OR BT & Objektive Zurechnung Flashcards
gefährlicher Gegenstand
Jeder Gegenstabd, der eine unmittelbare Gefahr für das absolut geschützte Rechtsgut der körperlichen Integrität darstellt, bei benutzungsgemässem Gebrauch.
Schädigung an Gesundheit und Körper
Schädigung an Gesundheit ist das herbeiführen oder steigern eines pathologischen Zustandes. Die Schädigung am Körper ist ein Eingriff in die Körpersubstanz, denen kein Krankheitswert zukommt.
Tathandlung
Diebstahl
Wegnahme:
Der Bruch fremdem und Begründung neuem (regelmässig) eigenem Gewahrsam. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft nach den Regeln des sozialen Lebens. Voraussetzung dafür sind eine Herrschaftsmöglichkeit und ein Herrschaftswille. Die Zugangsmöglichkeit ist keine Voraussetzung.
Tathandlung
Hausfriedensbruch
Gemäss Art. 186 StGB ein Eindringen in eine geschützte Räumlichkeit oder Areal gegen den Willen des Berechtigten. Oder ein Verweilen in dieser trotz Aufforderung eines Berechtigten sich zu entfernen.
Tathandlung
Sachbeschädigung
beschädigen: herbeiführen einer mehr als belangloser Mangelhaftigkeit einer Sache. Die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, des äusseren Erscheinungsbild oder des Zustandes.
zerstören: vollständige Aufhebung der Funktionsfähigkeit aus der Sicht des Berechtigten
(unbrauchbar machen)
Tatobjekt
Diebstahl
fremde bewegliche Sache: beweglicher Gegenstand, der nicht im Alleineigentum des Täters liegt.
Waffe
ein Gegenstand, der für Angriff und Verteidigung bestimmt ist, und der dazu dient schwere Verletzungen herbeizuführen. Massgeblich für die Qualifikation ist, dass der Gegenstand Bestimmungsgemäss eingesetzt wird.
besonders verwerflich Art der Ausführung
Grausamkeit, Kaltblütigkeit, Heimtücke
besonders verwerfliche Beweggründe
Rache, Mordlust, Habgier
Tathandlung
Tätlichkeit
Eine Tätlichkeit ist gegeben, wenn keine Schädigung von Körper oder Gesundheit mit Krankheitswert vorliegt. Es handelt sich um eine minimale körperliche Einwirkung, die das Sozialadäquate Mass überschreitet.
Tatobjekt
Sachbeschädigung
fremde Sache: beweglicher Gegenstand, der sich nicht im Alleineigentum des Täters befindet.
töten
Das Setzen einer Ursache, welche das Leben beendigt. Also das herbeiführen eines irreversiblen pathologischen Zustandes.
adäquate Kausalität
Eine Handlung gilt als adäquat Kausal, wenn sie nicht als völlig unfähig erscheint nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, den TB mässigen Erfolg herbeizuführen.
Prüfpunkte der objektiven Zurechnung
SAVERS
- sozialadäquates (erlaubtes) Risiko
- atypischer Kausalverlauf
- Vermeidbarkeit: Sorgfaltsoflichtgemässes Alternativverhalten
- Eigenverantwortliche Handlung
- Risikoverrringerung
- Schutzzweckzusammenhang
Risikoverrringerung
Es wurde kein (unerlaubtes) Risiko geschaffen oder erhöht und insbesondere sogar ein bestehendes Risikosogar verringert.
Schaffung eines Sozialadäquaten/ erlaubten Risiko
Ein Risiko wurde geschaffen, welches jedoch nicht rechtlich relevant ist, weil es ein sozial normales Minimalrisiko darstellt. Ebenfalls darunter fallen nicht ganz unbeträchtliche aber sozial allgemein akzeptierte Risiken.
Vermeidbarkeit: Sorgfaltspflichtgemässes Alternativverhalten
Wenn das Sorgfaltspflichtgemässe Alternativverhalten den Erfolg entfallen liesse. Unvermeidbar und somit objektiv nicht zurechenbar ist, wenn selbst bei fehlerfreiem Verhalten der Erfolg eingetreten wäre.
Schutzzweckzusammenhang
Wenn das übertreten Sorgfaltsgebot gerade den Zweck hatte derartige Risikoverschiebungen zu verhindern. Der Erfolg muss im Schutzzweck einer Norm liegen.
Objektive Zurechnung
Der normative (wertende) Zusammenhang zwischen einer Handlung und dem Erfolgseintritt.
Subjektiver Tatbestand Diebstahl
Vorsatz, Aneignungswille, unrechtmässige Bereicherungsabsicht
natürliche Kausalität
Eine Handlung ist nach der Äquivalenztheorie natürlich Kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass der Tatbestand s mässige Erfolg entfiele. Die Handlung muss somit sine qua non für den Erfolgseintritt sein.
Atypischer Kausalverlauf
Wenn ein unerlaubtes Risiko besteht, sich dieses jedoch nicht im Taterfolg verwirklicht.
Adäquanz–>allgemeine Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
Eigenverantwortliches Handeln des Opfers
Selbstgefährdung / Fremdgefährdung
Key –>Tatmacht
Vorsatz
Nach Art 12 Abs. 2 StBG handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen begeht. Vorsätzlich handelt bereits, wer due Verwirklichung der Tat für möglich hält und sie in Kauf nimmt. (Eventualvorsatz)