Baurecht Flashcards
Abstandsflächen
Abstandsflächen sind Freiflächen, die vor den Außenwänden von Gebäuden und Gebäudeteilen einzuhalten sind, um entsprechende Abstände zwischen den Gebäuden und den angrenzenden Nachbargrundstücken zu gewährleisten. Sie müssen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen, dürfen aber auch auf öffentliche Verkehrsflächen reichen, jedoch nicht weiter als bis zu deren Mitte. Die erforderliche Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Höhe des Gebäu- des und wird rechtwinklig zur Wand gemessen.
Grenzbebauung
Grenzbebauung liegt vor, wenn die Grundstücksgrenze direkt mit einer Gebäudewand bebaut
wird. Sie wird nach städtebaulichem Planungsrecht bei geschlossener Bauweise vorgeschrieben.
Offene Bauweise
Die offene Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) ist durch einen seitlichen Abstand zu den angrenzen- den Gebäuden gekennzeichnet. Der seitliche Grenzabstand ist in der landesrechtlich vorge- schriebenen Breite grundsätzlich über die gesamte Tiefe des Grundstücks einzuhalten. Aller- dings führt nicht jedes geringfügige Abrücken von der Grenze bereits zu offener Bauweise.
Geschlossene Bauweise
Die geschlossene Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand gebaut werden. Regelmäßig muss in diesen Fällen demnach die Grundstücksgrenze bebaut werden. Die getroffene Festsetzung gilt für alle Ge- schosse bezieht sich aber nur auf die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche. Geringfügige Abweichungen, d.h. kleine (< 1 m) Abstände, führen jedoch nicht unbedingt bereits zu einer of- fenen Bauweise (s.o.).
Baulinien
Als Baulinie wird die rechtlich zwingende (§ 23 Abs. 2 BauNVO) Vorschrift bezeichnet, die Be- bauung auf einer vorgegebenen Kante zu errichten. Festsetzungen können sich auf die vordere, hintere oder seitliche Baulinie beziehen. So kann eine zusammenhängende durchgehende vorde- re Baulinie insbesondere dazu dienen, den Straßenraum seitlich zu begrenzen und eine entspre- chende einheitliche Baufluchtlinie entstehen. Die festgesetzte Baulinie ist für alle Geschosse ein- zuhalten, dies gilt auch für die unterirdischen Geschosse (Keller). Sie können allerdings für die einzelnen Geschosse unterschiedlich festgesetzt werden.
Baugrenzen
Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) stellen die äußere Begrenzung der überbaubaren Grund- stücksfläche dar. Außerhalb dieser Grenzen sind keine Hauptgebäude zulässig. Ein Vortreten des Gebäudes ist demnach unzulässig; ein Zurücktreten dagegen erlaubt.
Bebauungstiefe
Die Bebauungstiefe legt auf hinterer Ebene die Baugrenze fest. Sie wird durch einen bestimmten Abstand von einer vorderen Bezugslinie – in der Regel der Straßengrenze – festgesetzt. Kommen bei Eckgrundstücken mehrere Straßengrenzen als Bezugslinie in Betracht, so muss von einer bestimmten Bezugslinie ausgegangen werden, um einheitliche und gerechte Ergebnisse zu erzie- len. Ihre Festsetzung berührt jedoch die Festsetzung der Bauweise nicht, für die es auf die seitli- chen Grenzen ankommt.
Grundflächenzahl
Die im Bebauungsplan festgelegte Grundflächenzahl (GRZ) gibt an, wie viele Quadratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind, (§ 19 Abs. 1 BauNVO). Maßgeb- lich für die Berechnung ist die Größe des Grundstücks. Die zulässige Grundfläche eines Gebäu- des ermittelt sich damit wie folgt:
Grundstücksgröße x Grundflächenzahl= zulässige Grundfläche.
Im Zusammenhang mit der Geschossflächenzahl (GFZ) ergibt sich dann das zulässige Gesamt- volumen des Gebäudes.
Geschossflächenzahl
Die ebenfalls im Bebauungsplan festgesetzte GFZ gibt an, wie viele Quadratmeter Geschossflä- che pro Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind (§ 20 Abs. 2 BauNVO). Offen bleibt je- doch zunächst, wie sich die ermittelte GFZ auf das Grundstück verteilt. Ob in die Höhe oder Brei- te gebaut wird, ergibt sich erst aus anderen Vorschriften, die GRZ und die Anzahl der Geschosse regeln.
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubare Grundstücksfläche ergibt sich gem. § 23 Abs. 1 BauNVO aus den entsprechend festgesetzten Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen. Sie ist demnach das Resultat aus den einzelnen Festsetzungen und entspricht somit der durch die Baugrenzen festgelegten Fläche.
Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung ist in den §§ 1-15 BauNVO geregelt. Hier wird festgelegt, welche Arten von Baugebieten (Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, reine Wohngebiete, Dorfge- biete,… – vgl. § 1 BauNVO) es gibt, welchen Zwecken diese dienen und welche grundsätzlichen Anforderungen an das jeweilige Gebiet zu stellen sind. Zu prüfen ist dabei also regelmäßig, wel- che Nutzungen für das Gebiet prägend sind.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung kennzeichnet die Bebauungsdichte, die durch verschiedene Maßbestimmungsfaktoren geregelt wird. Entscheidend sind hierbei insbesondere die Grundflä- chenzahl und die Geschossflächenzahl. Im Einzelnen ist dieser Bereich in den §§ 16-21a BauNVO geregelt.
Örtliche Verkehrsflächen
Örtliche Verkehrsflächen sind dem öffentlichen Verkehr dienende Teile der öffentlichen Straßen
wie Fuß- und Radwege, öffentliche Parkplätze, Grünanlagen und Kinderspielplätze.