Modul 12 Unit 1 Flashcards
Einführung deutsches Recht
Rechtsnormen
- Regelung (Verbote, Erlaubnisse, Gebote, Freistellungen), da sie verbindlich sagen was gelten soll
- abstrakt, da sie mehrere mögliche Lebenssituationen regeln können
- generell, da sie für einen unbestimmten Personenkreis gelten
> Gesetze sind immer abstrakt und generell formuliert!
Gewohnheitsrecht
ungeschriebenes Recht
- allgemeine Aberkennung der Verbindlichkeit
- langjährige Übung der Rechtssprechung und Rechtsanwender
- Richtigkeit unumstritten
- Überzeugung das es ein Gebot des Rechts ist
Unterteilung Positives Recht
Geschriebenes Recht -> Positives Recht
Ungeschriebenes Recht -> Gewohnheitsrecht
Radbruchsche Formel
Ein Richter hat dann gegen das positive Recht zu entscheiden, wenn die Rechtsnorm:
> “unerträglich” ungerecht ist
> die Gleichheit aller Menschen bewußt verleugnet
NACHTEILE:
- das positive Recht kann immer ausgehebelt werden
- offen für Interpretationen
VORTEILE:
- wenn sich die Geschichte zum Negativen ändern sollte (Bsp. Nationalsozialismus)
Begründung von Recht
naturrechtliche Rechtsauffassung
- positives Recht kann nur in einem natürlich vorgegebenen Rahmen stattfinden -> muss vom Gesetzgeber “gefunden” werden
- geltendes Recht ist überpositiven Maßstäben untergeordnet z. B. Gott, Natur, Vernunft, Menschenwürde
- > angeborene Naturrechte
Begründung von Recht
positivistische Rechtsauffassung
- Normgeltung allein aufgrund ihrer positiven Setzung
- in bestimmten Verfahren von bestimmten Organen des Staates erlassen
- fehlt eine Rechtsetzungskompetenz sind die Gesetzte ungültig
- Recht kann gut oder schlecht sein, aber NIEMALS unrecht sein, da es ordnungsgemäß zustande kommt -> Rechtspositivismus
- > aufgeschriebene Gesetzgebung
positives Recht
- vom Menschen gesetztes Recht
- Rechtspositivismus lehnt Lehre vom Naturrecht ab, da jede Rechtsfrage mit vorhandenem Gesetzes- und Gewohnheitsrecht zu lösen ist
- direkt oder indirekt erlassene Rechtsvorschriften (vom staatlichen Gesetzgeber)
Staat 3 Elemente
> Staatsgebiet
> Staatsvolk
> Staatsgewalt
- einseitig hoheitlich - hat über alle innerstaatlichen Fragen zu entscheiden (Gewaltmonopol)
Funktionen des Rechts
in der sozialen Arbeit
- Emanzipation -> Wie kann ich mich wehren?
- Reflexion -> Wo und wie werden die Rechte anderer verletzt?
- Hilfe -> Wie kann ich Hilfe anbieten und anderen zu ihrem Recht verhelfen?
- Haftung -> Wofür muss ich persönlich einstehen?
- Gestaltung -> Grundlage zur Regelung des Zusammenlebens und Arbeitens
Was ist Recht?
- die deutsche Rechtsordnung setzt sich aus allen bestehenden deutschen Rechtsnormen zusammen, d. h. aus Geboten, Verboten, Erlaubnisse und Freistellungen
- habe in fast allen Lebensbereichen Einfluss, z. B. Kaufverträge, Mietverträge, Körperverletzung, Anspruch auf Arbeitslosengeld, …
- Recht bezeichnet die Gesamtheit der allgemeingültigen, generellen Rechtsnormen, also Regeln mit allgemeinem Anspruch
Normenhierachie
1) Primäres EU-Recht
2) Sekundäres EU-Recht
3) Verfassungsrecht
4) Gesetze
5) Rechtsverordnungen
6) Landesverfassungen
7) Gesetze/VO der Länder
8) Satzungen
Normenkollision
> Die höhere Norm geht der niederen Norm vor.
Die speziellere Norm geht der allgemeinen Norm vor.
Die jüngere Norm geht der älteren Norm vor.
Deutsche Rechtsordnung
- öffentliches Recht
- Privatrecht
Abgrenzungstheorien
- Interessenstheorie
- Subordinationstheorie
- modifizierte Subjektstheorie
Abgrenzungstheorien
Interessenstheorie
Gegenstand des öffentlichen Rechts sind die Belange des Staates, während das Privatrecht dem Nutzen des Bürgers dient.
