Notwehr, Notstand, Einwilligung Flashcards
Schema Notwehr
Art. 15 StGB
II. Rechtswidrigkeit
X könnte durch die Notwehr gemäss Art. 15 StGB gerechtfertigt sein.
1) objektive Voraussetzungen
a) Notwehrlage
b) Notwehrhandlung
2) subjektive Voraussetzungen
a) Kenntnis
b) Verteidigungswillen
Schema Notstand
Art. 17 StGB
X könnte durch Notstand gemäss Art. 17 StGB gerechtfertigt sein.
1) objektive Voraussetzungen
a) Notstandslage
b) Notstandshandlung
2) subjektive Voraussetzungen
a) Kenntnis
b) Rettungswillen
Rechtfertigungsgründe
- Notstand
- Notwehr
- Einwilligung
- übergesetzlicher Notstand
- Wahrnehmung berechtigter Interessen
- rechtfertigende Pflichtenkollision
Notwehrlage
rechtswidriger gegenwärtiger menschlicher Angriff auf ein Individualrechtsgut
Notwehrhandlung
geeignet: den Angriff mit Sicherheit sofort zu beenden
erforderlich: das mildeste Mittel zur Beendung des Angriffs (muss jedoch nicht fliehen/Staatliche Hilfe ersuchen)
verhältnismässig: die betroffenen Rechtsgüter dürfen objektiv nicht in einem krassen Missverhältnis zueinander stehen. Das beeinträchtigte Interesse darf gegenüber den geschützten nicht unverhältnismässig überwiegen. (kein höherwertiges Gut)
Kenntnis
über das Vorliegen einer Notwehr/Notstandslage
Verteidigungswillen
Die Abwehrhandlung muss bewusst und zum Zwecke der Abwehr eines Angriffes vorgenommen werden.
Notstandslage
unmittelbare Gefahr für ein Individualrechtsgut
egal ob durch Naturgewaltem oder durch menschliches Handeln
(kommt auf hypothetisches Prognoseurteil eines verständigen Dritten in der Lage des Täters an)
unmittelbar (I. s. v. Notstand)
im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. die Gefahr muss Gegenwärtig oder nur gegenwärtig wirksam abgewehrt werden.
Notstandshandlung
Eignung : geeignet die Gefahr abzuwehren
Erforderlichkeit: absolute Subsidiarität, die Gefahr darf nicht anders abwendbar sein. Ausweichen zählt auch als Abwendbar.
Interessenabwägung: Rang der betroffenen Rechtsgüter, Grad der Gefahr und alle Umstände
höherwertige Interessen müssen gewahrt werden
Agressivnotstand
Wenn der im Notstand sich befindende zur Abwehr der Gefahr in die Güter unbeteiligter Dritter eingreift.
Defensivnotstand
Wenn die Abwehr der Gefahr demjenigen gegenüber erfolgt, aus desser Rechtssphäre die Gefahr droht
Rettungswille
Es reicht aus, dass der Täter in Kenntnis der Rechtfertigungssituation handelt.
Pflichtenkollision
Wenn zwei Handlungspflichten zueinander in Konkurrenz stehen. Voraussetzung ist, dass der Täter aus tatsächlichen Gründen nur eine von beiden erfüllen kann und sich für die höherrangige Pflicht oder gleichrangige Pflicht entscheidet.
(Rechtfertigung)
Übergesetzlicher Notstand
Eingriffe zugunsten von Rechtsgüter der Allgemeinheit
auch Rechtfertigung der Notstandshandlung notwendig!