Grundlagen Flashcards

1
Q

Wie ist die Normanpyramide im Verfassungsrecht aufgebaut?

A
  • Europarecht: EUV, AEUV
  • Bundesrecht: Grundgesetz
  • Bundesrecht: Bundesgesetze (formell)
  • Bundesrecht: Rechtsverordnungen, Art. 80 GG
  • Bundesrecht: Bundessatzungen
  • Landesrecht: Landesverfassung
  • Landesrecht: Landesgesetze (formell)
  • Landesrecht: Rechtsverordnungen
  • Landesrecht: Landessatzungen
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2
Q

Was sind Satzungen

A

Rechtsnormen, die von einer Selbstverwaltungskörperschaft (insbesondere Gemeinde) im Rahmen der ihr eingeräumten Autonimie zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten gesetzt werden. Autonome Satzungen= Gesetze im materiellen Sinn, sie unterliegen daher der verfassungsgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle

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3
Q

Gesetz im materiellen Sinn

A

Gesetz im materiellen Sinn ist jede generell-abstrakte Regelung mit Außenwirkung (=Rechtsnorm). Das ist jede Maßnahme eines Trägers öffentlicher Gewalt, die darauf gerichtet ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen, die sich nicht ausschließlich innerhalb dieses Trägers öffentlicher Gewalt auswirken und in diesem Sinne so genannte Außenwirkung entfalten.

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4
Q

Wo ist das Bundesstaatsprinzip geregelt?

A

verankert in Art. 20 I GG

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5
Q

Was ist ein Bundesstaat?

A

Staatsrechtliche Verbindung mehrere Staaten zu einem neuen übergeordneten Gesamtstaat mit aufgeteilter Staatsgewalt zwischen dem Gesamtstaat und den Gliedstaaten

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6
Q

Was sind die Merkmale des Bundesstaatsprinzips?

A
  • Eigenstaatlichkeit des Bundes und der Länder
  • Homogenitätsprinzip
  • Prinzip der Bundestreue
  • Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bund und Ländern
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7
Q

Was ist die Eigenstaatlichkeit des Bundes und der Länder?

A

Sowohl der Bund als auch die Länder besitzen Staatsqualität. Die Länder sind Staaten mit eigener, nicht vom Bund abgeleiteter, sondern von ihm anerkannter Hoheitsmacht.

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8
Q

Was ist das Homogenitätsprinzip?

A

Es bezeichnet die grundsätzliche Übereinstimmung von Bund und Ländern, d.h. die Länder müssen die gleichen Staatsmerkmale aufweisen wie der Bund

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9
Q

Was ist das Prinzip der Bundestreue?

A

Daraus ergibt sich zum einen die Pflicht zur finanziellen Unterstützung der schwächeren durch die finanzstärkeren Länder im Wege eines sog. Finanzausgleiches und zum anderen die Pflicht des Bundes zu gleicher Verfahrensweise gegenüber allen Ländern.

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10
Q

Was bedeutet Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bund und Ländern?

A

Das Schwergewicht des Bundes liegt dabei im Bereich der Gesetzgebung, während Verwaltung und Rechtsprechung überwiegend in die Zuständigkeit der Länder fallen.

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11
Q

Was sind die ungeschriebenen Kompetenzen des Bundes?

A
  • Kompetenz kraft Sachzusammenhangs
  • Annexkompetenz
  • Kompetenz kraft Natur der Sache
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12
Q

Was bedeutet Kompetenz kraft Sachzusammenhanges?

A

Eine Aufgabe kann nicht sinnvoll wahrgenommen werden, ohne dass der Bund auch eine nicht ausdrücklich zugewiesene Aufgabe wahrnimmt

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13
Q

Was bedeutet Annexkompetenz?

A

Eine Materie wird nicht ausdrücklich von den im Grundgesetz genannten erfasst, steht aber in zwingendem Zusammenhang mit einer wahrgenommenen Funktion; generalpräventive Regelungen im Gewerberecht, obwohl polizeirechtlicher Natur und Polizeirecht grds. in Länderkompetenz

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14
Q

Was bedeutet kraft Natur der Sache?

