Kranken- Und sozialversicherungssysteme Flashcards
Krankengeld
Krankengeld wird bei Arbeitsunfähigkeit ab 7. Woche (genau ab 43. Tag) von der Krankenkasse gezahlt.
90% des Nettogehaltes
Ohne zeitliche Begrenzung.
Krankengeld für längstens 72 Wochen
Kinderpflegekrankengeld
In jedem Kalenderjahr für jedes Kind 10 Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Tage) für Kinder, die das 12 Lebensjahr noch nicht beendet haben.
Bei mehreren Kindern auf grundsätzlich 25 Tagen (50 AZ)
Mutterschaftsurlaub
nur weibliche Mitglieder, keine Familienversicherten!
6 Wochen vor der Entbindung und für 8 Wochen danach
Höhe des bisherigen Nettoverdienstes
Elternzeit
Spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beantragen und für welchen Zeitraum von 2 Jahren genommen werden soll.
Elterngeld
auf schriftlichen Antrag haben alle Mütter, wahlweise auch Väter
65% des fiktiven Nettoeinkommens
Mind. 300 Euro, Max 1800 Euro für 12 Monate
für Kinder, die nach dem 1.1.2007 geboren wurden, Max 14 Monate, Zeitraum frei aufteilbar
Elterngeld Plus
Seit Juli 2015
Statt 14 Monate 28 Monate, nur halb so viel Geld
Voraussetzung das beide Elternteile mind. 4 Monate zwischen 25-30 Wochenstunden arbeiten
Beschäftigungsverbot in Schwangerschaft
Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet
Umlageverfahren teilnehmen und erhalten Aufwendungen zu 100% des fortgezahlten Bruttogehaltes von der Umlagekasse (Arbeitnehmerkrankenkasse) zurück.
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird wird je nach Krankenkasse voll oder pauschalisiert erstattet.
Soziale Pflegeversicherung
- Säule der Sozialversicherung.
Ziel, rechtliche und finanzielle Absicherung der ambulanten,häuslichen und vollstationären Pflege.
Bestimmungen der Pflegeversicherung
Versicherungsträger: Pflegekassen der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse
Pflichtversicherte: alle Mitglieder und freiwillig Versicherten der GKV
Beitragszahler: 2,35 % der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung
Beitragszahler: Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte
3 Pflegestufen
Pflegestufe 1
Erheblich Pflegebedürftige
Pflegestufe 2
Schwerpflegebedürftig
Pflegestufe 3
schwerstpflegebedürftig
Unfallversicherung
Aufgabe: mit allen geeigneten Mitteln Unfälle zu verhüten. beim Arbeitsunfall entschädigt sie den Verletzten durch Wiederherstellpder Erwerbsfähigkeit, Erleichterung der Verlezungsfolgen, Leistungen durch Geld.
Leistungsanspruch durch Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit. Rechtsanspruch besteht auch für Hinterbliebene.
Unternehmer hat Meldepflicht
Bestimmungen Unfallversicherung
Versicherungträger
gewerbliche, Landwirtschaftliche und Seeberufsgenossenschaften
Eigenunfallversicherungen von Bund,Ländern und Gemeinden
Pflichtversicherte:
Alle Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Einkommenshöhe,Schüler,Studenten,für das Gemeinwohl Tätige
Beitragshöhe
Unterschiedlich, je nach Betriebs- und Gefahrenklasse und Einkommenshöhe des Versicherten
Beitragszahler
Arbeitgeber
Leistungen
Unfallverhütung,Leistungen nach Eintritt des Unfalls, ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlung,Übergangsgeld, Arbeits-und Berufsförderung,Verletztengeld während AU,Verletztenrente,Dauerrente,Hinterbliebenenrente
Entschädigungspflicht
wenn Unfall eine Körperverletzung zur Folge hat und wenn die versicherte Tätigkeit die Zrsache oder die wesentliche Teilursache des Unfalls ist. Auch Geschäftsreisen und Betriebsfeiern.
Wegeunfälle
Unfälle, die mit dem zurücklegen des Weges nach und von dem Ort der Versicherten Tätigkeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.
Weg muss der kürzeste sein. bei privaten Unterbrechungen besteht keine Versicherung (z.B. einkaufen)
Versichert sind aber Wege zum Mitnehmen von Kollegen oder zur Unterbringung von Kindern wegen der Berufstätigkeit.
Unter Alkoholeinfluss grundsätzlich nicht versichert.
Meldepflicht von Unfällen
Innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis dem Unfallversicherungsteäger anzuzeigen, wenn der AN einen Arzt aufsucht bzw. AU vorlegt.
Tödliche Arbeitsunfälle sofort den zuständigen Gewerbeaufsichtsämtern, bzw. Amt für Arbeitssicherheit zu melden.
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege BGW