Modul 12 Unit 3 Flashcards
Sozialverwaltungsrecht
Verwaltungsträger
natürliche Person
Eine natürliche Person ist formal erstmal der Mensch.
Beispiel:
Ein Gutachter ist eine natürliche Person in einer Verwaltung und wird durch sein hinzuziehen in einem “Fall” quasi beliehen.
Verwaltungsträger
juristische Person
Juristische Personen agieren im öffentlichen Recht. Dem öffentlichen Recht sind die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung untergeordnet.
Verwaltungsträger
öffentliches Recht
Juristische Personen agieren im öffentlichen Recht. Dem öffentlichen Recht sind die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung untergeordnet.
Verwaltungsträger
Privatrecht
Juristische Personen agieren im Privatrecht und werden hier beliehen, d.h. es werden Aufgaben zugeordnet.
Beispiel
- Tüv
- Dekra
- Träger von Privatschulen
Verwaltungsträger
unmittelbare Staatsverwaltung
Die unmittelbare Staatsverwaltung gehört zum öffentlichen Recht und beinhaltet den Bund und die Länder. Da sowohl der Bund als auch die Länder nicht handlungsfähig sind, handeln sie durch Behörden.
Verwaltungsträger
Bund
Zum Bund gehören:
- Oberste Bundesbehörde
- Bundesoberbehörden
- Bundesmittelbehörden
- Untere Bundesbehörden
Der Bund hat die Funktion der mittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben zuzuweisen und zu überwachen.
Verwaltungsträger
Länder
Zu den Ländern gehören:
- Oberste Landesbehörden
- Landesoberbehörden
- Landesmittelbehörden
- Untere Landesbehörden
Verwaltungsträger
mittelbare Staatsverwaltung
Die mittelbare Staatsverwaltung gehört zum öffentlichen Recht, erhält Aufgaben vom Bund und wird auch von diesem überwacht.
Zu der mittelbaren Staatsverwaltung gehört:
- Körperschaften des Bundes/der Länder
- Anstalten des Bundes/der Länder
- Stiftungen des Bundes/der Länder
Verwaltungsträger
Körperschaften
Unter Körperschaften versteht man alle Personen, die in einem Gebiet wohnen (Gebietskörperschaften, z. B. Landkreise/Gemeinde) ODER bestimmte Merkmale aufweisen (Personenkörperschaften, z. B. Berufsverbände)
Verwaltungsträger
Anstalten
Unter Anstalten werden Zusammenfassungen von Sachen und Menschen zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks, unabhängig von den Mitgliedern, verstanden. Z. B. Rundfunkanstalten/Sparkassen)
Verwaltungsträger
Stiftungen
Eine Stiftung öffentlichen Rechts muss der Öffentlichkeit dienlich sein und in diesem Sinne Kapital- und Sachvermögen für einen öffentlichen Zweck verwalten.
Zu den Stiftungszielen gehören:
- Bildung und Erziehung
- Kunst, Geschichte und Heimatpflege
- Sport und soziale Aufgaben
- Wissenschaft, Religion und Forschung
- Erhaltung der Lebensgrundlagen
Beispiele für Stiftungen öffentlichen Rechts:
- Bibliotheken/Museen
- Stiftungshochschulen
- Conterganstiftung für behinderte Menschen
Aufgabe der Verwaltung
Die Aufgaben der Verwaltung besteht aus 5 Säulen:
- Ordnungsverwaltung
- Leistungsverwaltung
- Lenkungsverwaltung
- Finanzverwaltung
- Bedarfsverwaltung
Verwaltungsaufgaben
Ordnungsverwaltung
Die Ordnungsverwaltung kümmert sich um die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Dazu gehören u. a.:
- Regelung Straßenverkehr
- Seuchenbekämpfung
- Auflösung eine Demonstration
- etc.
Durchgeführt von z. B. der Polizei oder dem Amt für öffentliche Ordnung.
Verwaltungsaufgaben
Leistungsverwaltung
Die Leistungsverwaltung unterstützt den einzelnen und stellt öffentliche Güter bereit.
Dazu gehören u. a.:
- Sozialhilfe
- Bereitstellung von Schulen/Krankenhäusern
Durchgeführt von z. B. der Polizei oder dem Amt für öffentliche Ordnung.
Verwaltungsaufgaben
Lenkungsverwaltung
Die Lenkungsverwaltung fördert und steuert ganze Bereiche, wie z. B. schwache Kultur- und Wirtschaftszweige durch Subventionen (Kohle, Werften, Theater, Film…)
Durchgeführt von z. B. dem Kultusministerium.