitätsmangel = Teil wird kaputt geliefert
    5) Verkürzung um die Hälfte
    Eine Partei bekommt weniger als die Hälfte der Gegenleistung bzw. des ursprünglichen Preises
    Vertragsauflösung ist möglich, oder Ausgleich durch Bezahlen der zweiten Hälfte
58
Q

Verschulden

A
Das Verschulden wird in Grade eingeteilt um die Sanktionen besser dimensionieren zu können
- Entschuldbare Fehlleistung
- Leiste Fahrlässigkeit
- Grobe Fahrlässigkeit
o Schlichte
o Krasse
- Vorsatz
o Mutwille
o Schadenfreude
59
Q

Allgemeiner Teil

A
  • Entstehung und Beendigung von Schuldverhältnissen
  • Vertrag
    Erlöschung bei Erfüllung des Schuldverhältnisses => Zielschuldverhältnis
    Mietvertrag, Werkvertrag, etc. => Dauerschuldverhältnis (Ende ist unbefristet bzw. durch Kündigung)
60
Q

Besonderer Teil

5 Verträge: Verträge der…

A

1) Güterübertragung (Kaufvertrag, Tausch, Schenkung)
2) Gebrauchsüberlassung (Miete, Betriebspflicht, Pacht, Leihvertrag)
3) Dienstvertag
a. Arbeitsvertrag: unselbstständige Arbeitsleistung geschuldet
b. Werkvertrag: selbständige Arbeitsleistung und Erfolg geschuldet
4) Gesellschaftsvertrag
5) Glücksvertrag (zB. Versicherungsvertrag: Zufall bestimmt Maß der Leistung)

61
Q

Familienrecht

A

Regelt Beziehung zwischen Ehegatten und Eltern zu Kind

62
Q

Erbrecht

A

Regelt das Vermögen eines Verstorbenen

63
Q

Sonderprivatrechte

A
  • Handelsrecht
64
Q

Ersitzung

A

Rechtserwerb durch redliche Ausübung eines Rechts.

65
Q

2 Sachenrechte können ersessen werden:

A
  • Eigentum

- Dienstbarkeiten

66
Q

Kurze Ersitzung

A

3 Jahre (bewegliche Sachen)

67
Q

Lange Ersitzung

A
30 Jahre (zB. Schilift)
Ersitzung ist nicht gleich Verjährung!
68
Q

Mietrechtsgesetz

A

Ein Mietvertrag muss mindestens 3 Jahre laufen, ansonsten ist er ungültig bzw. automatisch
unbefristet
- Kündigung durch Vermieter nur gerichtlich, oder bei einem triftigen Grund möglich
- Kündigung durch Mieter schriftlich und jederzeit möglich (Kündigungsfrist beachten)
- Keine Mietzinserhöhung während laufendem Vertrag möglich
- Mietrechtseintritt durch Familienerweiterung

69
Q

Weitergabe des Mietvertrages durch:

A

Tod: an Mitbewohner und Lebensgefährtin (mind. 3 Jahre bzw. seit Einzug aufrechter
Mietvertrag notwendig)
- Auszug: an Angehörige (nicht Lebensgefährtin / mind. 5 Jahre)
- Bei einem Geschäft wird der Standort auch automatisch weitergegeben

70
Q

Untermiete

A

Hauptmieter und Untermieter (kein Zimmer in Wohnung!)

71
Q

Eigentumswechsel am Mietobjekt

A

Kauf bricht Miete (Grundbucheintrag verhindert das)

72
Q

Weitere Mietsregelungen

A

Hauptmieter darf Untermieter kündigen bei dringendem Eigenbedarf!
Bei Mietverträgen ist es so dass das neue Unternehmen automatisch als Mieter eingetragen wird der
Vermieter kann nicht kündigen allerdings den Mietzins erhöhen innerhalb der ersten 6 Monaten.
Einfamilienhäuser oder Wohnungen in einem Zweifamilienhaus genießen keinen Kündigungsschutz,
hier sind Befristungen auch formlos.
Geschäftsräumlichkeiten können eine beliebige Befristung haben, aber Wohnungen mindestens 3
Jahre.
Bei Kollision der AGB von Käufer und Verkäufer gilt die gesetzliche Regelung.