A

zB Bestimmung der Bundeshauptstadt, Bundesflagge

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15
Q

Wo ist das Sozialstaatsprinzip verankert?

A

Art. 20 I und 28 I GG

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16
Q

Wozu verpflichtet das Sozialstaatsprinzip?

A

verpflichtet die Staatsgewalt zur Herstellung und Erhaltung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit

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17
Q

Was hat der Einzelne vom Sozialstaatsprinzip?

A

Der Einzelne kann aus dem Sozialstaatsprinzip grds. keinen direkten Anspruch auf eine Leistung ggü. dem Staat ableiten. Ausnahme: Sicherung des Existenzminimums, hier haben alle Bedürftigen einen Anspruch auf Sozialhilfe

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18
Q

Was ist die Grundlage vom Demokratieprinzip ?

A

Art. 20 I und II GG

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19
Q

Was besagt das Demokratieprinzip?

A
  • Plebiszitäre Elemente

- verbietet die Diktatur als Regierungsform

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20
Q

Was bedeutet die unmittelbare (plebiszitäre) Demokratie?

A

In einer unmittelbaren Demokratie werden die politischen Entscheidungen von den Bürgern selbst in Versammlungen getroffen.
Das Volk ist Inhaber der Staatsgewalt und übt diese auch selbst aus. Diese Form kann aber nur in kleinen Gemeinschaften realisiert werden und ist daher praktisch nicht mehr von Bedeutung.

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21
Q

Was bedeutet mittelbare (repräsentative) Demokratie?

A

Die politischen Entscheidungen werden nicht von den Bürgern selbst in Versammlungen getroffen, sondern es werden Volksvertreter gewählt, die stellvertretend für das Volk die politischen Entscheidungen treffen. Die Staatsgewalt liegt aber weiterhin beim Volk, nur die Ausübung der Staatsgewalt ist delegiert.
Auch die Mitglieder anderer Bundesorgane werden vom Volk legitimiert, allerdings nicht durch direkte Wahl, sondern indirekt, ggf über mehrere Zwischenstationen. Zum Beispiel sind die Mitglieder des Bundesrates gleichzeitig Mitglieder einer Landesregierung, die wiederum über einen Landtag indirekt vom Volk legitimiert ist.

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22
Q

Was sind die Merkmale des Demokratieprinzips?

A
  • Prinzip der Volkssouveränität
  • das Volk wird als Träger der Staatsgewalt anerkannt. Grds. bestehen für die Bürger damit Mitwirkungs- und Selbstbestimmungsrechte; die Demokratie lebt vom Engagement der Bevölkerung
  • Wahl des Parlaments
  • Wahlrechtsgrundsätze (frei, geheim, gleich, allgemein, unmittelbar)
  • Wahlrecht
  • Prinzip der Gleichheit
  • Mehrheitsprinzip
  • Minderheitenschutz
  • Recht auf parlamentarische Opposition
  • Chancengleichheit der politischen Parteien
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23
Q

Welche Arten des Wahlrechts gibt es?

A
  • aktiv = das Recht zu wählen

- passiv = das Recht gewählt zu werden

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24
Q

Wo ist das Republikprinzip verankert?

A

in Art. 20 I und 28 I GG

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25
Q

Was besagt das Republikprinzip?

A
  • es verbietet die Monarchie als Staatsform

- Staatsoberhaupt ist der gewählte Präsident

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26
Q

Welche Republikarten gibt es?

A
  • Demokratische Republik
  • Präsidialrepublik
  • Parlamentsrepublik
27
Q

Was ist eine demokratische Republik?

A

Das ganze Volk ist Träger der Staatsgewalt. An der Spitze des Staates steht dabei der gewählte Präsident steht. Je nach der verfassungsrechtlichen Stellung des Präsidenten, werden zwei Formen der demokratischen Republik unterschieden, die Präsidialrepublik und die Parlamentsrepublik

28
Q

Was sind die Merkmale des Republikprinzips?

