Öffentliches Recht Flashcards

1
Q

Wie unterscheiden sich Öffentliches Recht und Privatrecht?

A

Privatrecht: Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander ( Bürger – Bürger)
Öffentliches Recht: Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger, sowie die rechtlichen Strukturen innerhalb des Staates selbst.

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2
Q

Warum gibt es einen Staat?

A

Instrument der Gesellschaft zur Sorge um das Gemeinwohl bzw. zur Bereitstellung von Gemeinschaftsgütern

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3
Q

Was ist ein Staat nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek?

A

Staatsgebiet + Staatsvolk + Staatsgewalt: Staat wird von der Rechtsordnung als juristische Person gedacht und damit zum Rechtssubjekt (Träger von Rechten u. Pflichten)

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4
Q

Woher stammt die Bezeichnung der deutschen Verfassung als „Grundgesetz“?

A

Spielt auf den Begriff des Fundamentalgesetzes in der deutschen Rechtstradition an. Vor allem aber sollte damit der provisorische Charakter zum Ausdruck gebracht werden. (Im geographischen Sinne, GG galt nur für die Bundesländer in der westlichen Besatzungszone)

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5
Q

Welche drei wesentliche Elemente kennzeichnen den modernen Verfassungsstaat? Erläutern Sie diese mit Blick auf das Grundgesetz.

A

Normativität der Verfassung: Verfassungen regeln verbindliche Rechtsnormen (Art. 1 Abs. 3) , die vor Gerichten eingeklagt werden können
Vorrang der Verfassung: In der Normpyramide steht die Verfassung an oberster Stelle und hat Vorrang gegenüber jeglichem staatlichen Recht, keine Parlamentssouverainität (Art. 20 Abs. 3 GG)
Verfassungsgerichtbarkeit: Die Norm des GG kann gerichtlich durchgesetzt werden, auch von Individuen, prüft Vereinbarkeit von Gesetzen mit der jeweiligen Verfassung

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6
Q

Welche inhaltlichen Schranken gelten für eine Änderung des Grundgesetzes?

A

Der änderungsfeste Kern des GG besteht einerseits in der Gliederung des Bundes in Länder, in der grundsätzlichen Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung sowie in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätzen (Art. 79 Absatz 3 GG)

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7
Q

Erläutern Sie den Unterschied zwischen Staatsstrukturprinzipien und Staatszielbestimmungen

A

Staatstrukturprizipien: beschreibt die Struktur (Art. 1 GG und Art. 20 GG), können nicht geändert werden, prägende Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung
Staatszielbestimmungen: Verfassungsnormen, die der Staatstätigkeit die Erfüllung bestimmter sachlicher umschriebener Ziele vorschreiben Bsp.: Umwelt- und Tierschutz- geben Ziele vor, überlassen Wahl der Instrumente

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8
Q

Was bedeutet der Grundsatz der Volkssouveränität?

A

Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG: „Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus.“
Staatsvolk ist das Subjekt der Volkssouveränität. Es ist die Legitimationsgrundlage und zugleich oberstes staatliches Organ.

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9
Q

Woraus folgt die Erfordernis einer demokratischen Legitimation der Ausübung von Staatsgewalt und welche Formen demokratischer Legitimation lassen sich unterscheiden?

A

Bindeglied zwischen Staatsvolk und Staatsgewalt
-jede Ausübung staatlicher Macht bedarf der Legitimation durch das Volk
-durch Legitimation gewinnt die Staatsgewalt ihre Legitimität
Formen demokratischer Legitimation:
-mittelbare Legitimation (vom Volk gewählte Abgeordnete des Bundestages wählen den Bundeskanzler, dieser bestimmt Bundesminister)
-unmittelbare Legitimation (Volk wählt die Abgeordneten des Bundestages)
-organisatorisch-personelle Legitimation (Volk -> Bundestag -> Bundeskanzler -> Bundesminister -> Behördenleiter -> Volk -> …… )
-sachlich-inhaltliche Legitimation (Volk -> Bundestag erlässt Gesetze -> Exekutive und Judikative sind an Gesetze gebunden -> konkrete Entscheidung -> Volk -> ….)

