Handelsrecht Flashcards

1
Q

Tätigkeitsbezogener Kaufmannsbegriff (def.)

A

Betrieb eines Handelsgewerbes

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2
Q

Was ist ein Gewerbe?

A

offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbstständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe

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3
Q

Tätigkeit ist offen, wenn […]

A

[…] sie nach außen in Erscheinung tritt; bloße innere Absicht genügt nicht; für Dritte erkennbar

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4
Q

Tätigkeit ist planmäßig, wenn […]

A

[…] sie auf eine Vielzahl von gleichartigen Geschäften in einem bestimmten (auch kurzen Zeitraum) gerichtet ist; Wille, nur gelegentlich Geschäfte zu tätigen, genügt nicht

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5
Q

Tätigkeit ist erlaubt, wenn […]

A

[…] sie nicht gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt

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6
Q

Tätigkeit ist auf Gewinnerzielung gerichtet, wenn […]

A

der Handelnde die Absicht hat, aus der Tätigkeit einen Überschuss an Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen; unerheblich ist aber der tatsächliche Gewinn

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7
Q

Tätigkeit ist selbstständig, wenn […]

A

[…] der Handelnde keinen Weisungen nach Art, Ort und Dauer der Tätigkeit unterliegt; siehe § 84 Abs. 1 HGB; maßgeblich rechtliche, nicht wirtschaftliche Selbstständigkeit

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8
Q

freie Berufe iSd. HGB

A

z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten, Künstler

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9
Q

Istkaufmann nach […]

A

§ 1 HGB

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10
Q

§ 1 HGB - Handelsgewerbe

A

Grundsatz: jedes Gewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB ein Handelsgewerbe
-> Kaufmannseigenschaft wird vermutet

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11
Q

§ 1 HGB - Handelsgewerbe (Ausnahme)

A

wenn der Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbereich nicht erfordert (sog. Größenkriterium)

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12
Q

definition: Größenkriterium

A

für Kaufmannsbegriff muss nach Art und Umfang ein kaufmännisch eingerichteter GWB notwendig sein = Einrichtungen, die eine ordentliche und übersichtliche GF ermöglichen, z.B. Buchführung, Inventur

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13
Q

Größenkriterium “Gesamtbild des Betriebes”

A

Umfang: MA-Zahl, Umsatz, Zahl der Betriebsstätten
Art: Vielfalt der Erzeugnisse, Buchführung, Kredite

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14
Q

§ 1 HGB - Betrieb des Gewerbes

A
  • Kaufmann ist nur derjenige, der das Handelsgewerbe selbst betreibt
  • Betreiber: in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen werden
  • nicht: Prokurist, GF einer Kapitalgesellschaft
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15
Q

Ist-Kaufmann entsteht […]

A

[…] unabhängig von Eintragung ins Handelsregister -> nur deklaratorisch

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16
Q

§ 1 HGB - Ende

A

mit Aufgabe des Betriebs

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17
Q

definition: Optionskaufmann (Kannkaufmann) nach §§ 2,3 HGB kraft Eintragung

A

Kleingewerbetreibende gemäß § 2 HGB sowie Land- und Forstwirte (§ 3 Abs. 2 HGB)

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18
Q

Optionskaufmann - Kleingewerbetreibender

A
  • GWB erfordert keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
  • Kannkaufmann ist noch nicht kraft seiner Tätigkeit Kaufmann, sondern kann Kaufmann werden bei Eintragung ins Handelsregister (konsitutiv)
  • Voraussetzung: Gewerbe
  • Ende: mit Löschung im Handelsregister oder Aufgabe des Betriebs
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19
Q

Formkaufmann: Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH) gelten […]

A

[…] nach §§ 3 Abs. 1 AktG, 13 Abs. 3 GmbHG als Kaufleute iSv. § 6 Abs. 1, 2 HGB
-> kraft Gesetzes Kaufleute (sog. Formkaufmann)

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20
Q

Formkaufmann: Personenhandelsgesellschaften (oHG, KG) wird in […]

A

[…] § 6 Abs. 1 HGb die Kaufmannseigenschaft verliehen

- persönlich haftender Gesellschafter der oHG und Komplementär der KG = Kaufleute, nicht aber der Kommanditist

