Definitionen Flashcards

1
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams

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2
Q

Gewahrsam

A

die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaft über eine Sache

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3
Q

Unmittelbares Ansetzen

A

subjektiv: Überschreiten der Schwelle zum “Jetzt-geht’s-los”
objektiv: ohne weitere wesentliche Zwischenakte zur TBV

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4
Q

Fehlgeschlagener Versuch

A

wenn Handlungen nicht ihr Ziel erreicht haben und T erkannt hat, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Erfolg nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann

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5
Q

Unbeendeter Versuch

A

T glaubt nach Abschluss der letzten Handlung noch nicht alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung notwendig war

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6
Q

Beendeter Versuch

A

T glaubt alles getan zu haben, was zur Herbeiführung erforderlich oder möglicherweise ausreichend ist

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7
Q

Freiwilligkeit

A

Entschluss entspringt der selbstbestimmten, autonomen Entscheidung

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8
Q

Bestimmen

A

Hervorrufen des Tatentschlusses durch geistige Willensbeeinflussung (offener geistiger Kontakt), Anreiz zur Haupttat, Möglichkeit eröffnet, den vermittelten Impuls zur Grundlage des Tatplans zu machen

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9
Q

Angriff

A

jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen

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10
Q

Gegenwärtig

A

unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert

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11
Q

Erforderlichkeit

A

mildestes zur Verfügung stehende Gegenmittel, das zu einer sofortigen und wirksamen Angriffsabwehr geeignet ist

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12
Q

Gebotenheit

A

unter Beachtung normativer und sozialethischer Erwägungen als nicht rechtsmissbräuchlich erscheinend

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13
Q

Gegenwärtige Gefahr

A

Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden

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14
Q

Heimtücke

A

bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit

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15
Q

Arglos

A

wer bei vorhandener Fähigkeit zum Argwohn einen Angriff auf sein Leben/körperl. Unversehrtheit nicht erwartet

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16
Q

Wehrlos

A

wer infolge seiner Arglosigkeit in seiner Abwehrfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist

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17
Q

Habgier

A

rücksichtloses Gewinnstreben um jeden Preis

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18
Q

Niedrige Beweggründe

A

Motive, die nach allgemeiner sittlicher nschauung verachtenswert sind und sittlich auf tiefster Stufe stehen

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19
Q

Körperliche Misshandlung

A

Jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt

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20
Q

Gesundheitsschädigung

A

Jedes Hervorrufen, Aufrechterhalten oder Steigern eines pathologischen Zustands

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21
Q

Gefährliches Werkzeug

A

nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner konkreten Anwendung dazu geeignet, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

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22
Q

Zueignungsabsicht

A

Vorsatz bezüglich einer dauerhaften Enteignung und Absicht bezüglich einer zumindest vorübergehenden Aneignung;
bei Rückveräußerung einer zuvor entwendeten Sache an deren Eigentümer Enteignungsvorsatz (+), weil keine Wiederherstellung des bisherigen Zustands, sondern Leugnung der ET-Rechte

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23
Q

Bande

A

Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willenverbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten iSd §§ 242, 249 zu begehen
[gefestigter Bandenwille/ Tätigwerden in einem übergeordneten Beandeninteresse nicht erforderlich]

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24
Q

Gewalt gegen eine Person

A

nur der körperliche wirkende Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen

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25
Q

Sich verschaffen, § 259

A

bewusste und gewollte Übernahme der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Sache zu eigenen Zwecken im Wege des abgeleiteten Erwerbs und des einverständlichen Zusammenwirkends mit dem Vortäter oder dem sonstigen Vorbesitzer

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26
Q

Absetzen, § 259

A

selbstständige, weisungsunabhängige Verwertung im Einverständnis mit Vortäter
(Tätigwerden für fremde Rechnung in eig. Regie)

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27
Q

Absetzen helfen, § 259

A

unselbstständige, weisungsabhängig geleistete Unterstützung des Vortäters oder sonstigen Vorbesitzers bei der Verwertung der Sache in dessen Fremdinteresse; Hehler muss im Lager des Vortäters stehen

