Grundrechte Flashcards
Menschen- und Bürgerrechte
Subjektive Rechte mit Verfassungsrang (keine bloßen Programmsätze)
Unterscheidung:
law in books
vs.
law in action
Unterscheidung des Rechts, wie es normativ gesetzt ist, vs. derjenigen Praktiken, die deskriptiv seine Umsetzung darstellen
Differenzierung innerhalb der Grundrechte
- Dem Staat vorausliegende Individualrecht des Individuums (legitimieren Staatsentstehung)
- Rechte, die dem Individuum vom Staat gewährt werden (Selbstbindung des Staates)
Definition: Grundrechte
(primär) subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat mit Verfassungsrang
(subjektives Recht: Rechtsinhaber kann vom Normadressaten verlangen, dass dieser seine Pflicht erfüllt)
Funktionen der Grundrechte
Erlegen dem Staat eine Rechtfertigungspflicht auf
- Subjektiv-rechtliche Funktion
- objektiv-rechtliche Funktion
- Schutzfunktion
Subjektiv-rechtliche Funktion der GR
a. Status negativus: Zustand der Freiheit vom Staat (staatlichen Eingriffen) wird gewährt, insbesondere wenn GR Abwehrrechte sind (zB Art 4 I : Glaubens- und Gewissensfreiheit, 10 I : Briefgeheimnis, 13 I : Unverletzlichkeit der Wohnung)
b. Status positivus: Zustand der Freiheit durch bzw. nicht ohne den Staat, insbesondere wenn Leistungs-, Anspruchs-, Schutz- oder Teilhaberechte (Art 19 IV: Justizgewährungsanspruch; Art 3 I: Gleichheitsgrundsatz)
c. Status activus: Zustand der Betätigung der Freiheit im und für den Staat, durch staatsbürgerliche Rechte ausgeformt (Art 33 I-III, Art 38 I 1)
Objektiv-rechtliche Funktion der GR
- > Verstärkung des subjektiv-rechtlichen Schutzes
a. GR als negative Kompetenznormen (Staat darf nicht im grundrechtlich geschützten Bereich des Einzelnen handelnd)
b. GR als objektive Wertentscheidungen (BVerfG: Die ethischen Prinzipien, die im GG positiviert sind, sind als verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts maßgeblich) - GR haben nicht nur im verfassungsrechtlichen / öffR Bereich Relevanz, sondern prägen und durchdringen als Werte und Prinzipien alle anderen Rechtsbereiche (Privatrecht und Gesetzgeben des einfachen Rechts)
c. Einrichtungsgarantien: GR, die objektive Einrichtungen gewähren, die der Gesetzgeber nicht abschaffen darf - > Institutsgarantien: privatrechtliche Rechtsinstitute (zB Art 6 I : Ehe)
- > Institutionelle Garantien: öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Art 14 I : Eigentum; Erbe)
Schutzfunktion der GR
a. Gebot der grundrechtskonformen Auslegung (einfaches Gesetz darf nicht dazu führen, dass GR unverhältnismäßig eingeschränkt werden)
b. Schutz durch Teilhabe (Art. 3 GG) bei existierenden Einrichtungen und Leistungssystemen (Zugang zu Studienplätzen) -> darf nicht willkürlich geregelt werden
c. Schutz vor Gefahren (ins. Art 2 II 1), zB Schutz des ungeborenen Lebens vor Schwangerschaftsabbrüchen
-> Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers: Verletzung nur, wenn
α. Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden oder
β. Schutzvorkehrungen zur Erreichung des Ziels gänzlich ungeeignet oder unzureichend sind
Grundrechte (systematisch)
- Grundrechte in Art. 1 - 19
- Grundrechte im Sinne des Art 93 I Nr. 4a (Verfassungsbeschwerde)
außerdem in den Abschnitten II, III, IX: grundrechtsgleiche Rechte (20 IV, 33, 38, 101, 103, 104) - auch hierauf Verfassungsbeschwerde möglich
Normen über Grundrechte (“vor der Klammer”)
- Art 1 III: Bindung aller Staatsgewalt
- Art 19 I, II: Einschränkbarkeit von GR (Allgemeinheit der Regelung erforderlich - keine Einzelfallgesetze, würde Gleichheit vor dem Gesetz/Rechtsstaatlichkeit widersprechen) - 19 II: Wesensgehalt von GR
- Art 19 III. GRberechtigungen von Personenmehrheiten (e contrario: alle natürlichen Personen)
- diese Normen (mit Ausnahme des Zitiergebots, Art 19 I 2) gelten auch für GR-gleiche Rechte
GR-Gewährleistungen (GG vs. Völkerrecht)
- AEMR (1948): früher soft law, heute: ?
