Definitionen Flashcards
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams
Gewahrsam
die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache
Unmittelbares Ansetzen
subjektiv: Überschreiten der Schwelle zum “Jetzt-geht’s-los”
objektiv: ohne weitere wesentliche Zwischenakte zur TBV
Fehlgeschlagener Versuch
wenn Handlungen nicht ihr Ziel erreicht haben und T erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Erfolg nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
Unbeendeter Versuch
T glaubt nach Abschluss der letzten Handlung noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung notwendig war
Beendeter Versuch
T glaubt alles getan zu haben, was zur Herbeiführung erforderlich oder möglicherweise ausreichend ist
Freiwilligkeit
Entschluss entspringt der selbstbestimmten, autonomen Entscheidung
Bestimmen
Hervorrufen des Tatentschlusses durch geistige Willensbeeinflussung (offener geistiger Kontakt), Anreiz zur Haupttat, Möglichkeit eröffnet, den vermittelten Impuls zur Grundlage des Tatplans zu machen
Angriff
jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen
Gegenwärtig
unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert
Erforderlichkeit
mildestes zur Verfügung stehende Gegenmittel, das zu einer sofortigen und wirksamen Angriffsabwehr geeignet ist
Gebotenheit
unter Beachtung normativer und sozialethischer Erwägungen als nicht rechtsmissbräuchlich erscheinend
Gegenwärtige Gefahr
Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden
Heimtücke
bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit
Arglos
wer bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn einen Angriff auf sein Leben/körperl. Unversehrtheit nicht erwartet
Wehrlos
wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist
Habgier
rücksichtloses Gewinnstreben um jeden Preis
Niedrige Beweggründe
Motive, die nach allgemeiner sittlicher nschauung verachtenswert sind und sittlich auf tiefster Stufe stehen
Körperliche Misshandlung
Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
Gesundheitsschädigung
Jedes Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines pathologischen Zustands
Gefährliches Werkzeug
nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner konkreten Anwendung dazu geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Zueignungsabsicht
Vorsatz bezüglich einer dauerhaften Enteignung und Absicht bezüglich einer zumindest vorübergehenden Aneignung;
bei Rückveräußerung einer zuvor entwendeten Sache an deren Eigentümer Enteignungsvorsatz (+), weil keine Wiederherstellung des bisherigen Zustands, sondern Leugnung der ET-Rechte
Bande
Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willenverbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten iSd §§ 242, 249 zu begehen
[gefestigter Bandenwille/ Tätigwerden in einem übergeordneten Beandeninteresse nicht erforderlich]
Gewalt gegen eine Person
nur der körperliche wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen
Sich verschaffen, § 259
bewusste und gewollte Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkends mit dem Vortäter oder dem sonstigen Vorbesitzer
Absetzen, § 259
selbstständige, weisungsunabhängige Verwertung im Einverständnis mit Vortäter
(Tätigwerden für fremde Rechnung in eig. Regie)
Absetzen helfen, § 259
unselbstständige, weisungsabhängig geleistete Unterstützung des Vortäters oder sonstigen Vorbesitzers bei der Verwertung der Sache in dessen Fremdinteresse; Hehler muss im Lager des Vortäters stehen
Vermögensverfügung, § 263
jedes tatsächlich Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd auswirkt
Vermögen, § 263
alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen (Jur.-ökon. VB)
Vermögensbetreuungspflicht, § 266
besonders qualifizierte Pflichtenstellung, die den typischen und wesentlichen Inhalt der Beziehung des Täters der Untreue zum vermögensinhaber kennzeichnet;
Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufhabenkreis von einigem Gewicht
Urkunde
jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und die ihren Aussteller erkennen lässt
Geschäftsräume, § 123
abgeschlossene Verkaufsstelle, die dauernd einem wirtschaftlichen Zweck dient
Eindringen, § 123
Betreten gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers
Sache iSd § 242
alle körperlichen Gegenstände iSd § 90 BGB ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert (zB Tiere, Urkunden)
keine Sachen: wenn nicht abgrenzbar, elektrische Energie –> § 248c, Forderungen/ Rechte
§ 243 Nr. 1: umschlossener Raum
Gebilde, das (auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das durch künstliche Vorrichtungen gegen Betreten abgesichert ist; erforderlich ist, dass es nicht von jedem frei und ungehindert betreten werden kann
§ 243 Nr. 1: Einbrechen
Gewaltsames Öffnen der sichernden Umschließung, Kraftentfaltung nicht ganz unerhebli-cher Art
§ 243 Nr. 1: Einsteigen
Überwindung der Umschließung auf nicht hervorgesehene Art, erforderlich ist physischer Stützpunkt im Raum (Hineinfassen nicht ausreichend)
§ 243 Nr. 2: Behältnis
zur Aufnahme von Sachen bestimmtes, sie umschließendes Raumgebilde (das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist!)
