Probleme Flashcards

1
Q

Wann kann ein unmittelbares ANsetzen (Versuch) beim Unterlassensdelikt angenommen werden?

A

M1: T setzt zum Unterlassensdelikt an, wenn er die allererste Möglichkeit zur gebotenen Erfolgsabwendung verstreichen lässt
M2: T setzt zum Unterlassungsdelikt erst an, wenn er die allerletzte Rettungschance versäumt -> Arg.: Rechtsordnung verlangt nur die rechtzeitige Erfolgsabwendung und rechtzeitig ist sie auch im letzten Moment -> kein Raum mehr für ein Versuchsstadium, sodass MK zum strafbefreienden Rücktritt verkürzt wird -> daher M2 nicht folgen
M3: T setzt zum Unterlassungsdelikt an, wenn das zu schützende RG objektiv konkret in Gefahr geraten ist
hM: T setzt zum Unterlassungsdelikt an, wenn aus Täterperspektive das RG in akute Gefahr gelangt oder der T die Rettungsmöglichkeiten ganz aus der Hand gibt, sodass die Dinge nurnoch ihren eigenen Lauf zu nehmen

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2
Q

Muss die in §224 I Nr. 5 genannte Lebensgefahr konkret sein oder reicht eine abstrakte Lebensgefahr aus?

A

Streit egal, wenn eine konkrete Lebensgefahr schon eingetreten ist

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3
Q

Schema Mittäterschaft §25 II StGB

A
  1. arbeitsteiliges Zusammenwirken = jede Mitwirkung an der Tatausführung, sofern sie nicht bloß untergeordneter Bedeutung ist
  2. aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses = Entschluss, ein bestimmtes Delikt gemeinschaftlich durch arbeitsteiliges Handeln zu verwirklichen
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4
Q

Abgrenzung Täterschat und Teilnahme :

A

beim obj. Tatbeitrag/Arbeitsteiligem Zusammenwirken
Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft verlangt ein vom Vorsatz erfasstes in den Händen halten des Geschehensablaufs . Täter ist, wer das geschehen als Zentralgestalt steuernd in den Händen hält und nach seinem Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann. Teilnehmer hingegen, wer die Tat nur als Randfigut veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert. -> Ein Minus der Tatausführung kann durch ein Plus der Vorbereitung ausgeglichen werden
Modifizierte Animus-Theorie: Abgrenzung erfolgt nach der inneren Willensrichtung des Beteiligten, also ob ein Täter- oder Teilnahmewille vorliegt. Täter ist, wer Täterwillen hat , also die Tat als eigene will (Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligunhz6jm7ng, Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft)

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5
Q

Kann man trotz fehlender Anwesenheit am Tatort Mittäter sein?

A

hM: Lehre on der funktionalen Tatherrschaft: ja, das Minus bei der Tatausführung wird durch ein Plus in der Vorbereitung ausgeglichen
mm: strenge Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft besteht nur, wenn Kontakt zu den Ausführenden am Tatort besteht

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6
Q

Mittäterexzess

A

beim Tatplan prüfen
Exzesshandlungen eines Mittäters werden den anderen Mittätern nicht zugerechnet, da es insoweit keinen gemeinsamen Tatentschluss gab

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7
Q

Sukzessive Mittäterschaft

A

beim Tatplan prüfen
Kann im stadion zwischen Vollendung und Beendigung noch in eine laufende Straftat als Mittäter nachträglich eingetreten werden?
BGH: ja, wenn Kenntnis und Billigung über bisheriges Geschehen, fördernder Tatbeitrag, Bewertung des Tatbeitrags als Mittäterschaftlich erbracht
hM: nein, da keine Arbeitsteilung iSv. §25 II vorliegt, da kein Vorsatz bei Begehung der TAt vorlag gemäß §16 I

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8
Q

Auswirkungen des error in persona auf einen Mittäter

A

beim gemeinsamen Tatentschluss
Stellt der error in persona eines Mittäters für den anderen einen Mittäterexzess dar?
fraglich ist, ob die erfolgsherbeiführung noch aufgrund des selben tatplans erfolgte…
hM: Vorsatz +, kein Exzess, weil der Schütze sich subjektiv an den Tatplan hielt
MM: -, Exzess, wenn und weil sich die Tat schon objektiv nicht mehr im Rahmen des Tatplans hält

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9
Q

Kann man von der versuchten Mittäterschaft zurücktreten?

