Modul 12 Unit 3 Flashcards
Sozialverwaltungsrecht
Verwaltungsträger
natürliche Person
Eine natürliche Person ist formal erstmal der Mensch.
Beispiel:
Ein Gutachter ist eine natürliche Person in einer Verwaltung und wird durch sein hinzuziehen in einem “Fall” quasi beliehen.
Verwaltungsträger
juristische Person
Juristische Personen agieren im öffentlichen Recht. Dem öffentlichen Recht sind die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung untergeordnet.
Verwaltungsträger
öffentliches Recht
Juristische Personen agieren im öffentlichen Recht. Dem öffentlichen Recht sind die unmittelbare und die mittelbare Staatsverwaltung untergeordnet.
Verwaltungsträger
Privatrecht
Juristische Personen agieren im Privatrecht und werden hier beliehen, d.h. es werden Aufgaben zugeordnet.
Beispiel
- Tüv
- Dekra
- Träger von Privatschulen
Verwaltungsträger
unmittelbare Staatsverwaltung
Die unmittelbare Staatsverwaltung gehört zum öffentlichen Recht und beinhaltet den Bund und die Länder. Da sowohl der Bund als auch die Länder nicht handlungsfähig sind, handeln sie durch Behörden.
Verwaltungsträger
Bund
Zum Bund gehören:
- Oberste Bundesbehörde
- Bundesoberbehörden
- Bundesmittelbehörden
- Untere Bundesbehörden
Der Bund hat die Funktion der mittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben zuzuweisen und zu überwachen.
Verwaltungsträger
Länder
Zu den Ländern gehören:
- Oberste Landesbehörden
- Landesoberbehörden
- Landesmittelbehörden
- Untere Landesbehörden
Verwaltungsträger
mittelbare Staatsverwaltung
Die mittelbare Staatsverwaltung gehört zum öffentlichen Recht, erhält Aufgaben vom Bund und wird auch von diesem überwacht.
Zu der mittelbaren Staatsverwaltung gehört:
- Körperschaften des Bundes/der Länder
- Anstalten des Bundes/der Länder
- Stiftungen des Bundes/der Länder
Verwaltungsträger
Körperschaften
Unter Körperschaften versteht man alle Personen, die in einem Gebiet wohnen (Gebietskörperschaften, z. B. Landkreise/Gemeinde) ODER bestimmte Merkmale aufweisen (Personenkörperschaften, z. B. Berufsverbände)
Verwaltungsträger
Anstalten
Unter Anstalten werden Zusammenfassungen von Sachen und Menschen zur Erreichung eines öffentlichen Zwecks, unabhängig von den Mitgliedern, verstanden. Z. B. Rundfunkanstalten/Sparkassen)
Verwaltungsträger
Stiftungen
Eine Stiftung öffentlichen Rechts muss der Öffentlichkeit dienlich sein und in diesem Sinne Kapital- und Sachvermögen für einen öffentlichen Zweck verwalten.
Zu den Stiftungszielen gehören:
- Bildung und Erziehung
- Kunst, Geschichte und Heimatpflege
- Sport und soziale Aufgaben
- Wissenschaft, Religion und Forschung
- Erhaltung der Lebensgrundlagen
Beispiele für Stiftungen öffentlichen Rechts:
- Bibliotheken/Museen
- Stiftungshochschulen
- Conterganstiftung für behinderte Menschen
Aufgabe der Verwaltung
Die Aufgaben der Verwaltung besteht aus 5 Säulen:
- Ordnungsverwaltung
- Leistungsverwaltung
- Lenkungsverwaltung
- Finanzverwaltung
- Bedarfsverwaltung
Verwaltungsaufgaben
Ordnungsverwaltung
Die Ordnungsverwaltung kümmert sich um die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Dazu gehören u. a.:
- Regelung Straßenverkehr
- Seuchenbekämpfung
- Auflösung eine Demonstration
- etc.
Durchgeführt von z. B. der Polizei oder dem Amt für öffentliche Ordnung.
Verwaltungsaufgaben
Leistungsverwaltung
Die Leistungsverwaltung unterstützt den einzelnen und stellt öffentliche Güter bereit.
Dazu gehören u. a.:
- Sozialhilfe
- Bereitstellung von Schulen/Krankenhäusern
Durchgeführt von z. B. der Polizei oder dem Amt für öffentliche Ordnung.
Verwaltungsaufgaben
Lenkungsverwaltung
Die Lenkungsverwaltung fördert und steuert ganze Bereiche, wie z. B. schwache Kultur- und Wirtschaftszweige durch Subventionen (Kohle, Werften, Theater, Film…)
Durchgeführt von z. B. dem Kultusministerium.
Verwaltungsaufgaben
Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung zieht Steuern, Gebühren und Beiträge ein.
Dazu gehören u. a.:
- Einkommenssteuer
- Abfallgebühren
- Anliegerbeiträge
Durchgeführt von z. B. dem Finanzamt.
Verwaltungsaufgaben
Bedarfsverwaltung
Die Bedarfsverwaltung kümmert sich um den eigenen Bedarf der Verwaltung an Sachgütern und Personal und deckt diese ab.
Dazu gehören u. a.:
- Büromaterial für die Schulsekretärin
- PCs für die Kriminalpolizei
- Personal für das städtische Museum
Durchgeführt von z. B. der Personalverwaltung.
Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen
- Begünstigender VA
- Belastender VA
- VA mit Doppelwirkung
- VA mit Drittwirkung
Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen
Verwaltungsakt mit Doppelwirkung
Für denselben Adressaten gleichzeitig begünstigen und belastend.
-> Beispiel: Förderung i. H. v. 80% wird beantragt, aber nur i. H. v. 50% bewilligt.
Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen
Verwaltungsakt mit Drittwirkung
Der VA hat auch für Dritte Konsequenzen.
-> Beispiel: Abzweigung von Arbeitslosengeld bei Verletzung der Unterhaltspflicht
Aufbau des SGB
Allgemeine Teile:
SGB I: Allgemeine Teil für das gesamte SGB
SGB IV: Allgemeiner Teil nur für Sozialversicherung
Besondere Teile SGB II: Grundsicherung Arbeitslose und Sozialhilfe SGB III: Arbeitsförderungsrechte SGB V: gesetzliche Krankenversicherung SGB VI: gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: gesetzliche Unfallversicherung SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe für Behinderte SGB X: verfahrensrechtliche Vorschriften für den gesamten Bereich der Sozialleistungen (Sozialdatenschutz) SGB XI: Pflegeversicherung SGB XII: Sozialhilfe BAföG AdoptVG BKindG UnterhaltsvorschussG
allgemeiner Solzialleistungsanspruch
bzgl. Leistungsinhalt
Der allgemeine Sozialleistungsanspruch wird nach Leistungsinhalt unterschieden (§ 11 SGB I):
- Dienstleistungen (Beratung, Betreuung, erzieherische Maßnahmen)
- Sachleistungen (Erhalt neuer Waschmaschine)
- Geldleistungen (BAföG)
allgemeiner Solzialleistungsanspruch
bzgl. Funktion
Der allgemeine Sozialleistungsanspruch wird nach Funktion unterschieden:
- Präventionsleistungen (Vorsorgeuntersuchungen, Schwangerschaftsvorsorge)
- Restitutionsleistungen (Leistungen dienen der Wiederherstellung z. B. Reha)
- Kompensationsleistungen (Leistungen dienen zum Ausgleich, z. B. Pflegegeld)
allgemeiner Solzialleistungsanspruch
bzgl. Leistungshäufigkeit
Der allgemeine Sozialleistungsanspruch wird nach Leistungshäufigkeit unterschieden:
- einmalige Leistungen (Krücken, Prothese)
- wiederkehrende Leistungen (Hartz IV)
Pflichten der Sozialleistungsträger
Hauptpflichten:
- Ausführung der Sozialleistungen (z. B. Geldleistungen ausbezahlen)
Nebenpflichten:
- Aufklärung § 13 SGB I (über Rechte und Pflichten)
- Beratung § 14 SGB I (was steht einem zu)
- Auskunft § 15 SGB I (z. B. über Weiterbildung)
Folgen von Pflichtverletzungen:
- Schadensersatz aus Amtshaftung §839 BGB/Art. 34 GG
- sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Überblick über das Verwaltungsverfahren nach dem SGB
(Verfahren ist ein Prozess eines Systems mit bestimmtem Ziel)
- Anwendungsbereich des SGB X
- Unterschiede SGB zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht
- Grundsätze des Verfahrens
Überblick über das Verwaltungsverfahren nach dem SGB
Grundsätze des Verfahrens
- Zuständigkeit
- Beginn des Verfahrens/Antragstellung
- Beschleunigung des Verfahrens / Nichtförmlichkeit / Nichtöffentlichkeit (schriftlicher Antrag)
- Beteiligungsfähigkeit und Beteiligte / Handlungsfähigkeit / Bevollmächtigte / ausgeschlossene Personen
- Amtsermittlung (hat er Anspruch?)
- Mitwirkungspflichten (Antragsteller muss Informationen bereitstellen)
- Anhörung
- Bescheid
- Akteneinsicht
Überblick Rechtsschutz
Verwaltungsakt ↓ Widerspruch ↓ Widerspruchsbescheid (am Ende steht eine Rechtsbehelfsbelehrung das man gegen den Widerspruch klagen kann) ↓ Klage ↓ Urteil/Vollstreckung
Klagearten
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
- Feststellungsklage
- Leistungsklage, wobei die reine Leistungsklage im Sozialrecht kaum eine Relevanz besitzt
- Untätigkeistklage
Anfechtungs-/Verpflichtungsklage
- Aufhebung oder Vernichtung eines Verwaltungsaktes
- Abwehr gegen Eingriff der Verwaltung in seine Rechtssphäre
- “Reine” Anfechtungsklagen im sozialgerichtlichen Verfahren relativ selten
- Durchsetzung dieser Ansprüche geschieht durch eine kombinierte Anfechtungs-/ und Verpflichtungsklage (Hauptform im sozialgerichtlichen Verfahren)
Feststellungsklage
Feststellung …
- des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Rechtsverhältnisses
- welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist
- ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist
- der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn der Kläger daran ein berechtigtes Interesse hat
- in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind
Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen
Begünstigender Verwaltungsakt
Rechtlicher Vorteil wird begründet oder bestätigt
Beispiel
Ein freier Träger bekommt auf seinen Antrag hin eine Förderung i.H.v. 1000 Euro
Unterscheidung Verwaltungsakt nach Rechtswirkungen
Belastender Verwaltungsakt
VA greift in die Rechte ein oder versagt Vergünstigungen
Beispiel
Einem freien Träger wird die Förderung für eine Maßnahme abgelehnt