- UN-Menschenrechtspakte (1966): Rang des einfachen Bundesrechts (Art 59 II 1: bezieht sich nur auf Vertrag)
- Völkergewohnheitsrecht: Rang zwischen Verfassung und einfachem Bundesrecht (Art 25) ->
GR-Gewährleistungen (GG vs. EMRK)
EMRK
- Transformation gem. Art 59 II 1 GG durch Gesetz -> innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts
Aber: BVerfG: Anspruch des Einzelnen auf Heranziehung der EMRK und EGMR-Urteile als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der deutschen GR
-> Selbst Verfassungsbeschwerde kann sich auf Missachtung eines EMRK-GR oder EGMR-Urteils durch Staat beziehen
-> Ausstrahlungswirkung der EMRK bei der Auslegung der GR
-> Aber: keine schematische Parallelisierung
-> Aber: Grenzen der völkerrechtlichen Auslegung ergeben sich aus dem GG (darf nicht zu geringeren Schutzstandards führen)
-> Aber: Auslegungsmöglichkeiten enden jenseits der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung
GR-Gewährleistungen (GG vs. Unionsgrundrechte)
binden die Organe der europäischen Union
-> Lit
Verhältnis der GR zu den Landesverfassungen
-> Lit
Grundrechtsberechtigung (Differenzierung)
Grds. höchstpersönliche Rechte
- Jedermannsrechte
- Deutschanrechte (bspw. Vereinigungsfreiheit)
Problem: Grundrechtsberechtigung von Ausländern
Nicht-EU-Ausländer: Lösung Art. 2 I als Auffanggrundrecht
- > Arg: Wortlautgrenze der Deutschengrundrechte, aber Art 1, Art 19 III, Art 3 I
- > Nichtdeutsche können sich nicht unmittelbar auf Deutschenrechte berufen, aber über Art. 2 I (jedoch sind Einschränkungen unterschiedlich möglich)
EU-Ausländer = Unionsbürger (Art. 20 AEUV)
- eA: Deutschen-GR gelten auch für Unionsbürger u.a. wegen des Diskriminierungsverbotes Art 18 AEUV
con: Überschreiten der Wortlautgrenze
pro: Präambel, Art. 23, Telos - aA: eA geht zu weit - gleicher Schutz wie Deutschen-GR über das Auffanggrundrecht des Art 2 I (BVerfG: nur in denen Bereichen Gleichstellung, in denen das EU-Recht auch Aussagen trifft, nicht bspw. bei Art 16 II - Auslieferungsverbot)
Dauer der Grundrechtsberechtigung
Grundsatz: nur Lebende sind grundrechtsfähig. Ab Geburt bis Tod
Aber: Erweiterung (hM/BVerfG): postmortaler Persönlichkeitsschutz (Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus, Art 1 I - schwindet mit dem Verblassen der Erinnerung an den Verstorbenen)
Aber: Erweiterung (BVerfG): Embryo / Nasciturus: Schutz durch Art 2 II und Art 1 I GG
-> str. Beginn des Schutzes: eA Verschmelzung Ei/Samenzelle; aA: Nidation (bspw. Verhütungsmittelverhinderungspflicht? Forschung an befruchteten Eizellen nach aA nicht geschützt)
-> str. Selbst GR-Träger oder nur von objektiven Normen der Verfassung geschützt (aus objektiv-rechtlicher Funktion)
BVerfG: Jedenfalls (!) ab der Nidation ist Embryo geschützt
Problem: Todesdefinition
§ 3 II TPG?
einfaches Bundesrecht, außerdem reine Definition, wann Organentnahme zulässig sein kann
-> keine Definition des Todes iSd GG
Problem: PID
Entwickelt sich der Embryo als Mensch oder zum Menschen?
Grundrechtsmündigkeit von Minderjährigen
- Altersgrenzen im GG: nur bei Art. 12a un 38 II
- einfaches Recht: § 106 BGB ; Religionserziehungsgesetz: 12 / 14 Jahre
- > Übertragbarkeit?
eA: gleitende Altersgrenzen (individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit -> GR-Reife)
aA: starre Altersgrenzen (Grenzen, die der Gesetzgeber generell gezogen hat auch in Bezug auf GR, zB Art 4 Eigentumsschutz: Mindestalter aus BGB)
Problem: Grundrechtsverzicht des Einzelnen auf GR-Schutz möglich?
