Einführung Flashcards
Gemeinde-Begriff
- § 1 I GemO (Grundlage und Glied des demokratischen Staates)
- § 1 IV GemO (Gebietskörperschaft)
(JurP des ÖffR: Anstalten, Stiftungen, Körperschaften)
-> Körperschaft: Mitglieder sind solche Personen, die ihren Sitz im Gebiet der Körperschaft haben
Aufgaben der Gebietskörperschaft Kommune im Allgemeinen
- Eigener Wirkungskreis (Selbstverwaltung): Aufgaben, die der Gemeinde unmittelbar zustehen und nicht durch Aufgabenzuweisung bestehen
vs.
- Übertragener Wirkungskreis (Auftragsangelegenheiten)
Kommunale Selbstverwaltung
- Verwaltung der eigenen Angelegenheiten durch die jeweils Betroffenen
- > Ziele: Partizipation, besondere Kenntnisse, Bürgernähe/Akzeptanz der Entscheidungen, Entlastung (sonstiger) Staatsverwaltung
vs.
Funktionale Selbstverwaltung: einzelne Verwaltungsaufgaben (bspw. Industrie- und Handelskammer)
Übertragener Wirkungskreis
- sog. mittelbare Staatsverwaltung (im unmittelbaren Bereichen handelt die Staatsbehörden selbst
Verwaltungsaufbau (grob)
- Oberste Landesbehörden (§§ 7 ff. LVG), insbes. Regierung und Ministerien
- Regierungspräsidien (§§ 11 ff. LVG)
- Untere Verwaltungsbehörde (§§ 15 ff. LVG)
Begrifflichkeiten
- Kommune: Oberbegriff für Städte/Gemeinden und Gemeindeverbände
- Gemeinde: § 1 GemO
- > unterste Ebene der kommunalen Gebietskörperschaften, hierzu zählen auch “Städte”
- > kreisangehörig
- Landkreis
- > übergeordnete Kommunalkörperschaft; Gemeindeverband
- Stadtkreis: §§ 3 I, 131 I GemO
- > kreisfreie Stadt (zB Freiburg)
- > nehmen Gemeinde- und Kreisangelegenheiten wahr
- Große Kreisstadt (§ 3 II GemO)
- > kreisangehörige Stadt
- > nimmt tw. Aufgaben des Landkreises wahr, ist aber kein Stadtkreis
Art. 28 II GG
Art. 71 I LV-BW
- Art. 28: Gewährleistet unmittelbar kommunale Selbstverwaltung (GRähnlich ausgeformt mit Schutzbereich und Gesetzesvorbehalt)
- Art. 71: Geht über GG-Garantie hinaus
- Verhältnis GG und LV
- > Art. 28 GG gibt Mindestgarantie
- > Bindungswirkung: Bundesstaatsgewalt GG; Landesstaatsgewalt: GG und (!) LV
- Rastede-Entscheidung des BVerfG: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen,
- > die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben
- > die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsamen sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen
- Beschreibung der kommunalen Verbandskompetenz: wirkt positiv und negativ (Ermächtigung durch Aufgabenzuweisung, aber auch gleichzeitig Beschränkung auf unmittelbare oder mittelbare Aufgabenbereiche)
- Art. 28 II 1:
- > Allzuständigkeit (Aufgabenerfindungsrecht durch “alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft”)
- > Eigenverantwortlichkeit: “in eigener Verantwortung”, Entscheidung über ob, wann und wie der Aufgabenwahrnehmung, frei von staatlichen Weisungen
- -> Ableitung von “Gemeindehoheiten” wie Organisationshoheit, Personalhoheit, Planungshoheit, Kooperationshoheit
Unterscheide: Erledigungskompetenz vs. Befassungskompetenz
- Erledigung: Vollzug der Aufgabe
- Befassung: bei Gemeinde soweit örtlicher Bezug
Art. 28 II 2 GG
- keine Allzuständigkeit für Gemeindeverbände - konkrete gesetzliche Aufgabenzuweisung erforderlich
- > aber Mindeststandard an Aufgaben verfassungsrechtlich gefordert