73
Q

Werkvertrag

A

Erfolg wird geschuldet
- Garantierter / nicht garantierter Kostenvoranschlag
o Nicht mehr als 15% zusätzlich verrechnen bei garantiertem
Darlehen ist im Zweifel entgeltlich
- Kreditvertrag
o Kreditnehmer darf einen bestimmten Betrag überziehen, oder bekommt das Geld
direkt

74
Q

Schadensersatzrecht

A

Produkthaftungsgesetz & Haftpflichtgesetz
Produkthaftung = Schaden entsteht durch Fehler in der Herstellung. Instruktions-, Konstruktions-,
oder Produktionsfehler. Der Hersteller haftet!
4 Voraussetzungen für Anspruch
- Schaden
o Materiell / immateriell (zB. Schmerzensgeld)
- Rechtswidrigkeit
- Kausalität
- Verschulden
Es gibt eine vertragliche Schädigung und deliktische Schädigung!

75
Q

Haftung Arten:

A

Dienstnehmerhaftung (Dienstnehmer haftete bei verursachten Schädigungen)
- Gehilfenhaftung
- Erfüllungsgehilfe: Haftung gegenüber Personen mit denen der Geschäftsherr ein Vertrag hat.
Geschäftsherr haftet für Verschulden des Gehilfen als auch für seinige.
- Besorgungsgehilfe: Schädigt eine Hilfsperson jemanden mit dem der Geschäftsherr keinen
Vertrag hat dann haftet der Geschäftsherr nur für Auswahlverschulden zB.: bessere Organisation,
gefährliche Person eingestellt.
- Wegehaftung bedeutet, dass jemand der einen Vertrag hat mit einer Person, die seine Straße
benutzen möchte, haftet der Weghalter auch für leicht fahrlässige Beschädigungen.

76
Q

Naturalrestitution

A

Dieb gibt Handtasche zurück

Schadensersatzverpflichtungen können im Vertrag ausgeschlossen werden.

77
Q

Schaden durch Zufall

A

Schadensersatzpflicht

78
Q

Schaden durch höhere Gewalt

A

keine Schadensersatzpflicht

79
Q

Mitverschulden des Geschädigten selbst

A

Teilung durch Anzahl der Schädiger

80
Q

Ehrenbeleidung:

A

Schadensersatz nur für materiellen Schaden

81
Q

Bürgerschaft

A

Jemand erklärt sich bereit Schulden abzubezahlen von einer Person falls diese in
Insolvenz geht also zahlungsunfähig ist. Eine GmbH kann hierbei für einen Gesellschafter solch eine
Bürgerschaftserklärung nicht erstellen da es gegen die Rückgabe der Einlagen verstößt.

82
Q

Diese erlischt bei:

A
  • 3 Jahre nach Tod des Bürgers bis dato dürfen die Erben des Bürgers benutzt werden
  • Bürgerschaft war befristet
83
Q

Haftung für Sachen

A

Beweislast bei Eigentümer

84
Q

EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz)

A

regelt die Haftung bei Unfällen, die mit Eisenbahnen oder Fahrzeugen geschehen (>10km/h)
- Regelt Schäden an dritter Person
- Es haftet Halter und nicht Eigentümer
- EKHG zählt nicht bei Mitarbeitern (Arbeitsunfall)
Es haftet immer der Eigentümer, Mieter oder Leasingnehmer und nie der Lenker es sei denn es ist ein
gestohlenes Auto mit welchem ein Unfall gebaut worden ist.
www.egiraffe.at - Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht - VO
Stoffzusammenfassung WS2020
Seite 15/

85
Q

INSOLVENZRECHT

Wenn Schuldner nicht zahlt

A

Exekutionsverfahren

86
Q

Konkursordnung:

A

Vermögen wird verwertet und aufgeteilt

87
Q

Ausgleichsordnung:

A

Ausgleich durch Nachlass der Schuld

88
Q

Überschuldung wird nur bei drei Gruppen als Insolvenz betrachtet

A

Juristische Personen

  • Verlassenschaften
  • GmbH & CoKG
89
Q

INSOLVENZZEIT

A

60 Tage Zeit für Insolvenzantrag (kann Gläubiger & Schuldner stellen)

90
Q

Insolvenzantrag

A

vom Gläubiger selbst meist das Finanzamt oder vom Schuldner selbst, hierbei gilt
eine Frist von 60 Tagen ab Wissen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
- Massegläubiger
- Aussonderungsgläubiger
- Absonderungsgläubiger

91
Q

Aussonderungsrecht

A

bezieht sich auf Sachen, die sich beim Schuldner befinden aber dieser nicht
Eigentümer ist zB. bei einer Besitzkonstitut oder Eigentumsvorbehalt. Bei letzterem darf der
Insolvenzverwalter den Vertrag zum eigentlichen Eigentümer kündigen oder bezahlen damit es sein
Eigentum wird und dieses verpfändet werden kann.

