EStG - Allgemeines Flashcards

1
Q

Welche Arten von DBAs gibt es? Welche Art kommt häufiger vor?

A

Freistellungsmethode (Regelfall)

Anrechnungsmethode (NL, Spanien, Schweiz, Brasilien)

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2
Q

Progressionsvorbehalt

A

Wirkung: Einkünfte, die z.B. aufgrund von DBAs nicht in D zu versteuern sind, werden trotzdem in D für die Bemessung des Steuersatzes berücksichtigt;
EuGH: Innerhalb der EU gilt kein Progressionvorbehalt.

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3
Q

Welche Rolle spielt die Unterscheidung zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen?

A

Gewinneinkünfte: Veräußerungsgewinne stets steuerpflichtig (“verstrickt”)

Überschusseinkünfte: Grds. nicht steuerpflichtig (“private Vermögenssphäre = steuerneutral”)
Ausn.: Aktienverkauf (§ 20 II), priv. Veräußerungsgeschäfte i.S.d. §§ 22, 23

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4
Q

Nenne Unterschiede zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften

A
  • Behandlung von Veräußerungsgewinnen (Ausn.: § 20, §§ 22/23)
  • Periodizitäts- vs. Zuflussprinzip
  • Buchführung / § 4 III vs. “Einnahmen-minus-WK”
  • BV möglich
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5
Q

Was ist ein AfA-Step up?

A

Eine Gestaltung, wonach voll abgeschriebene Immos innerhalb der Familie (nach Ablauf Speku-Frist) entgeltlich übertragen werden, so dass die AfA wieder neu in Gang gesetzt wird. Durch höheren Verkaufspreis wird zudem die Bezugsgröße für die AfA erhöht.

Mögliche Gestaltung: Familien-KG mit Eltern als Kompl erwirbt das Grdst; Eltern gründen mit KP weite (Cash) KG mit MJ als Kommand

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6
Q

Was ist die Bilanzbündelungstheorie?

A

Gedanke, dass in der Personengesellschaft mehrere Einzelunternehmer zusammengefasst werden

  • -> Transparenzprinzip
  • -> Keine steuerliche Anerkennung von Darlehens-, Anstellungs-, Mietverträgen etc., z.B. Umqualifizierung von GF-Gehalt (15er, nicht 19er), d.h. Zahlungen werden bei Gesellschaft zwar als Aufwand erfasst, dem Gester aber als SB-Einnahmen wieder zugerechnet (z.B. Tätigkeitsvergütung, Darlehenszinsen, Mietzahlungen)
  • -> Sonderbetriebsvermögen, Ergänzungsbilanzen
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7
Q

Merkmale der Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 15

A

Positiv

  1. Selbstständigkeit
  2. Nachhatligkeit
  3. Gewinnerzielungsabsicht (!)
  4. Teilnahme am allg. wirtsch. Verkehr

Negativ

  1. Kein LuF
  2. Keine sb Arbeit (§ 18, Freiberufler)
  3. Keine bloße VmVw (!)
    • vgl. § 14 S. 3 AO (Definition VmVw)
    • (A: (-) bei Betriebsaufspaltung!)
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8
Q

VSS Mitunternehmer § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

A
  1. Gesellschafterstellung
  2. MU-Risiko
  3. MU-Inititative
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9
Q

Woraus setzen sich die gewerblichen Einkünfte des MU i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen?

A
  1. Beteiligung am originären Gewinn der PersGes, d.h. steuerrechtlicher Gewinn der PersGes x ges-v Gewinnverteilungsschlüssel
    • Sonderbetriebseinnahmen
    • Sonderbetriebsausgaben
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10
Q

Wann gilt ein Vermögensgegenstand als SBV?

A

Wenn er im ET eines Gesters steht, der PersGes überlassen wurde und zu > 50% betrieblich genutzt wird.

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11
Q

Was ist die Konsequenz der Klassifizierung eines VG als SBV? Worin bestehen nun die Risiken für den Gesellschafter? Wie kann das Risiko minimiert werden?

A
  1. VG ist vollständig verstrickt, d.h. Veräußerung richtet sich nicht nach §§ 22, 23, sondern nach § 15
  2. Risiko: Beendigung des Mietvertrags oder der Gester-Stellung = steuerpflichtige Privatentnahme!
    Aufpassen insbesondere bei Erbfällen!

Folge:
Höhe des “fiktiven Veräußerungsgewinns”
= Gemeiner Wert ./. st. Buchwert
(durch AfA hat sich BW reduziert, so dass sich der fiktive Veräußerungsgewinn erhöht!)
–> Entnahme kritisch, da (anders als bei realer Veräußerung) keine Liquidität zufließt!