Rechtswirkungen Art. 28 II GG
- subjektive Rechtsschutzgarantie bzgl. Verletzungen
- > Abwehrrecht bei rechtswidriger Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrecht
- > umfasst das Recht, auf dem Rechtsweg gegen Verletzungen vorzugehen
- aber kein GR
- > Systematik innerhalb des Abschnittes “Der Bund und die Länder”
=> Kommunalverfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4b GG
Garantieebenen des Art. 28 II 1 GG
- Institutionelle Rechtssubjektsgarantie
- Objektive Rechtsinstitutionsgarantie
- Subjektive Rechtsschutzgarantie
Institutionelle Rechtssubjektsgarantie
Garantie des Vorhandenseins von Gemeinden als Institution
- > Nicht der Bestand einer einzelnen Gemeinde als solcher
- Voraussetzungen für Eingriff in Rechtssubjektsgarantie:
- -> Vorherige Anhörung
- -> zutreffende und vollständige SVErmittlung
- -> Gründe des öffentlichen Wohls
Objektive Rechtsinstitutionsgarantie
- Garantie, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (Def. vgl. oben Rastede-Entscheidung des BVerfG)
Subjektive Rechtsschutzgarantie
bzgl. Verletzungen
- Abwehrrecht bei rw Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrecht
- umfasst das Recht, auf dem Rechtsweg gegen etwaige Verletzungen vorzugehen
Art. 28 II 1 GG: Eingriff
- Verkürzung des SB der Selbstverwaltungsgarantie:
- > Aufgabenentzug
- > Aufgabenübertragung (bei Pflichtaufgabe auch (+), da unter Eigenverantwortlichkeit auch das Ob der Aufgabenwahrnehmung umfasst, & mögliche Beeinträchtigung, andere freiwillige Aufgaben wahrzunehmen)
Art. 28 II 1 GG: Rechtfertigung
Gesetzesvorbehalt (“im Rahmen der Gesetze”)
- > gesetzliche Ausgestaltungs- und Eingriffsbefugnis
- -> gegenständlicher Aufgabenbereich
- -> Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung
-> Gesetz: formelle Gesetze; untergesetzliche Vorschriften, soweit sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen
Art. 28 II 1 GG: Schranken-Schranken
- Kernbereich: der Wesensgehalt (“identitätsbestimmenden Merkmale”) der Vorschrift dürfte weder faktisch noch rechtlich ausgehöhlt werden; “Bei der Bestimmung dieses Kernbereichs ist in besonderer Weise der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen” (BVerfG); Gegenstand des Kernbereich:
- > Prinzip der Allzuständigkeit
- > Grundsätzliche Eigenverantwortlichkeit
- > Kern der Gemeindehoheiten
- Randbereich: Relativer Schutz außerhalb des Kernbereichs
- > Materielles Aufgabenverteilungsprinzip
- > Grundentscheidung für eine dezentral organisierte und bürgerschaftlich getragene Verwaltung
- > örtliche Aufgaben darf der Gesetzgeber daher nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen
- -> Sicherstellung ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung
- -> Unverhältnismäßig hoher Kostenanstieg
- -> Bloße Verwaltungsvereinfachung genügt nicht
- Str. Übermaßverbot
Prüfung Kommunale VB
I. Zulässigkeit, Art. 93 I Nr. 4b GG
- Beschwerdeberechtigung
- Gemeinden und Gemeindeverbände
- Voraussetzung: rechtlich existent (Ausnahme: Streit um Status der Gemeinde (zB kommunale Gebietsreform) - Beschwerdegegenstand
- Bundes- oder Landesgesetze
- BVerfG: Gesetze im materiellen Sinn - Beschwerdebefugnis
- Gemeinde selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen?
