Grundrechtsberechtigung und Bindung Flashcards

1
Q

Wem steht das Grundrecht aus Art. 38 I 1 zu?

A

Nur Deutschen. Ergibt sich aus Art. 20 II.

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2
Q

Inwiefern stehen EU- Bürgern auch Deutschenrechte zu?

A

Soweit AEUV Gleichbehandlung fordert, ist diese den EU Bürgern zu gewähren. Also sehr weitgehender Grundrechtsschutz. Art. 18 I AEUV erlaubt gerechtfertigte Ungleichbehandlungen. Art. 22 AEUV fordert keine Gleichberechtigung bei Bundeswahlen.

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3
Q

Grundrechtsberechtigung vor Geburt und nach dem Tod.

A

Schutz aus Art. 1 I nimmt nach dem Tod mit der Zeit ab. Wichtig zum Beispiel bei Organentnahme.
Beim Ungeborenen Art. 1 I und Art 2 II. Nicht entschieden ob nasciturus schon Grundrechtsträger ist.

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4
Q

Was passiert wenn eine Handlung als Grundrechtsverzicht gekennzeichnet wird?

A

Nichts. Führt verfassungsrechtlich zu keiner Rechtsfolge. Durch den Verzicht wird Staatliche Maßnahme also nicht unbedingt gerechtfertigt und Verzicht ist auch nicht grundsätzlich bedeutungslos.

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5
Q

Gesichtspunkte für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Grundrechtseingriffs. Bei welcher Art von Grundrechten wird die Zulässigkeit eines Verzichts vermutet und bei welchen nicht?

A

Zulässig wenn Grundrecht der persönlichen Entfaltungsfreiheit dient.
Unzulässig wenn Grundrecht der staatlichen Willensbildung dient.
Außerdem: Dauer und Schwere des Eingriffs, Missbrauchsgefahr,…

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6
Q

Wo wird der Verzicht und dessen Zulässigkeit geprüft.

A

Beim Eingriff. Ein wegen einer Willenserklärung gerechtfertigter Eingriff ist gar kein Eingriff.

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7
Q

Eingriff (Definition)

A

Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das unter den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.

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8
Q

Sind (teilrechtsfähige) juristische Personen Grundrechtsberechtigt?

A

Art. 19 III –> Ja.

(P) Juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

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9
Q

Juristische Person (Definition)

A

Juristische Personen sind Organisationen oder Personenmehrheiten, denen das Privatrecht oder auch das öffentliche Recht Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit zuspricht. Also die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

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10
Q

Ist Art. 1 auf juristische Personen anwendbar?

A

Nein. Menschenwürde hat nur ein Mensch und keine Organisation.

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11
Q

(P) Erfordernis des persönlichen Substrats bei juristischen Personen.

A

BVerfG erlaubt Grundrechtsschutz juristischer Personen nur, wenn “Durchgriff” auf die dahinterstehenden Menschen dies als sinnvoll erscheinen lässt.
Art. 19 III spricht natürlichen Personen aber gerade einen Grundrechtsschutz zu der über den der natürlicher Personen hinausgeht.
Entscheidend also nicht das persönliche Substrat sonder die “Grundrechtstypische Gefährdungslage”
–> Eine Grundrechtstypische Gefährdungslage liegt aber nur vor, wenn das Substrat gegeben ist. (Mondsmiley)

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12
Q

Sind Kirchen Grundrechtsberechtigt.

A

Religionsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und haben unter ihnen eine Sonderstellung. Sie sind umfassend Grundrechtsberechtigt.

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13
Q

(P) Sind (z.B.) staatliche Universitäten Grundrechtsberechtigt?

A

BVerfG

(1) Eine staatliche Universität ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
(2) Regelmäßig ist juristischen Personen des öffentlichen Rechts Grundrechtsschutz zu versagen. Sie können nicht gleichzeitig berechtigt und verpflichtet sein.
(3) Wenn die staatliche Einrichtung in einem Gebiet Grundrechte verteidigt in dem sie vom Staat unabhängig ist, ist das personale Substrat allerdings gegeben.
(4) (Ausschließlich) im Bereich des Art. 4 I ist die Universität Grundrechtsberechtigt.