A

Schema:
1. Kein Fehlschlag -> wenn T davon ausgeht, dass mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Erreichung des tatbestandsmäßigen Erfolges noch möglich ist
2. Rücktrittsverhalten : bei Mittäterschaft > §28 II -> Rücktrittsvss richten sich dann nach §24 II -> Verhinderung der Tat durch T? -> Reicht das Aufgeben der Tatausführung von einer Person, ohne dass sie aktiv was dagegen tut? Fallgruppen, in denen fortlaufende Gefahr verneint wird und sich Rücktritt nach §24 I 1 1. HS richtet:
a. Einvernehmlicher Rücktritt : wenn alle Tatbeteiligten gemeinsam entscheiden, nicht mehr weiterhandeln zu wollen
b. Tatortabwesenheit: wenn der Aufgebende als einziger am Tatort ist und mit der Tat aufhören will
c. schlüsselfigur : wenn es nur eine Schlüsselfigur gibt, die die Tat ausführen soll
3. Freiwilligkeit :

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10
Q

Schema mittelbare Täterschaft §25 I 2. Alt

A
  1. Taterfolg
  2. durch einen anderen = durch einen anderen ist die Tat begangen, wenn nicht derjenige, dessen Strafbarkeit gerade geprüft wird, die Tathandlung vorgenommen hat
  3. Zurechnung der Tathandlung des Vordermanns an den Hintermann -> wenn mittelbare Täterschaft vorliegt ; dazu müsste Hintermann den Vordermann beherrscht haben
    a) Eigene Handlung des Hintermanns (der, der Plan will)
    b) Werkzeugeigenschaft des Vordermanns -> Defekt bei ihm
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11
Q

Arten der Beherrschung bei der mittelbaren Täterschaft

A

im Punkt 3 prüfen
1. Wissensherrschaft (Krankenschwester weiß nicht, dass die an O verabreichte Spritze von T manipuliert wurde und Gift enthält)
2. Willensherrschaft (T zwingt O mit vorgehaltener waffe ein Auto zu zerkratzen)
3. Organisierter Machtapparat
4. Weisungsherrschaft

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12
Q

P: Täter hinter Täter bei mittelbarer Täterschaft

A

bei Punkt 3 prüfen
z.B: Arbeitgeber verlangt von AN seine Kunden zu betrügen oder wenn jemand einer Irrtumsherrschaft eines anderen unterliegt
bei organisiertem Machtapparat, eisungsherrschaft und bei Wissensherrschaft möglich
hM: Deliktsminus bei mittelbarer Täterschaft nicht nötig
MM: für Hintermann nur §§26, 27 möglich, lehnt Konstellation Täter hinter Täter grds. ab

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13
Q

Ist eine mittelbare Täterschaft auch anzunehmen, wenn die Werkzeugqualität des Vordermanns nicht da ist?

A

M1: Tatherrschaftslehre: für die mittelbare Täterschaft wird Tatherrschaft nötig, also ein planvolles in den Händen halten des Geschehens
M2: subjektive Theorie: Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nach innerer Willensrichtung -> ob sich der Hintermann vorgestellt hat, dass der Vordermann einen strafbarkeitsmangel aufweist -> reicht das alleine zur Bejahung der mittelbaren Täterschaft? eA: ja, aA: keine Hinwegsetzung über tatsächich fehlende tatherrschaftliche Steuerung des Vordermanns durch Hintermann , da Tatherrschaft als prägend für Täterwillen gesehen wird -> nur bei rein subjektiver Betrachtung liegt mittelbare Täterschaft vor , aber wenn man stattdessen Tatherrschaft als maßgebliches Indiz für Täterwillen sieht, scheidet mittelbare Täterschaft aus ; trotz allem muss Täter Tat als eigene wollen (Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft, Grad des eigenen Interesses, Umfang der eigenen Tatbeteiligung)
M3: rein subjektive Theorie: Täter und Teilnehmer beliebig austauschbar, M3 verkennt aber Wesen der mittelbaren Täterschaft, wonach vordermann den Hintermann planvoll lenken muss und Geschehen in Händen halten muss -> diese VSS sind durch Vorstellung, T zu sein, nicht ersetzbar