- > keine Prozesstandschaft für Bürger möglich
- > unmittelbar: Gem muss Vollziehungsgrundlage grds. nicht abwarten; Ausnahme: gesetzlicher Umsetzungsakt erforderlich (RVO oder Satzung), um in Rechtskreis Gemeinde einzugreifen - Prüfungsmaßstab
- Art. 28 II 1
- und Normen, die das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitbestimmen
- > Gesetzgebungszuständigkeiten
- > Willkürverbot/Gleichheitsgrundsatz - Subsidiarität (§ 91 S. 2 BVerfGG)
- keine Zuständigkeit BVerfG, wenn Landesrecht ein im Wesentlichen gleichwertiges Verfahren eröffnet (Art. 93 I Nr. 4b Hs 2 GG, § 91 S. 2 BVerfGG)
- Art. 76 LV-BW: anderes Verständnis von “Gesetz”: nur formelle Gesetze (für untergesetzliche Rechtsnormen des Landesrechts ist also Verfassungsbeschwerde zum BVerfG möglich) - Allgemeine Subsidiarität
- § 90 II S. 1 BVerfGG: wenn Rechtsweg zulässig, kann VB erst nach Erschöpfung desselben erhoben werden
- > Rechtsweg zu den Fachgerichten: insbes. bei einer untergesetzlichen Rechtsnorm: Normenkontrolle nach § 47 VwGO - Form und Frist (§ 93 III BVerfGG)
- Ein Jahr
II. Begründetheit
- Schutzbereich Art. 28 II 1 GG
- Eingriff
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
a) Verfassungsgemäßes Bundes- oder Landesgesetz
b) Schranken-Schranken
- > Kernbereich?
- -> wenn Kernbereich berührt: Eingriff rechtswidrig
- -> wenn Kernbereich nicht berührt: Mat. Aufgabenverteilungsprinzip
- > Materielles Aufgabenverteilungsprinzip: Grundentscheidung für eine dezentral organisierte und bürgerschaftlich getragene Verwaltung -> örtliche Aufgaben darf der Gesetzgeber nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen (s. oben)
- > Verhältnismäßigkeit (str.)
Bsp. Rechtfertigung bei Eingriff in die Organisationshoheit
s. Folie 4 vom 8.11.2018
Fall: Kita-Plätze (8.11.2018): Ist die Aufgabenübertragung zulässig?
- Prüfungsmaßstab: Art. 28 II I / Art. 71 LV (nur Landesgesetzgeber ist an beide Normen gebunden)
- Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 74 I Nr. 7 (öffentliche Fürsorge) beim Bund, der durch vorliegendes Gesetz die konkrete Ausgestaltung den Ländern überlässt
- > beachte: Art. 84 I S. 7 GG (wenn Bund gegen Verbot der Gemeindeaufgabenübertragung verstößt, dann automatisch rechtswidrig)
- Prüfung:
I. Eingriff in den Schutzbereich: Art. 28 II 1 GG (quasi identisch: Schutzbereich nach Art. 71 LV)
- Eigenverantwortlichkeit:
a. umfasst “Ob” der Aufgabenwahrnehmung
b. hier: Umwandlung einer bisland freiwilligen Aufgabe in eine Pflichtaufgabe
c. auch möglich: finanzielle Belastung, sodass keine Mittel für Wahrnehmung anderer Aufgaben (fraglich, wenn Kostenerstattung gegeben)
d. Eingriff in SB (+)
II. Rechtfertigung / Rechtfertigungsmaßstab
- Verfassungsgemäßes Bundes- oder Landesgesetz (s.o.)