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10
Q

Welche Funktionen hat der Bundestag in seiner Rolle als Parlament?

A
  • trifft zentrale Entscheidungen
  • Gesetzgebungsfunktion (inkl. Budgetrecht)
  • Kontrollfunktion (insb. Gegenüber der Regierung)
  • Öffentlichkeitfunktion (primäres Forum politischer Auseinandersetzungen) -Kreationsfunktion (Bildung weiterer Verfassungsorgane)
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11
Q

Welche Prinzipien bilden den formellen und materiellen Rechtsstaat?

A

Formeller Rechtsstaat:
-förmliche Bindung der Staatsgewalt an das positive Recht -Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
-Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive, Judikative)
-Unabhängigkeit der Gerichte
-Rechtssicherheit
Materieller Rechtsstaat:
-Vorgaben für den Inhalt der Rechtssätze
-insbes. Grundrechte
-Sicherung durch starke Verfassungsgerichtbarkeit
machtbegrenzende Funktion

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12
Q

Was besagt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?

A
  1. Vorrang des Gesetzes (kein Handeln gegen das Gesetz) Art. 20 Abs. 3 GG (allg. Rechtsbindung)
    - Unterlassungspflicht: Verwaltung darf nicht gegen Gesetze verstoßen, gilt für jegliche Verwaltungstätigkeit
    - Handlungspflicht: Verwaltung muss so handeln, wie es ihr die Gesetze vorschreiben, gilt für jegliche Verhandlungstätigkeit
  2. Vorbehalt des Gesetzes (kein Handeln ohne Gesetz) Art. 20 Abs. 3 Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, Für Eingriffe in die Rechte der Bürger ist grundsätzlich eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
    - Wesentlichkeitstheorie: Alle wesentlichen Entscheidungen muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst entscheiden (Parlamentsvorbehalt)
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13
Q

Was ist der Unterschied zwischen echter und unechter Rückwirkung? Wann sind diese zulässig?

A

Rückwirkungsverbot im Strafrecht (Art. 103 Abs. 2 GG): Man kann nicht nachträglich für etwas bestraft werden, was zum damaligen Zeitpunkt nicht strafbar gewesen ist.
Außerhalb des Strafrechts:
Rückwirkung ist immer dann ein Problem, wenn nachträglich in die eigenen Recht eingegriffen wird (Freiheitsbeschränkung)
Echte Rückwirkung: Gesetz knüpft Rechtsfolgen an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt (z.B. stärkere Besteuerung des Vorjahreseinkommens), unzulässig
Unechte Rückwirkung: Gesetz knüpft Rechtsfolgen an einen in der Vergangenheit begonnen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgeschlossenen Tatbestand (z.B. Einkommen aus laufendem Jahr wird mit einer höheren Steuer belegt), zulässig
- Wenn es sich um eine begünstigende Regelung handelt, sind beide Rückwirkungen zulässig

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14
Q

Wodurch unterscheidet sich ein Bundestaat von einem Staatenbund?

A

Bundesstaat: Verbindung mehrerer Staaten (Gliedstaaten) zu einer Einheit, die ebenfalls Staatsqualität besitz (Gesamtstaat)
Staatenbund: Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten zu einem völkerrechtlichen Gebilde ohne eigenes Staatsgebiet oder Staatsvolk (z.B. Deutscher Bund 1815-1866)

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15
Q

Erläutern Sie die grundlegende Kompetenzverteilung bei Gesetzgebung und Verwaltung zwischen Bund und Ländern

A
  • Grundregel in Art. 30 GG: Zuständig sind die Länder, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zulässt
  • Gesetzgebung: -Art. 70 Abs. 1 GG: Länder haben Recht der Gesetzgebung, soweit das GG nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, Art. 71 – 74 GG: lassen weitreichende Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Schwerpunkt liegt de facto beim Bund.
  • Verwaltung: -Art. 83 GG: Länder führen Bundesgesetze als eigene Aufgaben aus, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt. Schwerpunkt liegt de facto bei den Ländern.
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16
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem Einspruchs- und einem Zustimmungsgesetz?

