Einführung Flashcards

1
Q

Gemeinde-Begriff

A
  • § 1 I GemO (Grundlage und Glied des demokratischen Staates)
  • § 1 IV GemO (Gebietskörperschaft)
    (JurP des ÖffR: Anstalten, Stiftungen, Körperschaften)
    -> Körperschaft: Mitglieder sind solche Personen, die ihren Sitz im Gebiet der Körperschaft haben
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2
Q

Aufgaben der Gebietskörperschaft Kommune im Allgemeinen

A
  • Eigener Wirkungskreis (Selbstverwaltung): Aufgaben, die der Gemeinde unmittelbar zustehen und nicht durch Aufgabenzuweisung bestehen

vs.

  • Übertragener Wirkungskreis (Auftragsangelegenheiten)
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3
Q

Kommunale Selbstverwaltung

A
  • Verwaltung der eigenen Angelegenheiten durch die jeweils Betroffenen
  • > Ziele: Partizipation, besondere Kenntnisse, Bürgernähe/Akzeptanz der Entscheidungen, Entlastung (sonstiger) Staatsverwaltung

vs.

Funktionale Selbstverwaltung: einzelne Verwaltungsaufgaben (bspw. Industrie- und Handelskammer)

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4
Q

Übertragener Wirkungskreis

A
  • sog. mittelbare Staatsverwaltung (im unmittelbaren Bereichen handelt die Staatsbehörden selbst
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5
Q

Verwaltungsaufbau (grob)

A
  • Oberste Landesbehörden (§§ 7 ff. LVG), insbes. Regierung und Ministerien
  • Regierungspräsidien (§§ 11 ff. LVG)
  • Untere Verwaltungsbehörde (§§ 15 ff. LVG)
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6
Q

Begrifflichkeiten

A
  • Kommune: Oberbegriff für Städte/Gemeinden und Gemeindeverbände
  • Gemeinde: § 1 GemO
  • > unterste Ebene der kommunalen Gebietskörperschaften, hierzu zählen auch “Städte”
  • > kreisangehörig
  • Landkreis
  • > übergeordnete Kommunalkörperschaft; Gemeindeverband
  • Stadtkreis: §§ 3 I, 131 I GemO
  • > kreisfreie Stadt (zB Freiburg)
  • > nehmen Gemeinde- und Kreisangelegenheiten wahr
  • Große Kreisstadt (§ 3 II GemO)
  • > kreisangehörige Stadt
  • > nimmt tw. Aufgaben des Landkreises wahr, ist aber kein Stadtkreis
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7
Q

Art. 28 II GG

Art. 71 I LV-BW

A
  • Art. 28: Gewährleistet unmittelbar kommunale Selbstverwaltung (GRähnlich ausgeformt mit Schutzbereich und Gesetzesvorbehalt)
  • Art. 71: Geht über GG-Garantie hinaus
  • Verhältnis GG und LV
  • > Art. 28 GG gibt Mindestgarantie
  • > Bindungswirkung: Bundesstaatsgewalt GG; Landesstaatsgewalt: GG und (!) LV
  • Rastede-Entscheidung des BVerfG: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen,
  • > die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben
  • > die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsamen sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen
  • Beschreibung der kommunalen Verbandskompetenz: wirkt positiv und negativ (Ermächtigung durch Aufgabenzuweisung, aber auch gleichzeitig Beschränkung auf unmittelbare oder mittelbare Aufgabenbereiche)
  • Art. 28 II 1:
  • > Allzuständigkeit (Aufgabenerfindungsrecht durch “alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft”)
  • > Eigenverantwortlichkeit: “in eigener Verantwortung”, Entscheidung über ob, wann und wie der Aufgabenwahrnehmung, frei von staatlichen Weisungen
  • -> Ableitung von “Gemeindehoheiten” wie Organisationshoheit, Personalhoheit, Planungshoheit, Kooperationshoheit
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8
Q

Unterscheide: Erledigungskompetenz vs. Befassungskompetenz

A
  • Erledigung: Vollzug der Aufgabe

- Befassung: bei Gemeinde soweit örtlicher Bezug

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9
Q

Art. 28 II 2 GG

A
  • keine Allzuständigkeit für Gemeindeverbände - konkrete gesetzliche Aufgabenzuweisung erforderlich
  • > aber Mindeststandard an Aufgaben verfassungsrechtlich gefordert
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10
Q