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14
Q

Auswirkungen eines error in persona auf den Hintermann

A

M1: aberratio ictus liegt vor
M2: aberratio ictus liegt nur vor, wenn der Hintermann das Opfer konkretisiert hat
M3. unbeachtlich, vorsatz bezüglich getroffener Person -> im Vorsatz des Hintermannes klären

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15
Q

In welchem Zeitpunkt liegt bei der mittelbaren Täterschaft ein unmittelbares Ansetzen vor?

A
  1. Akzessorietätstheorie: unmittelbares Ansetzen für Hintermann, wenn der Vordermann unmittelbar zur Tatverwirklichung ansetzte -> Handlung des Vordermanns wird dann Hintermann zugerechnet -> Arg.: Bestimmt den ZP des Ansetzens bei allen rei Formeln identisch, dagegen: RG ist aus Sicht des Hintermanns schon konkret gefähret und Geschehen kann von ihm nicht mehr kontrolliert werden und ist aus seiner Sicht unaufhaltbar
  2. Einwirkungstheorie: unmittelbares Ansetzen beim Hintermann beginnt dann, wenn dieser auf den Vordermann einwirkt , da dadurch Kausalkette in Gang gesetzt wird
  3. Rechtsgutsgefährdungstheorie: Hat der Hintermann die Einwirkung auf den Vordermann abgeschlossen und ihn aus seinem Einwirkungsbereich entlassen und dadurch das Geschehen aus seiner Hand gegeben? -> RG müsste aus Sicht des Hintermanns einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sein , nur so findet Übertragung der Grundsätze des §22 StGB auf mittelbaren Täter statt
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16
Q

Schema ANstiftung §26 StGB

A

I: TB
1. obj. TB
a) vorsätzliche rw. Haupttat
b) bestimmen (wenn der Teilnehmer den Tatentschluss des T hervorruft) -> (-) bei omnimodo facturus (T ist schon konkret zur Tat entschlossen und kann nicht mehr angestiftet werden), + bei tatgeneigten
2. subj. TB
a) Vorsatz
II: RW
III: Schuld

17
Q

P. liegt eine Haupttat nei Vorsatz-Fahrlässigkeitsdelikten vor?

A

bei Anstiftung Punkt 1a prüfen
wegen §11 II liegt eine Haupttat vor
beachte §18: Teilnehmer muss bezüglich fahrlässig herbeigeführter Folge ebenfalls fahrlässig Handeln

18
Q

Liegt eine Haupttat beim ETBI vor?

A

Bei Anfechtung unter 1a prüfen
innerhalb Schuldtheorie nur nach rechtsfolgenverweisender Variante, welche die Schuldkomponente des Vorsatzschuldvorwurfes entfallen lässt

19
Q

Anforderungen an Konkretisierung der Haupttat durch Anstifter

A

unter 1b prüfen bei ANstiftung
Haupttat muss in ihren wesentlichen Merkmalen / Grundzügen konkretisiert sein

20
Q

Aufstiftung

A

Anstiftung unter Punkt 1b
Fall: Zum Grunddelikt entschlossener T wird zur Qualifikation aufgestiftet
hM. §27 (Beihilfe), da keine ANstiftung zur Qualifikation ohne Anstiftung zum Grunddelikt
BGH: §26, da Aufstifter für das von ihm erhöhte Risiko einstehen muss

21
Q

Umstiftung hinsichtlich des Opfers

A

bei Anstiftung unter 1b
T soll X töten und wird zur Tötung von Y umgestiftet
immernoch ANstiftung bei höchstpersönlichen RG, sonst liegt Beihilfe vor

22
Q

Umstiftung hinsichtlich des TB

A

Bei Anstiftung unter 1b
T soll X verprügeln und wird umgestiftet, ihn zu bestehlen
Anstiftung, da neuer TB, der anderes RG schützt

