Privatrecht Flashcards
Was sind Rechtssubjekte des Privatrechts? (2)
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
Wann beginnt die Rechtsfähigkeit?
- jeder Mensch ist grundsätzlich rechtsfähig
- volle Rechtsfähigkeit beginnt mit der Geburt
- beschränkte Rechtsfähigkeit beginnt ab Zeitpunkt der Empfängnis
Beispiel: Romeo stirbt am 1.1., seine Frau bringt am 1.3. Maria zur Welt.
a) wer beerbt Romeo?
b) Maria stirbt einen Tag nach der Geburt, was ändert sich?
c) Maria wird nicht lebend geboren, was ändert sich?
a) Maria hat (auch) Anspruch auf das Erbe, weil sie lebend zur Welt gekommen ist und das Recht mit ihrer Erzeugung erworben hat.
b) Stirbt Maria nach einem Tag, erbt sie trotzdem, vererbt dann aber selbst ihr Erbe an Nach- oder Vorfahren.
c) Wenn sie tot geboren wird, kann Maria nicht erben.
Ende der Rechtsfähigkeit und Verschollenheit (2 +5)
- endet mit Tod
- endet mit Todeserklärung bei Verschollenheit
Voraussetzungen:
o unbekannter Aufenthaltsort
o nachrichtenlose Abwesenheit
o ernste Zweifel am Überleben
Dauer:
o 10 Jahre (allgemein)
o 1 Jahr bis 3 Monate (Gefahrenverschollenheit wie Flugzeugabsturz)
Handlungsfähigkeit (4)
- durch eigenes Handeln kann man sich zu Dingen berechtigen oder verpflichten
- durch eigenes Handeln kann man Rechte und Pflichten begründen
- Grenzen: Alter, Geisteszustand
- Unterarten v. Handlungsfähigkeit: Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit allgemein (2)
- durch eigenes Handeln rechtgeschäftlich berechtigen
- dadurch zivilrechtliche Folgen für Handelnde
Arten von Geschäftsfähigkeit (3)
1) nicht geschäftsfähig (Kinder, geistig Beeinträchtigte)
2) beschränkt geschäftsfähig (unmündige Minderjährige und mündige Minderjährige)
3) voll geschäftsfähig (Volljährige, keine geistige Beeinträchtigung)
Wer hat Vorrang: Verkehrsschutz oder Schutz des Geschäftsunfähigen?
Schutz des Geschäftsunfähigen > Verkehrsschutz
Geschäftsfähigkeit Kinder (3 + 2)
- unter 7 Jahre
- nicht geschäftsfähig (können sich nicht berechtigen oder verpflichten)
- Ausnahmen:
o zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen (Fahrrad geschenkt, NICHT Haustier geschenkt)
o “Taschengeldparagraph”
Was besagt der Taschengeldparagraph? (3)
Kinder unter 7 Jahren können ausnahmsweise Geschäfte abschließen, wenn:
- alterstypisches Geschäft
- in geringfügiger Angelegenheit des täglichen Lebens
- Geschäft wirksam wenn die Verpflichtung die das Kind trifft erfüllt wird (also wenn ein Kind was kaufen will wird das Geschäft erst gültig wenn es zahlt - kann sich nicht verschulden!)
