Kollektivesrecht Flashcards

1
Q

Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrecht?

A
  • Grundordnung der Zusammenarbeit zwischen AN und AG

- Zusammenarbeit = die rechten und Pflichten des An zu vertreten durch den Betriebsrat

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2
Q

Grundlegende Problemstellung?

A

Grundsatz der Privatautonomies nach Art. 14 GG
- Eingriff in das Eigentumsrecht

ABER Exkulpation:
Sozialbindung

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3
Q

Betriebsverfassung

A
  • Bezieht sich auf den Betrieb
  • AG und AN
  • Organisatorische Einheit
  • Bei AN-Angelegenheiten den Betriebsrat fragen
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4
Q

Unternehmensverfassung

A
  • Eine Wirtschaftliche Einheit
  • etwas virtuelles, nicht greifbar
  • über den Betrieb
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5
Q
Anwendungsbereiche:
1.
2.
3.
4.
A
  1. Räumlicher Anwendungsbereich
  2. Gegenstandlicher Anwendungsbereich
  3. Tendenzbetriebe
  4. Persönlicher Anwendungsbereich!

Räumlicher Anwendungsbereich:

  • alle Bereiche in Deutschland, Teritorialprinzip
  • unabhängig ob Ausländischer AN, oder Betriebseigentümer Ausländer ist
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6
Q

Gegenstandlicher Anwendungsbereich?

A

Gegenstandlicher Anwendungsbereich:

  • Nach § 1 Betr.VG = bestehen eines Betriebes
  • Räumliche Einheit nach § 4 Betr.VG unbedeutend
  • Betrieb ungleich Unternehmen!
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7
Q

Definition Betrieb

A
  • Organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmen allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen oder immateriellen mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
  • Unwichtig, ob der Inhaber natürliche Person oder juristische Person ist
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8
Q

Tendenzbetriebe - Ausnahme

A

Nach § 118 Betr.VG : Tendenzbetriebe

  • Ausübung der Meinung und Pressefreiheit
  • politische Parteien, Gewerkschaften und Religion
  • ABER: gilt für die restliche Belegschaft

Nach § 130 Betr.VG:
-Keine Anwedung im öffentlichen Dienst.

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9
Q

Persönlicher Anwendungsbereich?

A

Nach § 5 (1) Betr.VG:

  • Der Arbeitnehmer
  • Berufsauszubildender
  • Keine Anwendung auf leitende Angestellte
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10
Q

Leitender Angestellte

A

Nicht durch das Betr.VG geschützt!
nach § 5 (3) S.2 Betr.VG:

Nr. 1 selbstständig einstellen/entlassen
Nr. 2 Generalvollmacht/Prokura
Nr. 3 Beratende Funktion, Verwaltung/Organisation, Operative Einheit

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11
Q

Das Statusverfahren

- Paragraph und Definition

A
  • Nach § 18a (1) Betr.VG:

Wahlvorstand hat die Wahl zu organisieren und sich gegenseitig zu Unterrichten, wer als leitender Angestellte gilt!

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12
Q

Organisation des

Betriebsverfassung

A
  • Handelt im eigenen Namen
  • träger von Rechten und Pflichten
  • Verträge über Hilfsgeschäfte
    • Hat kein eigen Budget!
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13
Q

Wahlschutz

- Paragraph

A
  • Nach § 20 (1) Betr.VG:

Niemande darf die Wahl des Betriebes behindern.

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14
Q

Definition:

  1. Beeinflussung
  2. Behinderung
A

Beeinflussung = Manipulation der Willensbildung

Behinderung = Tatsächliches Aktiv-Werden

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15
Q

Mängel bei der
Betriebsratswahlen
- Folgen?

A

Die Wahl kann nach § 19 (1) Betr.VG angefochten werden. Entweder findet eine Korrektur statt, oder die komplette Wahl wird nichtig.