92
Q

Insolvenzverfahren

A

Eröffnung einer Insolvenz nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Varianten des Insolvenzverfahren
- Sanierungsverfahren
- Antrag muss vom Schuldner gestellt werden
- Sanierungsplan muss beim Antrag vorliegen
- mit Eigenverwaltung —> 30% Quote in 2 Jahren ausschütten, lediglich Sanierungsverwalter
wird bestellt aber kein Masseverwalter
- ohne Eigenverwaltung —> 20% Quote in 2 Jahren, Masseverwalter wird gerichtlich bestellt
- Konkursverfahren = bei nicht Eröffnung des Sanierungsverfahren oder falls Gläubiger
Insolvenz beantragt
Arbeitnehmer haben das Recht aus der IEG Insolvenz Entgelt Fond ihr nicht ausbezahltes Gehalt zu
verlangen, sonst haben die Arbeitnehmer keine Rechte.

93
Q

Ordentlicher Ablauf eines Insolvenzverfahrens:

A
  1. Antrag auf Insolvenz mit vorliegendem Sanierungsplan (AB JETZT PROZESSSPERRE)
  2. Feststellung der Aktiva und Passiva
  3. Prüfungstagsatzung: Insolvenzverwalter muss die Forderungen anerkennen oder bestreiten
  4. Berichttagsatzung: Insolvenzverwalter entscheidet ob Unternehmen fortgeführt werden
    kann oder nicht
  5. Führung der Prozesse
  6. Sanierungsplansatzung: Mehrheit der Gläubiger entscheidet ob sie den Plan akzeptieren
  7. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
    Sollte die Insolvenzmasse nicht ausreichen, um überhaupt etwas zu bezahlen tritt der Konkurs im
    Konkurs ein. Insolvenzverwalter muss nun ein Verteilungsentwurf erstellen zur Befriedigung der
    Massegläubiger. Sanierungsverfahren wird nun Konkursverfahren
94
Q

Rechtshandlungen können angefochten werden falls

A
  • Benachteiligungsabsicht (wissentlich 10 Jahre vor Eröffnung, unwissentlich 2 Jahre vor
    Eröffnung)
  • Bei fahrlässiger Unkenntnis (sechs Monate vor Eröffnung)
95
Q

Privatkonkurs

A

Bezirksgericht anstatt Landesgericht zuständig

Privatkonkurs = Konkurs von natürlichen Personen die eine Zahlungsunfähigkeit erleiden

96
Q

Ablauf des Privatkonkurses:

A
  • Versuch eine Lösung außergerichtlich mit den Gläubigern zu finden
  • Sonst: Antrag auf Insolvenz
  • Falls dieser abgelehnt wird kann man einen Antrag auf Bestätigung des Zahlungsplans stellen
  • Falls dies ebenfalls abgelehnt wird kommt die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens in
    Kraft mit Restschuldbefreiung. Voraussetzung —> Gläubiger haben negativ über den Zahlungsplan
    abgestimmt. 7 Jahre lang wird der pfändbare Teil seines Gehaltes an die Gläubiger ausgezahlt,
    danach gilt die Restschuldbefreiung.
97
Q

KAPITALGESELLSCHAFTEN SIND:

A

GmbH und AG

98
Q

PERSONENGESELLSCHAFTEN

A

KG und OG

99
Q

Unternehmen

A

ist jede auf Dauer betriebene Organisation die selbständigen wirtschaftlichen
Tätigkeiten tätig auch wenn kein Gewinn entsteht.