A
  • Orientierung am Gemeinwohl
  • Volk ist höchste Gewalt und oberste Legitimität des Staates
  • Gewähltes - also gemeinschaftlich bestimmtes- Staatsoberhaupt
29
Q

Woraus ergibt sich das Rechtsstaatsprinzip?

A

indirekt aus Art. 20 III GG und direkt aus 28 I GG

30
Q

Was bedeutet Rechtsstaatsprinzip?

A
  • Bindung der Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung

- Bindung von Exekutive und Judikative an Gesetz und Recht

31
Q

Welche Arten des Rechtsstaatsprinzips gibt es?

A
  • formeller Rechtsstaatsbegriff

- materieller Rechtsstaatsbegriff

32
Q

Was bedeutet “formeller Rechtsstaatsbegriff”?

A

Die staatliche Machtausübung muss am Maßstab von Recht und Gesetz messbar sein.

33
Q

Was bedeutet “materieller Rechtsstaatsbegriff”?

A

jegliches staatliches Handeln muss sich vom Gedanken der Gerechtigkeit leiten lassen

34
Q

Was sind Merkmale des Rechtsstaatsprinzips?

A
  • Grundsatz der Gewaltenteilung
  • Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte (Art. 1 III GG)
  • Grundsatz der Gesetzmäßigkeit
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Eingriffe der öffentlichen Gewalt in die Rechtssphäre des einzelnen Bürgers müssen geeignet, erforderlich und angemessen sein.
  • Rechtsweggarantie
35
Q

Was bedeutet der Grundsatz der Gewaltenteilung ?

A

Die Staatsgewalt ist auf drei verschiedene, voneinander unabhängige und einander kontrollierbare Gewalten aufgeteilt:
- gesetzgebende Gewalt = Legislative
- vollziehende Gewalt = Exekutive
- rechtsprechende Gewalt = Judikative
Der Sinn der Gewaltenteilung besteht darin, eine Zusammenfassung der staatlichen Gewalt in einer Hand durch gegenseitige Kontrolle zu verhindern, den Bürger vor Machtmissbrauch zu schützen und den demokratischen Rechtsstaat zu schützen.

36
Q

Wo ist das Gesetzgebungsverfahren geregelt?

A

Art. 76 ff GG

37
Q

Wie läuft das Gesetzgebungsverfahren bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz ab`?

A
  1. Einleitungsverfahren, Art. 76 GG
  2. Hauptverfahren, Art. 77, 78 GG
    a) Beratung und Beschluss durch BT, Art. 77 idR nach 3 Lesungen
    b) Zuleitung zum Bundesrat
    aa) Zustimmung
    bb) keine Zustimmung
    (1) VermittlungsA schlägt Änderung vor
    erneute Beschlüsse BT und BR falls (-)
    (2) VermittlungsA macht keinen Vorschlag, erneuter Beschluss des BR (-) = Gesetz gescheitert
    cc) BR stellt Antrag nach Art. 77 II
38
Q

Wie läuft das Gesetzgebungsverfahren bei einem Einspruchsgesetz ab?

A
  1. Einleitungsverfahren, Art. 76 GG
  2. Hauptverfahren, Art. 77, 78 GG
    a) Beratung und Beschluss durch BT, Art. 77 I
    b) Zuleitung an BR
    aa) Einverständnis o. kein Antrag gem. Art. 77 II -> Gesetz kommt zustande
    bb) Antrag gem. Art. 77 II
    (1) VermittlungsA schlägt Änderung vor
    - erneuter Beschluss des BT
    - erneuter Beschluss des BR
    (a) Einspruch, Art. 77 III
    - BT kann Einspruch zurückweise, Art. 77 IV -> Gesetz (+)
    (b) kein Einspruch -> Gesetz (+)
    (2) VermittlungsA macht keinen Vorschlag
    - erneuter Beschluss des BR dann wie (a) und (B)
39
Q

Wo sind die Wahlrechtsgrundsätze geregelt?