Verhütungsmittel:
Ummantelung des Grdst. mit gew. gepägter GmbH & Co. KG

  1. Abbildung durch Sonderbilanz
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12
Q

Was ist eine Betriebsaufspaltung? Was sind die Konsequenzen?

A

Grundstücksüberlassung des Gesters einer KapGes

Konsequenz 1:
Gester (bzw. seine Immo-Gesellschaft - sofern er in dieser durchgreifen kann) wird durch Überlassung zum “Besitzunternehmen” (= gewerblich i.S.d. § 15 - keine bloße VmVw) –> Bilanzierungspflicht!

Konsequenz 2:
Die Anteile an der “Betriebsgesellschaft” werden notwendiges SBV des Besitzunternehmens!!!
–> stR (AK der Betriebsgesellschaft werden den AK des Grundstücks hinzugerechnet)
–> Bei Betriebsaufgabe (Beendigung Gester-Stellung, Beendigung der betrieblichen Nutzung des Grdst) muss der Inhaber nicht nur das Grundstück veräußern, sondern auch die Anteile an der Betriebsgesellschaft

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13
Q

Macht es einen Unterschied, ob der Gester einer PersGes oder einer KapGes der Ges sein Grundstück überlässt?

A

Ja.
Bei PersGes: SBV
Bei KapGes: ggf. Betriebsaufspaltung

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14
Q

Wann tritt eine Abgeltungswirkung für Kapitalerträge ein? Wann nicht?

A

Abgeltungswirkung i.S.d. § 43 V (+), wenn KI so viel KEST einbehält, wie bei Abgabe einer StErkl festgesetzt würde.
(-), wenn Wahlveranlagung möglich (d.h. Zuviel-Einbehalt, z.B. mangels Nachweis der AK, § 43a II 7)
(-), wenn Pflichtveranlagung (d.h. Zuwenig-Einbehalt), z.B. ausl KI (kann keine KESt wurde einbehalten)

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15
Q

Was sind die Vorteile einer Familiengesellschaft?

A
  • Einkommens- und Vermögensgrundlage der Familie
  • Schrittweise Heranführung der NextGen (disquotale Stimmrechte)
  • Vermögenszusammenhalt –> Senkung Verwaltungskosten, Skaleneffekte, bessere Kontrolle möglich
  • ## Nutzung der Freibeträge von MJ möglich
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16
Q

Vorgehen der Gründung einer Familien-KG

A
  1. Gründung der KG durch Eltern und “Treuhänder”
  2. GesV: Disquotale Stimmrechte zG der Eltern, 30 J nicht kündbar
  3. Unentgeltliche Übertragung der Anteile von “Treuhändern” an Kinder (BGH: lediglich r vorteilhaft)
  4. Eltern zahlen je € 400’ auf das KK der MJ
17
Q

Was bedeutet “automationsgestützte Bearbeitung der Steuerfestsetzung”?

A

§ 155 Abs. 4 AO
–> automationsgestützte Vornahme, Berichtigung, Rücknahme von Steuerfestsetzungen, -vorauszahlungen etc.
–> Veranlagungsbeamte w perspektivisch überflüssig
–> qual. Freitextfeld (§ 150 Abs. 7 AO)
Ab 2021: Einführung der vorausgefüllten Steuererklärung (lt. Koalitionsvertrag)

18
Q

Erkläre die “Digitalisierung des Steuerrechts”!

A
  1. Steuerfestsetzung erfolgt automationsgestützt; vorausgefüllte Steuererklärung ab 2021
  2. Flächendeckende Vernetzung von FÄern
  3. Elektronische Steuerakten
  4. EDV-gestützte Risikomanagementsysteme
  5. Außenprüfung per EDV-Fernzugriff
  6. Internationaler Informationsaustausch (FATCA, CRS)
19
Q

Welche Folgen hat die Digitalisierung des Steuerrechts auf Financial Planner?

A
  • -> Entwicklungen im Vermögen der Kunden können schneller erkannt werden
  • -> gezielte Auswertung der Steuerbescheinigung möglich
  • -> Nutzung von Steuern als Kundenbindungsinstrument, d.h. Integrierung von Steuern in den Beratungsansatz und den Vertriebsansatz, wobei Qualitätssicherung und -verbesserung immer wichtiger
20
Q

Welche Maßnahmen plant die EU mit Blick auf das Steuerrecht?

A
  1. Verbesserte Informationsaustauch bzgl. Finanzkonten
  2. Verschärftung Geldwäschebekämpfung u. Steuertransparenz
  3. Vorgehen gegen aggressive Steuerplanung
  4. Schutz von Whistleblowern
  5. Aktionsplan zu ESG
  6. Neue Quellensteuer-Leitlinien (grenzüberschreitende Erstattung von Quellensteuer)
21
Q

Welche Erträge unterliegen der AbgSt?