100
Q

Erwerb der Unternehmereigenschaft:

A

Unternehmer kraft Betriebes: Umsatz unter 700.000 Euro
- Unternehmer kraft Rechtsform: AG, GmbH
- Unternehmer kraft Eintragung im Firmenbuch: Personen die aus Unrecht im Firmenbuch
eingetragen sind
- Unternehmer kraft freiwilliger Eintragung: Umsatz unter 700.000Euro
• KG und OG nur Unternehmer, wenn sie ein Unternehmen betreiben. —> Unternehmer kraft
Betriebes

101
Q

Firmenbuch

A

Gliederung wie beim Grundbuch, Unternehmensrelevante Fakten werden eingetragen,
AG, GmbH, OG, KG, Genossenschaften, Privatstiftungen und Einzelunternehmer müssen eingetragen
werden sobald sie:
a.) 700.000 auf zwei darauffolgenden Jahren verdienen b.) 1.000.000 in einem Jahr verdienen
• Firma = der Name des Unternehmens welcher im Firmenbuch eingetragen wird.

102
Q

Grundsätze sind:

A

Firmenwahrheit (keine irreführenden Angaben dürfen enthalten sein)

  • Firmenausschließlichkeit (Firmenname darf im Ort nur einmal vorkommen)
  • Firmeneinheit (Ein Unternehmen kann nur eine Firma führen)
  • Firmenbeständigkeit (Firma nur mit Unternehmen übertragbar)
103
Q

Nachfolgehaftung

A

Erwerber übernimmt lediglich Unternehmen aber nicht zwingend die
Rechtsverhältnisse. Der Ursprungsbesitzer haftet weiterhin für 5 Jahre + 3 Jahre Verjährungszeit für
die Rechtsverhältnisse und deren Verbindlichkeiten

104
Q

Privatstiftung

A

Eigentümer juristische Personen. Keine Rechtsform zum Betrieb eins Unternehmens,
sondern lediglich eine Vermögensverwaltung

105
Q

Ziele der Privatstiftung

A

Keine Vermögensteilung durch Erbgang
- Der nachfolgenden Generation soll das Erbe und somit das Vermögen nicht sofort nach
Ableben der Vorgeneration zur Verfügung stehen
• Die Privatstiftung muss mind. 3 unabhängige sachkundige Vorstände haben, die das
Vermögen verwalten. KEIN NAHEVERHÄLTNIS
• Vermögen der Stiftung muss mindestens 70.000 Euro betragen (Geld oder Sacheinlage)
• NOTARIALAKTSPFLICHTIG

106
Q

Organe der Privatstiftung:

A

1.) Stiftungsvorstand (3 Mitglieder)
2.) Stiftungsprüfer
3.) Aufsichtsrat (ab 300 Arbeitnehmer)
• Jedes Organ kann zur Wahrung des Stiftungszwecks eine Sonderprüfung beantragen
Personengesellschaften und stille Gesellschaft hat folgende Merkmale:
- Begründung durch Vertrag
- Rechtsgemeinschaft
- Bestimmter gemeinsamer Zweck
- Organisiertes Zusammenwirken der Gesellschafter.

107
Q

OG = Offene Gesellschaft

A

alle Gesellschafter haften MIT PRIVATVERMÖGEN bei der OG unbeschränkt
• Gesamthandgemeinschaft
• Gesellschaftsvertrag verlangt keine besondere Form
• alle Gesellschafter müssen die OG in das Firmenbuch eintragen
• Das Recht zur Kontrollübersicht und Kündigung einzelner Gesellschafter darf nicht
ausgeschlossen werden
Gesellschafterwechsel = nicht möglich, möchte Jemand austreten, dann muss dieser kündigen. Das
führt zur Beendigung der Gesellschaft außer mit Fortsetzungsbeschluss

108
Q

KG = Kommanditgesellschaft

A

• KG ist eigentlich ziemlich gleich wie die OG außer, dass diese eine begrenzte Haftung für die
einzelnen Gesellschafter vorsieht
Man unterscheidet zwischen:
- Komplementäre (1 Person der KG, haftet voll)
- Nur der Komplementär hat Kontrollrechte wie ein Gesellschafter einer OG
- Geschäftsbetrieb obliegt dem Komplementär
- Kommanditisten (1 Person der KG, Haftet nur für den Betrag seiner Haftsumme)
- Kommanditist hat nur Recht auf einen Jahresbericht
- Kommanditisten sind meistens verpflichtet eine bedungene Einlage in das
Gesellschaftsvermögen zu entrichten. Kann aber muss nicht so hoch sein wie die Haftsumme
- hat nicht mal ein Widerspruchsrecht hat aber ein Klagerecht bei Geschäften, die sich nach
Innen richten
• GmbH & Co KG: Komplementär ist eine GmbH. In ihr ist eine versteckte Kapitalgesellschaft
www.egiraffe.at - Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht - VO
Stoffzusammenfassung WS2020
Seite 20/

