Klausurfälle Flashcards
Kreditverhandlungen, bei denen die Bank absagt und der Kunde Schaden erleidet. Bank beruft sich darauf, dass es keinen Vertrag gab und Verjährung.
Anspruchsgrundlage: §311 Abs. 2 Nr. 2 BGB rechtsgeschäftsähnliches Verhältnis -> Rechte und Pflichten wurden verletzt. § 280 (Schadensersatz aus Pflichtverletzung) in Verbindung mit § 241 -> Laut Sachverhalt ist ein Schaden entstanden. Nun Art und Umfang des Schadensersatzes § 249 BGB
Anspruch auf Schadensersatzes besteht also, aber laut § 195 BGB auf 3 Jahre begrenzt und § 199 BGB fängt dieser ab dem Ende des Jahr an, wo entstanden und Kenntnis bestand, nur wirksam wenn Bank sich drauf beruft
Bank hat Kunden irrtümlich Geld gutgeschrieben.
a) Geld wird angelegt und Gewinn gemacht
b) Luxusreise, die sonst nie gemacht werden würde, wird gemacht
c) Schulden bei anderen Gläubigern werden bezahlt
Generell wurde der Kunde hier ungerechtfertigt Bereichert gemäß § 812 BGB -> zu Kosten der Bank
a) Derjenige, auf dessen Kosten spekuliert wurde (die Bank hier) bekommt auch die Gewinne der Spekulation -> Komplett zurück gemäß § 818 Abs. 1 BGB wobei Nutzung laut § 100 BGB die “Früchte” und Gebrauchsvorteile einer Sache sind
b) § 818 Abs. 3 Wenn der Empfänger nicht mehr bereichert ist und sich etwas geleistet, was er sich nie hätte leisten können
c) So oder so hätten die Verbindlichkeiten getilgt wurden, also wurde dieser nicht entreichert (ersparte Aufwendungen) -> Bank hat den Anspruch auf das Geld
Juwelier guckt in die falsche Preisliste und verkauft eine Uhr unter Wert, will jetzt Kaufvertrag abbrechen und Kunde möchte aber Kaufvertrag beibehalten.
Anspruchsgrundlage des Kunden ist § 433 Abs. 1 BGB da Kaufvertrag geschlossen wurde, wird aufgrund § 119 BGB angefechtet, ist aber in diesem Falle ein Motivirrtum (verdeckte Kalkulation) -> Die Irrtumsanfechtung ist nicht anfechtbar und Kaufvertrag wirksam
Handwerker kalkuliert mit Betonboden und macht einen Festpreis, nach überprüfen des Bodens wird aber Fließsand benötigt der teurer ist. Was kann der Handwerker machen?
Anspruchsgrundlage: § 433 Abs. 1 BGB, anfechtung durch § 119 Abs. 1 und 2 BGB und nichtig durch § 142 BGB
Mitarbeiterin, die keine Vollmacht hat, hat sich angewöhnt Bestellungen von Kunden anzunehmen und Vorgesetzte hat dies geduldet. Unternehmen will Rechtsgeschäft nicht erfüllen, wie ist die Lage?
Anspruchsgrundlage § 433 Abs. 1 BGB Kaufvertrag
Mitarbeiter hatte eine sogenannte Duldungsvollmacht (wird unterstellt), Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darf Kunde also annehmen, der Vertreter sei tatsächlich zur Vertretung bevollmächtigt. -> Kaufvertrag ist zustande gekommen
Im B2B Geschäft verkauft der eine mit AGBs “Lieferung auf Kosten und eigene Gefahr des Käufers” und bei Annahme wird in den AGBs auf “Zahlung nur bei Erhalt der Ware” verwiesen. Ware geht nun unter, wie wird verfahren?
Problem: Welche AGB gilt wenn sich diese gegenseitig widersprechen?
Anspruch: Kaufpreiszahlung gemäß § 433 Abs. 2 BGB
Das erste Angebot vom Verkäufer wurde laut § 150 Abs. 2 BGB durch die Bestellannahme mit anderen AGBs abgelehnt. Es gibt keinen Dissens nach § 154 BGB oder § 155 BGB da die Ware abgeschickt wurde. Kaufvertrag liegt vor. Nach Kongruenzgeltung gilt bei sich widersprechenden Klauseln in AGBs das Gesetzesrecht gemäß § 306 Abs.1 und 2 BGB. Somit findet hier § 447 BGB Anwendung und der Käufer muss die Ware bezahlen. Gemäß § 433 Abs. 2 BGB hat der Verkäufer somit ein Zahlungsanspruch.
Kunde der Bank ist die im Handelsregister eingetragene Brau-AG (B-AG). Zur
Absicherung der Forderungen aus Lieferungen von Rohstoffen zur Bierherstellung
verlangt die C-KG von der B-AG die Beibringung einer Bankbürgschaft. Die B-AG
wendet sich daher an die Bank mit der Bitte, eine solche Bürgschaft in Höhe von
120.000 Euro zu übernehmen. Die Bank richtet am 08.09.2… folgendes Schreiben an
die C-KG:
„…Im Auftrag unseres Kunden, der Firma B-AG, übernehmen wir gegenüber Ihrem
Unternehmen eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 120.000 Euro. Bitte
bestätigen Sie uns die Annahme dieses Bürgschaftsangebotes durch Unterzeichnung
und Rücksendung der beigefügten Bürgschaftsurkunde…“
Mit Schreiben vom 17.09.2… antwortete die C-KG:
„…Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 08.09.2… Gerne haben wir zur Kenntnis
genommen, dass Ihr Haus gegenüber unserem Unternehmen eine
selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen möchte. Wir nehmen Ihr Angebot gerne
an und reichen die unterschriebene Bürgschaftsurkunde zurück…“
Die C-KG hat den in der Bürgschaftsurkunde eingetragenen Betrag von 120.000 Euro
auf 150.000 Euro abgeändert, da dies der Höhe ihrer Forderung gegen die B-AG
entspricht. Die Bank bemerkt die Änderung nicht. Alle Schreiben sind ordnungsgemäß
unterzeichnet.
