Kauf Flashcards

1
Q

Typenbeschreibung des Kaufvertrags

(5 Punkte)

A
  1. Essentialia negotii sind Kaufgegenstand und Kaufpreis (OR 184 I)
  2. Pflicht des Verkäufers zur Überlassung des Kaufgegenstands und zur Verschaffung des Eigentums daran (OR 184 I)
  3. Pflicht des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises (und zur Abnahme, str.)
  4. Synallagmatischer Vertrag (OR 184 II) → Einrede nach OR 82 möglich
  5. Schuldvertrag (regelt nicht Sachenrechtliche Verfügung)
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2
Q

Arten des Fahrniskaufs

(2 Punkte)

A
  • Kauf einer beweglichen, körperlichen Sache
    • Stückkauf:
      Kauf einer individuell bestimmten Sache (regelmässig nicht vertretbare Sachen)
    • Gattungskauf:
      Kauf einer nach Gattungsmerkmalen sowie Mass, Zahl oder Gewicht bestimmten Sache, i.d.R. alle vertretbaren Sachen (vgl. OR 71)
  • Rechtskauf (Anwendung OR 187 ff. nur soweit passend)
    • Forderungskauf
    • Kauf eines absoluten Rechts (Urheberrecht, Patent)
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3
Q

Arten des Grundstückskaufs und anwendbares Recht

(3 Punkte)

A
  • Kauf einer Liegenschaft (OR 187 I, II )
  • Kauf eines grundstücksgleichen, verbücherten Rechts (vgl. OR 187 I, ZGB 655 II; z.B. Baurecht ZGB 779)
  • Sondervorschriften von OR 216 - 220 vorrangig anzuwendens; subsidiäre Anwendung von OR 187 ff. (OR 221)
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4
Q

Besondere Arten des Kaufs

(2 Punkte)

A
  • Kauf nach Muster (OR 222):
    Eigenschaften des Musters zugesichert (Zusicherung i.S.v. OR 197 I), ohne Abrede liegt lediglich sog. Typenmuster vor
  • Kauf auf Probe (OR 223 ff.):
    Aufschiebend bedingter Kauf, Käufer muss Kaufgegenstand genehmigen (Potestativbedingung), Eigentum bleibt bis zur Genehmigung bei der Verkäuferin (OR 223 II); abzugrenzen vom Kauf mit Umtauschvorbehalt. Häufige Praxis: Rückgaberecht
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5
Q

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beim Kaufvertrag

(3 Punkte)

A
  • Verpflichtungsgeschäft ist der Kaufvertrag (Leistungsversprechen der Parteien)
  • Verfügungsgeschäft
    • Übergabe und Verschaffung des Eigentums bei beweglichen Sachen (ZGB 714 und 922 ff.)
    • Bei Grundstücken Eintrag ins Grundbuch (ZGB 656 ff.), Verfügungsgeschäft ist dabei die Anmeldung beim Grundbuchamt
    • Zession bei Forderungen (OR 164 ff.)
    • Willenseinigung und ggf. Eintragung in Register bei Immaterialgüterrechten
    • Bei Wertpapieren abhängig vom jeweiligen Typ
  • Fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zusammen, nennt man dies Hand- oder Barkauf
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6
Q

Fachbegriff für das Austauschprinzip

A

do ut des

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7
Q

Erfüllung der Hauptpflichten in zeitlicher Hinsicht

A

Mangels Abrede eines Prä- oder Postnumerandokaufs ist Zug um Zug zu erfüllen, OR 184 II

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8
Q

Besonderer Anspruch der Käuferin beim Gründstückkauf

A

Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfands für die Kaufpreisforderung ZGB 837 I

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9
Q

Anforderungen an den Kaufpreis

(4 Punkte)

A

Der Kaufpreis muss alternativ:

  • Bezifferbar sein (z.B. Fr. 120.-)
  • Bestimmbar, d.h. ohne weitere Einigung der Parteien feststellbar sein (z.B. 10 Stück à Fr. 15.-; oder: gemäss beiliegender Preisliste; oder: Tagespreis, vgl. OR 184 III)
  • Bestimmungsrecht einer Partei oder eines Dritten -> Pflicht zur Ausübung nach billigem Ermessen
  • Im Zweifel mittlerer Marktpreis zur Zeit und am Ort der Erfüllung, OR 212 I
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10
Q

Formvorschriften beim Grundstückskaufvertrag

(4 Punkte)

A
  • Öffentliche Beurkundung, OR 216 I i.V.m. ZGB 657 I
  • Vorverträge, OR 216 II; vgl. OR 22
  • Verträge über ein Vor-, Rück- oder allgemeines Kaufsrecht (OR 216 II), Schriftlichkeit genügt, wenn der Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmt ist (OR 216 III)
  • Alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragselemente sind der Form unterworfen, nicht aber Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften des Grundstücks (str.)
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11
Q

Folgen des Formverstosses bei Grundstückskauf

(2 Punkte)

A
  • Nichtigkeit OR 11 II
  • falsa-demonstratio-Regel findet auch auf Fehlbezeichnung in der öffentlichen Urkunde Anwendung (str.)
  • Heilung, wenn Berufung auf Ungültigkeit rechtsmissbräuchlich i.S.v. ZGB 2
    • In Kenntnis des Formmangels beiderseits erfüllter Vertrag
    • Insb. Schwarzgeldzahlung eines Teils des Kaufpreises (BGE 115 II 331)
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12
Q

Kaufmännischer Verkehr i.S.d. Kaufrechts

(2 Punkte)

A
  • Gewerbsmässiger Käufer tätigt einen Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs (oder zur gewerbsmässigen Nutzung im eigenen Betrieb)
  • Gewerbsmässigkeit: Eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ist gewerbsmässig (HRegV 2 b)
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13
Q

Abgrenzug des Kaufs zur Schenkung

(2 Punkte)

A
  • Zur Schenkung: Diese ist unentgeltlich (OR 239)
  • Zur gemischten Schenkung: Es wird unter Schenkungsabsicht (Begünstigungs- oder Zuwendungswille) objektiv betrachtet ein zu tiefer Preis vereinbart; ohne Schenkungsabsicht liegt ein Kauf zu Freundschaftspreis vor
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14
Q

Abgrenzung des Kaufs zu Gebrauchsüberlassungs- und Arbeitsleistungsverträgen

A

Verkäuferin hat Pflicht, Eigentum an der Sache zu verschaffen.

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15
Q

Abgrenzung des Kaufs zum Werkvertrag

(3 Punkte)

A
  • Beim Werkvertrag (OR 363 ff.) steht die zur Herstellung des Werks erforderliche Arbeitsleistung und nicht wie beim Kauf die Eigentumsverschaffung im Vordergrund
  • Ein Werklieferungsvertrag (Unternehmer beschafft Stoff selbst) liegt vor, wenn eine Sache zugeschnitten auf die individuellen Bedürfnisse der Käuferin hergestellt wird
  • Weitere Indizien:
    • Hätte der Hersteller die Sache ohnehin für einen beliebigen Abnehmer produziert → Kauf
    • Zunehmende Weisungsgebundenheit des Herstellers bzw. wachsende Wichtigkeit des Produktionsvorganges → Werkvertrag
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16
Q

Mögliche Kaufgegenstände nach OR 184

(3 Punkte)

A
  • Gesetzeswortlaut zu eng
  • Kaufgegenstand kann alles sein, was der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden kann. Er muss zumindest den Umständen nach bestimmbar sein (für Kaufpreis OR 184 III)
  • Konkret:
    • Sachen
    • Sachgesamtheiten
    • Rechte
    • sonstige wirtschaftliche und faktische Vorteile
    • Rechtsgesamtheiten
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17
Q

Arten der künftigen Sache

(2 Punkte)

A
  • Kauf einer erhofften Sache (emptio rei speratae), steht unter der Suspensivbedingung der Entstehung der Sache
  • Kauf einer Hoffnung (emptio spei), unbedingter Kauf einer Gewinnaussicht
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18
Q

