Arbeitsrecht Flashcards
Sinn & Zweck des Arbeitsrechts: Sonder[…] des Zivilrechts
Sonderrecht des Zivilrechts:
- > Grundannahme des BGB: Waffengleichheit zwischen den Vertragsparteien
- > Der Markt reguliert sich in der Regel selbst über Angebot und Nachfrage
Sinn & Zweck des Arbeitsrechts: Sonder[…] Arbeitsrecht
Sonderfall Arbeitsrecht:
-> Das Arbeitsrecht verfolgt den Zweck, die sozial schwächere Partei zu schützen (AN)
Sinn & Zweck des Arbeitsrechts: Der Arbeitgeber verfügt über […]
[…] eine stärkere Position
- > Herr über Gerätschaften
- > Know-How
- > Infrastruktur
- > Betriebsabläufe
- > Entscheidung über Einstellung
Sinn & Zweck des Arbeitsrechts: Der Arbeitnehmer verfügt […]
[…] lediglich über seine Arbeitskraft
-> Ausgleich des Ungleichgewichts durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Interessensvertretung im Verbund durch Arbeitnehmerverbände und Betriebsrat (kollektives Arbeitsrecht)
Direktionsrecht des Arbeitgebers
Der AG kann meist nicht vorhersehen, für welche Tätigkeit der Arbeitnehmer konkret benötigt wird
- > die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag ist daher meist nur grob umrissen (z.B. Einstellung als Rechtsanwaltfachangestellte)
- > Der AG kann aber mittels seines Direktionsrechts (oder Weisungsrecht) (§§ 6, 106 GewO) dem AN eine konkrete Arbeit zuweisen (z.B. Erstellung einer Rechnung)
- > Ermöglicht sinnvolle Arbeitskraftverteilung und Flexibilität
Definition Arbeitsvertrag
Vertrag zwischen AG und AN, in dem sich der AN gegen Entgelt zur Erbringung weisungsabhängiger Dienste verpflichtet
-> Es wird kein Erfolg geschuldet
Wo ist der Arbeitsvertrag geregelt?
Unterfall des Dienstvertrages (§ 611 BGB)
AGG - missverständlich (Erklärung)
Gesetzesname = missverständlich
-> das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verlangt vom AG nicht, dass er alle Bewerber gleichbehandelt. Das AGG untersagt, dass der AG negative Entscheidungen und Maßnahmen an bestimmte Merkmale anknüpft
AGG: Ziel des Gesetzes
§ 1 AGG -> Ziel des Gesetzes & 8 Merkmale
Fragerecht des AG
grds. hat der AG das Recht, sich durch Fragen (z.B. im Rahmen eines Bewerbungsgespräches) für den Arbeitsvertragsschluss relevante Informationen vom AN zu verschaffen = Fragerecht
- > zu beachten sind aber die Verbote des AGG und die Datenschutzbestimmungen, insb. das BDSG
- > AG muss berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung haben. Des Weiteren ist das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers und die Informationsinteresse des AG gegeneinander abzuwägen.
Fragerecht des AG - Antwort auf die Frage muss […]
[…] für die Beurteilung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit relevant sein
Fragerecht des AG - keine Fragen, die […]
[…] unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreifen
Fragerecht des AG - was kann der Bewerber gegen unzulässige Fragen tun?
“Recht zur Lüge”
Was muss der Bewerber von sich aus mitteilen?
- > der AN hat die Pflicht wahrheitsgemäß auf zulässige Fragen des AG zu antworten
- > umgekehrt hat der AN aufgrund des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses aber auch die Pflicht, bestimmte Informationen mitzuteilen, auch wenn der AG nicht danach gefragt hat (Offenbarungspflicht)
- > dies sind Informationen, die für die Erfüllbarkeit des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung sind (z.B. Führerschein für Kraftfahrer, Arbeitserlaubnis für Ausländer)