Handelsrecht- Einführung, Kaufmann Flashcards
Handelsrecht Geltungsbereich
Subjektives System: vorauss.=Kaufmannseigenschaft
–> Speziellere HBG-Norm verdrängt BGB
(teils ergänzend 383ff HGB, teils modifizierend 348-350)
Handelsrecht Grundprinzipien
- Schnelligkeit
- Rechtsbarkeit und Vertrauensschutz
- Selbstverantwortung/kaufm. Eigenverantw.
- Entgeltlichkeit
Ist - Kaufmann
§1 I HGB
Voraus: Betreiben Handelsgewerbe (1 I,II)
! auch ohne Eintragung im HR (nur deklatorisch, rechtsbekunden, 1 II, 29 HBG)
Kann Kaufmann
§2 HGB
voraus.: Kleingewerbe (=gewerbe, aber kein Handelsg.)
+ Eintragung ins HR (§2 S.1, 2 HGB)
!Eintragung= fakultative, konstitutive (rechtsbegr.) Eintragung
Bei Löschen §2 S.3 dann Wegall Eigenschaft
Uneigentl. Kann Kaufmann (=Urproduktion)
§3HGB
- Land und Forstwirtschaftl. Betrieb
Voraus.. - Gewinnung pflanzl./tier. Rh durch Bodennutzung
- kaufm. eingerichteter Betrieb
- im HR gem. §2 HBG eingetragen
Formkaufmann
§6HBG
Handelsgesellschaften (6I): alle gesellschaften, die ins HR eingetragen wurden
–> oHG; KG, AG, GMBH,KGaA, SE, EWIV
-Verien (6 II): auch wenn vorauss des 1II nicht vorliegen
Gesellschaften
alle der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks dienenden organisierten Personalvereinigung, die durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, den Gesellschaftsvertrag, zustande gekommen sind, betreffen
Scheinkaufmann Def.
wer durch zurechenbares Verhalten den Anschein macht und unterhält, kaufmann zusein
Scheinkaufmann Vorauss
- keine vorrangige Regelung
§2,15 HGB prüfen - Vorliegen Rechtsscheintatbestands
nach 133,157 BGB ob er nach außen hin so verhält als wer einer - Zurechnbare Veranlassung
ja, wenn durch Tun/pflichtwidriges Unterlassen der Rechtsschein aufrechterhalten wird
–> Geschäftsunf. schließt Zurechenbarkei aus
–> “verschulden” - Handeln des Driten im Vertrauen auf Rechsschein
Dritte Kenntnis und Vertrauen auf Rechtsschein bei Schließung RG
“Hätte er mit dem Bürgschaft geschlossen, hätte ers gewusst?” - Gutgläubigkeit des Dritten
bei pos. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ist Dritte nciht schutzwürdig
Gewerbe Vorauss
- Selbstständigkeit (abgrenzung zu AN §84I2HGB)
Urisiko &pers. Unabh.
Handelsgesellschaften= aufgrund Natur selbst. Uträger - Erkennbarkeit nach außen
Markt - Planmäßigkeit und auf Dauer
muss auf Vielzahl von Geschäften gerichtet (gelegentl. Obstverkauf nicht) - Entgeltlichkeit
engelt. Leistungserbringung (nicht Gewinnabsicht) - kein freier Beruf
freie Berufe §1 II PartGG
Handelsgewerbe Vorauss
Nach Art und Umfang kaufm. eingerichteter Geschäftsbetrieb
Art (qual.): Vielfalt Erzeugnisse, Art Kundenkreis, Lagerhaltung, Kredit, …
Umfang (quant.): Kapital, Umsatz, #Beschäftigten, Lohnsumme,…
kaufm.einge.Gbetrieb: kaufm Personal, Buchführung, Aufgliederung in versch. Bereiche
Scheinkaufmann Rechtsfolge
ist keiner, muss sich aber so behandeln lassen (zugusnten Dritter (347,362,377ff HGB)
-_> nicht anwendbar wenn zulasten Dritter (348,350 HGB)