Krankenversicherung Flashcards
Was versteht man unter dem Begriff Familienversicherung ? Wo ist diese geregelt ?
Unter einer Familienversicherung versteht man die unentgeltliche Mitversicherung des Ehegatten, des Lebenspartners und der Kinder von Mitgliedern der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Kinder von familienversicherten Kindern. Dazu müssen die Voraussetzungen der §§ 10 SGB V, 25 SGB XI erfüllt sein. Diese Vorschriften regeln die Familienversicherung.
Was versteht man unter freiwilliger Versicherung ?
Mitglieder der gesetzlichen Kranken und Pflegeversicherung können sich freiwillig versichern, wenn sie nicht pflichtversichert, keine Familienversicherung vorliegt und sie die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung gemäß §9 SGBV erfüllen. Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung §20 Abs. 3 SGB XI
Sind Empfänger von Arbeitslosengeld II pflichtversichert in der gesetzlichen Pflegeversicherung?
Empfänger von Arbeitslosengeld II sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert, § § 20 Abs. 1 SGB XI i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 2 a SGB V, 21 Abs. 1 Nr. 2 a SGB XI
Wie sind die Krankenversicherungspflicht und die Pflegeversicherungspflicht von Studierenden geregelt?
Nach § 5 Nr. 9 SGB V sind Studenten unter bestimmten Bedingungen pflichtversichert. Voraussetzung ist, dass sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind und das Studium tatsächlich aufgenommen und durchgeführt wird.
Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur ausnahmsweise pflichtversichert. Zur Vermeidung von Härten sieht das Gesetz eine Verlängerung der Versicherungspflicht vor, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Eine Familienversicherung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt werden und insbesondere das Gesamteinkommen nicht regelmäßig die in § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V genannten Grenzen überschreitet und die Altersgrenzen nicht überschritten werden. Umgekehrt kann unter bestimmten weiteren Bedingungen für Studenten eine Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bestehen.
§ 5 Abs. 4a SGB V regelt, dass bei dualen Studiengängen aufgrund der Gleichstellung mit Berufsauszubildenden eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht. § 5 Abs. 7 SGB V regelt den Vorrang der Versicherungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1-8, 11 oder 12 SGB V und der Familienversicherung nach § 10 SGB V, soweit nicht der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studierenden nicht versichert sind.
Für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung verweist § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI auf die Regelungen der Krankenversicherung.
Wer trägt die Beiträge der Pflegeversicherung?
Die Beiträge der Pflegeversicherung tragen die Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte, §§ 1 Abs. 6, 58 SGB XI.
Wie hoch sind die Beiträge zur Pflegeversicherung?
Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 2,55 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt, § 55 SGB XI.
Bitte ermitteln Sie die, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung die Beiträge bezahlt und in welcher Höhe sie gegenwärtig zu bezahlen sind. Bitte geben Sie dabei die gesetzlichen Grundlagen an.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden die Beiträge bei pflichtversicherten Arbeitnehmern vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen, § 249 Abs. 1 SGB V. Die Höher des Beitragssatzes beträgt zurzeit 14,6 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, § 241 SGB V. Es kann ein Zusatzbeitrag erhoben werden, § 242 SGB V.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Beiträge ebenfalls vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zur Hälfte getragen, § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Die Höhe der Beiträge wird in einer Rechtsverordnung festgelegt, § 160 SGB VI. Der Beitragssatz beträgt gemäß § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurzeit 18,6 %.
Die Beiträge in der Arbeitslosenversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte getragen, § 346 Abs. 1 S. 1 SGB III, der Beitragssatz beträgt zurzeit 2,6 %, § 341 Abs. 2 SGB III.
Auch die Beiträge in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zur Hälfte getragen, § 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Der Beitragssatz beträgt zurzeit 3,4 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, § 55 Abs. 1 S: 1 SGB XI. Es wird zudem ein Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 Beitragspunkten erhoben, § 55 Abs. 3 SGB XI.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hingegen trägt der Unternehmer, also der Arbeitgeber allein, § 150 abs. 1 SGB VII. Die Beiträge werden im Wege einer Umlage, abhängig vom Finanzbedarf, der Arbeitsentgelte und von Gefahrklassen erhoben, § 153 SGB VII.
Was versteht man unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze, der Versicherungspflichtgrenze und der Beitragsbemessungsgrenze?
Unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze ersteht man den Einkommensbetrag, ab dem Arbeiter und Angestellten nicht mehr gemäß § 5 Abs. S. Nr. 1 SGB V pflichtversichert, sondern versicherungsfrei sind, § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Dieser Betrag beträgt 2024 69.300,00 € jährlich, 2023 waren es 66.600,00 €. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird auch Versicherungspflichtgrenze genannt.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu bestimmt wird. Damit wird festgelegt, bis zu welcher Höchstgrenze Beiträge zur Sozialversicherung vom Einkommen bezahlt werden müssen. Wer mehr verdient, muss davon nichts mehr in die Sozialversicherung einzahlen
Wie ist die Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Studierenden geregelt ?
Nach § 5 Nr. 9 SGB V sind Studenten unter bestimmten Bedingungen pflichtversichert. Voraussetzung ist, dass sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind und das Studium tatsächlich aufgenommen und durchgeführt wird.
Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters oder nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur ausnahmsweise pflichtversichert. Zur Vermeidung von Härten sieht das Gesetz eine Verlängerung der Versicherungspflicht vor, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Eine Familienversicherung kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt werden und insbesondere das Gesamteinkommen nicht regelmäßig die in § 10 Abs. 1 S 1 Nr. 5 SGB V genannten Grenzen überschreitet und die Altersgrenzen nicht überschritten werden. Umgekehrt kann unter bestimmten weiteren Bedingungen für Studenten eine Befreiungsmöglichkeit von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V bestehen.
§ 5 Abs. 4a SGB V regelt, dass bei dualen Studiengängen aufgrund der Gleichstellung mit Berufsauszubildenden eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V besteht. § 5 Abs. 7 SGB V regelt den Vorrang der Versicherungen nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1-8, 11 oder 12 SGB V und der Familienversicherung nach § 10 SGB V, soweit nicht der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studierenden nicht versichert sind.
Für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung verweist § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI auf die Regelungen der Krankenversicherung.