A

Einspruchsgesetz (Regelfall): wenn im GG kein ausdrücklicher Hinweis auf Zustimmungsbedürftigkeit -Bundesrat kann binnen 3 Wochen Vermittlungsausschluss anrufen
-Bundesrat kann binnen 2 Wochen Einspruch einlegen nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens -Bundestag kann Einspruch zurückweisen (Art. 77 Abs. 4 GG)
Zustimmungsgesetz (Ausnahmefall): nur, wenn im GG explizit angeordnet
-Bundesrat kann Vermittlungsausschuss anrufen
-Bundesrat kann Zustimmung verweigern (auch ohne vorherige Anrufung des Vermittlungsausschuss)
-Gesetz kommt nur mit Zustimmung des Bundesrats zustande

17
Q

Welche einzelnen subjektiv-rechtlichen Wirkungen der Grundrechte lassen sich unterscheiden?

A

Abwehrrechte (status negativus): Freiheit vom Staat
Leistungs- und Teilhaberrechte (status positivus): Freiheit durch den Staat
Mitwirkungsrechte (status aktivus): Freiheit im und für den Staat

18
Q

Sind juristische Personen des Zivilrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts grundrechtsberechtigt? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

A

Juristische Personen des Zivilrechts: z.B. Aktiengesellschaften oder GmbHs
Grundrechtsberechtigt nach Art. 19 III GG, wenn:
(1.) es sich um eine inländische juristische Person handelt
(2.) und das fragliche Grundrecht seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar ist
Aktiengesellschaften oder GmbHs können sich z.B. auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG berufen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. Universitäten
- Grundsätzlich keine Grundrechtsberechtigten (Grund: Der Staat kann nicht gleichzeitig Verpflichteter und Berechtigter der Grundrechte sein)
- Nur ausnahmsweise, wenn ein besonderer Freiheitsraum notwendig ist:
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können sich auf die Rundfunkfreiheit aus Art. 5 I 2 GG berufen.
- Universitäten können sich auf die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 III 1 berufen
- Die Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können sich grundsätzlich auf alle Grundrechte berufen

19
Q

Sind Bürger und juristische Personen des Zivilrechts an die Grundrechte gebunden?

A

Sind nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden (Ausnahme Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG). Können jedoch mittelbar wirken; Bürger und jur. Personen des Privatrechts sind nicht grundrechtsgebunden, d.h. der Bürger kann sich gegenüber eines anderes Bürger nicht auf seine Grundrechte berufen —> fehlende unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte

20
Q

Erläutern Sie den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG.

A

Grundsätzlich geschützte Bereiche: Allg. Handlungsfreiheit, Recht auf Leben, freie Entfaltung der Persönlichkeit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person: jede individuelle Betätigung, die nicht in den Schutzbereich eines anderes GR fällt, erfährt diesen grundrechtlichen Schutz durch Art. 2 (1)

21
Q

Können Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt ebenfalls eingeschränkt werden?

A

Ja, aber nur zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder zum Schutz sonstiger Güter mit Verfassungsrang (kollidierendes Verfassungsrecht)

22
Q

Erläutern Sie die einzelnen Prüfungspunkte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

A

Übermaßverbot: Legitimes Ziel (staatliche Maßnahme darf kein illegitimes Ziel verfolgen)
Geeignetheit: geeignet ist die staatl. Maßnahme, wenn sie das angestrebte Ziel zumindest fördert
Erforderlichkeit: erforderlich ist die staatl. Maßnahme, wenn es kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel gibt, um das Ziel zu erreichen
Angemessenheit: angemessen ist die staatl. Maßnahme, wenn Ziel und Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis stehen

23
Q

Erläutern Sie den Inhalt des Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG

A

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

24
Q

Was besagt die sogenannte Drei-Stufen-Lehre?

A

Die Drei-Stufen-Lehre ist eine Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips im Rahmen der Einschränkung des Grundrechts der Berufsfreiheit.