21
Q

Formkaufmann: Verein, Stiftung, eG

A

Kaufmannseigenschaft richtet sich gemäß $ 6 Abs. 2 HGB nach den einschlägigen Gesetzen
-> danach ist eG Formkaufmann nach $ 17 Abs. 2 GenG; unabhängig ob Handelsgewerbe oder nicht

22
Q

definition: Scheinkaufmann

A

muss in zurechenbarer Weise nach außen den Rechtsschein gesetzt haben, dass er Kaufmann sei, und dieser Rechtsschein muss für die Rechtshandlung des auf ihn vertrauenden Dritten ursächlich gewesen sein

23
Q

Scheinkaufmann: Voraussetzungen

A

(1) Rechtsschein: so dass Gegner berechtigtes Vertrauen auf Kaufmannseigenschaft des Handelnden haben
(2) Zurechenbarkeit
(3) Schutzbedürftigkeit des Dritten
(4) Kausalität: Handeln in Kenntnis der Rechtslage und im Vertrauen hierauf

  • Scheinkaufmann muss nicht eingetragen sein
  • Rechtsschein wirkt nur zugunsten des Dritten; Dritter hat Wahlrecht
  • alle Normen anwendbar
24
Q

Firma ist der […]

A

[…] Name des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB)

25
Q

Firma ist abzugrenzen von […]

A

[…] Geschäftsbezeichnung, die das Unternehmen kennzeichnet (nicht den Träger des Unternehmens); z.B. China-Restaurant (bezeichnet die Einrichtung, nicht die dahinterstehende Person)

26
Q

Grundsätze des Firmenrechts

A

a) Firmenwahrheit
b) Firmenbeständigkeit
c) Firmenausschließlichkeit
d) Firmeneinheit
e) Firmenöffentlichkeit

27
Q

a) Firmenwahrheit: Allgemein

A
  • Firma muss wahr sein
  • § 18 Abs. 1 HGB: Firma zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet (Namensfunktion) und Unterscheidungskraft im Geschäftsverkehr
28
Q

a) Firmenwahrheit: mögliche Kennzeichnung

A
  • Personenfirma: Eigenname des Kaufmanns
  • Sachfirma: Gegenstand des Unternehmens
  • Phantasiefirma: Aufnahme von Phantasiebezeichnungen
29
Q

a) Firmenwahrheit: Firma darf keine […]

A

[…] irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse enthalten (§ 18 Abs. 2 HGB)

30
Q

a) Firmenwahrheit: nach […] sind die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offen zu legen

A

[…] § 19 HGB

31
Q

b) Firmenbeständigkeit: Firmenkontinuität bedeutet, […]

A

[…] dass die Firma trotz Wechsel ihres Inhabers oder Änderung des Namens des Einzelkaufmanns bestehen bleiben darf

32
Q

b) Firmenbeständigkeit: Inhaberwechsel (§ 22, 24 HGB)

A
  • liegen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 HGB bzw. § 24 HGB vor, darf Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatz fortgeführt werden
  • Firma nicht ohne Handelsgeschäft übertragbar
  • ausdrückliche Einwilligung des vorherigen Inhabers, der Namensträger in der Firma oder deren Erbe
  • bei Änderung der Gesellschaftsverhältnisse (z.B. GmbH -> Einzelkaufmann) Klarstellung nötig
33
Q

b) Firmenbeständigkeit: Fortführung bei Namensänderung (§ 21 HGB)

A
  • Änderung durch Heirat oder Adoption
34
Q

c) Firmenausschließlichkeit (§ 30 HGB)

A
  • Unterscheidung von allen in derselben politischen Gemeinde liegenden Unternehmen -> Vermeidung von Verwechslungen
  • oft Konflikt mit Firmenwahrheit
35
Q

d) Firmeneinheit

A
  • EIN Kaufmann darf für EIN UND DASSELBE Unternehmen nur EINE einzige Firma führen -> Vermeidung von Täuschungen
  • eine Personal- und Kapitalgesellschaft darf immer nur eine einzige Firma führen, auch wenn sie mehrere Unternehmen betreibt, aber Gesellschafter können mehrere Gesellschaften gründen
36
Q

e) Firmenöffentlichkeit

A
  • die Firma wird der Öffentlichkeit durch Eintragung ins Handelsregister kundgemacht:
    1) Firma des Kaufmanns und Ort seiner Handelsniederlassung (§ 29 HGB)
    2) Änderung der Firma, Niederlassung usw. (§ 31 Abs. 1 HGB)
    3) Erlöschen der Firma (§ 31 Abs. 2 HGB)
  • Antragserfordernis (§§ 29, 31, 33, 34 HGB); ausnahmsweise Eintragung von Amts wegen (§§ 31 Abs. 2 HGB)
37
Q