Abgrenzungstheorien
Subordinationstheorie
Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis liegt immer dann vor, wenn ein Über-/Unterverhältnis gegeben ist. Ein Privatrechtsverhältnis dagegen ist bei einem Gleichordnungsverhältnis gegeben.
Abgrenzungstheorien
modifizierte Subjektstheorie
Eine Rechtsnorm ist immer dann öffentlich-rechtlich, wenn durch diese Norm auf der einen Seite ausschließlich ein Hoheitsträger gerade als solcher berechtigt oder verpflichtet wird.
Deutsche Rechtsordnung
Privatrecht/Zivilrecht
BGB
- Gleichordnungsbeziehung
- Ziel: Ausgleich unterschiedlicher Interessen und Machtpositionen
- große Gestaltungsfreiheit, Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben teilweise zulässig
Beispiel: Kaufvertrag, Mietvertrag
Deutsche Rechtsordnung
öffentliches Recht
- Über-/Unterverhältnis
- durch das Rechtsstaatgebot: zwingende Bindung an die Verfassung und das Gesetz (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG)
- Ziel: Allgemeinwohl
Beispiel: Gewährleistung von Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe, Inobhutnahme eines akut gefährdeten Kindes
Aufbau von “vollständiger Rechtsnorm”
Eine “vollstände Rechtsnorm” besteht aus einem Tatbestand und einer Rechtsfolge.
Tatbestand
Ein Tatbestand ist eine verallgemeinernde Beschreibung, um unbestimmte Anzahl von Lebenssituationen (Sachverhalten) zu erfassen.
Rechtsfolge
Eine Rechtsfolge ist der durch das Recht festgesetzte konkrete Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
gebundene Verwaltung
In einer gebundenen Verwaltung gilt:
wenn der Tatbestand erfüllt ist, hat eine Rechtsfolge zu erfolgen
Das Grundgesetz - die Verfassungsgrundsätze
Art. 20 GG
Rechtsstaatsprinzip
-> Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetze
Bestandteile:
> Gesetzesvorbehalt
- kein Handeln ohne Gesetz
> Gesetztesvorrang
- kein Handeln gegen das Gesetz
> Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- geeignet: Kann das Ziel erreicht werden?
- erforderlich: Gibt es mildere Mittel?
- angemessen: Führt es zum Nachteil und steht es im Verhältnis?
Das Grundgesetz - die Verfassungsgrundsätze
Art. 20 GG
Gewaltenteilungsprinzip
-> Es ist nötig, dass die Macht der Macht Grenzen setzt.
> horizontal
- Exekutive = vollziehende Gewalt
- Legislative = gesetzgebende Gewalt
- Judikative = richterliche Gewalt
> vertikal
- Bund und Länder
AUSNAHME: Verwaltung entscheidet im Rechtsbehelfsverfahren über Widersprüche; Vollstreckung von gerichtlichen Titeln durch die Justiz.
Funktionen des Rechts
- Befriedungsfunktion
- Freiheitssicherung
- Ordnungsfunktion
- soziale Sicherung
Funktionen des Rechts
Befriedungsfunktion
Schaffung einer “Friedensordnung”, die verhindert, dass jeder nach seinen eigenen Vorstellungen von Recht handelt.
Folge Einschränkung des Individuums zu Gunsten anderer.
Funktionen des Rechts
Freiheitssicherung
Schutz vor Übergriffen durch andere oder den Staat.
Folge: Schutz des Individuums vor anderen, vor allem Einschränkung des Staats
Funktionen des Rechts
Ordnungsfunktion
Zurverfügungstellung von Kooperationsformen zum Beispiel für Güterbeschaffung oder Güteraustausch als Voraussetzung für das wirtschaftliche Zusammenwirken.