  1. Stufe: Berufsausübungsregelung (Regelung der Art und Weise der Berufsausübung, Ziel: Schutz eines Gemeinschaftsgutes z.B. Ladenschluss)
  2. Stufe: Subjektive Berufswahlregelung (Einschränkungen der freien Berufswahl durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen, Ziel: Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes z.B. Staatsexamen)
  3. Stufe: Objektive Berufswahlregelung (Einschränkungen der freien Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen, Ziel: Abwehr schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut z.B. örtliche Niederlassungsbeschränkung)
25
Q

Was ist die Doppelfunktion des Verwaltungsrechts?

A
  1. Steuerung der Verwaltung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben:
    - Die Verwaltung trägt zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bei, z.B. leistet die Polizei einen Beitrag zur inneren Sicherheit
    - Die Verwaltungsgesetze legen die Details dafür fest. Somit ist das Verwaltungsrecht das zentrale Instrument des Parlaments zur Steuerung der Verwaltung
    - Zugleich vermittelt das Verwaltungsrecht der Verwaltung die sachlich-demokratische Legitimation zur Ausübung von Herrschaftsgewalt gegenüber den Bürgern
  2. Rechtsstaatlicher Schutz:
    - Die Verwaltung muss sich an die inhaltlichen Vorgaben der Verwaltungsgesetze halten und ihre Aufgaben in einem rechtsstaatlichen Verfahren erfüllen
    - Bürger können Vereinbarkeit des Verwaltungshandelns mit dem Recht gerichtlich prüfen lassen
26
Q

Was ist eine Körperschaft und welche drei Arten kann man unterscheiden?

A

Durch Hoheitsakt geschaffene Zusammenschlüsse von Personen zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, bei denen die Mitglieder maßgeblichen Einfluss auf die Angelegenheiten haben und deren Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist
Arten:
Gebietskörperschaften (Gemeinden)
Personalkörperschaften (Universitäten, Rechtsanwaltskammern)
Realkörperschaften (IHK, Handwerkskammern)

27
Q

Was ist ein Verwaltungsakt und was zeichnet ihn aus?

A

§35 S. 1 VwVFG (Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung des Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Charakteristika:
Verwaltung regelt die Rechtsbeziehung zu den Bürgern für den Einzelfall einseitig autoritativ und verbindlich.
Die Verwaltung können VA selbst vollstrecken (und sind dazu nicht wie Private auf die Gerichte angewiesen). Wird ein VA nicht innerhalb der Rechtsbehelfsfrist angegriffen, wird er bestandskräftig. Selbst ein rechtswidriger VA muss dann regelmäßig befolgt werden!

28
Q

Was ist der Unterschied zwischen formellen und materiellen Gesetzen?

A

Formelle Gesetze: Parlamentsgesetze
Materielle Gesetze: Jede allgemeinverbindliche Rechtsnorm
Nur materielle (nicht formelle) Gesetze:
Rechtsverordnungen:
Rechtsnormen, die von Exekutivorganen (Regierung, Minister, Verwaltung) aufgrund einer formellen Ermächtigung (vgl. Art. 80 GG) erlassen werden. Beispiel: Straßenverkehrsordnung (StVO)
Satzungen:
Rechtsnormen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts kraft der ihr vom Staat verliehenen Satzungsautonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten erlassen werden. (Zum Beispiel Bebauungsplan als gemeindliche Satzung)

29
Q

Was ist der Unterschied zwischen gebundener und Ermessensverwaltung?

A

Gebundene Verwaltung:
In manchen Fällen hat die Behörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen keine Wahl, sondern sie muss auf der Rechtsfolgenseite eine bestimmte Entscheidung treffen.
Im Gesetz wird dies regelmäßig durch Formulierungen deutlich gemacht wie „ist“, „muss“, „hat“.
Ermessensverwaltung:
Daneben gibt es Gesetze, die der Verwaltung einen Handlungsspielraum einräumen, das sog. „Ermessen“.
Im Gesetz wird dies regelmäßig durch Formulierungen deutlich gemacht wie „kann“.

30
Q

Welche Rechtsbehelfe bieten Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte?

A
  1. Widerspruch
  2. Anfechtungsklage (gemäß § 42 I VwGO, wenn der Widerspruch negativ beschieden wird)
    Durch eine Anfechtungsklage kann man eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehren, wenn VA rechtswidrig ist