Kapitel II - Kriminalistische Beweislehre Flashcards

1
Q
  1. Was ist ein Beweis?
A

Beweis: Tatsachen, Erfahrungssätze, Aussagen …,
die in der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts führen müssen, dass eine Behauptung wahr oder unwahr ist, dass ein bestimmtes Geschehen ohne vernünftige Zweifel sich so und nicht anders zugetragen hat.

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2
Q
  1. Was sind Tatsachen und wie sind sie unterscheidbar?
A

Tatsache = Jur. : Zustand oder Vorgang der Vergangenheit oder Gegenwart; sinnlich wahrnehmbar in die Wirklichkeit getreten und damit dem Beweis zugänglich.
Tatsachen sind konkrete Umstände, die Ereignisse, Vorgänge, Gegebenheiten, Eigenschaften und Zusammenhänge eines Geschehen betreffen (Gegenw. oder Vergangh.)

Bsp: Handlungen, psychische Zustände, Motive, Gegenstände, Orte/Zeiten, Objective Informationen (Analyseergebnisse, Beschreibungen)

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3
Q
  1. Was ist Beweisführung?
A

Beweisführung …
… des Verteidigers: das Gericht mit Beweismitteln vom Vorliegen aller erheblichen Tatsachen zu überzeugen

… der Staatsanwaltschaft: Darstellung des objektiven und subjektiven Tatbestandes, sowie das Fehlen von Rechtfertigungsgründen und Schuldausschließungsgründen (alle be- und entlastenden Umstände müssen erfasst werden)

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4
Q
  1. Welche Etappen des Strafverfahrens sind Ihnen bekannt und was sind deren wesentliche Inhalte?
A

I. ERMITTLUNGSVERFAHREN
Ziel: Entscheidung: Anklageerhebung oder Einstellung d. Verf.
Status: Beschuldigter
Verdachtsart: Tatverdacht / Anfangsverdacht
Beteiligte am Verfahren: Staatsanwaltschaft, Ermittler
Beweisprozess: Suche, Sammlung, Erhebung, Verknüpfen von Beweisen

II. ZWISCHENVERFAHREN
Ziel: Prüfung, ob Anklage eingereicht werden kann
Status: Angeschuldigter
Verdachtsart: hinreichender Tatverdacht
Beteiligte am Verfahren: Staatsanwaltschaft
Beweisprozess: Sammlung, Verknüpfen von Beweisen und Beweisvorlage

III. HAUPTVERFAHREN
Ziel: Entscheidung, ob Anklage, Verfahrensdurchführung und Würdigung der Beweislage ausreichen, um die Wahrheit im konkreten Sachverhalt zu ermitteln
Status: Angeklagter
Verdachtsart: hinreichender Tatverdacht
Beteiligte am Verfahren: Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger
Beweisprozess: Beweissammlung, -verknüpfung, -vorlage, Beweiswürdigung

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5
Q
  1. Welche Verdachtsarten kennen Sie und wodurch unterscheiden sie sich?
A

ANFANGSVERDACHT
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat;
tatbezogener A.: Verdacht einer Straftat liegt vor
täterbezogener A.: Verdacht, dass eine bestimmte Person eine Tat begangen hat liegt vor; hier sind Zwangsmaßnahmen möglich! (Durchsuchung, Erkennungsdienliche Behandlung)

HINREICHENDER TATVERDACHT
wenn der Staatsanwalt meint, dass eine Verurteilung des Verdächtigen wahrscheinlich ist

DRINGENDER TATVERDACHT
Verdächtiger kommt mit mehr als 50% Wahrscheinlichkeit als Täter in Frage - Verhaftung, vorläufige Festnahme möglich

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6
Q
  1. Welche grundlegenden Verdachtsschöpfungsstrategien sind Ihnen bekannt? Erläutern Sie diese und bennenen Sie Beispielverhalte, in denen sie zur Anwendung kommen!
A

DELIKTORIENTIERTER Ansatz
Ausgangspunkt ist ein Delikt, das angezeigt wird. Offene Ermittlung, Beweise liegen vor - Täter ermitteln, überführen - Aufklärung
Bsp: Tötungsdelikt, Sexualdelikt, Branddelikt, Raub, Einbruchsdiebstahl

TÄTERORIENTIERTER Ansatz
es liegt keine Anzeige vor; man weiß aus kriminalistischer Erfahrung, das in best. Millieus Straftaten begangen werden; Personen aus dem Millieu sind der Polizei meist bekannt; so wird täterorientiert nach Hinweisen auf Strafttaten gesucht. Bei diesen Delikten (Rauschgiftkriminalität, organisiertes Verbrechen, Umweltkriminalität) wird die die kriminellen Aktivitäten verschleiert. Ermittlung von unten nach oben, um in den Kernbereich einzudringen (verdeckte Ermittlung)

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7
Q
  1. Bennenen Sie Beweisverbote
A

BEWEISERHEBUNGSVERBOTE

  • Beweisthemaverbot: verhindet Aufklärung von Tatsachen aus anderen Verfahren (zB Auskunft Arzt - Patient)
  • Beweismittelverbot: zB Zeugen machen vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch
  • Beweismethodenverbot: Art und Weise der Erhebung; zB Anwendung von Zwang

BEWEISVERWERTUNGSVERBOTE
absolutes B.: Beweismittel dürfen in keinem Fall genutzt werden, sie wurden unter Verstoß gegen das Beweiserhebungsverbot gewonnen (Bsp: verbotene Vernehmungsmethode)
relatives B.: Bsp:Informationserhebung durch verdeckte Maßnahmen; im Einzelfall wird geklärt und entschieden, ob das Beweismittel vertretbar ist

