Meinungsstreits AT, BT 2 Flashcards
Abgrenzung Diebstahl und Sachbetrug
Abstellen auf Willensrichtung und Verfügungsbewusstsein
Abgrenzung Sukzessive Beihilfe zum Diebstahl und Begünstigung
A1: grds. Ablehnung von sukzessiver Beihilfe
A2: beides nebeneinander möglich
A3: exklusiv, nach Willensrichtung d. T abgrenzen –> Will Täter Haupttat verstärken oder nur zur Sicherung der Beute beitragen?, weil Hilfeleisten nach Vollendung gehört noch zum tatbestandlich vertypten Unrecht
§ 123: entgegenstehender Wille bei deliktischen Absichten
Konkludentes Erklären des tatbestandsausschließenden Einverständnisses für Betreten durch Allgemeinheit, keine Ausnahme für mit deliktischer Absicht Handelnde, außer, wenn Absicht des Täters äußerlich erkennbar zutage tritt (Maskiert, Hausverbot, etc.)
Gewahrsam an vergessenen/verlorenen Sachen
nach Verkehrsauffassung so lange Gewahrsam, wie urspr. Inh. weiß, wo die Sache ist (dann nur Gewahrsamslockerung), es besteht immer noch Einwirkungsmöglichkeit;
bei Verlust in räumlich fremden Herrschaftsbereich erlangt dessen Inhaber obj. tats. Sachherrschaft wg. generellen Gewahrsamswillen, kein ständig akutalisiertes Sachherrschaftsbewusstsein erforderlich
Gewahrsam von Schlafenden/ Bewusstlosen
nach Verkehrsauffassung: grds. immer noch Gewahrsam, endet erst mit Tod, pot. Gew.-Wille reicht aus; (kein ständig akutalisiertes Sachherrschaftsbewusstsein erforderlich)
Rspr.: wenn Bewusstlosigkeit direkt in Tof übergeht, ist rückschauend Gewahrsamshinderung nicht nur vorübergehend, daher schon bei Eintritt der Bewusstlosigkeit kein Gewahrsam mehr
Lit.: doch, weil für strafrechtliche Beurteilung immer nur Zeitpunkt der Vollendung maßgeblich
Rechtswidrigkeit der Zueignung bei bestehenden Forderungen (Gattungsschuld)
Rspr.: bei Gattungsschuld keinen Anspruch auf konkreten Gegenstand, sonst nimmt man Schuldner das Recht, Gegenstand auszuwählen
Lit.: Wertsummentheorie: nicht die Sache als solche, sondern der verkörperte Wert ist maßgeblich –> entscheidend, ob Anspruch auf den zugeeigneten Betrag (dagegen: § 242 –> fremde, bewegliche Sache (Forderung ausgenommen); Grenze zwischen Eigentums- und Vermögensdelikten ieS verschwimmt, wenn Abstellen auf konkreten Wert)
Tanken an SB-Tankstelle
- Von Anfang an zahlungsunwillig: in seinem Verhalten liegt konkludente Täuschung –> § 263, § 264 tritt dahinter zurück
- Erst nach Einfüllen –> Unterschlagung, es sei denn, Irreführung des Personals, dann wieder § 263,
- Von Anfang an zahlungsunwillig + Ausnutzen der momentanen Abwesenheit des Personals –> keine Täuschung, keine einverständliche Gewahrsamsübertragung –> § 242
§ 244 Nr. 1 a: Bei sich Führen eines gef. Werkzeugs: Reduktion
- A: nur gesetzlich Verbotenes = Werkzeug, (Klarheit, aber nicht Telos, weil weniger umfasst als Praxis)
- A: Abstellen auf Gebrauchs- oder Verwendungsabsicht (-), WL der Nr. 1b –> stellt auf Absicht ab
- A: Abstellen auf obj. waffenähnliche Gefährlichkeit, entscheidend, ob sozial- oder diebstahlstypische Werkzeuge (scheiden aus)
Konkurrenzen zwischen Einbruchsdiebstahl und § 123 und § 303
A1: typische Begleittat, Konsumtion
Rspr.: TB kann nicht mit Strafzumessungsregel konkurrieren, nicht zwingend 303, nicht zwingend Gewahrsams-Inh. = ET, höhere Sachschäden iRd 303, daher kann Unrechtsgehalt nicht von § 243 aufgezehrt werden
Versuchter Diebstahl in besonders schweren Fall (4 Konstellationen)
- § 242 vollendet, §243 verwirklicht –> § 242 I, 243 I, unstreitig
- § 242 nur versucht, § 243 verwirklicht –> §§ 243 I, II, 22, 23 I iVm § 243, unstreitig
- § 242 vollendet, § 243 “versucht” –> hL + BGH nur wg. einfachen § 242
- § 242 versucht, § 243 “versucht” –> hL § 242, 22; Rspr. § 242, 22 iV, 243
Absicht zur Verwirklichung eines Regelbeispiels, objektive Nicht-Verwirklichung
kein Versuch eines Regelbsp., weil kein TB
Lit.: –> Regelbsp. nur Bedeutung, wenn voll verwirklicht, sonst Verstoß gegen Art 103 II
Rspr.: § 23 II –> entscheidend, was Täter will, nicht, was objektiv passiert; auch bei nur Teilausführung
Sukzessive Beihilfe möglich?