- Kernbereich:
a. wesentliche Hoheiten bzw. identitätsbestimmende Merkmale der Selbstverwaltung - Verletzung wohl jedenfalls, wenn kein hinreichender Spielraum für Wahrnehmung (anderer) freiwilliger Selbstaufgaben mehr verbleibt
b. hier: kein hinreichender Anhaltspunkt im SV, dass 1 Mio. € ein zu großer Haushaltsposten wäre, als dass keine Wahrnehmung anderer Selbstverwaltungspositionen mehr gegeben sein kann (Gemeinde könnte auch Gebühren für Kita-Plätze erheben; nach vorliegendem Gesetz nicht ausgeschlossen)
c. Kernbereich (-) - Randbereich
a. Materielles Aufgabenverteilungsprinzip: bei Aufgabenübertragung nicht unmittelbar betroffen
b. auch für sonstige Eingriffe sind grds. Gründe des öffentlichen Wohls erforderlich (BVerfG)
c. hier: Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Art. 6 I, Art. 12 I GG, ggf. Art. 3 I GG)
d. Rechtfertigung im Randbereich (+) - Verhältnismäßigkeit
a. Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit (+)
b. Angemessenheit: rein finanzielles Belastung mit evtl. Kostenerstattung vs. Familienwohl und Wirtschaftsförderung, wohl (+)
Allgemeines zur Finanzausstattung der Gemeinden
- Art. 28 II 1 GG enthält auch Recht auf eine angemessene Finanzaustattung (Art. 28 II 1 darf faktisch - mangels finanzielles Mittel - nicht leerlaufen)
- > Verpflichteter: Land (da Kommunen organisatorisch Teil der Länder)
- > Teil des Kernbereichs
- -> keine Grenze: unzureichende Haushaltslage des Landes, anders nur bei allgemeiner Notlage öffentlicher Haushalte
- Angemessenheit: angemessen, wenn
- > nach Erfüllung der Pflichtaufgaben Spielraum für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben verbleibt (BVerfG)
- Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
- > Verminderung von Ausgaben (bspw. Aufhebung anderer Pflichtaufgaben der Gemeinde)
- > Steigerung von Einnahmen
- Anwendung
- > Anspruch auf ein bestimmtes Niveau der Finanzausstattung gerichtet, nicht auf Erstattung konkreter Aufwendungen
- > Keine Anhaltspunkte für dauerhafte strukturelle Unterfinanzierung der Stadt
- > Ergebnis: …
Grundlagen finanzieller Eigenverantwortung (Art. 28 II S. 3 GG)
- BVerwG: Bestätigung des gemeindlichen Anspruchs auf finanzielle Mindestausstattung
- Gewährleistung einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft
- jedoch: kein Anspruch auf Kostenerstattung für bestimmte (übertragene) Aufgaben
- Art 104a GG mangels Nennung der Gemeinden nicht einschlägig (regelt nur Verhältnis zwischen Bund und Länder)
Art. 71 III LV
- Anspruchsinhalt:
- > allgemeine Haushaltslage der Kommune nicht maßgeblich (selbst wenn Kommune gute Haushaltslage hat, besteht Anspruch auf Kostenerstattung)
- > grds. besteht Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten
Fall: Kita-Plätze (8.11.2018): Hat die Stadt einen Anspruch auf Erstattung der Kosten?
- P: Anrechnung bereits erbrachter freiwilliger Leistungen?
- Art. 71 IV S. 3: Kostenerstattung bei Umwandlung von freiwilligen zu Pflichtaufgaben - jedoch keine Aussagen über Kostenhöhe
- Zeitpunkt der Umsetzung des Finanzausgleichsmechanismus? (Art. 71 III LV)
- > muss nicht in demselben Gesetz erfolgen, aber “gleichzeitig” (“Gleichzeitig” wurde später eingefügt, sodass Telos der engen zeitlichen Regelung beachtet werden soll)
Art. 71 IV LV
- Anhörungsrecht der Kommunen
Art. 73 I LV
- Angemessene finanzielle Grundausstattung der Kommunen
Art. 74 LV
- Gemeindegebietsänderungen
- Gemeindeauflösungen
Haben Gemeinden ein allgemeinpolitisches Mandat? (bspw. Stellungnahmen / Zusammenschlüsse hinsichtlich der Verteidiguns- oder Außenpolitik der BRD?)
(-), Gemeinden haben kommunalpolitisches Mandat