Handelsrecht- Vertretung des Kaufmanns Flashcards

1
Q

Wann prüfen?

A
Bei Zeitpunkt, ob WE des X dem Y nach §164 I1 BGB zugerechnet werden kann
a) eigene WE
b) im Namen des Vertretenden 
c) mit Vertretungsmacht
!!!! erst an stelle Vertretungsmacht
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2
Q

Gesamtprokura

A

wenn Prokura an mehrere Personen gemeinschaftl. erteilt wird, sodass WE nur gemeinsam abgeben können

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3
Q

Prokura- prüfschema

A
  1. wirksame Erteilung
    • gem. §48 I HGB ausdrücklich (WE) & persönlch (keine UnterVM)
    • keine Übertragbarkeit §52 HGB
  2. Umfang
    • §49 I Prokura berechtigt zur Vornahme aller RG&Prozesshandlungen, die der Betrieb irgendeines Handelgewerbes mit sich bringt
      ABER:Beschränkung ggü Dritten unwirksam, §50 I,2HGB

Ausnahmen:

  • Grundlagengeschäfte (Veränderung Bestand)
  • Privatgeschäfte (vom Prinzipat vorzunehmen)
  • Veräußerung/Belastung Grundstück (Hypothek, Grundschuld)
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4
Q

Missbrauch Vertretungsmacht

A

Kollusion:
bewusstes zsmwirken zw. Prokurist und Geschäftspartner zum Nachteil des Prinzipas
(zb absprechen)–> nach §125BGB nichtig

Evidenz:
Überschreiten des rechtl. Dürfensim Rahmen des rechtl. Könnens bei grob fahrl. Unkenntnis des Geschäftspartners bzw obj. Offensichtlichkeit des Missbrauchs
–> abh. von §177 ff Vertreter ohne Vertr.macht (schwebend unwirksam)

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5
Q

Prokura-Eintragung ins HR

A

nach §53 I HGB ist Eintragung zwingend, aber nur deklatorisch
–>keine wirksamkeitsvoraussetzung

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6
Q

Erlöschen Prokura

A
  1. durch Widerruf, §52I HGB
    (beschränkungen Widerruflichkeit sind unzulässig)
    –> ins HR eintragen (53 II), nur deklatorisch aber für Rechtsscheinhaftung von großer Bedeutung
  2. Automatisches Löschen
    • Beendigung Grundverhältnis (168 S1 BGB,AV zb)
    • Tod Prokurist, §52III
    • Verlust kaufmannseigenschaft Prinzipal
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7
Q

Handlungsvollmacht §54I HGB

A

wenn Prokura ausgeschlossen (zb weil Prokurist keine Prokura erteilen kann)
= jede von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist.
- häufig bei kleingewerbebetreibenden

!! Darf nur Geschäfte des “Geschäfts”
– > Einkauf muss etwas mit geschäft zutun haben
(bei Prokura geht auch einkauf käse, hier nicht)

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8
Q

Handlungsvollmacht - unterschied zu prokura

A
  • keine Eintragung ins HR
  • weniger umfassende Vertr.macht
  • Erteilung nach allgem. Regeln des BGB( auch konkludente Erteilung)
  • Vollmacht ist übertragbar, §58HGB
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9
Q

Handlungsvollmacht-prüfschema

A
  1. Erteilung
    Inhaber des Handelsgeschäft oder Prokurist erteilt (§49I)–> formlos und konkludent
  2. Umfang
    • nicht gesetzl. festgelegt, im Zweifel: alle Geschäfte & Rechtshandlungen eines derartigen Handelsfewerbes, §54 I HGB
      - übertragbar, §58HGB

nicht: Veräußerung Grundstück, aufnahme darlehen, führung von prozessen (54II)

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10
Q

Formen Handlungsvollmacht

A
  • Generalvollmacht (branchentyp. zb Leasingsvertrag)
  • Gattungsvollmacht (arttyp. zb kellner, kassiererin)
  • Spezialvollmacht (einzeln best. Geschäft gewöhnlich mit sich bringt)
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11
Q

Erlöschen Handlungsvollmacht

A

nach BGB 168-173 BGB (beendigung RG, oder Widerruf, oder Insolvenzverfahren

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12
Q

Ladenvollmacht, §56 HGB

A

=gesetzl. geregelter Sonderfall der Anscheinvollmacht

–> greift nur, wenn es an ausdrücklicher, konkludenten oder durch Duldung erteilen Handlungsvollmacht fehlt

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13
Q

Ladenvollmacht Vorauss

A
  1. im Laden
    örtl. Zsmhg
  2. Angestellter
    ncith im Sinne AV, sonder er muss mit wissen und wollen des Ladeninhabers in dem Laden zu verkaufswecken tätig werden!!
  3. Gewöhnliches RG
    branche, ladentyp
  4. Gutgläubligkeit des Geschäftspartner
    §54 III HGB- Rechtsgedanke
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14
Q

Ladenvollmacht Rechtsfolge

A

gesetzl. Vermutung:
Ladenangestellte gilt als ermächtigt zu Verkäufen (auch Übereignung, Vermttlung, Mängel, Aschluss Vertrag) und zu Empfangnahmen (Entgegennahme von Zahlung und angelieferter ware)

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