Modul 12 Unit 3 Flashcards

Sozialverwaltungsrecht

1
Q

Verwaltungsträger

natürliche Person

A

Eine natürliche Person ist formal erstmal der Mensch.

Beispiel:
Ein Gutachter ist eine natürliche Person in einer Verwaltung und wird durch sein hinzuziehen in einem “Fall” quasi beliehen.

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2
Q

Verwaltungsträger

juristische Person

A

Juristische Personen agieren im öffentlichen Recht. Dem öffentlichen Recht sind die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung untergeordnet.

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3
Q

Verwaltungsträger

öffentliches Recht

A

Juristische Personen agieren im öffentlichen Recht. Dem öffentlichen Recht sind die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung untergeordnet.

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4
Q

Verwaltungsträger

Privatrecht

A

Juristische Personen agieren im Privatrecht und werden hier beliehen, d.h. es werden Aufgaben zugeordnet.

Beispiel

  • Tüv
  • Dekra
  • Träger von Privatschulen
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5
Q

Verwaltungsträger

unmittelbare Staatsverwaltung

A

Die unmittelbare Staatsverwaltung gehört zum öffentlichen Recht und beinhaltet den Bund und die Länder. Da sowohl der Bund als auch die Länder nicht handlungsfähig sind, handeln sie durch Behörden.

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6
Q

Verwaltungsträger

Bund

A

Zum Bund gehören:

  • Oberste Bundesbehörde
  • Bundesoberbehörden
  • Bundesmittelbehörden
  • Untere Bundesbehörden

Der Bund hat die Funktion der mittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben zuzuweisen und zu überwachen.

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7
Q

Verwaltungsträger

Länder

A

Zu den Ländern gehören:

  • Oberste Landesbehörden
  • Landesoberbehörden
  • Landesmittelbehörden
  • Untere Landesbehörden
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8
Q

Verwaltungsträger

mittelbare Staatsverwaltung

A

Die mittelbare Staatsverwaltung gehört zum öffentlichen Recht, erhält Aufgaben vom Bund und wird auch von diesem überwacht.

Zu der mittelbaren Staatsverwaltung gehört:

  • Körperschaften des Bundes/der Länder
  • Anstalten des Bundes/der Länder
  • Stiftungen des Bundes/der Länder
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9
Q

Verwaltungsträger

Körperschaften

A

Unter Körperschaften versteht man alle Personen, die in einem Gebiet wohnen (Gebietskörperschaften, z. B. Landkreise/Gemeinde) ODER bestimmte Merkmale aufweisen (Personenkörperschaften, z. B. Berufsverbände)

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10
Q

Verwaltungsträger

Anstalten

A

Unter Anstalten werden Zusammenfassungen von Sachen und Menschen zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks, unabhängig von den Mitgliedern, verstanden. Z. B. Rundfunkanstalten/Sparkassen)

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11
Q

Verwaltungsträger

Stiftungen

A

Eine Stiftung öffentlichen Rechts muss der Öffentlichkeit dienlich sein und in diesem Sinne Kapital- und Sachvermögen für einen öffentlichen Zweck verwalten.

Zu den Stiftungszielen gehören:

  • Bildung und Erziehung
  • Kunst, Geschichte und Heimatpflege
  • Sport und soziale Aufgaben
  • Wissenschaft, Religion und Forschung
  • Erhaltung der Lebensgrundlagen

Beispiele für Stiftungen öffentlichen Rechts:

  • Bibliotheken/Museen
  • Stiftungshochschulen
  • Conterganstiftung für behinderte Menschen
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12
Q

Aufgabe der Verwaltung

A

Die Aufgaben der Verwaltung besteht aus 5 Säulen:

  • Ordnungsverwaltung
  • Leistungsverwaltung
  • Lenkungsverwaltung
  • Finanzverwaltung
  • Bedarfsverwaltung
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13
Q

Verwaltungsaufgaben

Ordnungsverwaltung

A

Die Ordnungsverwaltung kümmert sich um die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Dazu gehören u. a.:

  • Regelung Straßenverkehr
  • Seuchenbekämpfung
  • Auflösung eine Demonstration
  • etc.

Durchgeführt von z. B. der Polizei oder dem Amt für öffentliche Ordnung.

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14
Q

Verwaltungsaufgaben

Leistungsverwaltung

A

Die Leistungsverwaltung unterstützt den einzelnen und stellt öffentliche Güter bereit.

Dazu gehören u. a.:

  • Sozialhilfe
  • Bereitstellung von Schulen/Krankenhäusern

Durchgeführt von z. B. der Polizei oder dem Amt für öffentliche Ordnung.

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15
Q

Verwaltungsaufgaben

Lenkungsverwaltung

A

Die Lenkungsverwaltung fördert und steuert ganze Bereiche, wie z. B. schwache Kultur- und Wirtschaftszweige durch Subventionen (Kohle, Werften, Theater, Film…)

Durchgeführt von z. B. dem Kultusministerium.

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16
Q

Verwaltungsaufgaben

Finanzverwaltung

A

Die Finanzverwaltung zieht Steuern, Gebühren und Beiträge ein.

Dazu gehören u. a.:

  • Einkommenssteuer
  • Abfallgebühren
  • Anliegerbeiträge

Durchgeführt von z. B. dem Finanzamt.

17
Q

Verwaltungsaufgaben

Bedarfsverwaltung

A

Die Bedarfsverwaltung kümmert sich um den eigenen Bedarf der Verwaltung an Sachgütern und Personal und deckt diese ab.

Dazu gehören u. a.:

  • Büromaterial für die Schulsekretärin
  • PCs für die Kriminalpolizei
  • Personal für das städtische Museum

Durchgeführt von z. B. der Personalverwaltung.