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16
Q
Anfechtung nach § 19 (1) Betr.VG
- TBM?
1.
2.
3.
A
  1. Wesentliche Wahlvorschrift:
    - Muss Vorschrift wie § 7, 14 Betr.VG
  2. Keine Berichtigung erfolgt:
    - Rechtzeitig = Vor Bekannmachung der Wahlen
  3. Kausalität zwischen Verstoß und Beeinflussung:
    - 17 jähriger wählt, aber unbedeutend für den Ausgang der Wahlen.
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17
Q

Anfechtung

  • Voraussetzung
  • Paragraph
A

Nach § 19 (2) Betr.VG iVm § 142 BGB

  • Anfechtungsberechtigte
  • Eine Frist von 2 Wochen, nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse.
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18
Q

Nichtigkeit der Betriebswahl

A
  • Gesetzlich nicht kodifiziert
  • Nur Rechtssprechungen
  • Stirnband-Theorie:
    Wenn nicht mal dem Anschein nach richtig durchgeführt wurde. Wahl wird nicht geheim durchgeführt. Aklamation.
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19
Q

Amtszeit

A

§ 21 iVm. § 13 (1), (2) Betr.VG:

  • Regelmäßig 4 Jahre
  • Immer vom 01.März bis 31. Mai
  • Besonderheiten bei außerordentlichen
    Wahlen
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20
Q

Übergangsmandat

A

§ 21a Betr.VG
- Bei einer Spaltung wird der neue Betriebsteil vom
alten Betriebsrat vertreten, bis ein eigener Betriebsrat aufgestellt ist, oder nach Ablauf von 6 Monaten.

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21
Q

Organisation und Geschäftsführung

  • Betriebsrat und Vertrettung
  • Kompetenzen der Vertretung?
A

Betriebsrat hat einen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden.

Vorsitzender ist Vertreter in der Erklärung, beim Überschreiten seiner Kompetenzen, ist BR daran nicht gebunden.

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22
Q

Organisation und Geschäftsführung

- Aufgaben des Vorsitzenden

A
  • Einberufung BR - Sitzung
  • Festsetzung der Tagesordnung
  • Einladung zur BR - Sitzung und Leitung der Sitzung
  • Leitung der Betriebsversammlung
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23
Q

Organisation und Geschäftsführung

- Einberufung der Sitzung

A
  • Rechtzeitige und vollständige Ladung
  • Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Sitzung laut neue Rechtsprechung, wenn alle erschienen BR-Mitglieder einverstanden sind.
  • Auf verlangen ist eine Sitzung zu berufen, wenn 25% der BR-Mitglieder oder der AG dies beantragt!
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24
Q

Organisation und Geschäftsführung

  • Sitzung und Teilnahme
  • –> Wann findet es statt
  • –> Wie läuft es mit der Bezahlung?
A

Teilnahme an der Sitzung findet während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber darf dies nicht hindern und muss gem. § 37 Abs. 2 Betr.VG Entgelt fortzahlen.

AN muss sich aber beim zuständigen abmelden!

25
Q

Organisation und Geschäftsführung

  • Beschlüsse
  • Verbot?
A

Werden, wenn nicht anders geregelt, durch einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden beschlossen.

Beschluss im Schriftlicher Umlaufverfahren ist nach § 33 Abs. 1 BetrVG nicht zulässig.

26
Q

Organisation und Geschäftsführung

- Beschlussfassung Voraussetzung?

A

BR ist nur beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der BR-Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.

Persönlich beteiligte/betroffene dürfen an Abstimmung nicht teilnehmen! Sonst unwirksam!

27
Q

Rechtsstellung der BR-Mitglieder?

  • Tätigkeit
  • Befreiung
  • Grundsatz?
A

Ehrenamtliche Tätigkeit nach § 37 Abs. 1 BetrVG

  • Privat und Ehrenamt
  • kein Vor/Nachteil

Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 BetrVG
- Arbeitsbefreiung wenn nach Art und Umfang dem Betrieb dient

Erforderlichkeit bestimmt sich nach dem Umfang der Verhältnismäßigkeit unter Abwägung der Interessen.

28
Q

Rechtsstellung der BR-mitglieder

  • Arbeitsbefreiung
    • DIE ART/WOFÜR
  • —> welche Arten gibt es?
A

Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG

  • Schulungs- und Bildungsveranstaltungen individueller und kollektiver Art.
29
Q

Rechtsstellung der BR-mitglieder

- Entgeltschutz

A

Entgeltschutz nach § 37 Abs. 4 u. 5 BetrVG
- Mitglieder dürfen nicht minder vergütet werden als vergleichbarer Arbeitnehmer, einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit.

