Prozessrecht Flashcards

1
Q

Was bedeutet Prozessfähigkeit?

A

Fähigkeit Prozesshandlungen vorzunehmen oder durch einen Vertreter vornehmen zu lassen

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2
Q

Was kann als Problem bei der Prozessfähigkeit sein?

A

(P) Minderjährige Beschwerdeführer

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3
Q

Wie ist die Argumentation bei der Prozessfähigkeit Minderjähriger Beschwerdeführer?

A

m.M. “starre Altersgrenze”: Gesetzgeber hat in den von ihn geregelten Fällen die Grenze der Einsichts- und Entscheidungsfreiheit zutreffend geregelt. Anwendung der Altersgrenzen aus BGB und StGB.

Kritik: Man muss iRd Prozessfähigkeit zwischen der Geltendmachung einzelner Grundrechte sollten von jedem geltend gemacht werden können.

h.M. “gleitende Altersgrenze”: Die Prozessfähigkeit richtet sich allein nach der konkreten Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit.

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4
Q

Wo wird der Beschwerdegegenstand geregelt?

A

Art. 1 III GG

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5
Q

Was ist der Beschwerdegegenstand?

A

Jeder Akt der öffentlichen Gewalt, Art. 1 III GG

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6
Q

Wo ist die Grundrechtsverletzung geregelt?

A

§90 I BVerfGG

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7
Q

Was gilt in Bezug auf die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung bei einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung?

A

Geltendmachung einer spezifischen Grundrechtsverletzung, nicht Auslegung oder Anwendung.

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8
Q

Was bedeutet “eigene Beschwer”?

A

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung eigener Grundrechte.

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9
Q

Was bedeutet “gegenwärtige Beschwer”?

A

Der Beschwerdeführer muss schon oder noch betroffen sein.

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10
Q

Was bedeutet “unmittelbare Beschwer”?

A

Unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts, bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern.

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11
Q

Welche Ausnahmen gelten bei der unmittelbaren Beschwer?

A
  1. Rechtsnorm entfaltet selbst unmittelbare Wirkung
    Unmittelbarkeit ist dann gegeben, wenn kein vermittelnder Vollzugsakt mehr erforderlich ist, weil die Rechtsnorm selbst bereits Wirkung entfaltet.
  2. Abwarten des Vollzugsakts ist unzumutbar.
    Dann kann sich der Betroffene ebenfalls direkt gegen die Rechtsnorm wenden. Insbes. wenn der Bürger etwas Rechtswidriges tun müsste.
  3. Aussichtslosigkeit fachgerichtlichen Rechtsschutzes.
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12
Q

Wann werden Ausnahmen anerkannt?

A
  • wenn die Rechtsnorm selbst wirkt,
  • wenn ein Abwarten des Vollzugsaktes unzumutbar ist,
  • oder Rechtsschutz vor den Fachgerichten aussichtslos ist
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13
Q

Wo ist die Rechtswegerschöpfung geregelt?

A

Art. 94 II 2 GG iVm §90 II 1 BVerfGG

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14
Q

Wann ist der Rechtsweg nicht erschöpft?

A

Wenn der Beschwerdeführer den Versuch unterlassen hat, durch Einlegung zulässiger und zumutbarer Rechtsbehelfe die Grundrechtsverletzung abzuwenden.

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15
Q

Wann muss die Rechtswegerschöpfung nicht geprüft werden?

A

Bei (formellen) Gesetzen, da es hier keinen Rechtsweg gibt.

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16
Q

Was bedeutet Subsidiarität?

A

Der Beschwerdeführer muss alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um es erst gar nicht zu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung durch die Fachgerichte und somit ohne Inanspruchnahme der BVerfG zu erreichen.

17
Q

Wo ist die Form der Individualverfassungsbeschwerde geregelt?

A

§§23 I, 92 BVerfGG

18
Q

Was ist die Frist der Individualverfassungsbeschwerde und wo ist sie geregelt?

A

Grundsatz: Monatsfrist, §93 I BVerfGG

Bei Gesetzen Jahresfrist, §93 III BVerfGG

19
Q

Wann ergibt sich ein Problem bei dem Allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis?