109
Q

StG = Stille Gesellschaft

A
  • Besteht aus zwei Personen
  • Stille beteiligt sich am Unternehmen welcher ein anderer betreibt. Der Stille erhält deswegen
    einen Gewinnanteil.
    2 Arten der stillen Gesellschaft:
    1.) Typische Gesellschaft
  • Stille leistet eine Bareinlage für die er ähnlich einem Darlehen ein jährlicher Gewinnanteil
    bekommt aber keinen Anteil am Unternehmen selbst hat.
  • Bei Beendigung des Vertrages bekommt er seine Bareinlage zurück
    2.) Atypische Gesellschaft
  • Der Stille ist nicht nur am wirtschaftlichen Ergebnis, sondern auch am Gesellschaftsvermögen
    beteiligt und sogar zur Geschäftsführung befugt.
  • Ähnliche Stelle wie ein Kommanditist bei einer KG (Kommanditgesellschaft)
110
Q

GmbH

A

= Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GmbH ist eine Kapitalgesellschaft deren Stammkapital in Geschäftsanteilen mit Stammeinlagen
zerlegt ist
Stammeinlagen = Das Geld welches von den Gesellschaftern an die GmbH übergeben wird
Stammkapital = Gesamtheit der Stammeinlagen also quasi das Gesellschaftsvermögen
Mindeststammkapital = muss mindesten 35.000Euro betragen. Dabei müssen Gesellschafter 3/4 vom
insgesamt Stammkapital abgeben das wären 17.500Euro. Gründungsprivilegierte Gesellschafter
müssen nur 10.000Euro einzahlen davon 5.000Euro sofort bar. Nach spätestens 10 Jahren endet der
gründungsprivilegierte Status und die Volle Summe von 17.500 muss einbezahlt werden.
• Große als auch mittelgroße GmbHs müssen sich am Ende jedes Jahres einer
Abschlussprüfung unterziehen.
Gründung erfolgt durch:
- Abschluss eines Notariatsakts
- Ernennung des Geschäftsführers
- Leistung der Einlagen gehen an den Geschäftsführer
- Sacheinlagen bei gründungsprivilegierter Gründung sind nicht zulässig
- Anmeldung der Gesellschaft im Firmenbuch
- Eintragung im Firmenbuch
Vorgesellschaft = wird ein Rechtsgeschäft abgeschlossen vor der Eintragung ins Firmenbuch, so
haftet der Geschäftsführer mit den bereits bekommenen Einlagen der Gesellschafter. Will er nun die
Schuldhaftung auf die GmbH übertragen muss er die Zustimmung der GmbH haben und den
Gläubigern dies innerhalb von 3 Monaten mitteilen. Verhindern lässt sich dies nur durch einen
offiziellen Ablauf der Eröffnung einer GmbH.

111
Q

Die wichtigsten Rechte eines Gesellschafters sind:

A

Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlös (Einnahmen bei der Auflösung der GmbH)
- Recht an Teilnahme an der Generalversammlung
- Kontrollrechte zB. den Jahresabschluss
- Antrag an das Gericht auf einen Revisor (Sonderprüfer), falls Verdacht auf Unredlichkeit des
Geschäftsführers besteht
- Einklagen von Schadensersatz bei schädlichen Handlungen des Geschäftsführers
- Geschäftsanteile sind vererbbar und übertragbar anders als bei der Personengesellschaft OG
www.egiraffe.at - Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht - VO
Stoffzusammenfassung WS2020
Seite 22/82
- Rückgewähr der Einlagen ist strafbar, jeglicher Versuch der GmbH einem Gesellschafter
einen Vorteil in einer Sache zu verschaffen ist illegal. zB. GmbH kann keiner Bürgerschaftserklärung
für einen Gesellschafter ausstellen
- Geschäftsführer kann nur durch einen Abberufungsbeschluss abberufen werden. Man kann
nur
gerichtlich die Abberufung einklagen bei triftigen Gründen. Nur dann kann die Generalversammlung
abstimmen, wobei der GF selbst auch eine Abgabestimme hat.

