Grundzüge Kommunalverfassung Flashcards
§ 2 GemO
- Pflichtaufgaben (§ 2 II GemO)
vs
- Weisungsaufgaben (§ 2 III GemO)
- > Gesetzesvorbehalt (§ 2 IV GemO, Art. 28 II GG)
§ 2 II GemO
- Pflichtaufgaben: Mindestinfrastruktur, die vom Land (Bund: unmöglich aus Art. 84 GG) per Gesetz auferlegt werden
- > Unterhaltung einer Feuerwehr (LFeuerWG)
- > Errichtung von Kitas
- > § 2 I BauGB: Bauleitplanung
- “in eigener Verantwortung”
- Grundversorgung, aber keine detaillierten Ausgestaltungsvorgaben (bspw. Details zu Feuerwehr)
§ 2 III GemO
- Weisungsaufgaben
- > Ortspolizeibehörde
- > Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde (§§ 15-19 LVG)
§§ 23, 24 GemO
- Zwei Organe der Gemeinde: Gemeinderat und Bürgermeister (§ 23)
- § 24 I: GemRat als Hauptorgan
- > kein Parlament, sondern Verwaltungsorgan (wenngleich tw. Parlamentsähnlichkeit)
- > legt Grundsätze der Verwaltung fest
- > entscheidet über alle Angelegenheiten (-> Art. 28 II GG) der Gem, soweit nicht Bürgermeister zuständig
Gemeinderat
- BM und (8-60) GRäte, § 25 I GemO
- Wahlrecht: §§ 12, 14 GemO, § 29
- Amtszeit: 5 Jahre, § 30 GemO
- § 30 II S. 3 GemO: eingeschränkte Diskontinuität
- Wahlrechtsgrundsätze: Art. 28 I S. 2 GG
- Ausschüsse werden gebildet
- § 39 II GemO als Grenze: wesentlich Entscheidungen bleiben dem GR vorbehalten (kein beschließender Ausschuss, keine BM-Aufgabe)
- § 24 grds. Allzuständigkeit des GR, es sei denn BM wird Aufgabe zugewiesen
§ 4 GemO
- Abs 2: Hauptsatzung wird erlassen
Kontrollrecht des GM
- auch bzgl. Angelegenheiten, für die der GR nicht zuständig ist (monistisches Systems in BaWü - auch übertragene/ Weisungsaufgaben sind kommunale Angelegenheiten, anders: Bayern)
- Unterrichtungsrecht der Fraktionen/ eines Sechstels, § 24 III S. 1 GemO
- Akteneinsichtsrecht (§ 24 III S. 2 GemO) eines Viertels
- Zudem: Fragerecht der einzeln GRäte (§ 24 IV GemO)
Entscheidungen des GR
- Grds: Öffentliche Sitzung mit Mehrheitsbeschluss
- …
Rechtsstellung des einzelnen GRats
- Recht des freien Mandats
- > Teilnahme an Sitzungen
- > Informationsrecht
- > Rederecht (Einschränkungen zugunsten der Funktionsfähigkeit des GR möglich)
- > Antragsrecht
- § 32 III GemO (freie, durch das öffentliche Wohl bestimmte Überzeugung)
- GR als Verwaltungsorgan: Daher Vertretungsrecht in Ausschuss wie bei BT-Abgeordneten nicht übertragbar (Kein Anspruch, in einem Ausschuss vertreten zu sein) - “Kehrseite” der Aussetzung der 5%-Klausel
Selbstverwaltungsaufgaben
- Freiwillige SwA (bspw. Schwimmbad, Bücherei, …)
- Pflichtaufgaben, § 2 II GemO
- Weisungsaufgaben, § 2 III GemO (§ 15/ § 19 LVG)
P: BM handelt ultra vires
- genehmigender GR Beschluss nicht erforderlich, geschützt wird der Rechtsverkehr: BM Auftreten nach außen maßgeblich (-> weitere Ausgleichsprozesse zwischen BM und GR im Innenverhältnis)
Parlamentarische Züge des GR
- Wahl
- Organisationsstruktur
- Freies Mandat
- Verfahrensablauf der Sitzungen
Pflichten des einzelnen GR
- §§ 15, 16
- § 17
- BM lässt TOP unzulässigerweise nicht öffentlich abhandeln - darf GR dann darüber sprechen?
