HOAI Flashcards

1
Q

HOAI

A

HOAI = Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, 2021 novelliert
* Honorar macht 10-15% der Bausumme aus

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Q

Stärken der HOAI (10 gute Gründe für die HOAI)

A

o Instrument zur Sicherung der Baukultur (Architekt kann sich auf die Qualität seiner Planungsleistung konzentrieren vgl. Generalunternehmer)
o Die HOAI schützt kleine und mittelständige Büros vor ruinösem Wettbewerb (Honorarsicherheit)
o Die HOAI sollte eine auskömmliche Vergütung von geistigem Eigentum gewährleisten
o Die HOAI regelt Honorare bundesweit einheitlich
o Die HOAI gibt dem Bauherrn und Architekten Kalkulationssicherheit (öffentlichen Haushalte)
o Auf Grundlage der HOAI können nachträgliche Planungsänderungen organisiert werden
o Die HOAI sichert eine leistungsgerechte Vergabe (Vergleichbarkeit individueller Entwürfe ist abhängig vom Architektenhonorar  Leistungswettbewerb statt Preiswettbewerb
o Die HOAI stärkt das Vertrauensverhältnis zwischen Bauherrn und Architekt
o Die HOAI definiert Arbeitsinhalte und -abläufe (Leistungsbilder schützen Bauherrn und Architekten)
o Die HOAI sichert unabhängige Planung im Interesse der Gesellschaft (sinnvolles Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen)

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3
Q

Schwächen und Lücken der HOAI

A

o Qualitätsvolle Architektur wird gegenüber banaler Standardarchitektur nicht ausreichend honoriert
o Die HOAI sieht keine Regelung für eine verlängerte Planungs- und Bauzeit vor (Werkvertrag = Werkerfolg)

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4
Q

§ 7 Honorarvereinbarung (der wichtigste Artikel der HOAI)

A

o (1) das Honorar richtet sich nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars getroffen wurde…
 „sofern…“  Honorarvereinbarung kann zukünftig vor, bei oder erst nach der Auftragserteilung getroffen werden, d.h., das Honorar kann auch erst nach dem Vertragsabschluss vereinbart oder sogar während der Ausführung angepasst werden
o … gilt für die Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, der sich bei der Anwendung der Honorargrundlagen in §6 ergibt
o (2) Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber, sofern dieser Verbraucher ist, vor Abgabe von dessen verbindlicher Vertragserklärung zur Honorarvereinbarung in Textform darauf hinzuweisen, sodass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann. Erfolgt der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig, gilt für die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Grundleistungen anstelle eines höheren Honorars ein Honorar in Höhe des jeweiligen Basishonorarsatzes (Mindestsatz) als vereinbart

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5
Q

§7 Grundlagen des Honorars  5 Parameter der HOAI

A

o 1. Aufgabe (Neubau – Umbau/Modernisierung – Instandsetzung)
o 2. Schwierigkeit des Objektes (Honorarzone)
o 3. Berechnungsgrundlage (anrechenbare Kosten DIN 276, netto)
o 4. Planungstiefe (Leistungsbild – Leistungsphasen 1-9)
o 5. Zuschläge
 Umbauzuschlag §36
* Min. 0-33% (bei Gebäude bei HZIII >)
* Min. 20-50% (bei Innenräume) auf alle Lph
 Bauüberwachungszuschlag §12
* 0-50% nur auf Lph9

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6
Q

§5 Honorarzonen

A

o Je nach Schwierigkeit des Objektes werden die Leistungsbilder in fünf verschiedenen Honorarzonen festgeschrieben
o Honorarzone 1: sehr geringe Planungsanforderung (z.B. Baracken, Scheunen)
o Honorarzone 2: geringe Planungsanforderung (z.B. Garagen, Gewächshäuser)
o Honorarzone 3: durchschnittliche Planungsanforderung (z.B. Wohnhäuser, Schulen, Kindergärten, Bürobauten)
o Honorarzone 4: hohe Planungsanforderung (z.B. Schulen, Krankenhäuser, aufwendige Büro- und Wohnbauten)
o Honorarzone 5: sehr hohe Planungsanforderung (z.B. Universitätsbauten, Theater, Konzertbauten)

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