Geschäftsfähigkeit unmündige Minderjährige (3 + 1 + 2)
- 7 bis 14 Jahre
- beschränkt geschäftsfähig
- wie Kinder
außderdem: - Geschäfte sind schwebend unwirksam
o Geschäftspartner ist an Angebot bis Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gebunden - angemessene Frist
o Zustimmung von gesetzl. Vertreter entweder gültig oder ungültig (ausdrücklich oder konkludent)
mündige Minderjährige (2 + 5)
- 14 bis 18 Jahre
- beschränkt geschäftsfähig wie unmündige Minderjährige
außerdem: - Einkommen aus eigenem Erwerb
- überlassene Sachen frei verfügbar wenn Lebensbedürfnisse nicht gefährdet
- Verpflichtung zu Dienstleistungen
- selbstständig testierfähig (Testament)
- familienrechtliche Verfahrensfähigkeit (Pflege, Erziehung, persönlicher Verkehr, medizinische Behandlung)
Geschäftsfähigkeit Volljährige (3)
- ab 18 Jahren
- unbeschränkt geschäftsfähig
- Ausnahme: geistige Beeinträchtigung
Deliktsfähigkeit bedeutet…
…für eigenes rechtswidriges Verhalten einstehen zu können/müssen. (Schadenersatzpflichtig werden)
Deliktsfähigkeit (4 + 3)
- ab 14 J: voll deliktsfähig
- unter 14 J: Haftung der Eltern wenn Aufsichtspflicht verletzt
- ab 7 -14 J: Billigkeitshaftung unmündiger Minderjähriger
o wenn Aufsichtspflicht nicht verletzt
o Unmündige Unrecht erkennen müssen
o Vermögensverhältnisvergleich Opfer Täter - deliktsfähig, wenn man sich selbstverschuldet Unzurechnungsfähig gemacht hat
Beispiel: Sven (13) wirft Steine auf Auto, Eltern sind nicht dabei.
- Eltern können nicht zur Haftung gezogen werden, weil sie nicht dabei waren und Aufsichtspflicht nicht verletzt haben
- fällt unter Billigkeitshaftung unmündiger Minderjähriger
o Sven weiß, dass man das nicht tut und hat es trotzdem gemacht
o wenn Sven den Schaden nicht ausgleichen kann, bleibt Geschädigte auf Kosten sitzen (?)
Beispiel: Kind ist bei Großeltern, diese schlafen ein. Kind stellt etwas an.
Eltern können nicht zur Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht herangezogen werden
Was ist eine juristische Person? plus Merkmale (3 +3)
- nicht menschliches Gebilde
- Rechtssubjekt (kein Rechtsobjekt)
- Rechtssubjektivität von Rechtsordnung verliehen
Merkmale: - Individuen schließen sich mit Ziel zusammen
- Organ für interne Willensbildung
- Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan
4 Arten von juristischen Personen
1) juristische Person öffentlichen Rechts
2) juristische Person des Privatrechts
3) Personenverbände
4) Vermögensgesamtheiten
juristische Person öffentlichen Rechts (3)
- entsteht durch Gesetz oder Verordnung
- hat hoheitliche Befugnisse
- häufig Zwangsmitgliedschaften
Bsp.: Rechtsanwaltskammer (?)
juristische Person des Privatrechts
entsteht durch privatrechtlichen Gründungsakt, Vertrag
Personenverbände (2)
- Zusammenschlüsse von natürlichen Personen und juristischen Personen
- AG, GmbH, OG, KG
Vermögensgesamtheiten (2)
- zur Vermögensverwaltung mit vorgegebenem Zweck
- Stiftung, Fonds
Trennungsprinzip (3 + 2)
- Rechte und Pflichten von juristischen Personen trennen
- von den Rechten und Pflichten der natürlichen Personen aus denen sich die juristische Person zusammensetzt
- Ausnahme: Durchgriffshaftung
o persönlich haftende Gesellschafter (OG, KG)
o nicht persönlich haftende Gesellschafter bei UNTERKAPITALISIERTER KG
Vertretung und Geschäftsführung (von juristischer Personen) (3)
- juristische Person kann nicht selbst handeln, dazu braucht sie natürliche Personen
- gehandelt wird mit Organen lt. Satzung/Gesellschaftsvertrag (Vertretungsorgan, Aufsichtsorgan)
- Geschäft zwischen juristischer Person und Geschäftspartner kommt zustande wenn Organe im Namen der Gesellschaft abschließen
Rechtsgeschäft ist ein Überbegriff für… (2)
- alle privatrechtlichen Institute (Vertag, Auslobung, Testament)
- mit einer oder mehr Willenserklärungen
Arten von Rechtsgeschäften (5 bzw. 10)
- einseitig verpflichtendes / mehrseitig verpflichtendes
- entgeltlich / unentgeltlich
- Verpflichtungsgeschäft / Verfügungsgeschäft
- abstraktes / kausales
- Zielschuldverhältnis / Dauerschuldverhältnis
privatrechtliches Institut: Vertrag (3)
- zwei oder mehrseitig verpflichtend
- normalerweise entgeltlich
- Zustandekommen bei übereinstimmender Willenserklärung
Willenserklärung Voraussetzungen (4)
- Rechtsfolgewille (Erklärender will dass Rechtsfolge eintritt)
- Erklärung (ausdrücklich oder stillschweigend)
- Einlangen in Sphäre des Empfängers (unter normalen Umständen muss Empfänger Kenntnis bekommen)
- objektiver Erklärungswert (wie würde ein objektiver Dritter das verstehen)
Angebot (2 + 2)
- ist eine einleitende Willenserklärung
o ausreichend bestimmt (wesentliche Inhalte)
o endgültiger Bindungswillen des Angebotsleger (Empfänger kann davon ausgehen dass Angebotsleger gebunden werden will) - ist empfangsbedürftig, Wirksamkeit erst bei Zugang
Annahme eines Angebots (3)
- bestimmt (Annahme entspricht Angebot)
- bindend (Angebotssteller geht davon aus dass Annehmer gebunden werden will)
- rechtzeitig (Annahme innerhalb der Bindungswirkung des Angebots)
Auslegung von Verträgen (4 + 2)
- Konsens (beide wollen dasselbe, keine Auslegung notw.)
