Einführung Flashcards
Gemeinde-Begriff
- § 1 I GemO (Grundlage und Glied des demokratischen Staates)
- § 1 IV GemO (Gebietskörperschaft)
(JurP des ÖffR: Anstalten, Stiftungen, Körperschaften)
-> Körperschaft: Mitglieder sind solche Personen, die ihren Sitz im Gebiet der Körperschaft haben
Aufgaben der Gebietskörperschaft Kommune im Allgemeinen
- Eigener Wirkungskreis (Selbstverwaltung): Aufgaben, die der Gemeinde unmittelbar zustehen und nicht durch Aufgabenzuweisung bestehen
vs.
- Übertragener Wirkungskreis (Auftragsangelegenheiten)
Kommunale Selbstverwaltung
- Verwaltung der eigenen Angelegenheiten durch die jeweils Betroffenen
- > Ziele: Partizipation, besondere Kenntnisse, Bürgernähe/Akzeptanz der Entscheidungen, Entlastung (sonstiger) Staatsverwaltung
vs.
Funktionale Selbstverwaltung: einzelne Verwaltungsaufgaben (bspw. Industrie- und Handelskammer)
Übertragener Wirkungskreis
- sog. mittelbare Staatsverwaltung (im unmittelbaren Bereichen handelt die Staatsbehörden selbst
Verwaltungsaufbau (grob)
- Oberste Landesbehörden (§§ 7 ff. LVG), insbes. Regierung und Ministerien
- Regierungspräsidien (§§ 11 ff. LVG)
- Untere Verwaltungsbehörde (§§ 15 ff. LVG)
Begrifflichkeiten
- Kommune: Oberbegriff für Städte/Gemeinden und Gemeindeverbände
- Gemeinde: § 1 GemO
- > unterste Ebene der kommunalen Gebietskörperschaften, hierzu zählen auch “Städte”
- > kreisangehörig
- Landkreis
- > übergeordnete Kommunalkörperschaft; Gemeindeverband
- Stadtkreis: §§ 3 I, 131 I GemO
- > kreisfreie Stadt (zB Freiburg)
- > nehmen Gemeinde- und Kreisangelegenheiten wahr
- Große Kreisstadt (§ 3 II GemO)
- > kreisangehörige Stadt
- > nimmt tw. Aufgaben des Landkreises wahr, ist aber kein Stadtkreis
Art. 28 II GG
Art. 71 I LV-BW
- Art. 28: Gewährleistet unmittelbar kommunale Selbstverwaltung (GRähnlich ausgeformt mit Schutzbereich und Gesetzesvorbehalt)
- Art. 71: Geht über GG-Garantie hinaus
- Verhältnis GG und LV
- > Art. 28 GG gibt Mindestgarantie
- > Bindungswirkung: Bundesstaatsgewalt GG; Landesstaatsgewalt: GG und (!) LV
- Rastede-Entscheidung des BVerfG: Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen,
- > die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben
- > die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsamen sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der (politischen) Gemeinde betreffen
- Beschreibung der kommunalen Verbandskompetenz: wirkt positiv und negativ (Ermächtigung durch Aufgabenzuweisung, aber auch gleichzeitig Beschränkung auf unmittelbare oder mittelbare Aufgabenbereiche)
- Art. 28 II 1:
- > Allzuständigkeit (Aufgabenerfindungsrecht durch “alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft”)
- > Eigenverantwortlichkeit: “in eigener Verantwortung”, Entscheidung über ob, wann und wie der Aufgabenwahrnehmung, frei von staatlichen Weisungen
- -> Ableitung von “Gemeindehoheiten” wie Organisationshoheit, Personalhoheit, Planungshoheit, Kooperationshoheit
Unterscheide: Erledigungskompetenz vs. Befassungskompetenz
- Erledigung: Vollzug der Aufgabe
- Befassung: bei Gemeinde soweit örtlicher Bezug
Art. 28 II 2 GG
- keine Allzuständigkeit für Gemeindeverbände - konkrete gesetzliche Aufgabenzuweisung erforderlich
- > aber Mindeststandard an Aufgaben verfassungsrechtlich gefordert
Rechtswirkungen Art. 28 II GG
- subjektive Rechtsschutzgarantie bzgl. Verletzungen
- > Abwehrrecht bei rechtswidriger Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrecht
- > umfasst das Recht, auf dem Rechtsweg gegen Verletzungen vorzugehen
- aber kein GR
- > Systematik innerhalb des Abschnittes “Der Bund und die Länder”
=> Kommunalverfassungsbeschwerde Art. 93 I Nr. 4b GG
Garantieebenen des Art. 28 II 1 GG
- Institutionelle Rechtssubjektsgarantie
- Objektive Rechtsinstitutionsgarantie
- Subjektive Rechtsschutzgarantie
Institutionelle Rechtssubjektsgarantie
Garantie des Vorhandenseins von Gemeinden als Institution
- > Nicht der Bestand einer einzelnen Gemeinde als solcher
- Voraussetzungen für Eingriff in Rechtssubjektsgarantie:
- -> Vorherige Anhörung
- -> zutreffende und vollständige SVErmittlung
- -> Gründe des öffentlichen Wohls
Objektive Rechtsinstitutionsgarantie
- Garantie, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln (Def. vgl. oben Rastede-Entscheidung des BVerfG)
Subjektive Rechtsschutzgarantie
bzgl. Verletzungen
- Abwehrrecht bei rw Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrecht
- umfasst das Recht, auf dem Rechtsweg gegen etwaige Verletzungen vorzugehen
Art. 28 II 1 GG: Eingriff
- Verkürzung des SB der Selbstverwaltungsgarantie:
- > Aufgabenentzug
- > Aufgabenübertragung (bei Pflichtaufgabe auch (+), da unter Eigenverantwortlichkeit auch das Ob der Aufgabenwahrnehmung umfasst, & mögliche Beeinträchtigung, andere freiwillige Aufgaben wahrzunehmen)