A

Art. 38 I 1 GG

40
Q

Welche Wahlrechtsgrundsätze gibt es?

A
  • allgemein
  • unmittelbar
  • frei
  • geheim
  • gleich
41
Q

Was bedeutet der Wahlrechtgrundsatz “allgemein”?

A

grds. steht das aktive und passive Wahlrecht jedem Bürger zu. Es können aber formale oder materielle Voraussetzungen aus zwingenden Gründen gerechtfertigt sein. Erforderlich, dass grds. alle Staatsbürger, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Sprache, Einkommen oder Besitz, Beruf, Stand oder Klasse, Bildung, Konfession oder politischer Überzeugung Stimmrecht besitzen und wählbar sind.

42
Q

Was bedeutet der Wahlrechtsgrundsatz “unmittelbar”?

A

keine Zwischenschaltung eines autonomen fremden Willens zwischen Wahlakt und Wahlergebnis

43
Q

Welches Problem ergibt sich bei dem Wahlrechtsgrundsatz “unmittelbar”?

A

Problem: Rotierendes Mandat: Abgeordneter verzichtet aufgrund eines vor der Wahl ergangenen Parteitagsbeschlusses nach zwei Jahren auf sein Mandat, um nachfolgenden Listenbewerbern Platz zu machen.

  • e.A.: Bestimmung des Abgeordneten ist nicht mehr auf die Entscheidung der Wähler zurückzuführen, sondern auf den Rotationsbeschluss
  • a.A.: Rotation ist dem Wähler vor der Wahl bekannt, und Nachrücker befinden sich auf der Liste, sodass die nötige Transparenz gegeben ist.
  • jdf. verstößt das rotierende Mandat gegen Art. 39 GG, weil es die dort vorgeschriebene Wahlperiode von vier Jahren verkürzt
44
Q

Was bedeutet der Wahlrechtsgrundsatz “frei”?

A

Es darf weder vor, noch nach der Wahl auf Wähler oder Wahlbewerber irgendein Druck, Zwang oder sonstiger rw. Einfluss ausgeübt werden.

45
Q

Was bedeutet der Wahlrechtsgrundsatz “geheim”?

A

Wahlakt selbst muss geheim sein, da sonst Gefahr indirekten Drucks

46
Q

Was bedeutet der Wahlrechtsgrundsatz “gleich”?

A

Unterscheidung Gleichheit des Zählwertes/Gleichheit des Erfolgswertes. Postuliert wird die Zählwertgleichheit der Stimmen.

47
Q

Wo ist die Beschwerdefähigkeit (Individualverfassungsbeschwerde) geregelt?

A

Art. 93 I Nr. 4a GG, §9 I BVerfGG

48
Q

Welches Problem kann sich bei der Beschwerdefähigkeit ergeben?

A

(P) Juristische Person als Beschwerdeführer

49
Q

Was ist bei dem Problem der juristischen Person als Beschwerdeführer zu beachten?

A

Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist Art. 19 III GG. Zu unterscheiden zwischen juristischen Personen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts

a) jur. Pers. d. Privatrechts: zu prüfen ist, ob das jew. Grundrecht seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar ist
b) juristische Personen des Öffentlichen Rechts
- Grundsatz: Keine Grundrechtberechtigung
c) Gemisch-wirtschaftliche Unternehmen