112
Q

Die Aufgaben eines GF sind:

A

Einberufung der Generalversammlung
- Jahresabschluss erstellen und Einreichen
- Führung von Rechnungswesen- und Kontrollsystemen
• Wenn durch Verluste die Hälfte des Stammkapitals draufgeht muss der GF die GV einberufen
und den Sanierungsplan kommunizieren
• Beim Insolvenzfall einer GmbH muss der GF innerhalb von 60 Tagen die Insolvenz beantragen
und den Sanierungsplan vorlegen. Tut er dies nicht haftet er für Insolvenzverschleppung der
Altschulden da nun die Quoten noch geringer ausfallen. Bei neuen Rechtsgeschäften mit
Neugläubigern haftet er auch für diese wegen einem Vertrauensschaden
• Bei einer Sorgfaltspflicht haftet der GF gegenüber dem Geschädigten. Der GF muss zum
Wohle der Gesellschaft handeln! Bei absichtlicher und arglistiger negativer Geschäftsführung haftet
er aber falls Geschäfte mit guter Intention abgeschlossen hat tritt die Business-Judgement Rule ein.
• Generalversammlung = Versammlung der Gesellschafter einmal im Jahr zur
Abschlussprüfung, können Weisungen an den Geschäftsführer erteilen.
• Aufsichtsrat = Pflicht bei 300 Arbeitnehmer, ein Stammkapital über 70.000Euro hat oder 50
Gesellschafter als Mitglieder.
• WER VORSTAND EINER TOCHTERGESELLSCHAFT IST DARF NICHT MITGLIED DES
AUFSICHTSRAT BEI DER MUTTERGESELLSCHAFT SEIN

113
Q

Haftungen der Gesellschafter und des GF

A

1.) Der GF haftet bei Sorgfaltsrechtsverletzung
2.) Der GF und ein weiterer Gesellschafter haften im Falle eines Konkursverfahrens für die
Gesellschaft mit bis zu 4.000Euro
3.) Bei Rückgewährung der Einlagen an den Gesellschafter haftet entweder der Verantwortliche der
Geschäftsführer oder die gesamte Gesellschaft
• Eigenkapitalersetzendes Gesellschaftsdarlehen = Finanzierung des Eigenkapital einer
Gesellschaft mithilfe eines Darlehns.
• Ein einzelner Gesellschafter kann nicht kündigen nur der Verkauf seines Anteils ist möglich.
Jedoch ist dieses Gesetz dispositiv und ein Kündigungsrecht eines Einzelnen kann geltend gemacht
werden im Vertrag.

114
Q

Arten der Kapitaländerung:

A

a.) Ordentliche Kapitalerhöhung (Gesellschafter haben ein Bevorzugtes Bezugsrecht) b.) Nominelle
Kapitalerhöhung (Umwandlung von offenen Rücklagen in Stammkapital) c.) Vereinfachte
Kapitalherabsetzung (Stammkapitalanpassung an das verminderte Gesellschaftsvermögen)
d.) Ordentliche Kapitalabsetzung (Nicht erforderliche Eigenmittel werden ausgeschüttet)
e.) Nominelle Kapitalherabsetzung (Herabsetzung des Stammkapitals zur Deckung von Verlusten) f.)
Sanierungsbeschluss
• Bezugsrecht bedeutet, dass ein Gesellschafter bei Kapitalerhöhung zb aus 3 Alten Anteilen
einen jungen Anteil ersteigern

115
Q

AG = Aktiengesellschaft

A
  • Anteile an einer Aktie sind übertragbar und können an der Börse gehandelt werden
  • Geschäftsführer ist weisungsfrei (Gesellschafter handeln selbständig)
  • Mindestgrundkapital liegt bei 70.000Euro und der geringste Aktiennennbetrag ist 1Euro und
    immer eine Runde Zahl
  • Gründung durch Einfache (70.000 Grundkapital) oder Qualifizierte Gründung
    (Gründungsprüfer erforderlich)
  • Vorstand kann jeder sein außer ein Aufsichtsratsmitglied
116
Q

Aktienarten:

A

Eine Aktie im Allgemeinen ist ein Anteil am Grundkapital oder ein Wertpapier der Mitgliedschaft
- Nennbetragsaktie (Alle Nennbeträge = Grundkapital)
- Stückaktien (eine unechte Aktie, jede Stückaktie hat einen gleich großen Anteil am
Grundkapital)
- Inhaberaktie (man erkennt nicht wer der Aktionär ist, nur bei börsennotierten Unternehmen
zugelassen, wegen Schutz vor Geldwäsche)
- Namensaktien (es ist erkennbar wer der Aktionär ist. Wird durch ein Indossament übertragen
und im Aktienbuch wird der der Name eingetragen)
Aktiengattung = begründet unterschiedliche Rechtsstellungen gegenüber der AG

  • Stammaktie
  • Vorzugsaktie (Besondere Rechte in Gewinnausschüttung)
  • Vinkulierte Aktie (Übertragung der Namensaktien wird durch Satzung an die Zustimmung der
    Gesellschaft gebunden)
    www.egiraffe.at - Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht - VO
    Stoffzusammenfassung WS2020
    Seite 24/82
  • Gratisaktie (Entstehung durch nominelle Kapitalerhöhung also Umwandlung von Rücklagen
    in Stammkapital)
  • Junge Aktie (Entstehung durch ordentliche Kapitalerhöhung also Bevorzugtes Bezugsrecht)
  • Eigene Aktie (Aktien, die der eigenen AG gehört, verboten da Darstellung von Rückzahlung
    der Einlagen)
  • Wandelschuld (Wertpapier welches in Aktien umgewandelt wurde)
117
Q

Haftung bei einer AG:

A

Vorstände schulden der AG eine Sorgfalt bei Verletzung dieser machen sie sich gegenüber
der AG strafbar auch wenn es durch leichte Fahrlässigkeit geschehen ist
- Der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung bedeutet nicht gleich Verzichtswirkung.
Das bedeutet, dass die AG trotz des HV Beschlusses den Vorstand anklagen kann wegen
Sorgfaltspflichtverletzung. Sollte sie dies nicht tun schließt es aber nicht die Anklagbarkeit des
Vorstands gegenüber Dritten, also Außenhaftung
- Regelungen im Insolvenzfall der GmbH gelten auch für die AG
Aufsichtsrat = Für je 2 Vertreter der Kapitalgesellschaft muss ein Vertreter der Arbeitnehmerseite
anwesend sein. Insgesamt dürfen 30 Mitglieder in dem Aufsichtsrat der AG sein.
Hauptversammlung = Diese ist nicht das oberste Organ in der AG, wie es der Fall in der GmbH ist. Die
Hauptsammlung wird jährlich einmal einberufen und kann über die Ein- oder Abberufung von
Mitgliedern des Aufsichtsrats (Kapitalgesellschaft-Seite) entscheiden. Satzungsänderungen benötigen
die 3/4 Mehrheit der Hauptversammlung. Notar führt und dokumentiert alles.
AKTIONÄRE HABEN KEINE EINSICHT DARAUF!

118
Q

SE = Societas Europaea, Europäische Gesellschaft

A

Sie sorgt für eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Umstrukturierungsmaßnahmen bei
multinationalen Unternehmen.

119
Q

Genossenschaft

A

= Unternehmer kraft Rechtsform Eine Genossenschaft:
- ist ein Verein mit nicht geschlossener Mitgliedszahl
- Mitglied kann 4 Wochen vor Jahresende kündigen und erhält seine Einlage zurück
- Mitglied kann auch vorzeitig durch Veräußerung kündigen
- Gewinnerzielung darf nicht Hauptzweck sein
- Gründung erfolgt durch Genossenschaftsvertrag (eine notarielle Beurkundung ist nicht
notwendig)

120
Q

Haftung in der Genossenschaft:

A
  • mit unbeschränkter Haftung, haften alle Mitglieder unbeschränkt im Fall einer Insolvenz
  • mit beschränkter Haftung, haften alle Mitglieder beschränkt aber mind. mit dem zweifachen
    ihres Geschäftsanteils
  • mit Geschäftsanteilhaftung, nur bei Konsumgenossenschaften
121
Q

Organe in der Genossenschaft:

A

Vorstand: - Können mehrere sein, die genau Zahl ergibt sich aus der Satzung.
- Wird als Obmann bezeichnet und kann jederzeit abberufen werden durch die GV
Aufsichtsrat: - erst erforderlich bei 40 Dienstnehmern, besteht aus 3 Mitgliedern
Hilft bei der Bedarfsdeckung der Mitglieder und ihren wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten.