Kauf Flashcards
Typenbeschreibung des Kaufvertrags
(5 Punkte)
- Essentialia negotii sind Kaufgegenstand und Kaufpreis (OR 184 I)
- Pflicht des Verkäufers zur Überlassung des Kaufgegenstands und zur Verschaffung des Eigentums daran (OR 184 I)
- Pflicht des Käufers zur Entrichtung des Kaufpreises (und zur Abnahme, str.)
- Synallagmatischer Vertrag (OR 184 II) → Einrede nach OR 82 möglich
- Schuldvertrag (regelt nicht Sachenrechtliche Verfügung)
Arten des Fahrniskaufs
(2 Punkte)
- Kauf einer beweglichen, körperlichen Sache
- Stückkauf:
Kauf einer individuell bestimmten Sache (regelmässig nicht vertretbare Sachen) - Gattungskauf:
Kauf einer nach Gattungsmerkmalen sowie Mass, Zahl oder Gewicht bestimmten Sache, i.d.R. alle vertretbaren Sachen (vgl. OR 71)
- Stückkauf:
- Rechtskauf (Anwendung OR 187 ff. nur soweit passend)
- Forderungskauf
- Kauf eines absoluten Rechts (Urheberrecht, Patent)
Arten des Grundstückskaufs und anwendbares Recht
(3 Punkte)
- Kauf einer Liegenschaft (OR 187 I, II )
- Kauf eines grundstücksgleichen, verbücherten Rechts (vgl. OR 187 I, ZGB 655 II; z.B. Baurecht ZGB 779)
- Sondervorschriften von OR 216 - 220 vorrangig anzuwendens; subsidiäre Anwendung von OR 187 ff. (OR 221)
Besondere Arten des Kaufs
(2 Punkte)
- Kauf nach Muster (OR 222):
Eigenschaften des Musters zugesichert (Zusicherung i.S.v. OR 197 I), ohne Abrede liegt lediglich sog. Typenmuster vor - Kauf auf Probe (OR 223 ff.):
Aufschiebend bedingter Kauf, Käufer muss Kaufgegenstand genehmigen (Potestativbedingung), Eigentum bleibt bis zur Genehmigung bei der Verkäuferin (OR 223 II); abzugrenzen vom Kauf mit Umtauschvorbehalt. Häufige Praxis: Rückgaberecht
Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft beim Kaufvertrag
(3 Punkte)
- Verpflichtungsgeschäft ist der Kaufvertrag (Leistungsversprechen der Parteien)
- Verfügungsgeschäft
- Übergabe und Verschaffung des Eigentums bei beweglichen Sachen (ZGB 714 und 922 ff.)
- Bei Grundstücken Eintrag ins Grundbuch (ZGB 656 ff.), Verfügungsgeschäft ist dabei die Anmeldung beim Grundbuchamt
- Zession bei Forderungen (OR 164 ff.)
- Willenseinigung und ggf. Eintragung in Register bei Immaterialgüterrechten
- Bei Wertpapieren abhängig vom jeweiligen Typ
- Fallen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zusammen, nennt man dies Hand- oder Barkauf
Fachbegriff für das Austauschprinzip
do ut des
Erfüllung der Hauptpflichten in zeitlicher Hinsicht
Mangels Abrede eines Prä- oder Postnumerandokaufs ist Zug um Zug zu erfüllen, OR 184 II
Besonderer Anspruch der Käuferin beim Gründstückkauf
Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfands für die Kaufpreisforderung ZGB 837 I
Anforderungen an den Kaufpreis
(4 Punkte)
Der Kaufpreis muss alternativ:
- Bezifferbar sein (z.B. Fr. 120.-)
- Bestimmbar, d.h. ohne weitere Einigung der Parteien feststellbar sein (z.B. 10 Stück à Fr. 15.-; oder: gemäss beiliegender Preisliste; oder: Tagespreis, vgl. OR 184 III)
- Bestimmungsrecht einer Partei oder eines Dritten -> Pflicht zur Ausübung nach billigem Ermessen
- Im Zweifel mittlerer Marktpreis zur Zeit und am Ort der Erfüllung, OR 212 I
Formvorschriften beim Grundstückskaufvertrag
(4 Punkte)
- Öffentliche Beurkundung, OR 216 I i.V.m. ZGB 657 I
- Vorverträge, OR 216 II; vgl. OR 22
- Verträge über ein Vor-, Rück- oder allgemeines Kaufsrecht (OR 216 II), Schriftlichkeit genügt, wenn der Kaufpreis nicht zum Voraus bestimmt ist (OR 216 III)
- Alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragselemente sind der Form unterworfen, nicht aber Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften des Grundstücks (str.)
Folgen des Formverstosses bei Grundstückskauf
(2 Punkte)
- Nichtigkeit OR 11 II
- falsa-demonstratio-Regel findet auch auf Fehlbezeichnung in der öffentlichen Urkunde Anwendung (str.)
- Heilung, wenn Berufung auf Ungültigkeit rechtsmissbräuchlich i.S.v. ZGB 2
- In Kenntnis des Formmangels beiderseits erfüllter Vertrag
- Insb. Schwarzgeldzahlung eines Teils des Kaufpreises (BGE 115 II 331)
Kaufmännischer Verkehr i.S.d. Kaufrechts
(2 Punkte)
- Gewerbsmässiger Käufer tätigt einen Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs (oder zur gewerbsmässigen Nutzung im eigenen Betrieb)
- Gewerbsmässigkeit: Eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit ist gewerbsmässig (HRegV 2 b)
Abgrenzug des Kaufs zur Schenkung
(2 Punkte)
- Zur Schenkung: Diese ist unentgeltlich (OR 239)
- Zur gemischten Schenkung: Es wird unter Schenkungsabsicht (Begünstigungs- oder Zuwendungswille) objektiv betrachtet ein zu tiefer Preis vereinbart; ohne Schenkungsabsicht liegt ein Kauf zu Freundschaftspreis vor
Abgrenzung des Kaufs zu Gebrauchsüberlassungs- und Arbeitsleistungsverträgen
Verkäuferin hat Pflicht, Eigentum an der Sache zu verschaffen.
Abgrenzung des Kaufs zum Werkvertrag
(3 Punkte)
- Beim Werkvertrag (OR 363 ff.) steht die zur Herstellung des Werks erforderliche Arbeitsleistung und nicht wie beim Kauf die Eigentumsverschaffung im Vordergrund
- Ein Werklieferungsvertrag (Unternehmer beschafft Stoff selbst) liegt vor, wenn eine Sache zugeschnitten auf die individuellen Bedürfnisse der Käuferin hergestellt wird
- Weitere Indizien:
- Hätte der Hersteller die Sache ohnehin für einen beliebigen Abnehmer produziert → Kauf
- Zunehmende Weisungsgebundenheit des Herstellers bzw. wachsende Wichtigkeit des Produktionsvorganges → Werkvertrag
Mögliche Kaufgegenstände nach OR 184
(3 Punkte)
- Gesetzeswortlaut zu eng
- Kaufgegenstand kann alles sein, was der rechtlichen Herrschaft unterworfen werden kann. Er muss zumindest den Umständen nach bestimmbar sein (für Kaufpreis OR 184 III)
- Konkret:
- Sachen
- Sachgesamtheiten
- Rechte
- sonstige wirtschaftliche und faktische Vorteile
- Rechtsgesamtheiten
Arten der künftigen Sache
(2 Punkte)
- Kauf einer erhofften Sache (emptio rei speratae), steht unter der Suspensivbedingung der Entstehung der Sache
- Kauf einer Hoffnung (emptio spei), unbedingter Kauf einer Gewinnaussicht
Definition der Sachgesamtheit und obligationenrechtliche Behandlung
(2 Punkte)
- Mehrere selbständige Sachen, die aufgrund ihrer gemeinsamen Zweckbestimmung eine wirtschaftliche Einheit bilden und unter sich im Verhältnis der Koordination stehen
- Können verkauft werden, dazu reicht ein Einziger Kaufvertrag. Die Verfügungsgeschäfte müssen aufgrund des sachenrechtlichen Spezialitätsprinzips aber für jede Sache einzeln erfolgen (Singularsukzession)
Definition der Rechtsgesamtheit und Beispiele
(2 Punkte)
- Wirtschaftliche Einheit von Sachen, Rechten und weiteren Gütern des Rechtsverkehrs
- Vermögen, Erbschaften, Unternehmen
Arten des Unternehmenskauf und rechtliche Qualifikation
(2 Punkte)
- Direkter Kauf (asset deal): Kaufgegenstand ist das Unternehmen als Rechtsgesamtheit; Vertrag sui generis (BGer), damit den Bestimmungen des Fahrniskaufs nur partiell und analog unterworfen
- Indirekter Kauf (share deal): Kaufgegenstand sind Anteile der Gesellschaft
Übergabe i.S.v. OR 184 I
(2 Punkte)
- Besitzübertragung nach ZGB 922
- Übergabesurrogate:
- Besitzeskonstitut (ZGB 924 I): Kaufgegenstand bleibt im Besitz der Verkäuferin
- Besitzanweisung (ZGB 924 I): Kaufgegenstand bleibt im Besitz eines Dritten
- brevi manu traditio (Übergabe kurzer Hand, gesetzlich nicht erwähnt): Käufer ist bereits (unmittelbarer) Besitzer und wird nun auch noch Eigentümer
- longa manu traditio (ZGB 922 II): offene Besitzlage
Pflicht zur Annahme des Kaufgegenstands
I.d.R. nur eine Obliegenheit des Käufers (entgegen dem Wortlaut von OR 211 I), nur ausnahmsweise kann bei (erkennbarem) besondern Interesse des Verkäufers von einer Pflicht ausgegangen werden.
Bezahlung des Kaufpreises
- Mangels anderer Vereinbarung bar; Unterhalt eines Bank- oder Postkontos durch den Verkäufer gilt jedoch als Ermächtigung, in Buchgeld zu leisten
- Wurde ausländische Währung vereinbart, kann auch in CHF bezahlt werden, sofern der Erfüllungsort in der Schweiz liegt, sofern keine Effektivklausel vorliegt (OR 84 II)
Klagbarkeit von Nebenpflichten und Schadenersatz
(2 Punkte)
- Nebenpflichten sind i.d.R. nicht selbständig einklagbar
- Ihre Verletzung führt beim Vorliegen der anderen Voraussetzungen von OR 97 jedoch zu Anspruch auf Schadenersatz