- Dissens (Erklärungen decken sich nicht, kein Zustandekommen)
- Absicht der Parteien (Wortauslegung, Redlichkeit, hypothetischer Parteiwille)
- Unklarheitsregel
o unentgeltlich: Erklärende wollte geringere Last
o entgeltlich: der der sich undeutlich geäußert hat, wird sie angelastet
vorvertragliche Schuldverhältnisse
- ab Aufnahme des rechtsgeschäftlichen Kontakts
- Schutz- und Sorgfaltspflichten schon vor Vertragsabschluss (Wahrheitspflicht)
- Aufklärungspflichten
- bei Verletzung haften Schuldner und Vertragspartner (?)
o Gehilfenzurechnung
o Verschuldungsvermutung
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) (3 + 7)
- müssen vereinbart werden, um Vertragsinhalt zu werden
o Erklären und Annahme (auch schlüssig)
o Kenntnisnahme vom Inhalt - Geltungskontrolle
o versteckte Klauseln nicht wirksam
o nachteilige Klauseln nicht wirksam
o unübliche Klauseln nicht wirksam - Inhaltskontrolle
o sittenwidrige Nebenbestimmungen nicht wirksam
o KSchG macht einige AGBs im Vorhinein schon unwirksam
Auf ABGs werden in Rechnung oder Lieferschein hingewiesen. Ist diese Vorgehensweise gültig?
Nein, sie müssen vor Vertragsabschluss (hier nach Vertragsabschluss) vereinbart werden, um Vertragsinhalt zu werden.
Wirksamkeitsvoraussetzungen für Vertragswirksamkeit (5)
Vertrag muss…
1) zwischen zwei geschäftsfähigen Parteien geschlossen werden
2) keine Willensmängel haben
3) möglich sein
4) erlaubt sein
5) Formvorschriften einhalten
Irrtum Definition und 3 Arten (+ 2)
- unzutreffende Vorstellung von Wirklichkeit
3 Arten von Irrtum:
1) Erklärungsirrtum (Erklärender will etwas anderes, als er erklärt)
2) Geschäftsirrtum (Erklärender irrt beim Inhalt des Geschäfts)
3) Motivirrtum (Irrtum beim Beweggrund)
in der Regel unbeachtlich, außer:
o Motiv ist ausdrückliche Bedingung
o unentgeltliches Geschäft
Wie wird bei Irrtum vorgegangen? (3 + 2)
- Ist der Irrtum relevant? (Erklärungsirrtum, Geschäftsirrtum, tw Motivirrtum)
- Ist der Vertragspartner mangelnd schutzwürdig? (hätte auffallen müssen, rechtzeitig aufgeklärt, selbst veranlasst)
- Ist der Irrtum erheblich? (wesentlich oder unwesentlich)
o wesentlich: Vertragsaufhebung
o unwesentlich: Vertragsanpassung
List (4)
- Irrtum von Vertragspartner wird bewusst herbeigeführt
- auch Motivirrtum relevant
- 30 Jahre Verjährungsfrist
- Vertragspartner nicht schutzwürdig
Drohung bzw. Zwang (3)
- durch Furch wird der Willen des Vertragspartners beeinflusst
- Anfechtung, wenn Drohung ungerecht und Furcht unbegründet
- 3 Jahre Verjährungsfrist ab Wegfall der Drohung
Unmöglichkeit (4)
- Leistungserbringung des Schuldners unmöglich
- wegen tatsächlich/rechtlichem
- dauerhaftem Hindernis
- Verpflichtung zur Leistungserbringung erlischt mit Unmöglichkeit
