Handelsrecht Flashcards
Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff (def.)
Betrieb eines Handelsgewerbes
Was ist ein Gewerbe?
offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe
Tätigkeit ist offen, wenn […]
[…] sie nach außen in Erscheinung tritt; bloße innere Absicht genügt nicht; für Dritte erkennbar
Tätigkeit ist planmäßig, wenn […]
[…] sie auf eine Vielzahl von gleichartigen Geschäften in einem bestimmten (auch kurzen Zeitraum) gerichtet ist; Wille, nur gelegentlich Geschäfte zu tätigen, genügt nicht
Tätigkeit ist erlaubt, wenn […]
[…] sie nicht gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt
Tätigkeit ist auf Gewinnerzielung gerichtet, wenn […]
der Handelnde die Absicht hat, aus der Tätigkeit einen Überschuss an Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen; unerheblich ist aber der tatsächliche Gewinn
Tätigkeit ist selbstständig, wenn […]
[…] der Handelnde keinen Weisungen nach Art, Ort und Dauer der Tätigkeit unterliegt; siehe § 84 Abs. 1 HGB; maßgeblich rechtliche, nicht wirtschaftliche Selbstständigkeit
freie Berufe iSd. HGB
z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Künstler
Istkaufmann nach […]
§ 1 HGB
§ 1 HGB - Handelsgewerbe
Grundsatz: jedes Gewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe
-> Kaufmannseigenschaft wird vermutet
§ 1 HGB - Handelsgewerbe (Ausnahme)
wenn der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbereich nicht erfordert (sog. Größenkriterium)
definition: Größenkriterium
für Kaufmannsbegriff muss nach Art und Umfang ein kaufmännisch eingerichteter GWB notwendig sein = Einrichtungen, die eine ordentliche und übersichtliche GF ermöglichen, z.B. Buchführung, Inventur
Größenkriterium “Gesamtbild des Betriebes”
Umfang: MA-Zahl, Umsatz, Zahl der Betriebsstätten
Art: Vielfalt der Erzeugnisse, Buchführung, Kredite
§ 1 HGB - Betrieb des Gewerbes
- Kaufmann ist nur derjenige, der das Handelsgewerbe selbst betreibt
- Betreiber: in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden
- nicht: Prokurist, GF einer Kapitalgesellschaft
Ist-Kaufmann entsteht […]
[…] unabhängig von Eintragung ins Handelsregister -> nur deklaratorisch
§ 1 HGB - Ende
mit Aufgabe des Betriebs
definition: Optionskaufmann (Kannkaufmann) nach §§ 2,3 HGB kraft Eintragung
Kleingewerbetreibende gemäß § 2 HGB sowie Land- und Forstwirte (§ 3 Abs. 2 HGB)
Optionskaufmann - Kleingewerbetreibender
- GWB erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
- Kannkaufmann ist noch nicht kraft seiner Tätigkeit Kaufmann, sondern kann Kaufmann werden bei Eintragung ins Handelsregister (konsitutiv)
- Voraussetzung: Gewerbe
- Ende: mit Löschung im Handelsregister oder Aufgabe des Betriebs
Formkaufmann: Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) gelten […]
[…] nach §§ 3 Abs. 1 AktG, 13 Abs. 3 GmbHG als Kaufleute iSv. § 6 Abs. 1, 2 HGB
-> kraft Gesetzes Kaufleute (sog. Formkaufmann)
Formkaufmann: Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) wird in […]
[…] § 6 Abs. 1 HGb die Kaufmannseigenschaft verliehen
- persönlich haftender Gesellschafter der oHG und Komplementär der KG = Kaufleute, nicht aber der Kommanditist
Formkaufmann: Verein, Stiftung, eG
Kaufmannseigenschaft richtet sich gemäß $ 6 Abs. 2 HGB nach den einschlägigen Gesetzen