30
Q

Rechtsstellung der BR-mitglieder

- Tätigkeitsschutz

A

Tätigkeitsschutz nach § 37 Abs. 5 BetrVG
- Einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Amtszeitende, darf der BR-Mitglieg mit Arbeiten eines vergleichbaren AN beschäftigt werden.

31
Q

Rechtsstellung der BR-mitglieder

- Erweitertes Entgeltschutz und Tätigkeitschutz ?

A

Für BR-Mitglieder die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum auf zwei Jahre nach § 38 Abs. 3 BetrVG

32
Q

Rechtsstellung der BR-mitglieder

- Freistellung?

A

Nach § 38 BetrVG kann ein BR-Mitglied freigestellt werden, wenn die Größe des Betriebs den Arbeitnehmer seine eigentlichen Tätigkeiten nur in Grenzen ausüben kann.

33
Q

Gesamtbetriebsrat

  • Voraussetzung
  • Errichtung
  • Abstimmung
A

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist zwingend ein Gesamtbetriebsrat als Repräsentationsorgan zu errichten gem. § 47ff. BetrVG.

GBR bekommt Vertreter von den einzelnen Lokalen BR

Abstimmung erfolgt nicht nach Köpfen. sondern nach Stimmgewichtung.

34
Q

Gesamtbetriebsrat

  • Zuständigkeitsbereich
  • und Beispiele
A

Nach § 50 Betr.VG
- Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen.
Wie zum beispiel:
- Altersversorgung, eines EFV-Systems, Stillegung, Verlegung.

Ein Verhandlungs und Entscheidungsmandat kann beauftragt werden.

35
Q

Wirtschaftsausschuss

  • Gründungsvoraussetzung
  • Funktion
  • Wahl
A

Gemäß § 107 ff. BetrVG:
- in Unternehmen mit mehr als 100 Mitarbeiter ist ein W.Ausschuss zu bilden und ein BR muss vorhanden sein

  • Ist ein beratendes Organ der Betriebsverfassung.
  • Die Mitglieder werden vom BR oder GBR bestimmt, auch leitende Angestellte!
36
Q

Wirtschaftsausschuss

- Aufgaben

A

Wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den BR zu unterrichten.

Wichtigste Funktion ist die Informationsfunktion.

37
Q

Betriebsversammlung

  • Funktion
  • Teilnehmer
A

Im wesentlichen Informationsfunktionen für die Belegschaft

Teilnahmeberechtigt nur AN ohne leitende Angestellten.

38
Q

Beteiligungsrechte des BR

  • zwei Arten
  • Sonderfall:
A

Mitbestimmungsrecht
- ohne BR keine Durchführung

und

Mitwirkungsrechte

  • Unterrichtungsrechte
  • Informationsrechte
  • Anhörungsrechte
  • Beratungsrechte
39
Q

Durchsetzung der Rechte

- Allgemein

A
  • Allgemein nach derer Rechtsqualität. Entweder durch die Einigungsstelle oder über das Arbeitsgericht.
40
Q

Betriebliche Einigung

- Definition

A

Nach § 77 Abs. 1 BetrVG ist damit eine Vereinbarung zwischen AG und AN anzusehen. Diese sind Verträge und auf die Wirken die Tatbestände des BGB.

41
Q

Formen von Vereinbarungen

nach § 77 Abs. 2 BetrVG und ihre Wirkung

A

Förmliche Betriebsvereinbarung, wirkt für Betriebsangehörige unmittelbar und zwingend (Normativ)

Formlose Regelungsabrede wirkt nur zwischen AG und BR, wenn ein Beschluss nach § 33 BetrVG gefasst wurde.

42
Q

Durchsetzung der Rechte

  • Regelungsabrede
  • Frist
A

Wenn keine normative Wirkung notwendig ist.

Die Abrede kann keine Betriebsvereinbarung ablösen

Kann mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

43
Q

Durchsetzung der Rechte

  • Betriebsvereinbarung
  • Geltung
  • Änderung?
A

Ein Vertrag zwischen AG und BR über Betriebsangelegenheiten.

Gilt für alle mittelbar und unmittelbar - NORMATIV

Normen der Betriebsvereinbarung sind unabdingbar! Zuungunsten nicht abänderbar aber zugunsten schon

44
Q

Durchsetzung der Rechte

- Betriebsvereinbarung durch die Einigungsstelle

A

Vereinbarungen können auf freiwillig abgeschlossen werden, oder durch den Spruch der Einigungsstelle gem. § 77 Abs. 2 BetrVG

45
Q

Durchsetzung der Rechte

- Spruch der Einigungsstelle

A

Spruch der Einigungsstelle ist nur verbindlich, wenn sich beide Parteien dem Spruch unterwerfen, oder dies durch Kraft Gesetz.