Rechtswirkungen Art. 28 II GG

A
  • subjektive Rechtsschutzgarantie bzgl. Verletzungen
  • > Abwehrrecht bei rechtswidriger Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrecht
  • > umfasst das Recht, auf dem Rechtsweg gegen Verletzungen vorzugehen
  • aber kein GR
  • > Systematik innerhalb des Abschnittes “Der Bund und die Länder”

=> Kommunalverfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4b GG

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11
Q

Garantieebenen des Art. 28 II 1 GG

A
  1. Institutionelle Rechtssubjektsgarantie
  2. Objektive Rechtsinstitutionsgarantie
  3. Subjektive Rechtsschutzgarantie
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12
Q

Institutionelle Rechtssubjektsgarantie

A

Garantie des Vorhandenseins von Gemeinden als Institution

  • > Nicht der Bestand einer einzelnen Gemeinde als solcher
  • Voraussetzungen für Eingriff in Rechtssubjektsgarantie:
  • -> Vorherige Anhörung
  • -> zutreffende und vollständige SVErmittlung
  • -> Gründe des öffentlichen Wohls
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13
Q

Objektive Rechtsinstitutionsgarantie

A
  • Garantie, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (Def. vgl. oben Rastede-Entscheidung des BVerfG)
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14
Q

Subjektive Rechtsschutzgarantie

A

bzgl. Verletzungen
- Abwehrrecht bei rw Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrecht
- umfasst das Recht, auf dem Rechtsweg gegen etwaige Verletzungen vorzugehen

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15
Q

Art. 28 II 1 GG: Eingriff

A
  • Verkürzung des SB der Selbstverwaltungsgarantie:
  • > Aufgabenentzug
  • > Aufgabenübertragung (bei Pflichtaufgabe auch (+), da unter Eigenverantwortlichkeit auch das Ob der Aufgabenwahrnehmung umfasst, & mögliche Beeinträchtigung, andere freiwillige Aufgaben wahrzunehmen)
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16
Q

Art. 28 II 1 GG: Rechtfertigung

A

Gesetzesvorbehalt (“im Rahmen der Gesetze”)

  • > gesetzliche Ausgestaltungs- und Eingriffsbefugnis
  • -> gegenständlicher Aufgabenbereich
  • -> Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung

-> Gesetz: formelle Gesetze; untergesetzliche Vorschriften, soweit sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen

17
Q

Art. 28 II 1 GG: Schranken-Schranken

A
  • Kernbereich: der Wesensgehalt (“identitätsbestimmenden Merkmale”) der Vorschrift dürfte weder faktisch noch rechtlich ausgehöhlt werden; “Bei der Bestimmung dieses Kernbereichs ist in besonderer Weise der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung zu tragen” (BVerfG); Gegenstand des Kernbereich:
  • > Prinzip der Allzuständigkeit
  • > Grundsätzliche Eigenverantwortlichkeit
  • > Kern der Gemeindehoheiten
  • Randbereich: Relativer Schutz außerhalb des Kernbereichs
  • > Materielles Aufgabenverteilungsprinzip
  • > Grundentscheidung für eine dezentral organisierte und bürgerschaftlich getragene Verwaltung
  • > örtliche Aufgaben darf der Gesetzgeber daher nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen
  • -> Sicherstellung ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung
  • -> Unverhältnismäßig hoher Kostenanstieg
  • -> Bloße Verwaltungsvereinfachung genügt nicht
  • Str. Übermaßverbot
18
Q