-> danach ist eG Formkaufmann nach $ 17 Abs. 2 GenG; unabhängig ob Handelsgewerbe oder nicht
definition: Scheinkaufmann
muss in zurechenbarer Weise nach außen den Rechtsschein gesetzt haben, dass er Kaufmann sei, und dieser Rechtsschein muss für die Rechtshandlung des auf ihn vertrauenden Dritten ursächlich gewesen sein
Scheinkaufmann: Voraussetzungen
(1) Rechtsschein: so dass Gegner berechtigtes Vertrauen auf Kaufmannseigenschaft des Handelnden haben
(2) Zurechenbarkeit
(3) Schutzbedürftigkeit des Dritten
(4) Kausalität: Handeln in Kenntnis der Rechtslage und im Vertrauen hierauf
- Scheinkaufmann muss nicht eingetragen sein
- Rechtsschein wirkt nur zugunsten des Dritten; Dritter hat Wahlrecht
- alle Normen anwendbar
Firma ist der […]
[…] Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB)
Firma ist abzugrenzen von […]
[…] Geschäftsbezeichnung, die das Unternehmen kennzeichnet (nicht den Träger des Unternehmens); z.B. China-Restaurant (bezeichnet die Einrichtung, nicht die dahinterstehende Person)
Grundsätze des Firmenrechts
a) Firmenwahrheit
b) Firmenbeständigkeit
c) Firmenausschließlichkeit
d) Firmeneinheit
e) Firmenöffentlichkeit
a) Firmenwahrheit: Allgemein
- Firma muss wahr sein
- § 18 Abs. 1 HGB: Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet (Namensfunktion) und Unterscheidungskraft im Geschäftsverkehr
a) Firmenwahrheit: mögliche Kennzeichnung
- Personenfirma: Eigenname des Kaufmanns
- Sachfirma: Gegenstand des Unternehmens
- Phantasiefirma: Aufnahme von Phantasiebezeichnungen
a) Firmenwahrheit: Firma darf keine […]
[…] irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten (§ 18 Abs. 2 HGB)
a) Firmenwahrheit: nach […] sind die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offen zu legen
[…] § 19 HGB
b) Firmenbeständigkeit: Firmenkontinuität bedeutet, […]
[…] dass die Firma trotz Wechsel ihres Inhabers oder Änderung des Namens des Einzelkaufmanns bestehen bleiben darf
b) Firmenbeständigkeit: Inhaberwechsel (§ 22, 24 HGB)
- liegen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 HGB bzw. § 24 HGB vor, darf Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz fortgeführt werden
- Firma nicht ohne Handelsgeschäft übertragbar
- ausdrückliche Einwilligung des vorherigen Inhabers, der Namensträger in der Firma oder deren Erbe
- bei Änderung der Gesellschaftsverhältnisse (z.B. GmbH -> Einzelkaufmann) Klarstellung nötig
b) Firmenbeständigkeit: Fortführung bei Namensänderung (§ 21 HGB)
- Änderung durch Heirat oder Adoption
c) Firmenausschließlichkeit (§ 30 HGB)
- Unterscheidung von allen in derselben politischen Gemeinde liegenden Unternehmen -> Vermeidung von Verwechslungen
- oft Konflikt mit Firmenwahrheit
d) Firmeneinheit
- EIN Kaufmann darf für EIN UND DASSELBE Unternehmen nur EINE einzige Firma führen -> Vermeidung von Täuschungen
- eine Personal- und Kapitalgesellschaft darf immer nur eine einzige Firma führen, auch wenn sie mehrere Unternehmen betreibt, aber Gesellschafter können mehrere Gesellschaften gründen
e) Firmenöffentlichkeit
- die Firma wird der Öffentlichkeit durch Eintragung ins Handelsregister kundgemacht:
1) Firma des Kaufmanns und Ort seiner Handelsniederlassung (§ 29 HGB)
2) Änderung der Firma, Niederlassung usw. (§ 31 Abs. 1 HGB)