A

Laufender Erträge (§ 20 Abs. 1 EStG)
Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 2 EStG) –> Wertzuwachsbesteuerung (eigentlich Systembruch, da § 20 = Überschusseinkünfte)

22
Q

Wie wird die AbgSt erhoben?

A

Quellenbesteuerung (§§ 43 i.V.m § 20), d.h. die KI müssen ermitteln, einbehalten, anmelden und abführen (§ 93c AO); hierbei sind sie an die Auslegungsvorschriften der FinVw gebunden

23
Q

Inwieweit ist mit negativen Kapitalerträgen eine Verlustverrechnung möglich?

A

Nur beschränkt möglich

  • -> Verluste aus Aktienveräußerungen können weder mit Einkünften/Gewinnen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch nach § 10d EStG abgezogen werden
  • -> Veräußerungsverluste können also nur vorgetragen und mit zukünftigen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 2, Satz 4 EStG)
24
Q

Wann und wie müssen Kapitalerträge deklariert werden?

A

Kapitalerträge müssen deklariert werden, wenn diese nicht von der AbgSt erfasst worden sind (§ 32d Abs. 3 Satz 1 –> Pflichtveranlagung)
z.B.: Veräußerung GmbH-Anteile, Erträge im Auslandsdepot, Vorabpauschale
A: Ebenfalls Pflichtveranlagung bei sog. bestandsgeschützten Alt-Anteilen i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG

Deklaration erfolgt über Anlage “KAP”
(seit VZ 2018: Erweiterung um KAP-BET und KAP-INV)

25
Q

Zwischen welchen beiden Ebenen ist bei der Veranlagung der KESt zu unterscheiden?

A
  1. Banken-Ebene (Erhebung AbgSt)

2. Veranlagungs-Ebene (Abgabe Steuererklärung)

26
Q

Zwischen welchen Konstellationen wird bei einem Depotwechsel unterschieden?

A

Mit Gläubigerwechsel (z.B. Erbschaft, Schenkung) oder ohne Gläubigerwechsel (z.B. Umzug vom Ausland ins Inland)

27
Q

Können beim Umzug eines Depots aus dem Nicht-EWR-Ausland die Anschaffungsdaten übernommen werden?

A

Nein, § 43a Abs. 2 Satz 5 –> Ersatz-BMG ist anzuwenden (d.h. AbgSt auf 30% der Einnahmen)
Aber: Wahlveranlagung möglich, § 32d Abs. 4

28
Q

Was hat es mit dem sog. qualifizierten Freitextfeld auf sich?

A

§ 150 Abs. 7 AO

  • im ZSH mit der automationsgestützten Veranlagung kann der Steuerpflichtige dem FA weitere Tatsachen mitteilen - insb, wenn Daten durch Dritte übermittelt wurden (§ 93c AO), z.B. Kreditinstitute
  • -> Folge: Aussteuerung und Bearbeitung durch Sachbearbeiter
29
Q

Was ist ein Tax Compliance System?

A

§ 153 AO

–> innerbetriebliches Kontrollsystem zur Sicherstellung der rechtzeitigen Erfüllung aller gesetzlichen Steuerpflichten

30
Q

Ist bei einer schenkweisen Übertragung einer Aktie KESt einzubehalteln?

A

Nein, § 43 Abs. 1 Satz 5 EStG (“unentgeltliche Übertragung”). Insoweit auch keine Erklärung i.S.d. § 30 ErbStG mehr erforderlich.

31
Q

Was besagt der Koalitionsvertrag über die AbgSt?

A

Abschaffung der AbgSt auf Zinserträge, sobald automatischer Informationsaustausch etabliert ist (ca. 2020)

32
Q

Nickel

Worauf sollten Kunden i.R.d. Finanzplanung aufmerksam gemacht werden?

A
  1. Pflichtveranlagung, § 32d III EStG
  2. Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten
  3. CRS, FKAustG, FATCA
33
Q

Welche Kapitaleinkünfte unterliegen dem Teileinkünfteverfahren?

A

A. Ausschüttungen
1. Beteiligung ab 25% im Privatvermögen oder 1% + GF-Stellung: Wahlrecht zum TEV (sonst Abgeltungsteuer) (§ 32d Abs. 2)

  1. Betriebliche Kapitalerträge (Beteiligung wird im BV einer PersGes gehalten)

B. Veräußerungen
1. § 17er-Einkünfte (Beteiligung von min. 1% am Kapital innerhalb der letzten 5 J)

  1. Beteiligugn im Betriebsvermögen
34
Q

Test Vorderseite

A

Test Rückseite