Mülheims Flashcards

1
Q

Versicherte Tätigkeit

A

Tätigkeit, bei deren Ausübung der Betroffene unter UV-Schutz besteht.

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2
Q

Finalität

A

Innere Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Tätigkeit und der Tätigkeit, die dem Betroffenen zur versicherten Person macht.

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3
Q

Innere Zusammenhang

A

Die Handlungstendenz der betroffenen Person muss objektiv dazu bestimmt waren dem versicherten Tätigkeitsbereich wesentlich zu dienen

(es sind alle Tätigkeiten versichert, die im inneren Zusammenhang mit der „eigentlichen“ versicherten Tätigkeit stehen)

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4
Q

Geringfügige Unterbrechung

A

Das Bild der versicherten Tätigkeit bleibt bestehen und ist nicht gegen betriebliche Belange gerichtet

  • Zeit: Ca. 4-5 Minuten, nicht mehr als 10 Minuten, die Gefahren aus der privaten Risikosphäre dürfen nicht dauernder Natur sein
  • Örtlich: am Arbeitsplatz (nicht genau definiert)
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5
Q

Gemische Tätigkeit

A

Klare Trennung zwischen betrieblicher + eigenwirtschaftlicher Tätigkeit möglich
-> sobald eine Verrichtung vT erfüllt steht die Verrichtung im Innereien Zusammenhang mit vT
! Problematisch erst beim Überprüfen der Unfallkausalität

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6
Q

Gemische Motivationslage/

Gemischte Handlungstendenz

A

Keine klare Trennung möglich zwischen vT und privater Tätigkeit, die Verrichtung erfüllt einen betrieblichen + eigenwirtschaftlichen Zweck

?Hätte der Betroffene die Tätigkeit hypothetisch auch dann aufgenommen, wenn der private Zweck entfällt?

Die Verrichtung so wie sie durchgeführt wurde muss objektiv erkennen lassen, dass es auf die Handlungstendenz der vT gerichtet war.
! Beweislast trägt UV!

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7
Q

Streit

A

Ist versichert, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit entstanden ist, also aus Gründen die mit der Arbeit zusammenhängen

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8
Q

Spielereien/ Neckerei

A

Völlig losgelöst von VT-> private Tätigkeit-> kein UV-Schutz

vT auf spielerische Weise erledigt -> gemischte Tätigkeit

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9
Q

Betriebssport

A

5 Voraussetzungen:

  1. Ausgleich für körperliche + geistige Belastung der Betriebstätigkeit
  2. Dauer der sportlichen Übung entspricht dem Ausgleichszweck
  3. Regelmäßige Teilnahme an sportlichen Übungen
  4. Unternehmensbezogene Organisation der sportlichen Übungen
  5. Teilnahmekreis im wesentlichen beschränkt auf Beschäftigte des veranstaltenden Unternehmens
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10
Q

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen

A

Zweck: Pflege+Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung + Beschäftigen, sowie den Beschäftigten untereinander

Voraussetzungen:

  • muss allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen
  • muss von der Unternehmensleitung/ Betriebsrat veranstaltet oder zugestimmt sein
  • Mindestbeteiligung 20-25%

Alle Wege + Programmpunkte versichert

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11
Q

Unfallkausalität

A

Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfallereignis

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12
Q

Ursachenzusammenhang

A

Hat die versicherte Tätigkeit das Unfallereignis rechtlich wesentlich verursacht
-> Kausalitätsprüfung

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13
Q

Überfalle

A

Der Täter überfällt die versicherte Person, welche bei versicherter Tätigkeit ist
Das Tätermotiv (Handeln des Dritten) wird genau untersucht

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14
Q

Tätermotiv steht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Opfers

A

Unfallkausalität: JA, wenn keine Ursachenfaktoren aus dem privaten Bereich vorliegen
Bsp.: Banküberfall mit Verletzung der Bankangestellten

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15
Q

Tätermotiv: nur private Aspekte „Beziehungstat“

A

Unfallkausalität: NEIN
Das Verhalten hat rein private Zwecke - der Täter hat nur einen Ort von vielen gewählt

Unfallkausalität: JA
Wenn besondere Umständer der versicherten Tätigkeit wesentlich zum Ereignis beigetragen haben
- der Täter nutzt den versicherten Tätigkeitsbereich für seine Tat aus

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16
Q

Tätermotiv: hat keinen Zusammenhang mit der vT des Opfers oder einer privaten Beziehung

A

Täter + Opfer treffen zufällig auseinander
Unfallkausalität: JA
Wenn es sich um kein Risiko Handelt, dass dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist

17
Q

Selbst geschaffene Gefahr

A

Aus betriebsfremden Motiven im hohen Maße leichtfertig selbst geschaffene Gefahr
Unfallkausalität: NEIN

18
Q

Unfälle aus innerer Ursache

A

Private gesundheitliche Schwäche - unversicherte persönliche Gesundheitszustand
Unfallkausalität: im Regelfall NEIN
Unfallkausalität: JA
Die Entstehung der Verletzung in ihrer Art + Schwere ist bedingt durch besondere Gefahrenmomente, denen der Betroffene durch seine versicherte Tätigkeit ausgesetzt war.
(Art der Tätigkeit oder Beschaffenheit der Unfallstelle)

19
Q

Unterschied Schadensanlage und Unfall aus innerer Ursache

A

Innere Ursache: Zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis (Unfallkausalität)
Schadensanlage: Zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründete Kausalität) -> Prüfung im Unfallbegriff

20
Q

Volltrunkenheit

A

Völliger Leistungsausfall, arbeitsvertraglichen Pflichten können in keiner Weise mehr erfüllt werden

Unfallkausalität: NEIN
Kein UV-Schutz, egal ob die Trunkenheit die Ursache für das Unfallereignis war

21
Q

Bloße Trunkenheit

A

Kien Volltrunkenheit, aber alkoholisiert

War war eig. Ursache für den Unfall, vT oder Alkohol?

22
Q

Anscheinsbeweis

A

Erfahrungsgemäß, in der Regel kommt es deswegen zum Unfall

23
Q

Haftungsbegründete Kausalität

A

Ereignis verursacht rechtlich wesentlich den Gesundheitserstschaden/ Tod

24
Q

Unfallereignis

A

Zeitlich begrenzt
+
Von außen auf den Körper einwirkend

25
Q

Schadensanlage

A

Klinisch stummer Krankheitszustand, der in der Regel noch einen Auslöser benötigt um krankhaft zu werden - der Körper neigt zu diesem Zustand

Die Schadensanlage ist so weit entwickelte dass der neu auftretende Gesundheitsschaden („Ereignis“) wahrscheinlich auch dann aufgetreten wäre zu etwa derselben Zeit und in etwa demselben Umfang entweder ohne jedigliche Mitwirlung eines „äußerem Ereignis“ oder mit Einwirkung eines Ereignis, das aber alltäglichen Belastungen des normalen, privaten Lebens entspricht

  • ein geringer Anstoß durch beliebig austauschbare Belastungen reicht aus, um den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen
26
Q

Haftungsausfüllende Kausalität

A

Nicht mehr Arbeitsunfall

  • Gesundheitsfolge zwischen Gesundheitserstschaden und Gesundheitsschäden
  • alle Schäden, die sich im weiteren Verlauf schicksalsmäßig aus dem Erstschaden ergeben und im rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang mit ihm stehen