Kapitel 2: Steuern des Bundes Flashcards

1
Q

Welche Steuern des Bundes gibt es?

A
  1. DBS
  2. MWST
  3. VSt
  4. Stempelabgaben
  5. Besondere Verbrauchssteuern (z.B. Tabaksteuer)
  6. Zölle
  7. Spielbankenabgabe
  8. Verkehrsabgaben
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2
Q

Charakterisiere die MWST!

A
  • Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
  • Verbrauchssteuer: Besteuert wird der Konsum von Lieferungen und Dienstleistungen
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3
Q

Welche Steuern unterscheidet das MWSTG?

A
  1. Inlandsteuer (MWSTG 10-44)
    • Besteuert werden entgeltliche Leistungen, die durch steuerpflichtige Personen im Inland geleistet werden.
  2. Bezugssteuer (MWSTG 45-49)
    • Fällt an, wenn vom Inland eine Leistung eines ausländischen Unternehmens bezogen wird.
  3. Einfuhrsteuer (MWSTG 50-64)
  • Endverbraucher muss MWST für eingeführte Gegenstände aus dem Ausland bezahlen.
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4
Q

Steuertatbestandsmerkmale der MWST?

A
  • Steuerpflichtig: Unternehmen, welches eine bestimmte Leistung erbringt.
  • Steuerobjekt: erbrachte Leistung
  • Steuergut: nicht der durch die Leistung erzielte Umsatz, sondern der Konsum des Endverbrauchers (Steuerträger)
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5
Q

Wie findet bei der MWST eine Überwälzung statt?

A
  • Jedes Unternehmen hat auf seine Umsätze eine Steuer von 8% zu entrichten (=Bruttosteuer)
  • Die 8% werden auf den Preis aufgeschlagen, den das Unternehmen für eine bestimmte Leistung verlangt.
  • Das Unternehmen kann von der geschuldeten Bruttosteuer die Steuerbeträge abziehen, welche ihm von seinen Zulieferern in Rechnung gestellt wurden (=Vorsteuerabzug)
  • Die Steuerpflichtigen erhalten von den Abnehmern die volle Steuer. Davon geben sie den Teil, welchen sie nicht als Vorsteuer ihrem Lieferanten zahlen mussten, der EStV
  • Der Endverbraucher kann die Steuer nicht mehr überwälzen
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6
Q

Wer ist bei der Inlandsteuer das Steuersubjekt?

A
  • Steuersubjekt ist, wer ein Unternehmen betreibt (MWSTG 10)
  • ein Unternehmen betreiben heisst jede Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit, welche auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist.
  • der Betreiber des Unternehmens darf nicht von der Steuer befreit sein (MWSTG 10 II)

Das Unternehmen kann auch eine natürliche Person sein

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7
Q

Unter welchen Umständen wird ein Unternehmen von der Steuerpflicht befreit?

A
  • Jahresumsatz < 100’000.- (Verzicht auf Befreiung möglich)
  • Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland nur Leistungen erbringen und der Bezugssteuer unterliegen (MWSTG 10 II b)

Bsp: Architekturbüro A mit Sitz in London erbringt jährlich Leistungen für Schweizer im Umfang von 1’00’000.-. A ist nicht mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz. Allerdings müssen seine Kunden die Bezugssteuer bezahlen.
* nicht gewinnstrebende Sportvereine und gemeinnützige Institutionen, wenn Jahresumsatz < 150’000.-

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8
Q

Weshalb ist der Ort der steuerbaren Leistung entscheidend?

A
  • Der Inlandsteuer unterstehen nur Leistungen, die im Inland erbracht werden.
  • Daher muss geprüft werden, ob sich der Leistungsort im Inland befindet oder nicht.
  • Liegt der Leistungsort nicht im Inland, untersteht das Entgelt für die Leistung nicht der schweizerischen MWST.

MWST regelt den Ort der Lieferung und den Ort der Dienstleistung.

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9
Q

Wie wird der Ort einer Lieferung bestimmt?

A

Abhollieferung (MWSTG 7 I a):

  • Leistungsort liegt dort, wo die Verfügungsmacht verschafft wird.
  • Bsp: V AG verkauft eine Vase an B aus London. B holt sie in Zürich ab. Leistungsort ist im Inland (ZH)

Versandlieferung (MWSTG 7 I b):

  • Lieferort ist, wo der Versand des Gegenstands beginnt.
  • Bsp: V AG liefert Vase von ZH nach London. Der Ort der Lieferung ist ZH.
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10
Q

Wie wird der Ort einer Dienstleistung bestimmt?

A
  • Es gilt das Empfängerortprinzip (MWSTG 8 I)
  • Ort der Dienstleistung ist, wo der Empfänger seinen Sitz hat.
  • Befindet sich dieser im Ausland, so untersteht die Dienstleistung nicht der schweizerischen MWST

Beispiel: Anlageberater A rät ausländischen Kunden zum Kauf bestimmter Papiere. Die Leistung untersteht nicht der schweizerischen MWST.