3) Erlöschen der Firma (§ 31 Abs. 2 HGB) - Antragserfordernis (§§ 29, 31, 33, 34 HGB); ausnahmsweise Eintragung von Amts wegen (§§ 31 Abs. 2 HGB)
Übertragung einer Firma
Firma = Vermögenswert, da “good will” - nur mit Handelsgeschäft; Firma nicht pfändbar (§ 23 HGB)
Das Handelsunternehmen: Allgemein
- ein Unternehmen ist eine organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht; Unternehmen = Tätigkeit des Unternehmers und der Arbeitnehmer, immaterielle und materielle Werte und Schulden
- Unternehmen ist kein Rechtssubjekt, also nicht Träger von Rechten und Pflichten; Rechtssubjekt ist der Unternehmensinhaber
Niederlassung des Unternehmens
Ort, von dem das Unternehmen kaufmännisch geleitet und betrieben wird; Hauptniederlassung ist der Mittelpunkt des gesamten Unternehmens
Zweigniederlassung des Unternehmens
Teil des Unternehmens nur mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit und einer dauernden räumlichen Trennung von der Hauptniederlassung
Unternehmenserwerb unter Lebenden
- maßgeblich grds. die Vorschriften des BGB
- Verpflichtungsgeschäft ist regelmäßig ein Kaufvertrag über das Unternehmen als Ganzes
- Verfügungsgeschäfte über jeden einzelnen Bestandteil des Unternehmens, NICHT: über Unternehmen als Ganzes; z.B. wird Eigentum am Betriebsgrundstück nach § 873, 925 BGB, Eigentum an beweglichen Sachen nach § 929ff. BGB übertragen
Schuldenhaftung nach § 25 HGB
Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden des früheren Inhabers je nach dem, ob der Erwerber das Handelsunternehmen unter der bisherigen Firma fortführt oder nicht
Haftung bei Firmenfortführung: bei tatsächlicher Firmenfortführung […]
[…] (mit oder ohne Nachfolgezusatz) haftet der Erwerber neben dem Veräußerer; Grund: nach Verkehrsanschauung haftet das Unternehmen, nicht der Inhaber
Haftung bei Firmenfortführung: die Haftung bezieht sich auf die […]
[…] Geschäftsschulden des Veräußerers, nicht aber auf dessen private Schulden (vgl. § 344 HGB); Erwerber haftet mit seinem ganzen Vermögen
Haftung bei Firmenfortführung: früherer Inhaber haftet […]
[…] weiter für bis zum Firmenübergang begründete Forderungen, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung des neuen Inhabers fällig und erhoben werden (§ 26 Abs. 1 S. 1 HGB)
Haftung bei Firmenfortführung: haftungsausschließende Vereinbarung […]
[…] zwischen Erwerber und Veräußerer möglich (§ 25 Abs. 2 HGB); gegenüber einem Dritten wirkt eine solche Vereinbarung nur, wenn sie ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber unverzüglich mitgeteilt worden ist (§ 25 Abs. 2 HGB)
Haftung bei Nichtfortführung der bisherigen Firma
- Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden nach BGB (befreiende Schuldübernahme § 414f. BGB)
- besonderer Verpflichtungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 HGB durch handelsübliche Bekanntmachung des Erwerbers (z.B. in der Zeitung oder im Rundschreiben), dass er Verbindlichkeiten übernommen habe; Grenze: § 26 Abs. 1 S. 1 HGB; auch hier bleibt Veräußerer 5 Jahre Schuldner (§ 26 Abs. 1 S. 2 HGB)
Forderungen nach […] HGB
[…] § 25 Abs. 1 S. 2 HGB
Forderungen: Erwerber wird grundsätzlich nur dann Gläubiger […]
[…] der bisher im Betrieb begründeten Forderungen, wenn ihm diese vom Veräußerer abgetreten worden sind (§ 398 BGB)