InvStG Flashcards

1
Q

InvStG

Was ist die Vorabpauschale?

A

§ 18 InvStG

  • soll sicherstellen, dass der Anleger auch bei (tlw) thesaurierenden Fonds einen Mindestbetrag versteuert. VP ersetzt die “ausschüttungsgleichen Erträge”
  • -> Basisertrag = Rücknahmepreis Jahresbeginn x 70% x Basiszins ./. Ausschüttungen
  • “semi-permeable Besteuerungs-Membrane”, da nur Erträge bis zur Höhe des nicht ausgeschütteten Basisertrages auf die Besteuerungsebene des Anlegers diffundieren
  • VP gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen
  • Im Ztp der Veräußerung mindert die VP den Veräußerungserlös (dh. “wird angerechnet”).
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2
Q

InvStG

Auf welche in D erwirtschafteten Erträge müssen InvF Steuern zahlen?

A

§ 6 InvStG

  1. Inländische Beteiligungseinnahmen
    - Dividenden
    - NICHT aber: Veräußerungsgewinne i.S.d. § 17 EStG

2 Inländische Immobilienerträge
- Mieterträge UND Veräußerungsgewinne (letztere sofern innerhalb der Speku-Frist erzielt)!

  1. Sonstige inländische Einkünfte
    - NICHT: Zinserträge, Gewinne aus Termingeschäften

Ferner nicht: Ausländische Dividenden oder Immobilienerträge

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3
Q

InvStG

Inwieweit besteht Bestandsschutz für Alt-Anteile?

A
  • Alt-Anteile = Erworben vor dem 1.1.2009
  • Bis 31.12.2017 war Veräußerung möglich ohne AbgSt (Bestandschutz)
  • Seit 1.1.2018: Bestandschutz ausgelaufen
    –> Fiktive Veräußerung / Anschaffung zum 31.12.2017 (dient nur der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen)
    –> Der tatsächliche Gewinn/Verlust wird erst z.Ztp. der tats. Veräußerung steuerlich berücksichtigt
    A: Für Privatanleger: Steuerfreibetrag i.H.v. EUR 100.000
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4
Q

InvStG

Beschreibe die Hauptänderungen des neuen InvStG gegenüber dem alten InvStG!

A
  1. a) Inländische Publikums-InvF sind nicht mehr vollständig steuerbefreit, sondern unterliegen (wie ausl InvF) mit ihren inländischen Einkünften der KSt (§ 6 Abs. 1 InvStG)
    [Spezial-InvF: Semi-transparent mit Option zur vollen Transparenz bei bestimmten Einkünften]

1b) Einführung Vorabpauschale wg thesaurierender Fonds

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5
Q

InvStG

Was genau ist zum 31.12.2017 passiert?

A
  • Zurechnung ausschüttungsgleicher Gewinne
  • Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion zum Rücknahmepreis per 31.12.2017
  • Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach neuem Recht (Besteuerung aber erst bei tats Veräußerung)
  • Auslaufen des Bestandsschutzes für vor dem 1.1.2009 im Privatvermögen erworbene Anteile (vor Einführung AbgSt)
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6
Q

InvStG

- Welche Besteuerungsebenen sind bei Publikums-Investmentfonds seit dem 1.1.2018 zu unterscheiden?

A
  1. Fonds-Ebene (§§ 6-15)
    –> 15% KSt, keine GewSt
    –> auf inländische Erträge (inl Dividenden, inl Immobilienerträge, sonst. Einkünfge i.S.d. § 49 EStG)
    A: Steuerfrei sind:
    o Zinserträge
    o Veräußerungsgewinne aus WP (i.S.d. §17 EStG)
    o ausländische Erträge (A: insoweit aber i.d.R. ausl. Quellensteuer fällig)
  2. Anleger-Ebene (§§ 16-22)
    - -> Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Vorabpauschalen sind als Investmenterträge §20er-Einkünfte (Abs. 1 Nr. 3)
    - -> Anleger werden teilfreigestellt, da ja bereits Besteuerung auf Fonds-Ebene erfolgt ist
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7
Q

InvStG

Was waren die Ziele der InvSt-Reform?

A
  1. Beseitigung von EU-rechtlichen Risiken (bislang unterlagen inl Fonds keiner Besteuerung!)
  2. Einschränkung von Gestaltungspotenzial (z.B. Koppelungsgeschäfte, Gesatlungsanfälligkeit des Ertragsausgleichs)
  3. Administrative Vereinfachung (Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kompliziert und fehleranfällig)
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