Meinungsstreits AT, BT 2 Flashcards

1
Q

Abgrenzung Diebstahl und Sachbetrug

A

Abstellen auf Willensrichtung und Verfügungsbewusstsein

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2
Q

Abgrenzung Sukzessive Beihilfe zum Diebstahl und Begünstigung

A

A1: grds. Ablehnung von sukzessiver Beihilfe

A2: beides nebeneinander möglich

A3: exklusiv, nach Willensrichtung d. T abgrenzen –> Will Täter Haupttat verstärken oder nur zur Sicherung der Beute beitragen?, weil Hilfeleisten nach Vollendung gehört noch zum tatbestandlich vertypten Unrecht

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3
Q

§ 123: entgegenstehender Wille bei deliktischen Absichten

A

Konkludentes Erklären des tatbestandsausschließenden Einverständnisses für Betreten durch Allgemeinheit, keine Ausnahme für mit deliktischer Absicht Handelnde, außer, wenn Absicht des Täters äußerlich erkennbar zutage tritt (Maskiert, Hausverbot, etc.)

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4
Q

Gewahrsam an vergessenen/verlorenen Sachen

A

nach Verkehrsauffassung so lange Gewahrsam, wie urspr. Inh. weiß, wo die Sache ist (dann nur Gewahrsamslockerung), es besteht immer noch Einwirkungsmöglichkeit;
bei Verlust in räumlich fremden Herrschaftsbereich erlangt dessen Inhaber obj. tats. Sachherrschaft wg. generellen Gewahrsamswillen, kein ständig akutalisiertes Sachherrschaftsbewusstsein erforderlich

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5
Q

Gewahrsam von Schlafenden/ Bewusstlosen

A

nach Verkehrsauffassung: grds. immer noch Gewahrsam, endet erst mit Tod, pot. Gew.-Wille reicht aus; (kein ständig akutalisiertes Sachherrschaftsbewusstsein erforderlich)
Rspr.: wenn Bewusstlosigkeit direkt in Tof übergeht, ist rückschauend Gewahrsamshinderung nicht nur vorübergehend, daher schon bei Eintritt der Bewusstlosigkeit kein Gewahrsam mehr
Lit.: doch, weil für strafrechtliche Beurteilung immer nur Zeitpunkt der Vollendung maßgeblich

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6
Q

Rechtswidrigkeit der Zueignung bei bestehenden Forderungen (Gattungsschuld)

A

Rspr.: bei Gattungsschuld keinen Anspruch auf konkreten Gegenstand, sonst nimmt man Schuldner das Recht, Gegenstand auszuwählen
Lit.: Wertsummentheorie: nicht die Sache als solche, sondern der verkörperte Wert ist maßgeblich –> entscheidend, ob Anspruch auf den zugeeigneten Betrag (dagegen: § 242 –> fremde, bewegliche Sache (Forderung ausgenommen); Grenze zwischen Eigentums- und Vermögensdelikten ieS verschwimmt, wenn Abstellen auf konkreten Wert)

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7
Q

Tanken an SB-Tankstelle

A
  • Von Anfang an zahlungsunwillig: in seinem Verhalten liegt konkludente Täuschung –> § 263, § 264 tritt dahinter zurück
  • Erst nach Einfüllen –> Unterschlagung, es sei denn, Irreführung des Personals, dann wieder § 263,
  • Von Anfang an zahlungsunwillig + Ausnutzen der momentanen Abwesenheit des Personals –> keine Täuschung, keine einverständliche Gewahrsamsübertragung –> § 242
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8
Q

§ 244 Nr. 1 a: Bei sich Führen eines gef. Werkzeugs: Reduktion

A
  1. A: nur gesetzlich Verbotenes = Werkzeug, (Klarheit, aber nicht Telos, weil weniger umfasst als Praxis)
  2. A: Abstellen auf Gebrauchs- oder Verwendungsabsicht (-), WL der Nr. 1b –> stellt auf Absicht ab
  3. A: Abstellen auf obj. waffenähnliche Gefährlichkeit, entscheidend, ob sozial- oder diebstahlstypische Werkzeuge (scheiden aus)
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9
Q