46
Q

Durchsetzung der Rechte

- Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung

A

Die Betriebsvereinbarung gilt räumlich nur für den Betrieb und persönlich nur für aktive AN oder für neu eintretende AN. Ausgeschiedene sind persönlich und räumlich nicht mehr davon betroffen.

47
Q

Durchsetzung der Rechte

- Grenzen der Zulässigkeit der BV

A
  • Kein Verstoß gegen höherrangiges, zwingendes Recht.
  • Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, da Tarifvorrang. Aber auch nur bei gegebener Tarifregelung und Tarifüblichkeit.
48
Q

Ablösende Betriebsvereinbarung?

  • Wann gilt es und wann nicht
  • allgemein Begriff?
A

Kein verschlechtender Eingriff durch BV in Individualverträgen!

Jedoch ist ein Eingriff bei allgemeinen Arbeitsbedingungen möglich.

Allgemein: Günstigkeitsprüfung!

49
Q

Beisitzern der Einigungsstelle?

A

Bestimmung nach § 76 (2) BetrVG

  • Hälfte aus BR
  • Hälfte aus AG Seite
  • einem Unparteiischen Vorsitzenden
50
Q

Unterschied erzwingbare Einigungsstelle und freiwillige Einigungsstelle und welche Rolle Spielt das Gericht dabei?

A

Freiwillig ist, wenn beide Parteien sich dem Spruch vorher unterwerfen.

Erzwungen ist, wenn keine Einigung kommt und die Einigungsstelle eine Entscheidung fällt.

Das Gericht kann nur eingeschaltet werden, wenn die Einigungsstelle ihr Ermessen nicht einhält. Sprich gegen ein Höherrangiges Recht verstößt.

51
Q

Allgemeine Bedeutung des Mitbestimmungsrecht und Paragraph?

A

Mitbestimmung nach § 87 BetrVG.

Der Arbeitgeber wird in seinem Direktionsrecht eingeschränkt.

52
Q

Wann findet das Mitbestimmungsrecht Anwendung?

A

Nach § 87 (1) BetrVG findet es erst Anwendung, wenn keine Gesetzliche oder Tarifrechtliche Regelung bestehen.

53
Q

Personelle Angelegenheit und das Mitwirken des BR allgemein?

A

Umfasst drei Berieche:

  • Allgemeine personellen Angelegenheiten. zß Personalplanung
  • personelle Einzelmaßnahmen. zß Umgruppierung und Versetzung
  • allgemeine und besondere Kündigung.

Anfangs nur eine Informierung bis hinzu Mitwirkungsrechten des BR!

54
Q

Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten?

A

Mitwirkung des BR relativ begrenzt, da bereits eine Informations und Beratungsfunktion dem Wirtschaftsausschuss gilt.

55
Q

Betriebsänderung

  • Paragraph
  • Voraussetzungen
  • Mitwirkung/Mitbestimmung?
  • Welches Problem?
A
  • § 111 BetrVG
  • in der Regel 20 Wahlberechtigen AN
  • Mitwirkung des BR
  • Problem, ob die Aufzählung abschließend? nach h.M. eine abschließende Aufzählung!
56
Q
  • Definition Betriebsänderung
A
Alle Änderungen im Betrieb, welche die Organisation
Struktur
Tätigkeitsbereiche
Arbeitsablauf
Standort
oder Struktur betreffen!
57
Q

Interessenausgleich

  • Paragraph
  • Form
  • Verhalten bei Widerhandlungen?
A
  • § 112 BetrVG
  • Interessenausgleich ist schriftlich festzulegen
  • Bei Widerhandlungen kann die Einigungstelle angerufen werden.
58
Q

Sozialplan

- Paragraph und Legaldefinition

A
  • § 112 (1) s. 1 BetrVG
  • Sozialplan enthält Regelungen über den Ausgleich oder die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die AN durch geplanten Betriebsänderungen erleiden.
59
Q

internezseite

A

https://www.ifb.de/betriebsrat/service/lexikon/abberufung