Definition der Sachgesamtheit und obligationenrechtliche Behandlung

(2 Punkte)

A
  • Mehrere selbständige Sachen, die aufgrund ihrer gemeinsamen Zweckbestimmung eine wirtschaftliche Einheit bilden und unter sich im Verhältnis der Koordination stehen
  • Können verkauft werden, dazu reicht ein Einziger Kaufvertrag. Die Verfügungsgeschäfte müssen aufgrund des sachenrechtlichen Spezialitätsprinzips aber für jede Sache einzeln erfolgen (Singularsukzession)
19
Q

Definition der Rechtsgesamtheit und Beispiele

(2 Punkte)

A
  • Wirtschaftliche Einheit von Sachen, Rechten und weiteren Gütern des Rechtsverkehrs
  • Vermögen, Erbschaften, Unternehmen
20
Q

Arten des Unternehmenskauf und rechtliche Qualifikation

(2 Punkte)

A
  • Direkter Kauf (asset deal): Kaufgegenstand ist das Unternehmen als Rechtsgesamtheit; Vertrag sui generis (BGer), damit den Bestimmungen des Fahrniskaufs nur partiell und analog unterworfen
  • Indirekter Kauf (share deal): Kaufgegenstand sind Anteile der Gesellschaft
21
Q

Übergabe i.S.v. OR 184 I

(2 Punkte)

A
  • Besitzübertragung nach ZGB 922
  • Übergabesurrogate:
    • Besitzeskonstitut (ZGB 924 I): Kaufgegenstand bleibt im Besitz der Verkäuferin
    • Besitzanweisung (ZGB 924 I): Kaufgegenstand bleibt im Besitz eines Dritten
    • brevi manu traditio (Übergabe kurzer Hand, gesetzlich nicht erwähnt): Käufer ist bereits (unmittelbarer) Besitzer und wird nun auch noch Eigentümer
    • longa manu traditio (ZGB 922 II): offene Besitzlage
22
Q

Pflicht zur Annahme des Kaufgegenstands

A

I.d.R. nur eine Obliegenheit des Käufers (entgegen dem Wortlaut von OR 211 I), nur ausnahmsweise kann bei (erkennbarem) besondern Interesse des Verkäufers von einer Pflicht ausgegangen werden.

23
Q

Bezahlung des Kaufpreises

A
  • Mangels anderer Vereinbarung bar; Unterhalt eines Bank- oder Postkontos durch den Verkäufer gilt jedoch als Ermächtigung, in Buchgeld zu leisten
  • Wurde ausländische Währung vereinbart, kann auch in CHF bezahlt werden, sofern der Erfüllungsort in der Schweiz liegt, sofern keine Effektivklausel vorliegt (OR 84 II)
24
Q

Klagbarkeit von Nebenpflichten und Schadenersatz

(2 Punkte)

A
  • Nebenpflichten sind i.d.R. nicht selbständig einklagbar
  • Ihre Verletzung führt beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen von OR 97 jedoch zu Anspruch auf Schadenersatz
25
Q

Klagbarkeit von Obliegenheiten und Schadenersatz sowie Folgen von Nichteinhalten

(3 Punkte)

A
  • Obliegenheiten können nicht eingefordert und eingeklagt werden
  • Aus ihrer Nichtbefolgung entsteht auch kein Schadenersatzanspruch
  • Nichteinhalten führt zu Rechtsnachteil beim belasteten Vertragspartner, allenfalls zu Gläubigerverzug nach OR 91
26
Q

Folgen der durch die Verkäuferin zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit

(4 Punkte)

A
  • Verkäuferin hat die Unmöglichkeit zu vertreten (eigenes Verschulden oder Einstehen für Handeln einer Hilfsperson nach OR 101)
  • Rechtsfolgen richten sich nach OR 97 I
  • Schadenersatz auf positives Interesse
  • Wahl des Gläubigers zwischen Austausch- und Differenztheorie
27
Q