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11
Q

Nenne die wichtigsten Anknüpfungstatbestände von MWSTG 8 (Ort der Dienstleistung)

A

Erbringungsort:

  • DL gegenüber einer tatsächlich anwesenden Person: wo der Leistungserbringer seinen Sitz hat
  • gastgewerbliche Leistungen: Ort, an dem die Leistung erbracht wird
  • DL im Zusammenhang mit einer Liegenschaft: Ort der Liegenschaft
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12
Q

In welchem Zusammenhang spricht man von einer Schattensteuer?

A
  • MWSTG 21 nennt einen ganzen Katalog von Leistungen, die nicht der MWST unterstehen.
  • Der Unternehmer kann bei diesen keinen Vorsteuerabzug machen. Die nicht abziehbaren Steuerbeträge werden Schattensteuer genannt. Man spricht auch von einer unechten Steuerbefreiung.
  • Der Unternehmer erhöht somit die Preise, um den Betrag der von ihm bezahlten MWST. Die Schattensteuer wird auf den Konsumenten überwälzt.

Bsp: Das Konzert des Veranstalters A ist von der MWST befreit. Die MWST für die Bühnenkosten kann er nicht abziehen. Er erhöht die Ticketpreise, um Gewinn zu erzielen.

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13
Q

Was wird unter dem Bestimmungslandprinzip verstanden?

A

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten soll die Leistung grundsätzlich dort besteuert werden, wo sie konsumiert wird.

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14
Q

Die V AG exportiert mehrere Vasen nach London. Dabei werden die Vasen in Zürich einem Spediteur übergeben, der sie nach London bringt.

Unterliegt die Leistung der schweizerischen MWST?

A
  • Gem. MWSTG 7 b ist der Ort der Lieferung in der Schweiz
  • Dennoch unterliegt die Leistung nicht der schweizerischen MWST, da sie gemäss MWSTG 23 II als Export befreit ist.
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15
Q

Welche Steuersätze kennt das MWSTG?

A
  • Normalsatz: 8%
  • Reduzierter Steuersatz (MWSTG 25 II): 2.5% für gewisse Nahrungsmittel, Medikamente, Druckerzeugnisse.
  • Sondersatz (MWSTG 25 IV): 3.8% für Beherbergungsleistungen
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16
Q

In welchen Fällen ist eine Bezugssteuer geschuldet?

A

Bei der Bezugssteuer wird nicht der Leistende, sondern der Empfänger steuerpflichtig (MWSTG 45)

Steuerobjekt:

  • DL von ausländischen Unternehmen, wenn Ort der Leistung im Inland ist und das ausl. Unternehmen in der Schweiz nicht steuerpflichtig ist (MWSTG 45 I a)
  • Lieferungen unter denselben Voraussetzungen, sofern sie nicht von der Einfuhrsteuer erfasst werden (MWSTG 45 I c)

Steuersubjekt (MWSTG 45 II):

  • Empfänger im Inland, wenn er bereits steuerpflichtig ist.
  • Wenn er nicht bereits steuerpflichtig ist, erst bei Bezug von solchen Leistungen von mehr als 10’000 im Jahr.
17
Q

Die mehrwertsteuerpflichtige V AG lässt an einem Brennofen in ZH eine Reparatur durch Monteur B aus München vornehmen. Die Kosten dafür betragen 20’000.-

Bezugssteuerpflichtig?

A
  • Die DL wird von einem Unternehmen erbracht, das nicht in der Schweiz steuerpflichtig ist (MWSTG 45 I a)
  • Der Ort der DL ist gem. MWSTG 8 I in der Schweiz.
  • V AG als inländischer Empfänger ist Steuersubjekt i.S.d. MWSTG 45 II.
  • Die V AG schuldet daher gem. MWSTG 45 ff. eine Bezugssteuer von 1’600.- (8% gemäss MWSTG 46 iVm 25 I)
18
Q

Der nicht mehrwertsteuerpflichtige A aus ZH lässt sich von Architekt B aus München ein ausgefallenes Gartenhäuschen für sein Grundstück in ZH konstruieren. Die Kosten dafür betragen 8’000.

Ist Bezugssteuer geschuldet?

A
  • Die DL wird von einer Person erbracht, die nicht in der Schweiz steuerpflichtig ist.
  • Der Ort der DL befindet sich gem. MWSTG 8 II f in der Schweiz
  • Allerdings ist A weder gem. MWSTG 45 II a noch b steuerpflichtig. Somit ist keine Bezugssteuer geschuldet.
19
Q

Was ist die Wareneinfuhrsteuer und wann wird sie erhoben?

A

Gemäss dem Bestimmungslandprinzip soll der Staat die MWSt erheben können, in welchem der Endverbrauch stattfindet. Exporte aus der Schweiz sind daher von der schweizerischen MWST befreit, während die Importe aus dem Ausland davon erfasst sind.

20
Q
A