23
Q

Kettenanstiftung

A

Bei Anstiftung unter 1b
A fragt B nach der Vermittlung eines Killers, was B tut
schwächstes Glied bestimmt Ereignis!
Anstiftung zur Haupttat
Strafbarkeit ist immer auf Tat des schlussendlichen T zu stellen, nur mit §26 oder §27 zu zitieren

24
Q

Generelle Aforderungen an Anstiftervorsatz

A

bei ANstiftung in 2 prüfen
Vorsatz des Anstifters muss sich auf bestimmte Straftat und deren Vollendung beziehen -> T muss die konkrete Angriffsrichtung gegeben sein, präzise Kenntnis aller tatumstände nicht nötig

25
Q

agent provocateur

A

Einbruchsdiebstahl soll von Haupttäter beendet werden, er soll aber danach verhaftet werden
kein Anstiftervorsatz, wenn Haupttat nur versucht werden soll oder wenn Anstifter zwar formelle Beendigung der Haupttat aber keine irreperable RGV will

26
Q

Ist eien Anstiftung zu einem Qualifikationstatbestand möglich, denn der Täter zur Haupttat fest entschlossen war?

A

Aliud-Theorie: für anstiftung bedarf es eines neu hinzukommenden echten TB -> - ; Arg.: Qualifikation baut auf Grunddelikt auf, aber schwelle otft ungewiss
Qualifikationstheorie: das Bestimmen zur QUalifikation reicht zur ANstiftung zur Tat im ganzen aus, auch wenn der T bereits zum Grunddelikt entschlossen war, da Qualifikation einer anderen Bewertungsstufe angehört, die die Tatidentität insgesamt so verändere, dass selbstständiges Unrechtseinheit vorliegt -> +
Unwertsteigerungstheorie: jede Anstiftung ist eine Anstiftung, sofern Unwertgehalt der tat gesteigert wird , Qualifikation hat neuen Unwertgehakt -> +

27
Q

doppelter Anstiftervorsatz

A

Vorsatz des Anstifters muss sich auf Haupttat und Anstiftung als solche beziehen

28
Q

Beihilfe §27

A

Schema:
I: TB
1: Obj. TB
a) vorsätzliche rw Haupttat
b) Hilfe leisten (kann in jedem Tatbeitrag gesehen werden, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom HAupttäter begangene RGV verstärkt
2. subj. TB Vorsatz
II: RW
III: Schuld

29
Q

Ist die Kausalität der Gehilfenhandlung für den Erfolg nötig?

A

Bei beihilfe Nr 1b prüfen
das von B dem T gegebene TAtwerkzeug kam nicht zum Einsatz
GH: Beihilfe muss nicht kausal sein, weder im Sinne der Verstärkerkausalität (MM) noch im SInne eines “Sich-Auswirkens” (MM)

30
Q

Genügt eine Bestärkung im Tatentschluss für die Beihilfe?

A

Bei NR 1b prüfen
BGH: ja, weil dies die Haupttat fördert
MM: nur wenn man in der Festlegung des Tatentschlusses eine Kausalität ein Sich-Auswirken sieht

31
Q

Genügt für die Beihilfe ein Berufstypisches Verhalten/Alltagsverhalten?

A

bei nr. 1b prüfen
Während straßenschlägerei kauft o im Laden des B ein messer und benutzt es dann
einfach begründen und Alltagsverhalten nicht kriminalisieren, es geht um die Frage , wann ein Verhalten nicht mehr berufstypisch ist und somit strafbar ist

32
Q

liegt in einer Abstiftung eine Beihilfe

A

T wird von Qualifikation auf Grunddelikt abgestiftet
§26 -, da T bereits entschlosse, §27 -, da keine Zurechnung wegen Risikoverringerung

33
Q

Ist das umstiften iSd. Tatmittels ein Beihilfeakt

A

1b
ja

34
Q

Anforderungen an den Gehilfenvorsatz

A

Beilfe Nr. 2
T fragt ob er Gs messer ausleihen kann, G gibt es ihm ohne nachzudenken, T begeht einen Mord
Gehilfe erbringt einen von der Haupttat losgelösten tatbeitrag
bedingter Vorsatz genügt -> Gehilfe muss seinen eigenen Tatbeitrag und die wesentlichen MM der Haupttat zumindest für möglich halten und billigen