Arten von Unmöglichkeit
a) anfänglich (keine Vertragsbasis)
b) nachträglich (nachträgliches Verbot, Diebstahl)
c) absolut
- rechtliche
- faktisch absurde (kein Vertrag)
Erlaubtheit und Nichtigkeit
- wenn nichtig ungültig
Nichtigkeit durch: - gesetzliches Verbot (absolute Nichtigkeit)
- Widerspruch gegen gute Sitten (relative Nichtigkeit)
Laesio enormis (4)
- eine Partei bekommt nicht einmal die Hälfte von dem, was sie selbst gibt, als Gegenleistung
- geschädigter Vertragspartner kann Vertragsaufhebung fordern
- diese kann durch Aufzahlung bis zum gemeinen Wert abgewendet werden
- objektiver Wert der Ware zum Vertragsabschluss wird herangezogen
Laesio enormis Ausnahmen (4)
- besondere Vorliebe
- wahrer Wert war Geschäftspartner bei Vertragsabschluss bekannt
- gemischte Schenkung
- gerichtliche Versteigerung
Leistungsstörungen (2 + 3)
a) Nichterfüllung (Leistung nicht erbracht)
o nachträgliche Unmöglichkeit
o Verzug
b) Schlechterfüllung (Leistung hat Mängel)
o Gewährleistung
Nachträgliche Unmöglickeit
- Leistungserbringung nach Vertragsabschluss rechtlich/faktisch unmöglich
Arten der nachträglichen Unmöglichkeit (2 + 4 + 4)
a) schuldhaft
- von Schuldner oder Gehilfen selbst herbeigeführt
- Leistungsanspruch erlischt, Schadenersatzanspruch des Gläubigers
o an Vertrag festhalten
o voller Ersatz
o stellvertretende Leistung
o von Vertrag zurücktreten und Differenz fordern
b) zufällig
- Schuldner haftet nur wenn Unmöglichkeit bei Vertragsabschluss absehbar war
- Aufhebung des Vertrags
Stellvertretendes commodum
- Vermögensvorteil
- statt geschuldetem Gegenstand, nur und weil dieser nicht mehr geleistet werden kann
Vorgang bei Unmöglickeit
- Schuldner hat Unmöglichkeit selbst herbeigeführt
- Gehilfe hat Unmöglichkeit herbeigeführt
- Sache geht im Schuldnerverzug unter
Dann kann Gläubiger wählen:
o Austausch der Ware
o Differenz wenn er bei anderem kauft
Verzug
nicht ordnungsgemäße Leistungsmitwirkung
Schuldnerverzug (3)
- Leistung wird nicht zur vereinbarten Zeit, am vereinbaren Ort oder auf die vereinbarte Art und Weise geliefert
- egal ob verschuldet oder nicht: Schadenersatzpflicht
- Gläubiger kann auf Leistung bestehen oder zurücktreten
Gläubigerverzug (3)
- Gläubiger nimmt fällige, am vereinbarten Ort, ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an
- Annahmeverpflichtung
- Ersatz von Aufwendungen des Schuldners
Gewährleistung
ab Leistungsannahme muss Schuldner für Mängel einer Sache, die beim Übergabezeitpunkt schon da waren, einstehen.
3 Arten von Gewährleistungsbehelfen
1) primäre Gewährleistungsbehelfe: Verbesserung, Austausch
2) sekundäre Gewährleistungsbehelfe: Preisminderung, Wandlung (Vertragsaufhebung)
3) Schadenersatz bei Verschulden