Prüfung Kommunale VB

A

I. Zulässigkeit, Art. 93 I Nr. 4b GG

  1. Beschwerdeberechtigung
    - Gemeinden und Gemeindeverbände
    - Voraussetzung: rechtlich existent (Ausnahme: Streit um Status der Gemeinde (zB kommunale Gebietsreform)
  2. Beschwerdegegenstand
    - Bundes- oder Landesgesetze
    - BVerfG: Gesetze im materiellen Sinn
  3. Beschwerdebefugnis
    - Gemeinde selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen?
    - > keine Prozesstandschaft für Bürger möglich
    - > unmittelbar: Gem muss Vollziehungsgrundlage grds. nicht abwarten; Ausnahme: gesetzlicher Umsetzungsakt erforderlich (RVO oder Satzung), um in Rechtskreis Gemeinde einzugreifen
  4. Prüfungsmaßstab
    - Art. 28 II 1
    - und Normen, die das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitbestimmen
    - > Gesetzgebungszuständigkeiten
    - > Willkürverbot/Gleichheitsgrundsatz
  5. Subsidiarität (§ 91 S. 2 BVerfGG)
    - keine Zuständigkeit BVerfG, wenn Landesrecht ein im Wesentlichen gleichwertiges Verfahren eröffnet (Art. 93 I Nr. 4b Hs 2 GG, § 91 S. 2 BVerfGG)
    - Art. 76 LV-BW: anderes Verständnis von “Gesetz”: nur formelle Gesetze (für untergesetzliche Rechtsnormen des Landesrechts ist also Verfassungsbeschwerde zum BVerfG möglich)
  6. Allgemeine Subsidiarität
    - § 90 II S. 1 BVerfGG: wenn Rechtsweg zulässig, kann VB erst nach Erschöpfung desselben erhoben werden
    - > Rechtsweg zu den Fachgerichten: insbes. bei einer untergesetzlichen Rechtsnorm: Normenkontrolle nach § 47 VwGO
  7. Form und Frist (§ 93 III BVerfGG)
    - Ein Jahr

II. Begründetheit

  1. Schutzbereich Art. 28 II 1 GG
  2. Eingriff
  3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    a) Verfassungsgemäßes Bundes- oder Landesgesetz
    b) Schranken-Schranken
    - > Kernbereich?
    - -> wenn Kernbereich berührt: Eingriff rechtswidrig
    - -> wenn Kernbereich nicht berührt: Mat. Aufgabenverteilungsprinzip
    - > Materielles Aufgabenverteilungsprinzip: Grundentscheidung für eine dezentral organisierte und bürgerschaftlich getragene Verwaltung -> örtliche Aufgaben darf der Gesetzgeber nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen (s. oben)
    - > Verhältnismäßigkeit (str.)
19
Q

Bsp. Rechtfertigung bei Eingriff in die Organisationshoheit

A

s. Folie 4 vom 8.11.2018

20
Q

Fall: Kita-Plätze (8.11.2018): Ist die Aufgabenübertragung zulässig?

A
  • Prüfungsmaßstab: Art. 28 II I / Art. 71 LV (nur Landesgesetzgeber ist an beide Normen gebunden)
  • Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 74 I Nr. 7 (öffentliche Fürsorge) beim Bund, der durch vorliegendes Gesetz die konkrete Ausgestaltung den Ländern überlässt
  • > beachte: Art. 84 I S. 7 GG (wenn Bund gegen Verbot der Gemeindeaufgabenübertragung verstößt, dann automatisch rechtswidrig)
  • Prüfung:

I. Eingriff in den Schutzbereich: Art. 28 II 1 GG (quasi identisch: Schutzbereich nach Art. 71 LV)

  1. Eigenverantwortlichkeit:
    a. umfasst “Ob” der Aufgabenwahrnehmung
    b. hier: Umwandlung einer bisland freiwilligen Aufgabe in eine Pflichtaufgabe
    c. auch möglich: finanzielle Belastung, sodass keine Mittel für Wahrnehmung anderer Aufgaben (fraglich, wenn Kostenerstattung gegeben)
    d. Eingriff in SB (+)