28
Q

Vermögensverfügung, § 263

A

jedes tatsächlich Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd auswirkt

29
Q

Vermögen, § 263

A

alle wirtschaftlich wertvollen Positionen, die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen (Jur.-ökon. VB)

30
Q

Vermögensbetreuungspflicht, § 266

A

besonders qualifizierte Pflichtenstellung, die den typischen und wesentlichen Inhalt der Beziehung des Täters der Untreue zum vermögensinhaber kennzeichnet;
Geschäftsbesorgung für einen anderen in einer nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufhabenkreis von einigem Gewicht

31
Q

Urkunde

A

jede verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist und die ihren Aussteller erkennen lässt

32
Q

Geschäftsräume, § 123

A

abgeschlossene Verkaufsstelle, die dauernd einem wirtschaftlichen Zweck dient

33
Q

Eindringen, § 123

A

Betreten gegen den erkennbaren oder zu vermutenden Willen des Hausrechtsinhabers

34
Q

Sache iSd § 242

A

alle körperlichen Gegenstände iSd § 90 BGB ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert (zB Tiere, Urkunden)
keine Sachen: wenn nicht abgrenzbar, elektrische Energie –> § 248c, Forderungen/ Rechte

35
Q

§ 243 Nr. 1: umschlossener Raum

A

Gebilde, das (auch) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und das durch künstliche Vorrichtungen gegen Betreten abgesichert ist; erforderlich ist, dass es nicht von jedem frei und ungehindert betreten werden kann

36
Q

§ 243 Nr. 1: Einbrechen

A

Gewaltsames Öffnen der sichernden Umschließung, Kraftentfaltung nicht ganz unerhebli-cher Art

37
Q

§ 243 Nr. 1: Einsteigen

A

Überwindung der Umschließung auf nicht hervorgesehene Art, erforderlich ist physischer Stützpunkt im Raum (Hineinfassen nicht ausreichend)

38
Q

§ 243 Nr. 2: Behältnis

A

zur Aufnahme von Sachen bestimmtes, sie umschließendes Raumgebilde (das nicht zum Betreten durch Menschen bestimmt ist!)

39
Q

§ 243 Nr. 2: Verschlossen

A

Inhalt durch technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise vor ordnungswidrigem Zugriff von außen geschützt

40
Q

§ 243 Nr. 6: Hilflosigkeit

A

Situation, bei der Selbstschutzmöglichkeit deutlich herabgesetzt ist

41
Q

§ 243 Nr. 6: Unglücksfall

A

plötzlich eintretendes Ereignis, das unmittelbar eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachwerte begründet und zu einer verminderten Selbstschutzmöglichkeit hinsichtlich Eigentum führt

42
Q

§ 244 Nr. 1 a: Bei sich Führen einer Waffe

A

muss vom Täter entweder gebrauchs- oder einsatzbereit mitgeführt werden, ohne Weiteres funktionsbereit gemacht werden können (nicht geladene Schusswaffe (-), wenn Munition nicht zumindest griffbereit ist); ob konkrete Gefahr besteht, unerheblich

43
Q

§ 244 Nr. 1: Bei sich Führen

A

Gegenstand muss unmittelbar zur Verfügung stehen, nicht zwingend in Hand oder an Kör-per, aber ohne gravierenden Zeitaufwand bedienen; auch Auffinden am Tatort möglich;
subj.: Bewusstsein, ggf. Verwendungsvorbehalt

44
Q

§ 244 Nr. 2: Bandenbegriff

A

Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen;
auch nach Bandenabrede Gehilfe ist Bandenmitglied

„3-2-1-Keins“: (3 Bandenmitglieder) (2 wirken zusammen) (1 ist Täter) (Keiner muss am Tatort sein)

45
Q

Gewalt

A

Jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden

46
Q

Drohung

A

Das (auch konkludente) Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt; entscheidend ist Opfersicht (ob Opfer Drohung ernst nimmt und ernst nehmen soll)

47
Q

Empfindliches Übel (Inhalt der Drohung)

A

Jeder Nachteil; empfindlich, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren

48
Q

Fremdheit einer Sache

A

wenn Sache im Eigentum eines anderen steht,wobei auch Miteigentum ausreicht;
nicht fremd, wenn herrenlos (nach Dereliktion)

