InvStG Flashcards
1
Q
InvStG
Was ist die Vorabpauschale?
A
§ 18 InvStG
- soll sicherstellen, dass der Anleger auch bei (tlw) thesaurierenden Fonds einen Mindestbetrag versteuert. VP ersetzt die “ausschüttungsgleichen Erträge”
- -> Basisertrag = Rücknahmepreis Jahresbeginn x 70% x Basiszins ./. Ausschüttungen
- “semi-permeable Besteuerungs-Membrane”, da nur Erträge bis zur Höhe des nicht ausgeschütteten Basisertrages auf die Besteuerungsebene des Anlegers diffundieren
- VP gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen
- Im Ztp der Veräußerung mindert die VP den Veräußerungserlös (dh. “wird angerechnet”).
2
Q
InvStG
Auf welche in D erwirtschafteten Erträge müssen InvF Steuern zahlen?
A
§ 6 InvStG
- Inländische Beteiligungseinnahmen
- Dividenden
- NICHT aber: Veräußerungsgewinne i.S.d. § 17 EStG
2 Inländische Immobilienerträge
- Mieterträge UND Veräußerungsgewinne (letztere sofern innerhalb der Speku-Frist erzielt)!
- Sonstige inländische Einkünfte
- NICHT: Zinserträge, Gewinne aus Termingeschäften
Ferner nicht: Ausländische Dividenden oder Immobilienerträge
3
Q
InvStG
Inwieweit besteht Bestandsschutz für Alt-Anteile?
A
- Alt-Anteile = Erworben vor dem 1.1.2009
- Bis 31.12.2017 war Veräußerung möglich ohne AbgSt (Bestandschutz)
- Seit 1.1.2018: Bestandschutz ausgelaufen
–> Fiktive Veräußerung / Anschaffung zum 31.12.2017 (dient nur der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen)
–> Der tatsächliche Gewinn/Verlust wird erst z.Ztp. der tats. Veräußerung steuerlich berücksichtigt
A: Für Privatanleger: Steuerfreibetrag i.H.v. EUR 100.000
4
Q
InvStG
Beschreibe die Hauptänderungen des neuen InvStG gegenüber dem alten InvStG!
A
- a) Inländische Publikums-InvF sind nicht mehr vollständig steuerbefreit, sondern unterliegen (wie ausl InvF) mit ihren inländischen Einkünften der KSt (§ 6 Abs. 1 InvStG)
[Spezial-InvF: Semi-transparent mit Option zur vollen Transparenz bei bestimmten Einkünften]
1b) Einführung Vorabpauschale wg thesaurierender Fonds
5
Q
InvStG
Was genau ist zum 31.12.2017 passiert?
A
- Zurechnung ausschüttungsgleicher Gewinne
- Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion zum Rücknahmepreis per 31.12.2017
- Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach neuem Recht (Besteuerung aber erst bei tats Veräußerung)
- Auslaufen des Bestandsschutzes für vor dem 1.1.2009 im Privatvermögen erworbene Anteile (vor Einführung AbgSt)
6
Q
InvStG
- Welche Besteuerungsebenen sind bei Publikums-Investmentfonds seit dem 1.1.2018 zu unterscheiden?
A
- Fonds-Ebene (§§ 6-15)
–> 15% KSt, keine GewSt
–> auf inländische Erträge (inl Dividenden, inl Immobilienerträge, sonst. Einkünfge i.S.d. § 49 EStG)
A: Steuerfrei sind:
o Zinserträge
o Veräußerungsgewinne aus WP (i.S.d. §17 EStG)
o ausländische Erträge (A: insoweit aber i.d.R. ausl. Quellensteuer fällig) - Anleger-Ebene (§§ 16-22)
- -> Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne und Vorabpauschalen sind als Investmenterträge §20er-Einkünfte (Abs. 1 Nr. 3)
- -> Anleger werden teilfreigestellt, da ja bereits Besteuerung auf Fonds-Ebene erfolgt ist
7
Q
InvStG
Was waren die Ziele der InvSt-Reform?
A
- Beseitigung von EU-rechtlichen Risiken (bislang unterlagen inl Fonds keiner Besteuerung!)
- Einschränkung von Gestaltungspotenzial (z.B. Koppelungsgeschäfte, Gesatlungsanfälligkeit des Ertragsausgleichs)
- Administrative Vereinfachung (Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kompliziert und fehleranfällig)