II. Rechtfertigung / Rechtfertigungsmaßstab

  1. Verfassungsgemäßes Bundes- oder Landesgesetz (s.o.)
  2. Kernbereich:
    a. wesentliche Hoheiten bzw. identitätsbestimmende Merkmale der Selbstverwaltung - Verletzung wohl jedenfalls, wenn kein hinreichender Spielraum für Wahrnehmung (anderer) freiwilliger Selbstaufgaben mehr verbleibt
    b. hier: kein hinreichender Anhaltspunkt im SV, dass 1 Mio. € ein zu großer Haushaltsposten wäre, als dass keine Wahrnehmung anderer Selbstverwaltungspositionen mehr gegeben sein kann (Gemeinde könnte auch Gebühren für Kita-Plätze erheben; nach vorliegendem Gesetz nicht ausgeschlossen)
    c. Kernbereich (-)
  3. Randbereich
    a. Materielles Aufgabenverteilungsprinzip: bei Aufgabenübertragung nicht unmittelbar betroffen
    b. auch für sonstige Eingriffe sind grds. Gründe des öffentlichen Wohls erforderlich (BVerfG)
    c. hier: Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Art. 6 I, Art. 12 I GG, ggf. Art. 3 I GG)
    d. Rechtfertigung im Randbereich (+)
  4. Verhältnismäßigkeit
    a. Ziel, Geeignetheit, Erforderlichkeit (+)
    b. Angemessenheit: rein finanzielles Belastung mit evtl. Kostenerstattung vs. Familienwohl und Wirtschaftsförderung, wohl (+)
21
Q

Allgemeines zur Finanzausstattung der Gemeinden

A
  • Art. 28 II 1 GG enthält auch Recht auf eine angemessene Finanzaustattung (Art. 28 II 1 darf faktisch - mangels finanzielles Mittel - nicht leerlaufen)
  • > Verpflichteter: Land (da Kommunen organisatorisch Teil der Länder)
  • > Teil des Kernbereichs
  • -> keine Grenze: unzureichende Haushaltslage des Landes, anders nur bei allgemeiner Notlage öffentlicher Haushalte
  • Angemessenheit: angemessen, wenn
  • > nach Erfüllung der Pflichtaufgaben Spielraum für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben verbleibt (BVerfG)
  • Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
  • > Verminderung von Ausgaben (bspw. Aufhebung anderer Pflichtaufgaben der Gemeinde)
  • > Steigerung von Einnahmen
  • Anwendung
  • > Anspruch auf ein bestimmtes Niveau der Finanzausstattung gerichtet, nicht auf Erstattung konkreter Aufwendungen
  • > Keine Anhaltspunkte für dauerhafte strukturelle Unterfinanzierung der Stadt
  • > Ergebnis: …
22
Q

Grundlagen finanzieller Eigenverantwortung (Art. 28 II S. 3 GG)

A
  • BVerwG: Bestätigung des gemeindlichen Anspruchs auf finanzielle Mindestausstattung
  • Gewährleistung einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft
  • jedoch: kein Anspruch auf Kostenerstattung für bestimmte (übertragene) Aufgaben
  • Art 104a GG mangels Nennung der Gemeinden nicht einschlägig (regelt nur Verhältnis zwischen Bund und Länder)
23
Q

Art. 71 III LV

A
  • Anspruchsinhalt:
  • > allgemeine Haushaltslage der Kommune nicht maßgeblich (selbst wenn Kommune gute Haushaltslage hat, besteht Anspruch auf Kostenerstattung)
  • > grds. besteht Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten
24
Q

Fall: Kita-Plätze (8.11.2018): Hat die Stadt einen Anspruch auf Erstattung der Kosten?

A
  • P: Anrechnung bereits erbrachter freiwilliger Leistungen?
  • Art. 71 IV S. 3: Kostenerstattung bei Umwandlung von freiwilligen zu Pflichtaufgaben - jedoch keine Aussagen über Kostenhöhe
  • Zeitpunkt der Umsetzung des Finanzausgleichsmechanismus? (Art. 71 III LV)
  • > muss nicht in demselben Gesetz erfolgen, aber “gleichzeitig” (“Gleichzeitig” wurde später eingefügt, sodass Telos der engen zeitlichen Regelung beachtet werden soll)
25
Q

Art. 71 IV LV

A
  • Anhörungsrecht der Kommunen
26
Q

Art. 73 I LV

A
  • Angemessene finanzielle Grundausstattung der Kommunen
27
Q

Art. 74 LV

A
  • Gemeindegebietsänderungen

- Gemeindeauflösungen

28
Q

Haben Gemeinden ein allgemeinpolitisches Mandat? (bspw. Stellungnahmen / Zusammenschlüsse hinsichtlich der Verteidiguns- oder Außenpolitik der BRD?)

A

(-), Gemeinden haben kommunalpolitisches Mandat