49
Q

Gewerbsmäßiges Handeln

A

wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit schaffen will
täterbezogen, § 28 II (iRd § 243 analog, weil kein TB)

50
Q

Zueignung iSd § 246

A

obj. Manifestation des Zueignungswillens, äußerlich in Erscheinung treten = T gibt nach außen hin zu erkennen, er wolle Sache in ihrer Substanz dem bisherigen ET entziehen
keine überschießende Innentendenz (keine Zueignungsabsicht)
Prüfungsaufbau: Zueignung –> a) subj. Element (Wille) b) obj. Element (Manifestation)

51
Q

Anvertraut sein, § 246

A

Sachen, die T von ET od. 3. mit der Verpflichtung erhalten hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben

52
Q

Dreieckserpressung

A

Angriffe des Täters bezogen auf Willensfreiheit und Vermögen richten sich gegen zwei unterschiedliche Personen; erforderlich: Näheverhältnis zwischen Nötigungsopfer und Vermögensinhaber zum Tatzeitpunkt (gleiches Lager), keine rechtliche Verfügungsmacht erforderlich

53
Q

Stoffgleichheit bei §§ 253, 263

A

ungeschriebenes TBM;

erstrebte Bereicherung muss sich als Kehrseite des Schadens in diesem spiegelbildlich niederschlagen

54
Q

Absatzerfolg erforderlich bei § 259?

A

(-), sonst Strafbarkeitslücken; jede vom Absatzwillen getragene Tätigkeit soll genügen; Wille des Gesetzgebers

(+), weil “Absatz” Erfolg impliziert; sonst keine Vertiefung des Schadens; als Kehrseite des Verschaffens; Versuch sonst ausgehöhlt; Rücktrittsmöglichkeit eingeschränkt, wenn sofort Vollendung

55
Q

Gesetzeskonkurrenzen: Handlungseinheit: Spezialität

A

ein Delikt in anderem notwendig enthalten; Qualifikation: 211 verdrängt 212, 224 verdrängt 223 etc.

56
Q

Gesetzeskonkurrenzen: Handlungseinheit: Konsumtion

A

nicht zwingend in anderem enthalten, aber typische Begleittat; 244 I Nr. 3 verdrängt 123, 303 (str.)

57
Q

Gesetzeskonkurrenzen: Handlungseinheit: Subsidiarität

A

formell/gesetzlich –> in Wortlaut “wenn nciht in anderen Vorschriften schwerer bedroht”
mat.: intensivere Rechtsverletzung/ Begehungsform

58
Q

Gesetzeskonkurrenzen: Handlungsmehrheit

A

mitbestrafte Vor- oder Nachtat

59
Q

Zusammengesetzte Urkunde

A

Verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugspunkt räumlich fest, nicht notwendigerweise untrennbar, zu einer Beweismitteleinheit derart verbunden ist, dass beide zusammengesetzt einen einheitlichen Beweis- und Erklärungsinhalt in sich vereinigen

60
Q

Aussteller einer Urkunde

A

Nicht, wer Urkunde körperlich herstellt, sondern wer aus ihr als geistiger Urheber hervorgeht

61
Q

Unechte Urkunde

A

Wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der aus ihr als Erklärender hervorgeht

62
Q

§ 239: Einsperren

A

Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen

63
Q

§ 239; Auf andere Weise der Freiheit berauben

A

jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird, seinen Aufenthaltsort zu verlassen

64
Q

§ 239b: Entführen

A

Veränderung des Aufenthaltortes des Opfers mit der Wikrung, dass es der Herrschaftsgewalt des Täters ausgeliefert ist

65
Q

§ 239b: Sich Bemächtigen

A

zwecks Benutzung als Geisel das Opfer physisch in seine Gewalt bringen (in Schach halten mit Waffe/Scheinwaffe bei Banküberfall genügt)

66
Q

§ 263: Täuschung

A

Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen

67
Q

§ 266 Vermögensbetreuungspflicht

A

Pflicht müsste Hauptgegenstand der Rechtsbeziehung sein, indiziert durch Maß an Selbstständigkeit, Bewegungsfreiheit, Reichweite des Entscheidungsspielraums