- eA: aus Art 9 III 2: kein Verzicht möglich, anders aber Art 16 I, Art 6 III, Art 7 III 3
- aA: wenn kein klarer Wortlaut: Funktion der GR: subjektiv-rechtlich und objektiv-rechtlich (welche primäre Funktion hat dieses GR: eher subjektive Rechtsverleihung/persönliche Entfaltung, dann pro Verzicht (Fernmeldegeheimnis), oder objektive Wertentscheidung/ dient staatlicher Willensbildung (Wahlrecht und Wahlgeheimnis)
- BVerfG: Mittelweg -> entscheidend ist die Funktion des GR (aber nicht nur Funktion, sondern auch Schwere und Dauer des Eingriffs; Gefahr des Missbrauchs; Notlage des Verzichtenden; Bindung für die Zukunft)
Problem: Grundrechtsberechtigung von Personenmehrheiten und Organisation
- Grds. unproblematisch bei der Ausübung von GR im Zusammenschluss natürlicher Personen (jeder einzelne kann VB erheben)
- Zusammenschluss selbst?
- > juristische Person:
- > ausländisch/inländisch: nach tatsächlichem Aktionszentrum (“Sitz”) (Anpassung: Gleichstellung von jurPers mit Sitz in Mitgliedsstaat der EU — Erweiterung vom BVerfG: Prozessgrundrechte auch für ausländische jurPers, aus Teleologie: es geht bei den Prozessgrundrechten um das Rechtsstaatsprinzip, das auch ausländische Personen zu umfassen hat)
Problem: “Wesensmäßige Anwendbarkeit” iSd Art. 19 III
(-) bei GR, das an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpft
(+) nur, wenn der Durchgriff auf die hinter der jurPers stehenden Menschen deren GRberechtigung als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (sog. personales Substrat) - aA aber hLit: erforderlich ist eine grundrechtstypische Gefährdungslage (bspw. Unternehmen ist durch Enteignung in seiner Existenz gefährdet oÄ)
jurPers des öffentlichen Rechts?
grds. (-): sind dem Staat zuzurechnen, können aber nicht gleichzeitig GRberechtigte und -verpflichtete sein (Konfusionsargument); hinter diesen steht der Staat (Kolusionsargument)
ERGÄNZEN!
-> grundrechtstypische Gefährdungslage (Kirchen, Universitäten, Rundfunkanstalten, …)
Grundrechtsbindung
- Art der Bindung:
- Staatliche Adressaten der GR-Bindung
- > alle drei Staatsgewalten
* Verwaltungsprivatrecht? (+) Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, Daseinsvorsorge
* Bedarfsdeckung: (+), wenn mehr als 50% in öffentlicher Hand; aA (-) (Bindung des privaten Teils) - BVerfG: Freiheitseinschränkungen sind durchaus gegeben, öff. Hand soll sich aber nicht durch private Auslagerung von Aufgaben von der GR-Bindung lösen können (solange solche Aufgabe wahrgenommen wird oder ein Großteil in staatlicher Hand ist)
* Erwerbswirtschaftliche Betätigung: aA (-), aA (+), wenn mehr als 50% in öffentlicher Hand (keine Flucht in das Privatrecht) (-> s. Trinkwasserversorgung)
Private Adressaten (Grundrechtsbindung): Drittwirkung
Unterscheidung:
- Unmittelbare Drittwirkung: Bürger können sich im gegenseitigen Umgang miteinander auf GR berufen
- Mittelbare Drittwirkung: Gerichte müssen bei Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln GR beachten
Ausnahmen: Unmittelbare Drittwirkung bei
- Tarifautonomie (Art. 9 III 2 GG)
- Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
- Passives Wahlrecht (Art. 38 I 1 iVm Art. 48 II GG)
(Früherer Streit) Unmittelbare Drittwirkung?
Früher vom BAG vertreten (BAGE 1, 185, 193 )
• Arg.: GR sind „Ordnungssätze für das soziale Leben“;
Bekenntnis des GG zum soz. Rechtsstaat
Contra:
• Art. 1 III GG (Wortlaut)
• Umkehrschluss Art. 9 III 2 GG
• Klassische Funktion der Grundrechte
= Abwehrrechte
• Keine Pflichten aus Freiheitsverbürgung
Ausformung der mittelbaren Drittwirkung
- alle Normen: Frage der Verfassungsmäßigkeit
- Generelklauseln: Grundrechtskonforme Auslegung
- Unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. Treu und Glauben):
Beachtung der objektiven Werteordnung (= Grundrechte!)
durch Gerichte
Internationale Aspekte der GR-Bindung
- Art. 1 III GG meint deutsche Staatsgewalt: Nicht gebunden sind Akte ausl. Staatsgewalt
- Keine Pflicht der deutschen Staatsgewalt zur Kompensation grundrechtsbeeinträchtigender Akte ausländischer Staatsgewalt ggü. Deutschen (NSA!)
Aber: Schutzpflichten der dt. Staatsorgane
Problem: Bindung auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland
- hM: territorial umfassend (Staatsgewalt ist deutsch unabhängig vom Wirkungsort)
- mM: unter Umständen Minderung des GR-Standards
Problem: Maßnahmen der EU?