§ 243 Nr. 2: Verschlossen
Inhalt durch technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise vor ordnungswidrigem Zugriff von außen geschützt
§ 243 Nr. 6: Hilflosigkeit
Situation, bei der Selbstschutzmöglichkeit deutlich herabgesetzt ist
§ 243 Nr. 6: Unglücksfall
plötzlich eintretendes Ereignis, das unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachwerte begründet und zu einer verminderten Selbstschutzmöglichkeit hinsichtlich Eigentum führt
§ 244 Nr. 1 a: Bei sich Führen einer Waffe
muss vom Täter entweder gebrauchs- oder einsatzbereit mitgeführt werden, ohne Weiteres funktionsbereit gemacht werden können (nicht geladene Schusswaffe (-), wenn Munition nicht zumindest griffbereit ist); ob konkrete Gefahr besteht, unerheblich
§ 244 Nr. 1: Bei sich Führen
Gegenstand muss unmittelbar zur Verfügung stehen, nicht zwingend in Hand oder an Kör-per, aber ohne gravierenden Zeitaufwand bedienen; auch Auffinden am Tatort möglich;
subj.: Bewusstsein, ggf. Verwendungsvorbehalt
§ 244 Nr. 2: Bandenbegriff
Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen;
auch nach Bandenabrede Gehilfe ist Bandenmitglied
„3-2-1-Keins“: (3 Bandenmitglieder) (2 wirken zusammen) (1 ist Täter) (Keiner muss am Tatort sein)
Gewalt
Jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
Drohung
Das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; entscheidend ist Opfersicht (ob Opfer Drohung ernst nimmt und ernst nehmen soll)
Empfindliches Übel (Inhalt der Drohung)
Jeder Nachteil; empfindlich, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren
Fremdheit einer Sache
wenn Sache im Eigentum eines anderen steht,wobei auch Miteigentum ausreicht;
nicht fremd, wenn herrenlos (nach Dereliktion)
Gewerbsmäßiges Handeln
wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit schaffen will
täterbezogen, § 28 II (iRd § 243 analog, weil kein TB)
Zueignung iSd § 246
obj. Manifestation des Zueignungswillens, äußerlich in Erscheinung treten = T gibt nach außen hin zu erkennen, er wolle Sache in ihrer Substanz dem bisherigen ET entziehen
keine überschießende Innentendenz (keine Zueignungsabsicht)
Prüfungsaufbau: Zueignung –> a) subj. Element (Wille) b) obj. Element (Manifestation)
Anvertraut sein, § 246
Sachen, die T von ET od. 3. mit der Verpflichtung erhalten hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben
Dreieckserpressung
Angriffe des Täters bezogen auf Willensfreiheit und Vermögen richten sich gegen zwei unterschiedliche Personen; erforderlich: Näheverhältnis zwischen Nötigungsopfer und Vermögensinhaber zum Tatzeitpunkt (gleiches Lager), keine rechtliche Verfügungsmacht erforderlich
Stoffgleichheit bei §§ 253, 263
ungeschriebenes TBM;
erstrebte Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens in diesem spiegelbildlich niederschlagen
Absatzerfolg erforderlich bei § 259?
(-), sonst Strafbarkeitslücken; jede vom Absatzwillen getragene Tätigkeit soll genügen; Wille des Gesetzgebers
(+), weil “Absatz” Erfolg impliziert; sonst keine Vertiefung des Schadens; als Kehrseite des Verschaffens; Versuch sonst ausgehöhlt; Rücktrittsmöglichkeit eingeschränkt, wenn sofort Vollendung
Gesetzeskonkurrenzen: Handlungseinheit: Spezialität
ein Delikt in anderem notwendig enthalten; Qualifikation: 211 verdrängt 212, 224 verdrängt 223 etc.
Gesetzeskonkurrenzen: Handlungseinheit: Konsumtion
nicht zwingend in anderem enthalten, aber typische Begleittat; 244 I Nr. 3 verdrängt 123, 303 (str.)
Gesetzeskonkurrenzen: Handlungseinheit: Subsidiarität
formell/gesetzlich –> in Wortlaut “wenn nciht in anderen Vorschriften schwerer bedroht”
mat.: intensivere Rechtsverletzung/ Begehungsform
Gesetzeskonkurrenzen: Handlungsmehrheit
mitbestrafte Vor- oder Nachtat
Zusammengesetzte Urkunde
Verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugspunkt räumlich fest, nicht notwendigerweise untrennbar, zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammengesetzt einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen
Aussteller einer Urkunde
Nicht, wer Urkunde körperlich herstellt, sondern wer aus ihr als geistiger Urheber hervorgeht
Unechte Urkunde
Wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Erklärender hervorgeht
§ 239: Einsperren
Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen
§ 239; Auf andere Weise der Freiheit berauben
jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen
§ 239b: Entführen
Veränderung des Aufenthaltortes des Opfers mit der Wikrung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist
§ 239b: Sich Bemächtigen
zwecks Benutzung als Geisel das Opfer physisch in seine Gewalt bringen (in Schach halten mit Waffe/Scheinwaffe bei Banküberfall genügt)
§ 263: Täuschung
Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen
§ 266 Vermögensbetreuungspflicht
Pflicht müsste Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung sein, indiziert durch Maß an Selbstständigkeit, Bewegungsfreiheit, Reichweite des Entscheidungsspielraums