Nachträgliche durch den Käufer zu vertretende Unmöglichkeit

(3 Punkte)

A
  • Käufer trifft ein Verschulden an der Unmöglichkeit
  • Verkäuferin wird von ihrer Leistungspflicht befreit
  • Verkäuferin behält aber Anspruch auf Leistung des Kaufpreises, abzüglich Vorteile / Ersparnisse durch Nichterbringung der Leistung (OR 314 II analog)
28
Q

Rechtliche Qualifikation der Nichtbezahlung des Kaufpreises durch den Käufer

(3 Punkte)

A
  • Genus perire non potest (die Gattung kann nicht untergehen)
  • Leistung des Kaufpreises bleibt für den Käufer damit theoretisch immer möglich
  • Nichtbezahlung des Kaufpreises ist damit Schuldnerverzug nach OR 102 ff. und OR 214 f.
29
Q

Folgen der nachträglichen nicht zu vertretenden Unmöglichkeit beim Stückkauf

(3 Punkte)

A
  • Käufer trägt die Preisgefahr ab Vertragsschluss (OR 185 I), Ausnahmen:
  • Besondere Abreden
    • Verabredung eines Erfüllungsorts
    • Vereinbarung eines Versendungs- oder Distanzkaufs (OR 185 II analog)
  • Vorliegen besonderer Verhältnisse
    • Verkauf einer Sache, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht im Besitz der Verkäuferin befindet (z.B. künftige Sache oder Sache muss bei Drittem beschafft werden)
    • Vereinbarung einer Wahlschuld mit Wahlrecht der Verkäuferin OR 72
    • Doppelverkauf
    • Gemischte Verträge
30
Q

Folgen der nachträglichen nicht zu vertretenden Unmöglichkeit beim Gattungskauf

(2 Punkte)

A
  • Bei Holschuld (Platzkauf): Preisgefahr geht mit Ausscheiden (Aussonderung durch von aussen erkennbare Handlungen) der Kaufsache auf den Käufer über (OR 185 II)
  • Bei Bringschuld (Fernkauf): Preisgefahr geht erst im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung am Erfüllungsort über, es handelt sich um eine Verabredung i.S.v. OR 185 I
31
Q

Folgen der nachträglichen nicht zu vertretenden Unmöglichkeit beim Versendungs- oder Distanzkauf

(2 Punkte)

A
  • Preisgefahr geht nach dem Ausscheiden mit der Übergabe der Sache zur Versendung auf den Käufer über (OR 185 II für Gattungsschulden, OR 185 II analog für Stückschulden)
  • Geht Sache beim Transport aufgrund Verschuldens der Transportperson unter, haftet ggf. der Verkäufer nach OR 101 i.V.m. OR 97
32
Q

Folgen der anfänglichen objektiven Leistungsmöglichkeit

(3 Punkte)

A
  • Huguenin: Anwendungsbereich von OR 20 I ist teleologisch auf jene Fälle zu reduzieren, in denen gegen eine kodifikatorische Eigengesetzlichkeit verstossen wird (z.B. beim Verkauf einer Sache an den Eigentümer).
  • Betrifft die objektive Unmöglichkeit aber den Vertragsinhalt, sind aus Gleichbehandlungsgründen die gleichen Rechtsfolgen wie bei nachträglicher Unmöglichkeit anzunehmen (OR 97 I bzw. OR 119).
  • Damit wird im Zweifel eher ein Erfüllungs- als ein Entstehungsmangel angenommen
33
Q

Folgen der anfänglichen subjektiven Unmöglichkeit

A

Richten sich nach OR 97 ff. bzw. OR 119

34
Q

Verzug der Verkäuferin im kaufmännischen Verkehr

(3 Punkte)