Konkurrenzen zwischen Einbruchsdiebstahl und § 123 und § 303

A

A1: typische Begleittat, Konsumtion

Rspr.: TB kann nicht mit Strafzumessungsregel konkurrieren, nicht zwingend 303, nicht zwingend Gewahrsams-Inh. = ET, höhere Sachschäden iRd 303, daher kann Unrechtsgehalt nicht von § 243 aufgezehrt werden

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10
Q

Versuchter Diebstahl in besonders schweren Fall (4 Konstellationen)

A
  1. § 242 vollendet, §243 verwirklicht –> § 242 I, 243 I, unstreitig
  2. § 242 nur versucht, § 243 verwirklicht –> §§ 243 I, II, 22, 23 I iVm § 243, unstreitig
  3. § 242 vollendet, § 243 “versucht” –> hL + BGH nur wg. einfachen § 242
  4. § 242 versucht, § 243 “versucht” –> hL § 242, 22; Rspr. § 242, 22 iV, 243
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11
Q

Absicht zur Verwirklichung eines Regelbeispiels, objektive Nicht-Verwirklichung

A

kein Versuch eines Regelbsp., weil kein TB

Lit.: –> Regelbsp. nur Bedeutung, wenn voll verwirklicht, sonst Verstoß gegen Art 103 II

Rspr.: § 23 II –> entscheidend, was Täter will, nicht, was objektiv passiert; auch bei nur Teilausführung

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12
Q

Sukzessive Beihilfe möglich?

A

A1: grds. ablehnen, weil Haupttat schon vollendet und es extra TB für Anschlussdelikte gibt

A2: möglich, weil Rechtgutsverletzung noch nicht endgültig und Verstärkung durch Sicherung

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13
Q

Versuch der Erfolgsqualifikation

A

Grunddelikt, schwere Folge angestrebt, aber nicht verwirklicht
Grunddelikt vollendet, Folge mind. d.e. –> strafbar
wenn auch GD nur versucht –> nach hM strafbar wg. Versuchs d. EQ (+), wenn Versuch überhaupt strafbar

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14
Q

Erfolgsqualifizierter Versuch

A

str.
Folge schon durch strafbaren Versuch eingetreten, fl. oder leichtfertig
tvA: nur wg. GD-Versuch, weil sonst Versuch ohne Vorsatz, Vrstoß gegen Art. 103 II

hM: Diff. zwischen Anknüpfungspunkt der Folge: Handlung (–> Vers. d. EQ) oder Erfolg (Vers. d. GD

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15
Q

Wie viele Mitglieder bedarf es zu einer Bande?

A

BGH: 3, weil ab 3 erst gruppendynamische Effekte, die bes. Gefährlichkeit und damit Grund für Strafschärfung begründen

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16
Q

Muss jeder potentielle Mittäter als Mitglied einer Bande iRd § 244a am Tatort anwesend sein?

A

MM: ja, weil Gefährlichkeit sich aus gleichzeitiger örtlicher Anwesenheit der Bandenmitglieder ergibt

BGH: nein, weil Täter/Teilnehmer sich aus AT ergibt, danach kann auch Planender Tatherrschaft innehaben, animus auctoris

17
Q

Wie viele Bandenmitglieder müssen bei der Begehung des Diebstahls am Tatort anwesend sein?

A

BGH: kein einziges Miteglied, Wegnahmehandlung kann auch durch bandenfremden Beteiligten erfolgen, arbeitsteilige Zusammenwirkung möglich, auch Bandenchef im Hintergrund muss immer strafbar sein können

18
Q

Wiederholte Zueignung an demselben Tatobjekt –> Strafbarkeit nach § 246? (zB Diebstahl und dann Verkauf)

A

BGH: (-), keine Verwirklichung des § 246, Veräußerung einer gestohlenen Sache ist nur erneute Betätigung der tats. Herrschaft, keine neue strafbare Handlung –> Unterschlagung setzt nicht-strafbare Erlangung der fremden Sache voraus

hM: (+), erneute Zueignung, aber straflose Nachtat, weil fortbestehendes Eigentum weiterhin schutzwürdig; Strafbarkeitslücken, wenn Teilnahme an wiederholter Zueignung, weil keine Haupttat (dagegen: kann durch § 257 ff ausgeschlossen werden; Verjährungsvorschrift umgangen)

19
Q

Abgr. Raub/ Räuberische Erpressung

A

Rspr.: äußeres Erscheinungsbild (Wie wirkt Geschehen auf Dritten?)

