Kollektivesrecht Flashcards
Sinn und Zweck des Betriebsverfassungsrecht?
- Grundordnung der Zusammenarbeit zwischen AN und AG
- Zusammenarbeit = die rechten und Pflichten des An zu vertreten durch den Betriebsrat
Grundlegende Problemstellung?
Grundsatz der Privatautonomies nach Art. 14 GG
- Eingriff in das Eigentumsrecht
ABER Exkulpation:
Sozialbindung
Betriebsverfassung
- Bezieht sich auf den Betrieb
- AG und AN
- Organisatorische Einheit
- Bei AN-Angelegenheiten den Betriebsrat fragen
Unternehmensverfassung
- Eine Wirtschaftliche Einheit
- etwas virtuelles, nicht greifbar
- über den Betrieb
Anwendungsbereiche: 1. 2. 3. 4.
- Räumlicher Anwendungsbereich
- Gegenstandlicher Anwendungsbereich
- Tendenzbetriebe
- Persönlicher Anwendungsbereich!
Räumlicher Anwendungsbereich:
- alle Bereiche in Deutschland, Teritorialprinzip
- unabhängig ob Ausländischer AN, oder Betriebseigentümer Ausländer ist
Gegenstandlicher Anwendungsbereich?
Gegenstandlicher Anwendungsbereich:
- Nach § 1 Betr.VG = bestehen eines Betriebes
- Räumliche Einheit nach § 4 Betr.VG unbedeutend
- Betrieb ungleich Unternehmen!
Definition Betrieb
- Organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmen allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sachlichen oder immateriellen mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.
- Unwichtig, ob der Inhaber natürliche Person oder juristische Person ist
Tendenzbetriebe - Ausnahme
Nach § 118 Betr.VG : Tendenzbetriebe
- Ausübung der Meinung und Pressefreiheit
- politische Parteien, Gewerkschaften und Religion
- ABER: gilt für die restliche Belegschaft
Nach § 130 Betr.VG:
-Keine Anwedung im öffentlichen Dienst.
Persönlicher Anwendungsbereich?
Nach § 5 (1) Betr.VG:
- Der Arbeitnehmer
- Berufsauszubildender
- Keine Anwendung auf leitende Angestellte
Leitender Angestellte
Nicht durch das Betr.VG geschützt!
nach § 5 (3) S.2 Betr.VG:
Nr. 1 selbstständig einstellen/entlassen
Nr. 2 Generalvollmacht/Prokura
Nr. 3 Beratende Funktion, Verwaltung/Organisation, Operative Einheit
Das Statusverfahren
- Paragraph und Definition
- Nach § 18a (1) Betr.VG:
Wahlvorstand hat die Wahl zu organisieren und sich gegenseitig zu Unterrichten, wer als leitender Angestellte gilt!
Organisation des
Betriebsverfassung
- Handelt im eigenen Namen
- träger von Rechten und Pflichten
- Verträge über Hilfsgeschäfte
- Hat kein eigen Budget!
Wahlschutz
- Paragraph
- Nach § 20 (1) Betr.VG:
Niemande darf die Wahl des Betriebes behindern.
Definition:
- Beeinflussung
- Behinderung
Beeinflussung = Manipulation der Willensbildung
Behinderung = Tatsächliches Aktiv-Werden
Mängel bei der
Betriebsratswahlen
- Folgen?
Die Wahl kann nach § 19 (1) Betr.VG angefochten werden. Entweder findet eine Korrektur statt, oder die komplette Wahl wird nichtig.
Anfechtung nach § 19 (1) Betr.VG - TBM? 1. 2. 3.
- Wesentliche Wahlvorschrift:
- Muss Vorschrift wie § 7, 14 Betr.VG - Keine Berichtigung erfolgt:
- Rechtzeitig = Vor Bekannmachung der Wahlen - Kausalität zwischen Verstoß und Beeinflussung:
- 17 jähriger wählt, aber unbedeutend für den Ausgang der Wahlen.
Anfechtung
- Voraussetzung
- Paragraph
Nach § 19 (2) Betr.VG iVm § 142 BGB
- Anfechtungsberechtigte
- Eine Frist von 2 Wochen, nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse.
Nichtigkeit der Betriebswahl
- Gesetzlich nicht kodifiziert
- Nur Rechtssprechungen
- Stirnband-Theorie:
Wenn nicht mal dem Anschein nach richtig durchgeführt wurde. Wahl wird nicht geheim durchgeführt. Aklamation.
Amtszeit
§ 21 iVm. § 13 (1), (2) Betr.VG:
- Regelmäßig 4 Jahre
- Immer vom 01.März bis 31. Mai
- Besonderheiten bei außerordentlichen
Wahlen
Übergangsmandat
§ 21a Betr.VG
- Bei einer Spaltung wird der neue Betriebsteil vom
alten Betriebsrat vertreten, bis ein eigener Betriebsrat aufgestellt ist, oder nach Ablauf von 6 Monaten.
Organisation und Geschäftsführung
- Betriebsrat und Vertrettung
- Kompetenzen der Vertretung?
Betriebsrat hat einen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden.
Vorsitzender ist Vertreter in der Erklärung, beim Überschreiten seiner Kompetenzen, ist BR daran nicht gebunden.
Organisation und Geschäftsführung
- Aufgaben des Vorsitzenden
- Einberufung BR - Sitzung
- Festsetzung der Tagesordnung
- Einladung zur BR - Sitzung und Leitung der Sitzung
- Leitung der Betriebsversammlung
Organisation und Geschäftsführung
- Einberufung der Sitzung
- Rechtzeitige und vollständige Ladung
- Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Sitzung laut neue Rechtsprechung, wenn alle erschienen BR-Mitglieder einverstanden sind.
- Auf verlangen ist eine Sitzung zu berufen, wenn 25% der BR-Mitglieder oder der AG dies beantragt!