- > BaWü: Sitzungsordnung als Teil der objektiven Rechtsordnung
P: Konsequenzen einer Vertretung durch einen Dritten mit Vertretungsverbot
Rspr.: Person, die sich durch Person mit Vertretungsverbot (bspw. GR gegen Stadt) vertreten lässt, ist nicht vertreten
Lit.: Person ist dennoch vertreten
GR - Aufgaben des BM
- BM ist Vorsitzender, § 42 GemO
- Einberufung (§ 34 GemO) und Sitzungsvorbereitung
- > Tagesordnung
- > Übersenden der Unterlagen
- > Ortsübliche Bekanntmachung
- > Vorberatung durch Ausschüsse
- > Verhandlungsleitung, § 36 I GemO
- -> insbes. Ordnungsbefugnisse
- Vollzug der GR-Beschlüsse, § 43 I GemO, unter Berücksichtigung der Widerspruchspflicht, § 43 II GemO
- Eilentscheidungsrecht, § 43 IV GemO - Ausnahmefall zu § 39 II GemO (Eilentscheidungsrecht erstreckt sich auf ALLE Befugnisse des GR)
- P: Anspruch auf Live-Übertragung der GR-Sitzung in Telemedien - Abwägungslösung (Rede-Hemmung der GR vs. Öfffentliches Interesse; Beschränkung auf manche TOP; Widerspruchslösung einzelner GR)
GR - Geschäftsordnung
- Rechtssatz sui generis (str. - keine Satzung, keine VerwVO), der Normenkontrolle nach § 47 I Nr. 2 VwGO unterliegt
- Regelt Modalitäten der Vorbereitung und des Ablaufs der Sitzungen
P: Ordnungsruf des Bürgermeisters
- kein VA: da Bürgermeister nicht als Verwaltungsbehörde tätig wird, sondern die innere Ordnung des GR gestaltet
- > Feststellungsklage
- Beteiligtenfähigkeit str. (nachtragen)
- Redebeitrag darf nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen; Grenze besteht in der Funktion der Rede (Orientierung an Tagesordnungspunkt); bloße Provokation/ Herabwürdigung Dritter
Bebauungsplan
- § 1 III S. 1, § 10 I BauGB
Rechtsschutzmöglichkeiten gegen BPlan
- § 47 I Nr. 1 VwGO: Normenkontrolle (umfassende Kontrolle, nicht nur hinsichtlich der geltend gemachten subjektiven Rechtsverletzung) (auch § 1 VII als drittschützende Norm)
Prüfung Fallbeispiel 29/11/2018
A. Zulässigkeit
insbesondere: Antragsbefugnis
- > Rechtsverletzung iSd § 47 II 1 VwGO
- -> Mögliche Verletzung eine subjektiven Rechts durch die Festsetzungen des BPlans -> drittschützendes Abwägungsgebot (§ 1 VII BauGB) -> Lärmbelästigung ist mehr als objektiv geringwertig und gehört zum notwendigen Abwägungsmaterial
B. Begründetheit
OS: Satzungsbeschluss § 10 I BauGB rechtswidrig, wenn er gegen höherrangiges verfahrens- oder materiellrechtliche Vorschriften verstößt
- § 18 GemO: Ausschluss wegen Befangenheit, Ausnahme § 18 III GemO (-> § 37 Beschlussfassung)
-> § 52 iVm § 18 I GemO: bloße Möglichkeit der Wertsteigerung nicht ausreichend
Gemeinderat: Ausschüsse
- Beschließende Ausschüsse, §§ 39, 40 GemO (Hauptausschuss und Finanzausschuss)
- Beratende Ausschüsse, § 41 GemO
- Spiegelbild-Grundsatz