18
Q

Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen

A
  • Begünstigender VA
  • Belastender VA
  • VA mit Doppelwirkung
  • VA mit Drittwirkung
19
Q

Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen

Verwaltungsakt mit Doppelwirkung

A

Für denselben Adressaten gleichzeitig begünstigen und belastend.
-> Beispiel: Förderung i. H. v. 80% wird beantragt, aber nur i. H. v. 50% bewilligt.

20
Q

Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen

Verwaltungsakt mit Drittwirkung

A

Der VA hat auch für Dritte Konsequenzen.

-> Beispiel: Abzweigung von Arbeitslosengeld bei Verletzung der Unterhaltspflicht

21
Q

Aufbau des SGB

A

Allgemeine Teile:
SGB I: Allgemeine Teil für das gesamte SGB
SGB IV: Allgemeiner Teil nur für Sozialversicherung

Besondere Teile
SGB II: Grundsicherung Arbeitslose und Sozialhilfe
SGB III: Arbeitsförderungsrechte
SGB V: gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI: gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII: gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe für Behinderte
SGB X: verfahrensrechtliche Vorschriften für den gesamten Bereich der Sozialleistungen (Sozialdatenschutz)
SGB XI: Pflegeversicherung
SGB XII: Sozialhilfe
BAföG
AdoptVG
BKindG
UnterhaltsvorschussG
22
Q

allgemeiner Solzialleistungsanspruch

bzgl. Leistungsinhalt

A

Der allgemeine Sozialleistungsanspruch wird nach Leistungsinhalt unterschieden (§ 11 SGB I):

  • Dienstleistungen (Beratung, Betreuung, erzieherische Maßnahmen)
  • Sachleistungen (Erhalt neuer Waschmaschine)
  • Geldleistungen (BAföG)
23
Q

allgemeiner Solzialleistungsanspruch

bzgl. Funktion

A

Der allgemeine Sozialleistungsanspruch wird nach Funktion unterschieden:

  • Präventionsleistungen (Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaftsvorsorge)
  • Restitutionsleistungen (Leistungen dienen der Wiederherstellung z. B. Reha)
  • Kompensationsleistungen (Leistungen dienen zum Ausgleich, z. B. Pflegegeld)
24
Q

allgemeiner Solzialleistungsanspruch

bzgl. Leistungshäufigkeit

A

Der allgemeine Sozialleistungsanspruch wird nach Leistungshäufigkeit unterschieden:

  • einmalige Leistungen (Krücken, Prothese)
  • wiederkehrende Leistungen (Hartz IV)
25
Q

Pflichten der Sozialleistungsträger

A

Hauptpflichten:
- Ausführung der Sozialleistungen (z. B. Geldleistungen ausbezahlen)

Nebenpflichten:

  • Aufklärung § 13 SGB I (über Rechte und Pflichten)
  • Beratung § 14 SGB I (was steht einem zu)
  • Auskunft § 15 SGB I (z. B. über Weiterbildung)

Folgen von Pflichtverletzungen:

  • Schadensersatz aus Amtshaftung §839 BGB/Art. 34 GG
  • sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
26
Q

Überblick über das Verwaltungsverfahren nach dem SGB

A

(Verfahren ist ein Prozess eines Systems mit bestimmtem Ziel)

  • Anwendungsbereich des SGB X
  • Unterschiede SGB zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht
  • Grundsätze des Verfahrens
27
Q

Überblick über das Verwaltungsverfahren nach dem SGB

Grundsätze des Verfahrens

A
  • Zuständigkeit
  • Beginn des Verfahrens/Antragstellung
  • Beschleunigung des Verfahrens / Nichtförmlichkeit / Nichtöffentlichkeit (schriftlicher Antrag)
  • Beteiligungsfähigkeit und Beteiligte / Handlungsfähigkeit / Bevollmächtigte / ausgeschlossene Personen
  • Amtsermittlung (hat er Anspruch?)
  • Mitwirkungspflichten (Antragsteller muss Informationen bereitstellen)
  • Anhörung
  • Bescheid
  • Akteneinsicht
28
Q

Überblick Rechtsschutz

A
Verwaltungsakt
↓
Widerspruch
↓
Widerspruchsbescheid (am Ende steht  eine Rechtsbehelfsbelehrung das man gegen den Widerspruch klagen kann)
↓
Klage
↓
Urteil/Vollstreckung
29
Q

Klagearten

A
  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
  • Feststellungsklage
  • Leistungsklage, wobei die reine Leistungsklage im Sozialrecht kaum eine Relevanz besitzt
  • Untätigkeistklage
30
Q

Anfechtungs-/Verpflichtungsklage

A
  • Aufhebung oder Vernichtung eines Verwaltungsaktes
  • Abwehr gegen Eingriff der Verwaltung in seine Rechtssphäre
  • “Reine” Anfechtungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren relativ selten
  • Durchsetzung dieser Ansprüche geschieht durch eine kombinierte Anfechtungs-/ und Verpflichtungsklage (Hauptform im sozialgerichtlichen Verfahren)
31
Q

Feststellungsklage

A

Feststellung …

  • des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Rechtsverhältnisses
  • welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist
  • ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist
  • der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn der Kläger daran ein berechtigtes Interesse hat
  • in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind
32
Q

Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen

Begünstigender Verwaltungsakt

A

Rechtlicher Vorteil wird begründet oder bestätigt

Beispiel
Ein freier Träger bekommt auf seinen Antrag hin eine Förderung i.H.v. 1000 Euro

33
Q

Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen

Belastender Verwaltungsakt

A

VA greift in die Rechte ein oder versagt Vergünstigungen

Beispiel
Einem freien Träger wird die Förderung für eine Maßnahme abgelehnt