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8
Q
  1. Erläutern Sie den Prozess der Beweisführung! Schwerpunkt: Ermittlungsverfahren
A

BEWEISFÜHRUNG:
- im konkreten Sachverhalt die Wahrheit erforschen
- Beweis ist Darlegung der Richtigkeit (Verifikation) oder der Unrichtigkeit (Falsifikation) von Urteilen durch logische oder empirische (auf Messungen, Beobachtungen, Experimenten, Erfahrungen beruhende) Gründe.
Aufgaben bei Beweisführung:
- Straftaten erkennen (Aufdeckung)
- gerichtsverwertbare Beweise für die Tat erbringen
- gerichtsverwertbare Beweise für die Täterschaft erbringen (Aufklärung)
- Beweise auf Stichhaltigkeit überprüfen oder zu zeigen, dass die für eine Verurteilung notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind

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9
Q

8.2 Beweisführung - Schwerpunkt: Ermittlungsverfahren

A
  1. SAMMLUNG / SUCHE von Beweism.
    - materiell Beweism = objekt. Tatortbefund
    - subjektive Beweism = subjek. Tatortbef.
    - Ermittlung und Vernehmung von Zeugen und Beschuldigten
    - Experimente /Rekonstruktionen
    - Veranlassung v. Sachverständigengutacht.
    - Datenerhebung
    - verdeckte Maßnahmen
  2. SICHERUNG von Beweism.
    materielle Beweism:
    - müssen in einen Zustand gebracht werden, damit sie über das gesamte Verfahren benutzbar sind.
    - vorgenommen Veränderungen müssen dokumentiert werden (Foto von Blutspur, DNA-Test)
    - ! Protokolle - Spusibericht, Tatortfundbericht; Fotos, Videos;
    - Form materielle Beweism zB Augenscheinbeweis oder Aussage Sachverständiger

Personalbeweis: Sicherung duch Vernehmung - Protokoll Zeugenaussage oder Beschuldigtenaussage

  1. AUSWERTUNG von Beweism
    - inhaltlich direkter oder indirekter Beweis?
    - führt zu Identifizierung oder hat Hinweischarakter? (Finger- oder Schuhabdruck?)
    - Wahrscheinlichkeitscharakter? (hohe Wahrscheinlichk: DNA; niedrige W: Faser)
    - wie sicher ist das Beweism? (von wem ist die Spur am Tatort?)
    - wie kann das Beweism ausgewertet werden? (Fingerabdruck vergleichen mit Spuren vom Tatort oder mit Datenbank)
    - wie ordnet sich der Beweis im Vergleich mit anderen Beweismitteln /Erkenntnissen ein? (Prüfung auf Logik und Widersprüche)
  2. ÜBERPRÜFUNG des Beweisergebnisses
    - erwiesene Tatsachen sollen keine anderen Schlüsse zulassen (zwingend)
    - keine Widersprüche zu anderen Beweismitteln
    - Entscheidung welche weiteren Ermittlungshandlungen eingeleitet werden müssen
  3. BEURTEILUNG DER BEWEISLAGE
    - Gesamtbeurteilung - vorläufige Tatbewertung - hinreichender Tatverdacht (wenn ja: Ermittlungsverf. ist aufgeklärt; Entscheidung trifft Staatsanwaltschaft)
    - Beweisergebnisse ausreichend? ja, dann Anklageerhebung
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10
Q
  1. Welche Beweisarten kennen Sie?
A

SACHBEWEISE
= materielle Bew. (Aufzeichunungen, Gegenstände, Spuren);

PERSONALBEWEISE
= Zeuge, Sachverständiger, Aussge des Beschuldigten

DIREKTER BEWEIS
= wenn sich die rechtserheblichen Umstände (Tatbestandsmerkmal, Rechtswidrigkeit, Schuld) direkt aus der Beweisaufnahme ergeben. ZB: Ein Zeuge hat gesehen, wie jemand gestohlen hat

INDIREKTER BEWEIS
= Indizienbeweis; aus der Beweisaufnahme kann das Vorliegen der rechtserheblichen Umstände nur durch Schlussfolgern bejaht werden. ZB: Ein Zeuge habe gesehen, dass der Beschuldigte kurz vor der Tatzeit vor dem Laden stand

INDIZIENKETTE
= Indiz - Indiz - rechtserhebliche Tatsache
- muss lückenlos sein und darf keine Alternativen als den zu beweisenden Umstand zulasssen

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11
Q
  1. Wie finden diese Beweisarten Eingang in das Ermittlungsverfahren und welche Rechtsgrundlagen bestehen dafür?
A

SACHBEWEISE
Eingang ins Verfahren über Intepretation, nach Untersuchung und Bewertung der Bew.; auch unter Einbeziehung von Gutachtern o. durch Augenscheinbeweis

PERSONALBEWEISE
Erhebung durch Vernehmung

Rechtsgrundlagen????

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12
Q
  1. Kennzeichnen Sie die in der StPO zulässigen Beweismittel
A
  • Sachverständigen Aussagen (§ 72 ff.StPO)
  • Augenscheinbeweis ( § 86 StPO)
  • Beschuldigtenaussage (Doppelfunktion)
  • Urkunden (§ 249 StPO)
  • Zeugenaussage (§ 48 ff. StPO)
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13
Q
  1. Was ist ein “Zeuge vom Hörensagen”?
A

qqq

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14
Q
  1. Was ist ein “sachverständiger Zeuge”?
A

mmm

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