Wie ist die Rechtslage?
Das Schreiben vom 08.09. ist Angebot für Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB), 17.09. Annahme mit Veränderung auf 150.000. Diese Annahme mit Veränderung ist laut § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung und erneutes Angebot. Da die Bank nicht reagiert, wurde dieses neue Angebot nicht angenommen (Schweigen ist keine Willenserklärung in diesem Falle)
Die von Kohlen Reibach GmbH (K) will dem V. Lenzer e.K. (V) zwei Paletten
Erbsendosen verkaufen. Am Telefon verhandeln sie länger über den Preis. Danach
meint K, man habe sich auf 30 Cent pro Dose geeinigt, obwohl V bis zum Schluss auf
25 Cent beharrt hatte.
Noch am selben Tag schreibt V an K: ,,Hiermit bestätige ich unseren am heutigen
Tage geschlossenen Vertrag über 2 Paletten Erbsen für 30 Cent je Dose.” K schweigt.
Wie ist die Rechtslage?
Ein Dissens (Einigungsmangel) liegt gemäß § 154 BGB vor, da sich beide nicht auf den Kaufpreis geeinigt haben. Hier kommt der Grundsatz des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zutragen. Da dieses Bestätigungsschreiben über einen fehlenden Vertragsschluss hinweghelfen kann und der Kunde nicht direkt Widerspruch einlegt, ist hier ein Kaufvertrag über 30 cent je Dose zustande gekommen.
Kurt C. Hose betreibt einen recht ansehnlichen Gemüsehandel. Er hat 25 Mitarbeiter,
von denen 3 in der Buchhaltung arbeiten. Der Umsatz beläuft sich auf 4 Mio. Euro pro
Jahr. Um eine Eintragung im Handelsregister hatte er sich nicht gekümmert.
Im August bekam Kurt C. Hose eine größere Gemüselieferung von der Cookie Dent
GmbH & Co.KG. Das Gemüse wurde im Lager des Kurt C. Hose abgeladen, von einem
Mitarbeiter des Kurt aber erst nach 2 Wochen kontrolliert. Dabei stellten sich Mängel
(Wurmbefall) heraus. Kurt C. Hose verlangt von der Cookie Dent GmbH & Co.KG, dass
diese neues mangelfreies Gemüse liefert. Diese weigert sich und meint, dafür habe
Kurt C. Hose sich früher melden müssen.
Wie ist die Rechtslage?
Anspruch Kurt C. Hose auf Neulieferung
Anspruchsgrundlage (AGL): §§ 437 Nr. 1, 434, 439 BGB
1. wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB (+)
2. Sachmangel gem. § 434 I BGB (+) Wurmbefall
3. bei Gefahrübergang (= Übergabe; vgl. § 446 BGB) (+)
4. Aber: Ausschluss des Gewährleistungsrechts gemäß § 377 HGB (+)
a) beiderseitiges Handelsgeschäft gem. § 343 HGB (+)
Kurt und Cookie Dent GmbH & Co.KG= Kaufleute i.S.v. §§ 1 ff. HGB (+)
Zugehörigkeit des Geschäfts zum jeweiligen Handelsgewerbe (+)
b) Rügefrist versäumt (+) Prüfung und Rüge nach 2 Wochen noch
„unverzüglich“ im Sinne von § 377 I HGB? Hier (–), offenkundiger Mangel
muss in wenigen Tagen gerügt werden. Ware gilt als genehmigt
(§ 377 II HGB).
Ergebnis: Anspruch Kurt auf Neulieferung (–)
Martha Koslowski (M), ihres Zeichens Lehrerin für Latein und Griechisch, kauft vom
Gebrauchtwagenhändler Gierig (G), der wegen erheblicher Schwächen im
Lateinischen den Schulabschluss nicht geschafft hat, ein zum Zeitpunkt des
Kaufvertrages 3 Jahre altes Fahrzeug. Der Kauf des PKWs erfolgte im Januar 2021.
Der von G vorgelegte Formkaufvertrag enthält die Klausel „gekauft wie besehen unter
Ausschluss jeglicher Gewährleistung“.
Acht Monate nach Übergabe erleidet der PKW einen kapitalen Motorschaden.
M verlangt von G den Austausch des Motors. G lehnt jegliche Ansprüche mit Hinweis
auf den Gewährleistungsausschluss ab. Auch die Herstellergarantie sei im Übrigen
abgelaufen.
Wie ist die Rechtslage?
Anspruchsgrundlage: Nachbesserung § 437 und § 439, setzt Sachmangel voraus, § 476 BGB da es B2C Verkauf (§ 474 BGB) ist und Gewährleistung nicht ausschließen kann (aber limitieren) -> Im Jahr 2021 muss innerhalb von 6 Monaten von dem Unternehmer bewiesen werden, ab 2022 innerhalb 12 Monaten bewiesen werden (Beweislastumkehr § 477 BGB), dass die Ware bei Gefahrenübergang § 446 BGB mangelfrei war.
Der Verbraucher muss also beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang bestand um die Nacherfüllung zu bekommen