Probleme Flashcards
Wann kann ein unmittelbares ANsetzen (Versuch) beim Unterlassensdelikt angenommen werden?
M1: T setzt zum Unterlassensdelikt an, wenn er die allererste Möglichkeit zur gebotenen Erfolgsabwendung verstreichen lässt
M2: T setzt zum Unterlassungsdelikt erst an, wenn er die allerletzte Rettungschance versäumt -> Arg.: Rechtsordnung verlangt nur die rechtzeitige Erfolgsabwendung und rechtzeitig ist sie auch im letzten Moment -> kein Raum mehr für ein Versuchsstadium, sodass MK zum strafbefreienden Rücktritt verkürzt wird -> daher M2 nicht folgen
M3: T setzt zum Unterlassungsdelikt an, wenn das zu schützende RG objektiv konkret in Gefahr geraten ist
hM: T setzt zum Unterlassungsdelikt an, wenn aus Täterperspektive das RG in akute Gefahr gelangt oder der T die Rettungsmöglichkeiten ganz aus der Hand gibt, sodass die Dinge nurnoch ihren eigenen Lauf zu nehmen
Muss die in §224 I Nr. 5 genannte Lebensgefahr konkret sein oder reicht eine abstrakte Lebensgefahr aus?
Streit egal, wenn eine konkrete Lebensgefahr schon eingetreten ist
Schema Mittäterschaft §25 II StGB
- arbeitsteiliges Zusammenwirken = jede Mitwirkung an der Tatausführung, sofern sie nicht bloß untergeordneter Bedeutung ist
- aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses = Entschluss, ein bestimmtes Delikt gemeinschaftlich durch arbeitsteiliges Handeln zu verwirklichen
Abgrenzung Täterschat und Teilnahme :
beim obj. Tatbeitrag/Arbeitsteiligem Zusammenwirken
Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft verlangt ein vom Vorsatz erfasstes in den Händen halten des Geschehensablaufs . Täter ist, wer das geschehen als Zentralgestalt steuernd in den Händen hält und nach seinem Gutdünken hemmen oder ablaufen lassen kann. Teilnehmer hingegen, wer die Tat nur als Randfigut veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert. -> Ein Minus der Tatausführung kann durch ein Plus der Vorbereitung ausgeglichen werden
Modifizierte Animus-Theorie: Abgrenzung erfolgt nach der inneren Willensrichtung des Beteiligten, also ob ein Täter- oder Teilnahmewille vorliegt. Täter ist, wer Täterwillen hat , also die Tat als eigene will (Interesse am Taterfolg, Umfang der Beteiligunhz6jm7ng, Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft)
Kann man trotz fehlender Anwesenheit am Tatort Mittäter sein?
hM: Lehre on der funktionalen Tatherrschaft: ja, das Minus bei der Tatausführung wird durch ein Plus in der Vorbereitung ausgeglichen
mm: strenge Tatherrschaftslehre: Tatherrschaft besteht nur, wenn Kontakt zu den Ausführenden am Tatort besteht
Mittäterexzess
beim Tatplan prüfen
Exzesshandlungen eines Mittäters werden den anderen Mittätern nicht zugerechnet, da es insoweit keinen gemeinsamen Tatentschluss gab
Sukzessive Mittäterschaft
beim Tatplan prüfen
Kann im stadion zwischen Vollendung und Beendigung noch in eine laufende Straftat als Mittäter nachträglich eingetreten werden?
BGH: ja, wenn Kenntnis und Billigung über bisheriges Geschehen, fördernder Tatbeitrag, Bewertung des Tatbeitrags als Mittäterschaftlich erbracht
hM: nein, da keine Arbeitsteilung iSv. §25 II vorliegt, da kein Vorsatz bei Begehung der TAt vorlag gemäß §16 I
Auswirkungen des error in persona auf einen Mittäter
beim gemeinsamen Tatentschluss
Stellt der error in persona eines Mittäters für den anderen einen Mittäterexzess dar?
fraglich ist, ob die erfolgsherbeiführung noch aufgrund des selben tatplans erfolgte…
hM: Vorsatz +, kein Exzess, weil der Schütze sich subjektiv an den Tatplan hielt
MM: -, Exzess, wenn und weil sich die Tat schon objektiv nicht mehr im Rahmen des Tatplans hält
Kann man von der versuchten Mittäterschaft zurücktreten?
