Kauf Flashcards
Typenbeschreibung des Kaufvertrags
(5 Punkte)
- Essentialia negotii sind Kaufgegenstand und Kaufpreis (OR 184 I)
- Pflicht des Verkäufers zur Überlassung des Kaufgegenstands und zur Verschaffung des Eigentums daran (OR 184 I)
- Pflicht des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises (und zur Abnahme, str.)
- Synallagmatischer Vertrag (OR 184 II) → Einrede nach OR 82 möglich
- Schuldvertrag (regelt nicht Sachenrechtliche Verfügung)
Arten des Fahrniskaufs
(2 Punkte)
- Kauf einer beweglichen, körperlichen Sache
- Stückkauf:
Kauf einer individuell bestimmten Sache (regelmässig nicht vertretbare Sachen) - Gattungskauf:
Kauf einer nach Gattungsmerkmalen sowie Mass, Zahl oder Gewicht bestimmten Sache, i.d.R. alle vertretbaren Sachen (vgl. OR 71)
- Stückkauf:
- Rechtskauf (Anwendung OR 187 ff. nur soweit passend)
- Forderungskauf
- Kauf eines absoluten Rechts (Urheberrecht, Patent)
Arten des Grundstückskaufs und anwendbares Recht
(3 Punkte)
- Kauf einer Liegenschaft (OR 187 I, II )
- Kauf eines grundstücksgleichen, verbücherten Rechts (vgl. OR 187 I, ZGB 655 II; z.B. Baurecht ZGB 779)
- Sondervorschriften von OR 216 - 220 vorrangig anzuwendens; subsidiäre Anwendung von OR 187 ff. (OR 221)
Besondere Arten des Kaufs
(2 Punkte)
- Kauf nach Muster (OR 222):
Eigenschaften des Musters zugesichert (Zusicherung i.S.v. OR 197 I), ohne Abrede liegt lediglich sog. Typenmuster vor - Kauf auf Probe (OR 223 ff.):
Aufschiebend bedingter Kauf, Käufer muss Kaufgegenstand genehmigen (Potestativbedingung), Eigentum bleibt bis zur Genehmigung bei der Verkäuferin (OR 223 II); abzugrenzen vom Kauf mit Umtauschvorbehalt. Häufige Praxis: Rückgaberecht
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beim Kaufvertrag
(3 Punkte)
- Verpflichtungsgeschäft ist der Kaufvertrag (Leistungsversprechen der Parteien)
- Verfügungsgeschäft
- Übergabe und Verschaffung des Eigentums bei beweglichen Sachen (ZGB 714 und 922 ff.)
- Bei Grundstücken Eintrag ins Grundbuch (ZGB 656 ff.), Verfügungsgeschäft ist dabei die Anmeldung beim Grundbuchamt
- Zession bei Forderungen (OR 164 ff.)
- Willenseinigung und ggf. Eintragung in Register bei Immaterialgüterrechten
- Bei Wertpapieren abhängig vom jeweiligen Typ
- Fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zusammen, nennt man dies Hand- oder Barkauf
Fachbegriff für das Austauschprinzip
do ut des
Erfüllung der Hauptpflichten in zeitlicher Hinsicht
Mangels Abrede eines Prä- oder Postnumerandokaufs ist Zug um Zug zu erfüllen, OR 184 II
Besonderer Anspruch der Käuferin beim Gründstückkauf
Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfands für die Kaufpreisforderung ZGB 837 I
Anforderungen an den Kaufpreis
(4 Punkte)
Der Kaufpreis muss alternativ:
- Bezifferbar sein (z.B. Fr. 120.-)
- Bestimmbar, d.h. ohne weitere Einigung der Parteien feststellbar sein (z.B. 10 Stück à Fr. 15.-; oder: gemäss beiliegender Preisliste; oder: Tagespreis, vgl. OR 184 III)
- Bestimmungsrecht einer Partei oder eines Dritten -> Pflicht zur Ausübung nach billigem Ermessen
- Im Zweifel mittlerer Marktpreis zur Zeit und am Ort der Erfüllung, OR 212 I
Formvorschriften beim Grundstückskaufvertrag
(4 Punkte)
- Öffentliche Beurkundung, OR 216 I i.V.m. ZGB 657 I
- Vorverträge, OR 216 II; vgl. OR 22
- Verträge über ein Vor-, Rück- oder allgemeines Kaufsrecht (OR 216 II), Schriftlichkeit genügt, wenn der Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmt ist (OR 216 III)
- Alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragselemente sind der Form unterworfen, nicht aber Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften des Grundstücks (str.)
Folgen des Formverstosses bei Grundstückskauf
(2 Punkte)
- Nichtigkeit OR 11 II
- falsa-demonstratio-Regel findet auch auf Fehlbezeichnung in der öffentlichen Urkunde Anwendung (str.)
- Heilung, wenn Berufung auf Ungültigkeit rechtsmissbräuchlich i.S.v. ZGB 2
- In Kenntnis des Formmangels beiderseits erfüllter Vertrag
- Insb. Schwarzgeldzahlung eines Teils des Kaufpreises (BGE 115 II 331)
Kaufmännischer Verkehr i.S.d. Kaufrechts
(2 Punkte)
- Gewerbsmässiger Käufer tätigt einen Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs (oder zur gewerbsmässigen Nutzung im eigenen Betrieb)
- Gewerbsmässigkeit: Eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ist gewerbsmässig (HRegV 2 b)
Abgrenzug des Kaufs zur Schenkung
(2 Punkte)
- Zur Schenkung: Diese ist unentgeltlich (OR 239)
- Zur gemischten Schenkung: Es wird unter Schenkungsabsicht (Begünstigungs- oder Zuwendungswille) objektiv betrachtet ein zu tiefer Preis vereinbart; ohne Schenkungsabsicht liegt ein Kauf zu Freundschaftspreis vor
Abgrenzung des Kaufs zu Gebrauchsüberlassungs- und Arbeitsleistungsverträgen
Verkäuferin hat Pflicht, Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Abgrenzung des Kaufs zum Werkvertrag
(3 Punkte)
- Beim Werkvertrag (OR 363 ff.) steht die zur Herstellung des Werks erforderliche Arbeitsleistung und nicht wie beim Kauf die Eigentumsverschaffung im Vordergrund
- Ein Werklieferungsvertrag (Unternehmer beschafft Stoff selbst) liegt vor, wenn eine Sache zugeschnitten auf die individuellen Bedürfnisse der Käuferin hergestellt wird
- Weitere Indizien:
- Hätte der Hersteller die Sache ohnehin für einen beliebigen Abnehmer produziert → Kauf
- Zunehmende Weisungsgebundenheit des Herstellers bzw. wachsende Wichtigkeit des Produktionsvorganges → Werkvertrag
Mögliche Kaufgegenstände nach OR 184
(3 Punkte)
- Gesetzeswortlaut zu eng
- Kaufgegenstand kann alles sein, was der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden kann. Er muss zumindest den Umständen nach bestimmbar sein (für Kaufpreis OR 184 III)
- Konkret:
- Sachen
- Sachgesamtheiten
- Rechte
- sonstige wirtschaftliche und faktische Vorteile
- Rechtsgesamtheiten
Arten der künftigen Sache
(2 Punkte)
- Kauf einer erhofften Sache (emptio rei speratae), steht unter der Suspensivbedingung der Entstehung der Sache
- Kauf einer Hoffnung (emptio spei), unbedingter Kauf einer Gewinnaussicht