Polizei und Ordnungsrecht Flashcards
Gefahr
Ergibt sich bei einem Lebenssachverhalt, der bei ungehindertem Ablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den polizeilichen bzw. ordnungsrechtlichen Schutzgütern führen wird. Maßgeblich ist dabei die Prognose eines fähigen, sachkundigen und besonnenen Beamten aus der ex-ante Perspektive.
Öffentliche Sicherheit
Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt man den Schutz der Individualrechtsgüter (insbesondere individuelle Grundrechtspositionen), den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung sowie den Schutz des Bestands und der Veranstaltungen des Staates und anderer Hoheitsträger.
Öffentliche Ordnung
Die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes und gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (außerrechtliche Sozialnormen).
Anscheinsgefahr
Liegt vor, wenn ein besonnener, sachkundiger und fähiger Beamter aus der ex-ante Perspektive redlicher Weise in einer konkreten Situation von einer Gefahr ausgehen durfte, die sich im Nachhinein aber als ungefährlich herausstellt. Die Anscheinsgefahr steht einer tatsächlichen Gefahr gleich.
Scheingefahr
Im Gegensatz zur Anscheinsgefahr spricht man von einer Scheingefahr, wenn der Beamte in vorwerfbar irriger Weise eine Gefahrenlage angenommen hat, die sich im Nachhinein allerdings als harmlos erweist. Eine Scheingefahr wird nicht mehr vom polizei- und ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriff erfasst.
Gefahrenverdacht
Liegt vor, wenn sich eine Gefahrenlage aufgrund vorhandener Erkenntnislücken nicht abschließend beurteilen lässt. Die Behandlung dieser Rechtsfigur ist nach wie vor äußerst umstritten (v.a. im Hinblick auf die Frage der Kostentragungspflicht bei Maßnahmen zur Gefahrenerforschung). Als Leitlinie kann festgehalten werden: Je gewichtiger die bedrohten Schutzgüter bzw. das Ausmaß drohender Schäden ist, desto eher kann der Gefahrenverdacht als Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne verstanden werden. Grundsätzlich rechtfertigt das Vorliegen eines Gefahrenverdachts lediglich das Einleiten weiterer „Gefahrenerforschungsmaßnahmen“.
Gegenwärtige Gefahr
Verlangt eine besondere zeitliche Nähe des drohenden Schadensereignisses. Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn sie bereits eingetreten ist oder ihre Realisierung unmittelbar bevorsteht.
Erhebliche Gefahr
Liegt vor, wenn der drohende Schaden für die polizeilichen Schutzgüter nach Art oder Ausmaß besonders schwerwiegend ist.
Dringende Gefahr
Hier wird teilweise auf die besondere zeitliche Nähe (Gegenwärtigkeit) des drohenden Schadens abgestellt. Andere verlangen wiederum eine besondere Qualität des bedrohten Schutzgutes (vgl. erhebliche Gefahr). Eine vermittelnde Ansicht setzt voraus, dass die Gefahr (alternativ) entweder „erheblich“ oder „gegenwärtig“ sein muss. Eine weitere Ansicht legt den Begriff der dringenden Gefahr sehr eng aus und verlangt, dass die Gefahr (kumulativ) „dringend“ und „gegenwärtig“ ist.
Gefahr im Verzug
Liegt regelmäßig dann vor, wenn vorgesehene Verfahrenswege oder Zuständigkeiten nicht eingehalten werden, weil andernfalls eine effektive Gefahrenabwehr nicht möglich ist.
Abstrakte Gefahr
Ist in der Regel gegeben, wenn ein Sachverhalt bei generell-typischer Betrachtungsweise (also losgelöst vom konkreten Einzelfall) regelmäßig in ein Schadensereignis mündet.
Handlungsstörer
Ist derjenige, der durch sein Verhalten selbst die konkrete Gefahr unmittelbar herbeigeführt hat und damit in eigener Person die Gefahrenschwelle überschritten hat (h.M.: „Theorie der unmittelbaren Verursachung“). Bei mehreren zusammenwirkenden Ereignissen i.S. einer Kausalkette, verursacht nur das letzte wirkende Ereignis die Gefahr.
Zustandsstörer
Zustandsverantwortlich sind Personen, wenn von Sachen oder Tieren, über die sie die tatsächliche Gewalt oder an denen sie das Eigentum haben, Gefahren ausgehen. Erfasst werden also diejenigen, die auf die gefährliche Sache dergestalt einwirken können, dass ihre Inpflichtnahme für die Abwehr der Gefahr sinnvoll erscheint.
Nichtstörer
Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der Nichtstörerinanspruchnahme zählen regelmäßig (vgl. § 6 PolG NW bzw. § 19 OBG NW): Das Vorliegen einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr, die Unmöglichkeit oder Erfolgslosigkeit der Inanspruchnahme des Handlungs- oder Zustandsstörers, die Unfähigkeit der zuständigen Behörde die Gefahr selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen sowie die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme, die für den Nichtstörer ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten zu bewerkstelligen sein muss.
Zweckveranlasser
Liegt im Sinne der „Lehre von der unmittelbaren Verursachung“ vor, wenn ein Veranlasser das Verhalten dessen, der die Gefahr oder Störung unmittelbar verursacht hat, subjektiv oder objektiv bezweckt hat.