A1: grds. ablehnen, weil Haupttat schon vollendet und es extra TB für Anschlussdelikte gibt
A2: möglich, weil Rechtgutsverletzung noch nicht endgültig und Verstärkung durch Sicherung
Versuch der Erfolgsqualifikation
Grunddelikt, schwere Folge angestrebt, aber nicht verwirklicht
Grunddelikt vollendet, Folge mind. d.e. –> strafbar
wenn auch GD nur versucht –> nach hM strafbar wg. Versuchs d. EQ (+), wenn Versuch überhaupt strafbar
Erfolgsqualifizierter Versuch
str.
Folge schon durch strafbaren Versuch eingetreten, fl. oder leichtfertig
tvA: nur wg. GD-Versuch, weil sonst Versuch ohne Vorsatz, Vrstoß gegen Art. 103 II
hM: Diff. zwischen Anknüpfungspunkt der Folge: Handlung (–> Vers. d. EQ) oder Erfolg (Vers. d. GD
Wie viele Mitglieder bedarf es zu einer Bande?
BGH: 3, weil ab 3 erst gruppendynamische Effekte, die bes. Gefährlichkeit und damit Grund für Strafschärfung begründen
Muss jeder potentielle Mittäter als Mitglied einer Bande iRd § 244a am Tatort anwesend sein?
MM: ja, weil Gefährlichkeit sich aus gleichzeitiger örtlicher Anwesenheit der Bandenmitglieder ergibt
BGH: nein, weil Täter/Teilnehmer sich aus AT ergibt, danach kann auch Planender Tatherrschaft innehaben, animus auctoris
Wie viele Bandenmitglieder müssen bei der Begehung des Diebstahls am Tatort anwesend sein?
BGH: kein einziges Miteglied, Wegnahmehandlung kann auch durch bandenfremden Beteiligten erfolgen, arbeitsteilige Zusammenwirkung möglich, auch Bandenchef im Hintergrund muss immer strafbar sein können
Wiederholte Zueignung an demselben Tatobjekt –> Strafbarkeit nach § 246? (zB Diebstahl und dann Verkauf)
BGH: (-), keine Verwirklichung des § 246, Veräußerung einer gestohlenen Sache ist nur erneute Betätigung der tats. Herrschaft, keine neue strafbare Handlung –> Unterschlagung setzt nicht-strafbare Erlangung der fremden Sache voraus
hM: (+), erneute Zueignung, aber straflose Nachtat, weil fortbestehendes Eigentum weiterhin schutzwürdig; Strafbarkeitslücken, wenn Teilnahme an wiederholter Zueignung, weil keine Haupttat (dagegen: kann durch § 257 ff ausgeschlossen werden; Verjährungsvorschrift umgangen)
Abgr. Raub/ Räuberische Erpressung
Rspr.: äußeres Erscheinungsbild (Wie wirkt Geschehen auf Dritten?)
Lit.: innere Willensrichtung (wenn Widerstand zwecklos/ T genauso gut selbst nehmen kann –> Wegnahme; gleiche Meinung wie Raub setzt Vermögensverfügung voraus)
Setzt § 253 eine Vermögensverfügung voraus?
Rspr. (-): WL: kein Hinweis auf Verf.Erf.; kein anderer Gewaltbegriff als § 240, insb. vis abs. soll nicht ausgenommen werden; sonst Strafbarkeitslücke bei fehl. Zueignungsabsicht
Lit.: Syst.: beides in Überschrift; sonst § 249 praktisch überflüssig, für Strafmaß würde GD auf Qual. verweisen; Privilegierung der bloßen Gebrauchsanmaßung wird unterlaufen, wenn trotz fehlender Gebrauchsanmaßung Bestrafung wie Räuber; Aufbau: Selbstschädigungsdelikt wie Betrug
§ 251 als Qualifikation möglich, wenn GD schon vollendet?
Lit.: kein TB-Spez. GZ, weil sonst nicht mit Nötigung verknüpft; syst.: sonst Grenzen zwischen §§ 249-251 und § 252 verwischt (dagegen BGH: § 255 iVm § 251, wenn keine Beuteerhaltungsabsicht); sonst aber Verstoß gegen Art. 103, wenn Strafwürdigkeit Strafbarkeit bestimmt
BGH: Gefährlichkeit besteht weiterhin bei Beutesicherung; soll keine untersch. Bestrafung für T, der Waffe bei Tat einsetzt, und T, der sich Fluchtweg freischießt;
Möglichkeit einer Strafbarkeit nach § 252 bei bloßer Teilnahme an der Vortat
Rspr.: (+) auch Gehilfe kann auf frischer Tat betroffen sein, dann muss er aber auch Besitzerhaltungsabsicht haben
Lit.: (-) Zweiaktiges Delikt (Wegnahme + Nötigung) –> nur bestraft, wer beide Teilakte täterschaftlich verwirklicht
Tauglicher Täter der Hehlerei (§ 259)
hM: auch Teilnehmer an der Vortat; jede andere Person als Vortäter
MM: Einschränkung, weil nicht Tat eines anderen, wenn Gehilfe zum Hehler wird (dagegen: WL § 26, 27 –> unterstützt Tat eines anderen)
Versuchsbeginn bei Mittäterschaft
Gesamtlösung: sobald nur einer der Mittäter gemäß § 22 ansetzt, Arg.: gegenseitige Zurechnung aller Tatbeiträge
Einzellösung: jeder Mittäter getrennt