50
Q

(P) Juristische Personen des Privatrechts als Beschwerdeführers, Prüfung

A

Zu prüfen ist, ob das jew. Grundrecht seinem Wesen nach auch auf jur. Personen anwendbar ist (1), d.h. nicht nur individuell sondern auch kooperativ betätigt werden kann.
BVerfG: Die Erstreckung eines Grundrechts auf juristische Personen als bloße Zweckgebilde der Rechtsordnung scheidet nach der Rspr. des BVerfG dort aus, wo der Grundrechtsschutz an Eigenschaften, Äußerungsformen oder Beziehungen anknüpft, die nur natürliche Personen wesenseigen sind. Demgegenüber kommt ein Schutz für jur. Personen in Betracht, wenn das Grundrecht korporativ betätigt werden kann.
Zum Teil wird auch auf die dahinter stehenden Personen angeknüpft, die Bildung und Betätigung der jur. Personen muss Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen sein, bzw. auf eine grundrechtstypische Gefährdungslage.
Anerkannte korporative Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte sind.
Gegenbsp.: Art. 1 I GG
VGH Kassel: Das Grundrecht aus Art. 1 I GG steht nur einzelnen natürlichen Personen zu, nicht aber jur. Personen als solchen. Das Grundrecht ist gem. Art. 19 III GG nicht anwendbar, da jur. Personen keine individuellen Personen sind deren Menschenwürde zu gewährleisten sind.
Begriff der jur. Personen: Im Einzelnen können u.a. Grundrechtsträger sein: Rechtsfähige Vereine Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Stiftungen des Bürgerlichen Rechts
Achtung: Über den Wortlaut hinaus sind auch (inländische) nichtrechtsfähige Vereinigungen von Art. 19 III GG erfasst, soweit sie wenigstens teilrechtsfähig sind. Ein Einzelnen sind daher auch eine OHG bzw. eine KG, ein nicht eingetragener Verein oder eine GbR geschützt.
Es muss sich um eine inländische (3) juristische Person, Abzustellen ist auf den Sitz im Bundesgebiet, der tatsächliche Mittelpunkt der Tätigkeit muss in Deutschland stattfinden. Tochterunternehmen ausländischer Konzerne mit Sitz im Inland sind Grundrechtsträger,, nicht aber im Ausland ansässige Tochterunternehmen deutscher Konzerne .
Für politische Parteien ist die Rspr. des BVerfG zu beachten, wonach diese zur Wahrung ihrer Rechte aus Art. 21 GG parteifähig im Rahmen eines Organstreitverfahrens sind. Erforderlich ist dann aber auch stets ein parteifähiger Antragsgegner. Fehlt es an einem solchen, steht den Parteien weiterhin die Verfassungsbeschwerde zu, wenn uns soweit sie sich auf die in Art. 93 I Nr. 4a GG genannten Rechte gem. Art. 19 III GG berufen können.

51
Q

Was gilt für juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland? (Beschwerdefähigkeit)

A
  1. Meinung: Art. 19 III GG ist insoweit extensiv zu interpretieren und erfasst auch solche jur. Personen, Personenvereinigungen aus dem EU-Bereich sind also kraft Gemeinschaftsrechts wie inländische Vereinigungen zu behandeln, soweit sich der Fall im Regelungsbereich des Gemeinschaftsrechts bewegt.
  2. Meinung: Im Kollisionsfall mit Gemeinschaftsrecht darf allenfalls eine Norm nicht zur Anwendung gebracht werden, nicht aber deren inhaltliche Änderung erfolgen. Der Einbezug der EU-Unternehmen bedarf einer Verfassungsänderung
52
Q

(P) Juristische Personen des Öffentlichen Rechts als Beschwerdeführer, Prüfung

A

Grundsatz: Keine Grundrechtsberechtigung
Jur. Personen des Öffentlichen Rechts sind organisatorisch selbst ein Teil des Staates. Sie sind daher regelmäßig nicht grundrechtsfähig, weil die Grundrechte ihrem Wesen nach Abwehrrechte gegen den Staat darstellen. Es ist damit unvereinbar, dass der Staat als Schuldner bzw. Adressat der Grundrechte zugleich auch Teilhaber bzw. Nutznießer diese Grundrechte ist. Juristische Personen des öff. Rechts befinden sich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage und besitzen daher keine Grundrechtsfähigkeit. Es fehlt das vom Bundesverfassungsgericht geforderte personale Substrat.
Ausnahmen:
Die objektiven Verfahrensgarantien (Art. 101 I 2. 103 GG) gelten auch hier. Dies ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und gilt für jedes gerichtliche Verfahren. Art. 101 I 2 GG und Art. 103 I GG stehen laut BVerfG jedem zu, der Partei in einem gerichtlichen Verfahren sein kann, d.h. auch den jur. Personen des öffentlichen Rechts im Fiskalbereich.