Lit.: innere Willensrichtung (wenn Widerstand zwecklos/ T genauso gut selbst nehmen kann –> Wegnahme; gleiche Meinung wie Raub setzt Vermögensverfügung voraus)

20
Q

Setzt § 253 eine Vermögensverfügung voraus?

A

Rspr. (-): WL: kein Hinweis auf Verf.Erf.; kein anderer Gewaltbegriff als § 240, insb. vis abs. soll nicht ausgenommen werden; sonst Strafbarkeitslücke bei fehl. Zueignungsabsicht

Lit.: Syst.: beides in Überschrift; sonst § 249 praktisch überflüssig, für Strafmaß würde GD auf Qual. verweisen; Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung wird unterlaufen, wenn trotz fehlender Gebrauchsanmaßung Bestrafung wie Räuber; Aufbau: Selbstschädigungsdelikt wie Betrug

21
Q

§ 251 als Qualifikation möglich, wenn GD schon vollendet?

A

Lit.: kein TB-Spez. GZ, weil sonst nicht mit Nötigung verknüpft; syst.: sonst Grenzen zwischen §§ 249-251 und § 252 verwischt (dagegen BGH: § 255 iVm § 251, wenn keine Beuteerhaltungsabsicht); sonst aber Verstoß gegen Art. 103, wenn Strafwürdigkeit Strafbarkeit bestimmt

BGH: Gefährlichkeit besteht weiterhin bei Beutesicherung; soll keine untersch. Bestrafung für T, der Waffe bei Tat einsetzt, und T, der sich Fluchtweg freischießt;

22
Q

Möglichkeit einer Strafbarkeit nach § 252 bei bloßer Teilnahme an der Vortat

A

Rspr.: (+) auch Gehilfe kann auf frischer Tat betroffen sein, dann muss er aber auch Besitzerhaltungsabsicht haben

Lit.: (-) Zweiaktiges Delikt (Wegnahme + Nötigung) –> nur bestraft, wer beide Teilakte täterschaftlich verwirklicht

23
Q

Tauglicher Täter der Hehlerei (§ 259)

A

hM: auch Teilnehmer an der Vortat; jede andere Person als Vortäter

MM: Einschränkung, weil nicht Tat eines anderen, wenn Gehilfe zum Hehler wird (dagegen: WL § 26, 27 –> unterstützt Tat eines anderen)

24
Q

Versuchsbeginn bei Mittäterschaft

A

Gesamtlösung: sobald nur einer der Mittäter gemäß § 22 ansetzt, Arg.: gegenseitige Zurechnung aller Tatbeiträge

Einzellösung: jeder Mittäter getrennt

25
Q

Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft

A

A1: Einwirkung auf Werkzeug: zu weit

A2: Ansetzen des Werkzeugs: zu eng

hM: wenn mittelbarer Täter Geschehen aus der Hand gegeben hat und nach seiner Vorstellung ohne weitere wesentliche Zwischenakte oder Zäsur konkrete Gefahr für das geschützte Rechtsgut besteht

26
Q

“Waffe verwenden” iSd § 250 einschränken, wenn objektiv keine Gefahr besteht?

A

Waffenbegriff nicht einschränken; ob Personen da sind oder nicht, ändert nichts an der Pistole

Verwenden einschränken?
(+), weil kein Unterschied, ob Scheinwaffe oder in der Situation konkret ungefährliche Waffe
(-), doch Unterschied, weil Scheinwaffe bei Eskalation nicht gefährlich, Waffe aber immer
(-), Rechsunsicherheit, wenn immer Abstellen auf konkr. Situation
–> ggf. minder schwerer Fall iSd III