Mülheims Flashcards
Versicherte Tätigkeit
Tätigkeit, bei deren Ausübung der Betroffene unter UV-Schutz besteht.
Finalität
Innere Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Tätigkeit und der Tätigkeit, die dem Betroffenen zur versicherten Person macht.
Innere Zusammenhang
Die Handlungstendenz der betroffenen Person muss objektiv dazu bestimmt waren dem versicherten Tätigkeitsbereich wesentlich zu dienen
(es sind alle Tätigkeiten versichert, die im inneren Zusammenhang mit der „eigentlichen“ versicherten Tätigkeit stehen)
Geringfügige Unterbrechung
Das Bild der versicherten Tätigkeit bleibt bestehen und ist nicht gegen betriebliche Belange gerichtet
- Zeit: Ca. 4-5 Minuten, nicht mehr als 10 Minuten, die Gefahren aus der privaten Risikosphäre dürfen nicht dauernder Natur sein
- Örtlich: am Arbeitsplatz (nicht genau definiert)
Gemische Tätigkeit
Klare Trennung zwischen betrieblicher + eigenwirtschaftlicher Tätigkeit möglich
-> sobald eine Verrichtung vT erfüllt steht die Verrichtung im Innereien Zusammenhang mit vT
! Problematisch erst beim Überprüfen der Unfallkausalität
Gemische Motivationslage/
Gemischte Handlungstendenz
Keine klare Trennung möglich zwischen vT und privater Tätigkeit, die Verrichtung erfüllt einen betrieblichen + eigenwirtschaftlichen Zweck
?Hätte der Betroffene die Tätigkeit hypothetisch auch dann aufgenommen, wenn der private Zweck entfällt?
Die Verrichtung so wie sie durchgeführt wurde muss objektiv erkennen lassen, dass es auf die Handlungstendenz der vT gerichtet war.
! Beweislast trägt UV!
Streit
Ist versichert, wenn der Streit unmittelbar aus der Betriebsarbeit entstanden ist, also aus Gründen die mit der Arbeit zusammenhängen
Spielereien/ Neckerei
Völlig losgelöst von VT-> private Tätigkeit-> kein UV-Schutz
vT auf spielerische Weise erledigt -> gemischte Tätigkeit
Betriebssport
5 Voraussetzungen:
- Ausgleich für körperliche + geistige Belastung der Betriebstätigkeit
- Dauer der sportlichen Übung entspricht dem Ausgleichszweck
- Regelmäßige Teilnahme an sportlichen Übungen
- Unternehmensbezogene Organisation der sportlichen Übungen
- Teilnahmekreis im wesentlichen beschränkt auf Beschäftigte des veranstaltenden Unternehmens
Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen
Zweck: Pflege+Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung + Beschäftigen, sowie den Beschäftigten untereinander
Voraussetzungen:
- muss allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen
- muss von der Unternehmensleitung/ Betriebsrat veranstaltet oder zugestimmt sein
- Mindestbeteiligung 20-25%
Alle Wege + Programmpunkte versichert
Unfallkausalität
Ursachenzusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und dem Unfallereignis
Ursachenzusammenhang
Hat die versicherte Tätigkeit das Unfallereignis rechtlich wesentlich verursacht
-> Kausalitätsprüfung
Überfalle
Der Täter überfällt die versicherte Person, welche bei versicherter Tätigkeit ist
Das Tätermotiv (Handeln des Dritten) wird genau untersucht
Tätermotiv steht im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Opfers
Unfallkausalität: JA, wenn keine Ursachenfaktoren aus dem privaten Bereich vorliegen
Bsp.: Banküberfall mit Verletzung der Bankangestellten
Tätermotiv: nur private Aspekte „Beziehungstat“
Unfallkausalität: NEIN
Das Verhalten hat rein private Zwecke - der Täter hat nur einen Ort von vielen gewählt
Unfallkausalität: JA
Wenn besondere Umständer der versicherten Tätigkeit wesentlich zum Ereignis beigetragen haben
- der Täter nutzt den versicherten Tätigkeitsbereich für seine Tat aus
Tätermotiv: hat keinen Zusammenhang mit der vT des Opfers oder einer privaten Beziehung
Täter + Opfer treffen zufällig auseinander
Unfallkausalität: JA
Wenn es sich um kein Risiko Handelt, dass dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist
Selbst geschaffene Gefahr
Aus betriebsfremden Motiven im hohen Maße leichtfertig selbst geschaffene Gefahr
Unfallkausalität: NEIN
Unfälle aus innerer Ursache
Private gesundheitliche Schwäche - unversicherte persönliche Gesundheitszustand
Unfallkausalität: im Regelfall NEIN
Unfallkausalität: JA
Die Entstehung der Verletzung in ihrer Art + Schwere ist bedingt durch besondere Gefahrenmomente, denen der Betroffene durch seine versicherte Tätigkeit ausgesetzt war.
(Art der Tätigkeit oder Beschaffenheit der Unfallstelle)
Unterschied Schadensanlage und Unfall aus innerer Ursache
Innere Ursache: Zwischen versicherter Tätigkeit und Unfallereignis (Unfallkausalität)
Schadensanlage: Zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründete Kausalität) -> Prüfung im Unfallbegriff
Volltrunkenheit
Völliger Leistungsausfall, arbeitsvertraglichen Pflichten können in keiner Weise mehr erfüllt werden
Unfallkausalität: NEIN
Kein UV-Schutz, egal ob die Trunkenheit die Ursache für das Unfallereignis war
Bloße Trunkenheit
Kien Volltrunkenheit, aber alkoholisiert
War war eig. Ursache für den Unfall, vT oder Alkohol?
Anscheinsbeweis
Erfahrungsgemäß, in der Regel kommt es deswegen zum Unfall
Haftungsbegründete Kausalität
Ereignis verursacht rechtlich wesentlich den Gesundheitserstschaden/ Tod
Unfallereignis
Zeitlich begrenzt
+
Von außen auf den Körper einwirkend
Schadensanlage
Klinisch stummer Krankheitszustand, der in der Regel noch einen Auslöser benötigt um krankhaft zu werden - der Körper neigt zu diesem Zustand
Die Schadensanlage ist so weit entwickelte dass der neu auftretende Gesundheitsschaden („Ereignis“) wahrscheinlich auch dann aufgetreten wäre zu etwa derselben Zeit und in etwa demselben Umfang entweder ohne jedigliche Mitwirlung eines „äußerem Ereignis“ oder mit Einwirkung eines Ereignis, das aber alltäglichen Belastungen des normalen, privaten Lebens entspricht
- ein geringer Anstoß durch beliebig austauschbare Belastungen reicht aus, um den konkreten Gesundheitsschaden hervorzurufen
Haftungsausfüllende Kausalität
Nicht mehr Arbeitsunfall
- Gesundheitsfolge zwischen Gesundheitserstschaden und Gesundheitsschäden
- alle Schäden, die sich im weiteren Verlauf schicksalsmäßig aus dem Erstschaden ergeben und im rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang mit ihm stehen