53
Q

Gemischt-wirtschaftliche Unternehmen als Beschwerdeführer

A

sog. gemischt-wirtschaftliche Unternehmen sind von dem Staat beherrschte jur. Personen des Privatrechts. Das BVerfG stellt dabei auf die Funktion ab, in der die jur. Person des Privatrechts von der Eingriffsmaßnahme betroffen ist.
BVerfG: Selbst wenn eine jur. Person des Privatrechts öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist sie als Teil der öffentlichen Verwaltung nicht grundrechtsfähig-ungeachtet ihrer privatrechtlichen Organisationsform. Sowie auf die Einflussmöglichkeiten des beteiligten Hoheitsträgers.
BVerfG: Die Grundrechtsfähigkeit der Telekom AG entfällt nicht deshalb, weil der Bund an dieser Anteile hält. Ein beherrschender Einfluss des Bundes auf die Unternehmensführung der Telekom AG ist ausgeschlossen.
BVerfG: Befindet sich die Stromversorgung-AG zu 72 % in öff. Hand, ist davon auszugehen, dass die Stadt die Möglichkeit hat, auf die Geschäftsführung entscheidenden Einfluss zu nehmen. Von einer privatrechtlichen Selbstständigkeit bleibt nahezu nichts übrig. Die AG ist nicht beschwerdebefugt.
Teile der Literatur räumen den gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen hingegen Grundrechtsfähigkeit ein. Die Kriterien des BVerfG wie zB “entscheidender Einfluss der Gemeinde” seien praktisch nicht handhabbar. Außerdem verlören sonst die beteiligten Privaten ihren Grundrechtsschutz.

54
Q

Was ist die Prozessfähigkeit ?

A

Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit Prozesshandlungen selbst vorzunehmen oder durch einen Vertreter vornehmen zu lassen.

55
Q

Wie entstehen Normenkonflikte?

A

Es kann bei der Ermittlung einschlägiger Normen zu Konflikten kommen. D.h. mehrere Normen scheinen anwendbar, führen aber zu abweichenden Ergebnissen.

56
Q

Welche Konkurrenz- und Verdrängungsregeln gibt es bei Normenkonflikten?

A
  • lex superior derogat legi inferiori: eine höherrangige Norm verdrängt unter ihr stehende Normen
  • lex posterior derogat legi priori: die jüngere Norm geht der älteren vor
  • lex specialis derogat legi generali: die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere
57
Q

Was bedeutet lex superior derogat legi inferiori?

A

Eine höherrangige Norm verdrängt unter ihr stehende Normen

58
Q

Was bedeutet lex posterior derogat legi priori?

A

Die jüngere Norm geht der älteren vor

59
Q

Was bedeutet lex specialis derogat legi generali?

A

Die speziellere Norm verdrängt die allgemeinere

60
Q

Bei wem ist die Prozessfähigkeit problematisch?

A

Minderjährige Beschwerdeführer

61
Q

Str. Ist ein minderjähriger Beschwerdeführer prozessfähig?

A

m. M.: “starre Altersgrenze”: Gesetzgeber hat in den von ihn geregelten Fällen die Grenze der Einsichts- und Entscheidungsfreiheit zutreffend geregelt. Anwendung der Altersgrenze aus BGB und StGB
h. M.: “gleitende Altersgrenze”: Die Prozessfähigkeit richtet sich allein nach der konkreten Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit

62
Q

Was ist die Beschwerdefähigkeit?

A

Jeder Akt der öffentlichen Gewalt

63
Q

Wo ist die Beschwerdefähigkeit geregelt`?

A

Art. 1 III GG