Funktionen des Rechts
soziale Sicherung
Existenzsicherung des Individuums
Das Grundgesetz - die Verfassungsgrundsätze
Art. 20 GG
Bundesstaatsprinzip
- BRD besteht aus mehreren Gliedstaaten (= Bundesländern)
- Verpflichtung zur Loyalität gegenüber dem Gesamtstaat
- Allzuständigkeit der Länder soweit das Grundgesetz die Aufgabe nicht dem Bund zuweist
- Art. 28 GG: Landesverfassungen und Selbstverwaltung der Gemeinden
Das Grundgesetz - die Verfassungsgrundsätze
Art. 20 GG
Demokratieprinzip
- das Volk (als Staatsorgan) bildet die einzige Legitimationsquelle staatlicher Herrschaft
- Verselbstständigung des Volkswillens zur Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen
Das Grundgesetz - die Verfassungsgrundsätze
Art. 20 GG
Sozialstaatsprinzip
soziale Gerechtigkeit
- Herstellung von tatsächlicher Chancengleichheit (z. B. BAföG, Prozesskostenhilfe)
- Schutz der Schwachen gegen die Starken (z. B. Arbeitsrecht, soziales Mietrecht, Verbraucherschutzrechte, Resozialisierung)
Verfassungsgrundsätze - Rechtsstaatsprinzip
Art. 20 Abs. 3 GG
- Bindung des Staates an Recht und Gesetze
- Bestandteile: Gesetzevorbehalt, Gesetzesvorrang, Verhältnismäßigkeit
Verfassungsgrundsätze - Rechtsstaatsprinzip
Art. 20 Abs. 3 GG
Gesetzevorbehalt
Der Gesetzesvorbehalt bedeutet:
Kein Handeln ohne Gesetz.
(sinnbildlich Schranke und Grenzposten)
Verfassungsgrundsätze - Rechtsstaatsprinzip
Art. 20 Abs. 3 GG
Gesetzevorrang
Der Gesetzesvorrang bedeutet:
Kein Handeln gegen das Gesetz.
(sinnbildlich die Schranken, die den Rahmen bilden)
Verfassungsgrundsätze - Rechtsstaatsprinzip
Art. 20 Abs. 3 GG
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- geeignet: Kann das Ziel erreicht werden?
- erforderlich: Gibt es mildere Mittel?
- angemessen: Führt es zum Nachteil und steht es im Verhältnis?
Verfassungsgrundsätze - Rechtsstaatsprinzip
Art. 20 Abs. 3 GG
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- geeignet: Kann das Ziel erreicht werden?
- erforderlich: Gibt es mildere Mittel?
- angemessen: Führt es zum Nachteil und steht es im Verhältnis?
Ermessen/Ermessensveraltung
- In der Ermessensverwaltung hat der Mitarbeiter der Behörde Wahlmöglichkeiten und einen gewissen Entscheidungsspielraum.
- geregelt im § 39 SGB I pflichtgemäßes Ermessen
> GEGENTEIL: die gebundene Verwaltung, sie hat eine direkte Rechtsfolge nach erfülltem Tatbestand zur Folge, ohne Spielraum.
Entschließungsermessen
Das Entschließungsermessen besagt, wenn ein Tatbestand erfüllt wurde und in der Rechtsnorm die Rechtsfolge mit “kann geahndet werden” beschrieben wird, ist somit die Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Man hat die Wahlmöglichkeit “OB” überhaupt gehandelt wird, also ja/nein.
Ermessen/Ermessensveraltung
- in der Ermessensverwaltung hat der Mitarbeiter der Behörde Wahlmöglichkeiten und einen gewissen Entscheidungsspielraum
- entweder Entschließungs- oder Auswahlermessen
- geregelt im § 39 SGB I pflichtgemäßes Ermessen
> GEGENTEIL: die gebundene Verwaltung, sie hat eine direkte Rechtsfolge nach erfülltem Tatbestand zur Folge, ohne Spielraum.
Ermessensveraltung
Entschließungsermessen
Das Entschließungsermessen besagt, wenn ein Tatbestand erfüllt wurde und in der Rechtsnorm die Rechtsfolge mit “kann geahndet werden” beschrieben wird, ist somit die Voraussetzung der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Man hat die Wahlmöglichkeit “OB” überhaupt gehandelt wird, also ja/nein.
Ermessensreduzierung auf Null
Behörde hat grundsätzlich ein Ermessen, dieses reduziert sich aber auf nur eine Entscheidung, wenn
-> sie nicht anders handeln kann, als im Fall einer gebundenen Verwaltung
“unvollständige Rechtsnormen”
Unvollständige Rechtsnormen sind z. B.:
- Ausnahmenormen
- (Legal-)Defintionen
- Ausfüllungsnormen
- Verweisungen
-> Diese Hilfsnormen ergänzen die vollständige Normen.
