Mülheims Flashcards
Versicherte Tätigkeit
Tätigkeit, bei deren Ausübung der Betroffene unter UV-Schutz besteht.
Finalität
Innere Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Tätigkeit und der Tätigkeit, die dem Betroffenen zur versicherten Person macht.
Innere Zusammenhang
Die Handlungstendenz der betroffenen Person muss objektiv dazu bestimmt waren dem versicherten Tätigkeitsbereich wesentlich zu dienen
(es sind alle Tätigkeiten versichert, die im inneren Zusammenhang mit der „eigentlichen“ versicherten Tätigkeit stehen)
Geringfügige Unterbrechung
Das Bild der versicherten Tätigkeit bleibt bestehen und ist nicht gegen betriebliche Belange gerichtet
- Zeit: Ca. 4-5 Minuten, nicht mehr als 10 Minuten, die Gefahren aus der privaten Risikosphäre dürfen nicht dauernder Natur sein
- Örtlich: am Arbeitsplatz (nicht genau definiert)
Gemische Tätigkeit
Klare Trennung zwischen betrieblicher + eigenwirtschaftlicher Tätigkeit möglich
-> sobald eine Verrichtung vT erfüllt steht die Verrichtung im Innereien Zusammenhang mit vT
! Problematisch erst beim Überprüfen der Unfallkausalität
Gemische Motivationslage/
Gemischte Handlungstendenz
Keine klare Trennung möglich zwischen vT und privater Tätigkeit, die Verrichtung erfüllt einen betrieblichen + eigenwirtschaftlichen Zweck
?Hätte der Betroffene die Tätigkeit hypothetisch auch dann aufgenommen, wenn der private Zweck entfällt?
Die Verrichtung so wie sie durchgeführt wurde muss objektiv erkennen lassen, dass es auf die Handlungstendenz der vT gerichtet war.
! Beweislast trägt UV!
Streit
Ist versichert, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit entstanden ist, also aus Gründen die mit der Arbeit zusammenhängen
Spielereien/ Neckerei
Völlig losgelöst von VT-> private Tätigkeit-> kein UV-Schutz
vT auf spielerische Weise erledigt -> gemischte Tätigkeit
Betriebssport
5 Voraussetzungen:
- Ausgleich für körperliche + geistige Belastung der Betriebstätigkeit
- Dauer der sportlichen Übung entspricht dem Ausgleichszweck
- Regelmäßige Teilnahme an sportlichen Übungen
- Unternehmensbezogene Organisation der sportlichen Übungen
- Teilnahmekreis im wesentlichen beschränkt auf Beschäftigte des veranstaltenden Unternehmens
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
Zweck: Pflege+Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung + Beschäftigen, sowie den Beschäftigten untereinander
Voraussetzungen:
- muss allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen
- muss von der Unternehmensleitung/ Betriebsrat veranstaltet oder zugestimmt sein
- Mindestbeteiligung 20-25%
Alle Wege + Programmpunkte versichert
Unfallkausalität
Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfallereignis
Ursachenzusammenhang
Hat die versicherte Tätigkeit das Unfallereignis rechtlich wesentlich verursacht
-> Kausalitätsprüfung
Überfalle
Der Täter überfällt die versicherte Person, welche bei versicherter Tätigkeit ist
Das Tätermotiv (Handeln des Dritten) wird genau untersucht
Tätermotiv steht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Opfers
Unfallkausalität: JA, wenn keine Ursachenfaktoren aus dem privaten Bereich vorliegen
Bsp.: Banküberfall mit Verletzung der Bankangestellten
Tätermotiv: nur private Aspekte „Beziehungstat“
Unfallkausalität: NEIN
Das Verhalten hat rein private Zwecke - der Täter hat nur einen Ort von vielen gewählt
Unfallkausalität: JA
Wenn besondere Umständer der versicherten Tätigkeit wesentlich zum Ereignis beigetragen haben
- der Täter nutzt den versicherten Tätigkeitsbereich für seine Tat aus