Schema:
1. Kein Fehlschlag -> wenn T davon ausgeht, dass mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Erreichung des tatbestandsmäßigen Erfolges noch möglich ist
2. Rücktrittsverhalten : bei Mittäterschaft > §28 II -> Rücktrittsvss richten sich dann nach §24 II -> Verhinderung der Tat durch T? -> Reicht das Aufgeben der Tatausführung von einer Person, ohne dass sie aktiv was dagegen tut? Fallgruppen, in denen fortlaufende Gefahr verneint wird und sich Rücktritt nach §24 I 1 1. HS richtet:
a. Einvernehmlicher Rücktritt : wenn alle Tatbeteiligten gemeinsam entscheiden, nicht mehr weiterhandeln zu wollen
b. Tatortabwesenheit: wenn der Aufgebende als einziger am Tatort ist und mit der Tat aufhören will
c. schlüsselfigur : wenn es nur eine Schlüsselfigur gibt, die die Tat ausführen soll
3. Freiwilligkeit :
Schema mittelbare Täterschaft §25 I 2. Alt
- Taterfolg
- durch einen anderen = durch einen anderen ist die Tat begangen, wenn nicht derjenige, dessen Strafbarkeit gerade geprüft wird, die Tathandlung vorgenommen hat
- Zurechnung der Tathandlung des Vordermanns an den Hintermann -> wenn mittelbare Täterschaft vorliegt ; dazu müsste Hintermann den Vordermann beherrscht haben
a) Eigene Handlung des Hintermanns (der, der Plan will)
b) Werkzeugeigenschaft des Vordermanns -> Defekt bei ihm
Arten der Beherrschung bei der mittelbaren Täterschaft
im Punkt 3 prüfen
1. Wissensherrschaft (Krankenschwester weiß nicht, dass die an O verabreichte Spritze von T manipuliert wurde und Gift enthält)
2. Willensherrschaft (T zwingt O mit vorgehaltener waffe ein Auto zu zerkratzen)
3. Organisierter Machtapparat
4. Weisungsherrschaft
P: Täter hinter Täter bei mittelbarer Täterschaft
bei Punkt 3 prüfen
z.B: Arbeitgeber verlangt von AN seine Kunden zu betrügen oder wenn jemand einer Irrtumsherrschaft eines anderen unterliegt
bei organisiertem Machtapparat, eisungsherrschaft und bei Wissensherrschaft möglich
hM: Deliktsminus bei mittelbarer Täterschaft nicht nötig
MM: für Hintermann nur §§26, 27 möglich, lehnt Konstellation Täter hinter Täter grds. ab
Ist eine mittelbare Täterschaft auch anzunehmen, wenn die Werkzeugqualität des Vordermanns nicht da ist?
M1: Tatherrschaftslehre: für die mittelbare Täterschaft wird Tatherrschaft nötig, also ein planvolles in den Händen halten des Geschehens
M2: subjektive Theorie: Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme nach innerer Willensrichtung -> ob sich der Hintermann vorgestellt hat, dass der Vordermann einen strafbarkeitsmangel aufweist -> reicht das alleine zur Bejahung der mittelbaren Täterschaft? eA: ja, aA: keine Hinwegsetzung über tatsächich fehlende tatherrschaftliche Steuerung des Vordermanns durch Hintermann , da Tatherrschaft als prägend für Täterwillen gesehen wird -> nur bei rein subjektiver Betrachtung liegt mittelbare Täterschaft vor , aber wenn man stattdessen Tatherrschaft als maßgebliches Indiz für Täterwillen sieht, scheidet mittelbare Täterschaft aus ; trotz allem muss Täter Tat als eigene wollen (Tatherrschaft, Wille zur Tatherrschaft, Grad des eigenen Interesses, Umfang der eigenen Tatbeteiligung)
M3: rein subjektive Theorie: Täter und Teilnehmer beliebig austauschbar, M3 verkennt aber Wesen der mittelbaren Täterschaft, wonach vordermann den Hintermann planvoll lenken muss und Geschehen in Händen halten muss -> diese VSS sind durch Vorstellung, T zu sein, nicht ersetzbar
Auswirkungen eines error in persona auf den Hintermann
M1: aberratio ictus liegt vor
M2: aberratio ictus liegt nur vor, wenn der Hintermann das Opfer konkretisiert hat
M3. unbeachtlich, vorsatz bezüglich getroffener Person -> im Vorsatz des Hintermannes klären
In welchem Zeitpunkt liegt bei der mittelbaren Täterschaft ein unmittelbares Ansetzen vor?
- Akzessorietätstheorie: unmittelbares Ansetzen für Hintermann, wenn der Vordermann unmittelbar zur Tatverwirklichung ansetzte -> Handlung des Vordermanns wird dann Hintermann zugerechnet -> Arg.: Bestimmt den ZP des Ansetzens bei allen rei Formeln identisch, dagegen: RG ist aus Sicht des Hintermanns schon konkret gefähret und Geschehen kann von ihm nicht mehr kontrolliert werden und ist aus seiner Sicht unaufhaltbar
- Einwirkungstheorie: unmittelbares Ansetzen beim Hintermann beginnt dann, wenn dieser auf den Vordermann einwirkt , da dadurch Kausalkette in Gang gesetzt wird
- Rechtsgutsgefährdungstheorie: Hat der Hintermann die Einwirkung auf den Vordermann abgeschlossen und ihn aus seinem Einwirkungsbereich entlassen und dadurch das Geschehen aus seiner Hand gegeben? -> RG müsste aus Sicht des Hintermanns einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt sein , nur so findet Übertragung der Grundsätze des §22 StGB auf mittelbaren Täter statt