Schrifttum

(1) Staatlichen Organisationen ist Grundrechtsschutz nicht zu versagen. Konfusionsargument überzeugt nicht und Wortlaut Art. 19 III.
(2) Allerdings können staatliche Organisationen nur in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich agieren.
(3) Daraus folgt, dass ihnen nur in diesem Bereich Grundrechtsschutz widerfährt. In diesem Bereich kann die juristische Person nämlich dem Staat als selbstständiges Subjekt gegenübertreten. Also liegt nur hier eine grundrechtstypische Gefährdungslage vor.

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14
Q

Wer ist an Grundrechte gebunden?

A

Judikative, Exekutive, Legislative.

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15
Q

Eine öffentliche Schule ist ein Staatsorgan und somit Grundrechtsgebunden. Vergibt sie einem Schüler kein Abitur greift sie gem. § 12 in sein Recht der freien Auswahl der Ausbildungsstätte ein. Was ist, wenn eine private Schule die Hochschulzugangsberechtigung verwehrt?

A

Art. 1 III ist umfassend formuliert. Es kommt also nicht darauf an durch wen der Staat seine Gewalt ausübt.

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16
Q

(P) Eine staatliche Behörde bevorzugt beim Kauf von Büromaterial willkürlich einen Anbieter. Verstößt die Behörde gegen Art. 3 I GG ?

A

(1) BGH meint die Beschaffung der für die Verwaltung notwendigen Sachmittel erfolgt durch private Verträge. Somit keine Grundrechtsbindung.
(2) Schrifttum. Art. 3 I gibt der Verwaltung die Möglichkeit sachgerechter Differenzierung. Deswegen ist die Fiskalgeltung der Grundrechte zu bejahen.

17
Q

Sind Akte ausländischer staatlicher Gewalt Grundrechtsgebunden ?

A

Nein. Aber Deutscher Staat darf diese Akte nicht umsetzen oder durchsetzen wenn sie verfassungswidrig sind.

18
Q

Wenn ausländische Gewalt gegen das Grundgesetz auf Deutsche einwirkt, ist der deutsche Staat verpflichtet diese Eingriffe Zu kompensieren?

A

Nein. Enteignung durch DDR zum Beispiel.

19
Q

Ein Schiff fährt unter deutscher Flagge mit ausländischer Mannschaft und wahrt bestimmte Grundrechte nicht. Entzieht Deutschland die Erlaubnis, so wird mit der Flagge eines anderen Landes gefahren und die Grundrechte noch weniger beachtet. Ist Deutschland verpflichtet ihm die Erlaubnis zu entziehen ?

A

Grundsätzlich ja. Deutscher Staat ist territorial umfassend an Grundrechte gebunden. BVerfG bejaht allerdings die Möglichkeit leichte Grundrechtsverletzungen hinzunehmen, wenn dadurch eine stärkere abgewehrt wird.
Begründung: Völkerrechtliche Bindung mit Verfassungsrang.

20
Q

Anwendung des Grundgesetzes auf supranationale Organisationen denen von Deutschland Hoheitsgewalt im Bundesgebiet übertragen wurde.

A

BVerfG nimmt Aufgabe nicht wahr. EuGH soll das machen. Ähnliche Grundrechte. S. K/P Rn. 214

21
Q

(P) Drittwirkung der Grundrechte (Lüth).

A

(1) Folgt nicht aus Art. 1 III. Zivilgericht ist natürlich an Grundrechte gebunden. Es geht aber darum, ob die Grundrechtsbindung des Zivilgerichts Auswirkung auf einen Streit zwischen Privatpersonen hat.
(2) Eine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte kann es nicht geben. Das folgt aus Art. 1 III
(3) Nach h.L. haben die Grundrechte aber eine mittelbare Drittwirkung. Alle Gesetze müssen im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden. Tut dies der Richter nicht, liegt eine angreifbare Grundrechtsverletzung vor.