Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Sinn & Zweck des Arbeitsrechts: Sonder[…] des Zivilrechts

A

Sonderrecht des Zivilrechts:

  • > Grundannahme des BGB: Waffengleichheit zwischen den Vertragsparteien
  • > Der Markt reguliert sich in der Regel selbst über Angebot und Nachfrage
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2
Q

Sinn & Zweck des Arbeitsrechts: Sonder[…] Arbeitsrecht

A

Sonderfall Arbeitsrecht:

-> Das Arbeitsrecht verfolgt den Zweck, die sozial schwächere Partei zu schützen (AN)

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3
Q

Sinn & Zweck des Arbeitsrechts: Der Arbeitgeber verfügt über […]

A

[…] eine stärkere Position

  • > Herr über Gerätschaften
  • > Know-How
  • > Infrastruktur
  • > Betriebsabläufe
  • > Entscheidung über Einstellung
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4
Q

Sinn & Zweck des Arbeitsrechts: Der Arbeitnehmer verfügt […]

A

[…] lediglich über seine Arbeitskraft
-> Ausgleich des Ungleichgewichts durch zwingende gesetzliche Vorschriften, Interessensvertretung im Verbund durch Arbeitnehmerverbände und Betriebsrat (kollektives Arbeitsrecht)

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5
Q

Direktionsrecht des Arbeitgebers

A

Der AG kann meist nicht vorhersehen, für welche Tätigkeit der Arbeitnehmer konkret benötigt wird

  • > die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag ist daher meist nur grob umrissen (z.B. Einstellung als Rechtsanwaltfachangestellte)
  • > Der AG kann aber mittels seines Direktionsrechts (oder Weisungsrecht) (§§ 6, 106 GewO) dem AN eine konkrete Arbeit zuweisen (z.B. Erstellung einer Rechnung)
  • > Ermöglicht sinnvolle Arbeitskraftverteilung und Flexibilität
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6
Q

Definition Arbeitsvertrag

A

Vertrag zwischen AG und AN, in dem sich der AN gegen Entgelt zur Erbringung weisungsabhängiger Dienste verpflichtet
-> Es wird kein Erfolg geschuldet

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7
Q

Wo ist der Arbeitsvertrag geregelt?

A

Unterfall des Dienstvertrages (§ 611 BGB)

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8
Q

AGG - missverständlich (Erklärung)

A

Gesetzesname = missverständlich
-> das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verlangt vom AG nicht, dass er alle Bewerber gleichbehandelt. Das AGG untersagt, dass der AG negative Entscheidungen und Maßnahmen an bestimmte Merkmale anknüpft

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9
Q

AGG: Ziel des Gesetzes

A

§ 1 AGG -> Ziel des Gesetzes & 8 Merkmale

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10
Q

Fragerecht des AG

A

grds. hat der AG das Recht, sich durch Fragen (z.B. im Rahmen eines Bewerbungsgespräches) für den Arbeitsvertragsschluss relevante Informationen vom AN zu verschaffen = Fragerecht
- > zu beachten sind aber die Verbote des AGG und die Datenschutzbestimmungen, insb. das BDSG
- > AG muss berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung haben. Des Weiteren ist das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers und die Informationsinteresse des AG gegeneinander abzuwägen.

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11
Q

Fragerecht des AG - Antwort auf die Frage muss […]

A

[…] für die Beurteilung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit relevant sein

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12
Q

Fragerecht des AG - keine Fragen, die […]

A

[…] unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreifen

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13
Q

Fragerecht des AG - was kann der Bewerber gegen unzulässige Fragen tun?

A

“Recht zur Lüge”

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14
Q

Was muss der Bewerber von sich aus mitteilen?

A
  • > der AN hat die Pflicht wahrheitsgemäß auf zulässige Fragen des AG zu antworten
  • > umgekehrt hat der AN aufgrund des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses aber auch die Pflicht, bestimmte Informationen mitzuteilen, auch wenn der AG nicht danach gefragt hat (Offenbarungspflicht)
  • > dies sind Informationen, die für die Erfüllbarkeit des Arbeitsverhältnisses von Bedeutung sind (z.B. Führerschein für Kraftfahrer, Arbeitserlaubnis für Ausländer)
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