Lerneinheit PO4: Mechanische Faktoren Flashcards
Gefährdungen werden zum großen Teil von frei werdenden Energie n aus-
gelöst. Dazu gehören:
- Mechanische Energien
- Elektrische Energien
- Chemische Energien
- Thermische Energien
Mögliche Gefährdungen lassen sich in fünf Kategorien einordnen:
Gegenstand bewegt sich
- Kontrolliert bewegte ungeschütze Teile
- Bewegte Gefährdungen 2s-, Transportmittel, Fahrzeuge
- Unkontrolliert bewegte Teile
Mensch bewegt sich
- Unkontrolliert bewegte Teile
- Teile mit gefährlichen Oberflächen
- Sturz, Absturz
Eine Gefährdung entsteht durch
das Zusammentreffen eines Gefährdungsfaktors mit dem Menschen unter
Berucksichtigung seiner individuellen Leistungsvoraussetzungen und den
spezifischen (Gefahr bringenden) räumlichen und/oder zeitlichen Bedingungen.
Die schädigende Energie (Ursache für die Verletzung) wird dabei entweder
durch die Bewegungsenergie eines Gegenstandes oder durch die Bewegungsenergie des Menschen selbst geliefert.
Die Bewegungsenergie kann in einer zwangsgeführten (planmäßigen) oder
freien (unplanmäßigen) Bewegung enthalten sein.
Die Bewegungsenergie eines Gegenstandes kann in….
Die Bewegungsenergie eines Menschen wird relevant bei…
… - Kontrolliert bewegte ungeschützte Teile
- Unkontrolliert bewegte Teile
- Bewegliche Arbeits- und Transportmittel
enthalten sein.
….. - gefährlichen Oberflächen und Formen,
- Mangelnde Trittsicherheit
Wirkungen von mechanischen Energien auf den Menscher
Energieart - - >
Energiebetrag, Energiedichte - - >
Wirkungsrichtung der Energie - - >
- > Verletzungsart
- > Verletzungsschwere
- > Verletzter Körperteil
Mechanische Gefährdungen in vorhandenen Arbeitssystemen sind zu ermitteln inbesondere durch
Beobachtung der von den Beschäftigten
ausgeführten Tätigkeiten (Analyse von Arbeitsabläufen).
.
Ein Teil mechanischer Gefährdungen kann ermitteln we
rden durch:
- systematische Begehungeh und Sichtprüfung
- objektorientierte Gefährdungsanalysen von Arbeitsmitteln, -gegenständen und -stätten
Zur Beurteilung mechanischer Gefährdungen ist zunächst zu ermitteln, ob
.
- spezifische Verfahren verfügbar und für den konkreten Anwendungstall geeignet und hinreichend sind
- Stehen solche Verfahren nicht (hinreichend) zur Verfügung, sind die Anforderungen in Vorschriften und Regeln für die Beurteilung
heranzuziehen.
-Stehen spezifische Verfahren oder qualitative Vorschriften und Regeln nicht
zur Verfügung bzw. sind diese für den konkreten Anwendungsfall nicht
geeignet oder hinreichend, muss (ggf. ergänzend) auf die Risikomatrix als
ungenaustes Beurteilungsinstrument zurückgegriffen werden.
Gefährdungen durch kontrolliert bewegte ungeschützte Teile
Grundlegende Schutzmaßnahmen sind:
1) Gefahrenquelle vermeiden/beseitigen/reduzieren bzw. Eigenschaften der Quelle ändern
3) Ausschließen/Beseitigen des Wirksamwerdens der Gefahrenquelle z. B. durch Abschirmen, Absperren (räumliche Trennung)
3) Verhinderung des Wirksamwerdens der Gefahrenquelle: Mensch von Gefahrenquelle fernhalten durch organisatorische
Maßnahmen (räumliche/zeitliche Trennung)
4) Verhinderung/Verringerung der Einwirkung der Gefahrenquelle durch persönliche Schutzausrüstung (PSA)
5) Verringern der Gefährdung durch das Verhalten des Einzelnen (sicherheitsgerechtes Verhalten)
Schutzeinrichtungen gegen Gefährdungen durch kontrolliert bewegte ungeschützte Teile an Maśchinen sind:
Trennende Schutzeinrichtungen
- feststehende trennende Schutzeinrichtungen
- bewegliche trennende Schutzeinrichtungen
- einstellbare trennende Schutzeinrichtungen
Nicht trennende Schutzeinrichtungen:
- Verriegelungseinrichtung
- Zustimmungseinrichtung
- Steuereinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung
- Zweihandschaltung
- Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion
- Durch Formschluss wirkende Schutzeinrichtung
- Begrenzungseinrichtung
- Schrittschaltung
Es werden folgende Anforderungen an ALLE Schutzeinrichtungen gestelit
- Stabile Bauart
- Keine Zusatzgefahr verursachen
- Einfaches Umgehen oder Unwirksam machen nicht möglich
- Ausreichender Abstand zum Gefahrenbereich
- Erforderliche Eingriffe möglichst ohne deren Demontage
Anforderungen für TRENNENDE Schutzein-
richtungen, die feststehend sind:
- Ausreichend fest und haltbar
- Öffnen nur mit Werkzeug möglich
- Geöffneter Zustand deutlich sichtbar
Anforderungen für TRENNENDE Schutzein-
richtungen, beweglich sind:
- Während der Dauer der Gefahr bringenden Bewegung zwangsläufig wirksam
- Bei Entfernen oder Öffnen wird die Gefahr bringende Bewegung zwangsläufig beendet
- Bei Defekt der Schutzeinrichtung muss Ingangsetzen der beweglichen Teile verhindert werden bzw. Stillstand erfolgen
- Eine Auffangvorrichtung soll Schutz vor herausschleudernden Teilen gewährleisten
Anforderungen für TRENNENDE Schutzeinrichtungen die verstellbar sind:
- Manuell oder automatisch verstellbar
- Leicht und ohne Werkzeug verstellbar
- Größtmöglichen Schutz vor herausschleudernden Teilen gewährleisten
NICHT TRENNENDE Schutzeinrichtungen müssen derart in die Steuerung der Maschine integriert sein, dass:
- der Gefahrenbereich während des Betriebes der Maschine nicht mehr erreicht werden kann,
- ein Ingangsetzen der Maschine nicht möglich ist, solange bewegliche Teile erreicht werden können,
- Einstellarbeiten nur durch eine absichtliche Handlung mittels Werkzeug o. A. möglich sind,
- bei Defekt der Schutzeinrichtung ein Ingangsetzen der beweglichen Teile verhindert wird bzw. Stillstand erfolgt.
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