A
  • Sachlicher Anwendungsbereich von OR 190 von h.L. auf qualifizierte Verfalltagsgeschäfte reduziert (relatives Fixgeschäft nach OR 108 III), möglich ist auch der Rücktritt ohne Nachfristansetzung nach OR 107 II i.V.m. OR 108 Ziff. 3
  • Wenn genaues Einhalten des Liefertermins nach Willen der Parteien unwesentlich ist, kommen OR 107 ff. zur Anwendung
  • Bei absoluten Fixgeschäften wird nach Verstreichen des Leistungstermins Unmöglichkeit angenommen (OR 97 bzw. OR 119)
35
Q

Schadenersatzanspruch und -berechnung bei Verzug der Verkäuferin im kaufmännischen Verkehr

(4 Punkte)

A
  • Geschuldet ist das positive (Erfüllungs-) Interesse, OR 191 I
  • Berechnung ist auch möglich als Deckungskaufpreis minus Kaufpreis (konkrete Berechnung), OR 191 II, oder als
  • Markt- bzw. Börsenpreis minus Kaufpreis (abstrakte Berechnung), OR 191 III
  • Wählt der Käufer im nicht kaufmännischen Verkehr das positive Interesse, kann er den Schaden auf dieselbe Weise berechnen, wie im kaufmännischen Verkehr
36
Q

Folgen des Verzugs des Käufers

(2 Punkte)

A
  • OR 213 ff. ergänzen als leges speciales die allgemeinen Bestimmungen von OR 102 ff.
  • Rechtsfolgen sind dabei für den kaufmännischen und den nicht kaufmännischen Verkehr dieselben (gem. h.L. auch bei OR 215)
37
Q

Rücktrittsrecht der Verkäuferin beim Kreditkauf

(

A
  • Anwendung von OR 214 III richtigerweise nur bei Verabredung eines Postnumerandokaufs, ansonsten besteht Widerspruch zu OR 214 I
  • Dann jedoch kein Rücktrittsrecht der Verkäuferin (auch nicht nach OR 107 II), ausser wenn ein solches explizit vorbehalten wurde
  • Übrige Rechtsbehelfe von OR 107 II stehen aber offen, jedoch muss bei Schadenersatz wegen Nichterfüllung die Austauschtheorie zu wählen (Sache kann nicht zurückverlangt werden)
38
Q

Definition der Rechtsgewährleistung

A

Rechtsgewährleistung i.S.v. OR 192 I ist die verschuldensunabhängige Haftung der Verkäuferin gegenüber dem Käufer, wenn diesem ein besser berechtigter Dritter den Kaufgegenstand - ganz oder teilweise - entzieht (sog. Entwehrung oder Eviktion) → Eviktionshaftung

39
Q

Vorliegen eines Rechtsmangels

A

Ein Kaufgegenstand weist einen Rechtsmangel auf, wenn ein Dritter an ihm subjektive, absolute oder realobligatorische Rechte hat, welche jenen des Käufers vorgehen, wenn also die Eigentumsverschaffung durch den Verkäufer fehlerhaft war.

40
Q

Voraussetzungen für Rechtsgewährleistungspflicht der Verkäuferin

(6 Punkte)

A
  • Rechtsmangel bestand bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
  • Käufer hatte bei Vertragsschluss keine Kenntnis von der Entwehrungsgefahr, OR 192 II
  • Kaufgegenstand wurde dem Käufer übergeben
  • Kaufgegenstand wurde dem Käufer entwehrt
  • Haftung wurde vertraglich nicht beschränkt
  • Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen (OR 127, Beginn der Verjährung: OR 196a analog)
41
Q

Konkurrenzen der Rechtsgewährleistung

(2 Punkte)

A
  • Zu OR 97 besteht Alternativität
  • Zu Irrtum und Täuschung (OR 23 ff.) besteht ebenfalls Alternativität
42
Q

Definition der Sachgewährleistung und des Mangels

A
  • Sachgewährleistung nach OR 197 ff. ist die grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung der Verkäuferin für Mängel an der Kaufsache
  • Ein Mangel liegt vor, wenn der Ist-Zustand der Kaufsache erheblich nachteilig von ihrem Soll-Zustand abweicht
43
Q
A