Ermessensfehler
- Ermessensüberschreitung
- Ermessensfehlgebrauch
- Ermessensnichtgebrauch
Ermessensfehler
Ermessensüberschreitung
Ermessensüberschreitung bedeutet, die Behörde/Verwaltung überschreitet die Ermessensgrenze.
Beispiel:
Polizist verhängt ein Bußgeld von 120 Euro für zu schnelles Fahren, das Bußgeld liegt aber zwischen 10 und 100 Euro.
Ermessensfehler
Ermessensfehlbrauch
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde/Verwaltung z.B. eine andere Rechtsfolge wählt, als das Ermessen zu läßt bzw. nicht verhältnismäßig handelt.
Beispiel:
Polizist verordnet eine Nachschulung für zu schnelles Fahren, die Rechtsfolge wäre aber ein Bußgeld zwischen 10 und 100 Euro.
Ermessensfehler
Ermessensnichtgebrauch
Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn die Behörde/Verwaltung trotz vorliegendem Ermessen, keine Einzelfallprüfung vornimmt.
Beispiel:
Polizist verhängt immer für zu schnelles Fahren ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro, obwohl das Bußgeld, je nach Geschwindigkeit zwischen 10 und 100 Euro liegt.
Das Grundgesetz - die Verfassungsgrundsätze
Art. 20 GG
- Bundesstaatsprinzip
- Demokratieprinzip
- Sozialstaatsprinzip
- Subsidaritätsprinzip
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Rechtsstaatsprinzip
- Gewaltenteilungsprinzip
Das Grundgesetz - die Verfassungsgrundsätze
Art. 20 GG
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Verhältinismäßigkeitsgrundsatz ist 3-stufig:
1) Geeignet
- > kann die Maßnahme das verfolgte Ziel/den verfolgten Zweck erreichen?
2) Erforderlich
- > Gibt es milderer Mittel, die den Betroffenen weniger beeinträchtigen, aber gleichermaßen zum Ziel führen?
3) Angemessenheit
- > Führt die Maßnahme zu einem Nachteil, der zum angestrebten Ziel unzumutbar außer Verhältnis steht?
Aufbau des BGB
BGB besteht insgesamt aus 5 Büchern.
- Buch: Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
- Buch: Recht der Schuldverhältnisse
- Buch: Sachenrecht
- Buch: Familienrecht
- Buch: Erbrecht
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt mit Vollendung der Geburt § 1 BGB.^
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Eigentum
Das Eigentum regelt die Zuordnung von Sachen und Grundstücken zu Personen.
Beispiel:
Eigentümer Besitzer
Vermieter Mieter
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Eigentum
Das Eigentum regelt die Zuordnung von Sachen und Grundstücken zu Personen.
Beispiel:
Eigentümer Besitzer
Vermieter Mieter
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Vertrag
Bei einem Vertrag handelt es sich um ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet. Ein Vertrag wird nur wirksam, wenn mind. zwei korrespondierende Willenserklärungen, nämlich Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 146 BGB) hinsichtlich des Vertragsinhalts vorliegen.
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Anspruch
Darunter versteht man das Recht des Einzelnen, von anderen ein Tun oder Unterlassen einzufordern (§ 194 BGB)
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Geschäftsunfähigkeit (Alter 1-6 Jahre)
Kinder sind bis zu ihrem 7. Geburtstag geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB).
Zivilrechtliche Grundbegriffe
beschränkte Geschäftsfähigkeit
Ab dem 7. bis zum 18. Geburtstag sind Kinder beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB).
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln (§ 110 BGB)
Das ist der sogenannte Taschengeldparagraph. Bekommt der Minderjährige von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Einwilligung Taschengeld zur freien Verfügung, kann er mit den verfügbaren Geldern wirksam Rechtsgeschäfte tätigen. Allerdings darf er keine Verpflichtungen für die Zukunft eingehen, wie z. B. Handyverträge etc.
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Deliktsfähigkeit
Neben der Geschäftsfähigkeit des Menschen ist für seine verantwortliche Beteiligung am Rechtsalltag auch die Deliktfähigkeit (Pflicht, verursachten Schaden zu ersetzen) von Bedeutung. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person bewirkt nicht automatisch auch die Verantwortlichkeit für rechtswidriges Handeln.
Deliktsfähigkeit beginnt mit dem 7. Lebensjahr.
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Zivilrechtliche Grundbegriffe
Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB)
Fahrlässig handelt, wer der im Verkehr/im Umgang erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.