Übertragung einer Firma

A

Firma = Vermögenswert, da “good will” - nur mit Handelsgeschäft; Firma nicht pfändbar (§ 23 HGB)

38
Q

Das Handelsunternehmen: Allgemein

A
  • ein Unternehmen ist eine organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel beruht; Unternehmen = Tätigkeit des Unternehmers und der Arbeitnehmer, immaterielle und materielle Werte und Schulden
  • Unternehmen ist kein Rechtssubjekt, also nicht Träger von Rechten und Pflichten; Rechtssubjekt ist der Unternehmensinhaber
39
Q

Niederlassung des Unternehmens

A

Ort, von dem das Unternehmen kaufmännisch geleitet und betrieben wird; Hauptniederlassung ist der Mittelpunkt des gesamten Unternehmens

40
Q

Zweigniederlassung des Unternehmens

A

Teil des Unternehmens nur mit einer gewissen organisatorischen Selbstständigkeit und einer dauernden räumlichen Trennung von der Hauptniederlassung

41
Q

Unternehmenserwerb unter Lebenden

A
  • maßgeblich grds. die Vorschriften des BGB
  • Verpflichtungsgeschäft ist regelmäßig ein Kaufvertrag über das Unternehmen als Ganzes
  • Verfügungsgeschäfte über jeden einzelnen Bestandteil des Unternehmens, NICHT: über Unternehmen als Ganzes; z.B. wird Eigentum am Betriebsgrundstück nach § 873, 925 BGB, Eigentum an beweglichen Sachen nach § 929ff. BGB übertragen
42
Q

Schuldenhaftung nach § 25 HGB

A

Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden des früheren Inhabers je nach dem, ob der Erwerber das Handelsunternehmen unter der bisherigen Firma fortführt oder nicht

43
Q

Haftung bei Firmenfortführung: bei tatsächlicher Firmenfortführung […]

A

[…] (mit oder ohne Nachfolgezusatz) haftet der Erwerber neben dem Veräußerer; Grund: nach Verkehrsanschauung haftet das Unternehmen, nicht der Inhaber

44
Q

Haftung bei Firmenfortführung: die Haftung bezieht sich auf die […]

A

[…] Geschäftsschulden des Veräußerers, nicht aber auf dessen private Schulden (vgl. § 344 HGB); Erwerber haftet mit seinem ganzen Vermögen

45
Q

Haftung bei Firmenfortführung: früherer Inhaber haftet […]

A

[…] weiter für bis zum Firmenübergang begründete Forderungen, wenn sie innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung des neuen Inhabers fällig und erhoben werden (§ 26 Abs. 1 S. 1 HGB)

46
Q

Haftung bei Firmenfortführung: haftungsausschließende Vereinbarung […]

A

[…] zwischen Erwerber und Veräußerer möglich (§ 25 Abs. 2 HGB); gegenüber einem Dritten wirkt eine solche Vereinbarung nur, wenn sie ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber unverzüglich mitgeteilt worden ist (§ 25 Abs. 2 HGB)

47
Q

Haftung bei Nichtfortführung der bisherigen Firma

A
  • Haftung des Erwerbers für Geschäftsschulden nach BGB (befreiende Schuldübernahme § 414f. BGB)
  • besonderer Verpflichtungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 HGB durch handelsübliche Bekanntmachung des Erwerbers (z.B. in der Zeitung oder im Rundschreiben), dass er Verbindlichkeiten übernommen habe; Grenze: § 26 Abs. 1 S. 1 HGB; auch hier bleibt Veräußerer 5 Jahre Schuldner (§ 26 Abs. 1 S. 2 HGB)
48
Q

Forderungen nach […] HGB

A

[…] § 25 Abs. 1 S. 2 HGB

49
Q

Forderungen: Erwerber wird grundsätzlich nur dann Gläubiger […]

A

[…] der bisher im Betrieb begründeten Forderungen, wenn ihm diese vom Veräußerer abgetreten worden sind (§ 398 BGB)