A

Wenn die Beschwer nicht mehr ausgeräumt werden kann

  • für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses kommt es darauf an, ob
    • entweder die Klärung verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung andernfalls unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff als besonders belastend erscheint.
    • oder ob eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist
  • ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann sich aus einer nach Feststellung der eventuellen Rechtswidrigkeit des gemeindlichen Handelns möglichen Kompensation materieller Schäden ergeben.
20
Q

Wann ist eine Verfassungsbeschwerde begründet?

A

Wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt tatsächlich in einem seiner Grundrechte verletzt ist.

21
Q

Wann ist ein Beschwerdeführer durch den angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte verletzt?

A

Wenn er in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingreift und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

22
Q

Wie ist der Aufbau einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde in der Begründetheit?

A
  1. h.M.: BVerfG prüft, ob die angegriffene Maßnahme gegen irgendein Grundrecht verstößt
  2. Prüfungsgang
    a) Schutzbereich
    b) Eingriff
    c) Rechtfertigung
    aa) Einschränkbarkeit des Grundrechts
    bb) formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
    cc) materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
23
Q

Wie ist der Aufbau einer Urteils-Verfassungsbeschwerde in der Begründetheit?

A
  1. Prüfungsumfang und Prüfungsgang
  2. Einschränkung
    a) Schutzbereich
    b) Eingriff
    c) Rechtfertigung
    aa) Einschränkbarkeit des Grundrechts
    bb) Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
    cc) Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)
    dd) Verfassungskonforme Anwendung im Einzelfall
24
Q

Individualverfassungsbeschwerde Prüfungsaufbau

A

I. Zulässigkeit
1. Beschwerdefähigkeit
(P) Juristische Personen als Beschwerdeführer
a) Juristische Personen des Privatrechts
(P) Juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland
b) Juristische Personen des Öffentlichen Rechts
c) Gemischt-wirtschaftliche Unternehmen
2. Prozessfähigkeit
(P) Minderjährige Beschwerdeführer
3. Beschwerdegegenstand
4. Behauptung einer Grundrechtsverletzung, §90 I BVerfGG
a) Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
b) eigene, gegenwärtige und unmittelbare Beschwer des Beschwerdeführers
aa) eigene Beschwer
bb) gegenwärtige Beschwer
cc) unmittelbare Beschwer
5. Rechtswegerschöpfung und Grundsatz der Subsidiarität
6. Form und Frist
a) Form
aa) Schriftform (§§23 I 1, 92 BVerfGG)
bb) Begründung (§§23 I 2, 92 BVerfGG)
cc) Angabe etwaiger erforderlicher Beweismittel (§23 I 2, 2. HS BVerfGG)
b) Frist
aa) Grundsatz: Monatsfrist, §93 I BVerfGG
bb) Jahresfrist bei Gesetzen, §93 III BVerfGG
7. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
(P) wenn die Beschwer nicht mehr ausgeräumt werden kann
II. Begründetheit
1. Rechtssatzverfassungsbeschwerde
2. Urteils-Verfassungsbeschwerde

25
Q

Wo ist die Zuständigkeit des BVerfG im Organstreitverfahren geregelt?

A

Art. 93 I Nr. 1 GG, §§13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

26
Q

Wo ist die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren geregelt?

A

§63 BVerfGG

27
Q

Wer ist Beteiligtenfähig im Organstreitverfahren nach §63 BVerfGG?

A

Antragssteller und Antragsgegner

28
Q

Wer ist Antragssteller und Antragsgegner nach §63 BVerfGG?

A
  • alle obersten Bundesorgane
  • Organteile, soweit im GG oder in den Gerichtsordnungen mit eigenen Rechten ausgestattet
  • Abgeordneter, soweit es um Rechte aus Art. 38 I 2 GG geht
  • Parteien, soweit es um Rechte aus Art. 21 GG geht
29
Q

Was ist der Antragsgegenstand im Organstreitverfahren?

A

rechtserhebliche Maßnahme (Handeln, Dulden oder Unterlassen) des Antragsgegners

Rechtserheblichkeit (-), falls Rechtsfolgen (-), zB bloße Rüge im BT

30
Q

Wo ist die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren geregelt?

A

§64 BVerfGG