- Grds.: Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor deutschem Recht, auch GRe
- BVerfG: Solange (I): Anwendung sekundären Unionsrechts nur, wenn die EU die unabdingbaren Grundrechtsstandards wahrt (E 37,271,279); ggw. ist dies nach dem BVerfG durch EuGH der Fall;
- Solange (II) dies so bleibt, keine Überprüfung sekundären Unionsrechts durch das BVerfG (E 73, 339, 387; 118, 79, 95)
- Ausnahme: im Einzelfall kann sich der GR-Schutz des BVerfG auch auf EU-Hoheitsrechte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art 79 III verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten ist!
- Umsetzung und Vollziehung von Unionsrecht durch deutsche Staatsgewalt: Verbindliche Vorgaben sind nicht am GG zu messen (Ausnahme Art 79 III s.o.); aber soweit Spielraum besteht, Umsetzung an deutschen GR zu messen
Problem: Existenz von Grundrechtspflichten?
- Verfassungstreueklausel (Art 5 III 2)
- Gemeinwohlformel (Art 14 II)
- Elternpflichten (Art 6 II 1)
- > aber: erst durch einfaches Recht werden diese Pflichten aktualisiert und entfalten rechtliche Wirkung
Schutzbereich
grundrechtlich geschützter Lebensbereich des jeweiligen GR
= Bereich, den die GRnorm aus der Lebenswirklichkeit als Schutzgegenstand “herausschneidet”
( Regelungsbereich: Lebensbereich, in dem das GR gilt und in dem es den Schutzbereich erst bestimmt)
Unterscheidung beim Schutzbereich
- persönlich / personell: Jedermann, Deutsche, Ausländer
- sachlich: bestimmte Tätigkeiten; Verhaltensweisen; Rechtsgüter -> Bestimmung des Schutzbereiches in systematischer Zusammenschau mit anderen GRen und Verfassungsnormen
Eingriff
= Schranke, Beschränkung, Einschränkung, Beeinträchtigung eines GR durch den Staat
Klassischer Eingriffsbegriff
- Voraussetzung eines GR-Begriffs: finales Staatshandeln; unmittelbare Folge des Staatshandelns; Rechtsakt mit rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Wirkung; mit Befehl oder Zwang angeordnet/ durchgesetzt
- > Eingriff = jede finale unmittelbare und imperative Freiheitsverkürzung
Klassischer Eingriffsbegriff
- Voraussetzung eines GR-Begriffs: finales Staatshandeln; unmittelbare Folge des Staatshandelns; Rechtsakt mit rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Wirkung; mit Befehl oder Zwang angeordnet/ durchgesetzt
- > Eingriff = jede finale unmittelbare und imperative Freiheitsverkürzung durch Rechtsakt oder unmittelbare Zwangsanwendung
Problem: zusätzliche Voraussetzung bei mittelbarem Eingriff
nachtragen
Rechtfertigung von Eingriffen
Schranken-Systematik:
-> Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt = Eingriffe durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (keine besonderen Anforderungen an das Gesetz)
Rechtfertigung von Eingriffen
Schranken-Systematik:
- > Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt = Eingriffe durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (keine besonderen Anforderungen an das Gesetz)
- > Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt = as einschränkende Gesetz muss an bestimmte Situationen anknüpfen, bestimmten Zwecken dienen oder bestimmte Mittel nutzen
- > Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt = keine Eingriffe durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen (aber: auch diese GR sind nicht schrankenlos gewährt, es gelten verfassungsimmanenten Schranken*)
- die sich insbesondere aus den GR Dritter ergeben (objektive Prinzipien der Verfassung)
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (bspw. Art. 5 II)
Stärkerer Schutz vor Eingriffen - grds. Gesetzesvorbehalt, aber es bedarf der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen / Zwecke
Vorbehaltlose Grundrechte (bspw. Art. 5 III)
Können nicht durch Gesetze eingeschränkt werden, jedoch können aber verfassungsimmanente Schranken bestehen
Schranken-Schranken
Beschränkungen, die für den Gesetzgeber gelten, wenn er
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Eingreifende Regelungen und Ermächtigungen (Eingriffe in den SB)
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Prüfung)
- Legitimer Zweck?
- Geeignetheit?
- Erforderlichkeit?
- Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Prüfung)
- Legitimer Zweck?
- Geeignetheit? (Mittel muss die Erreichung des Zweck mind. fördern, weiter Einschätzungs- und Prognosenspielraum des Gesetzgebers)
- Erforderlichkeit? (Kein milderes, gleich geeignetes Mittel vorhanden, auch hier Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers)
- Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.; das angestrebte Ziel und der dafür inkauf genommene GR-Eingriff dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen)
- > wichtig: Gewichtung der Güter, zunächst abstrakt, dann konkret
- > Praktische Konkordanz: kollidierenden Verfassungsgüter muss größte Wirksamkeit eingeräumt werden (nachschlagen!)
Schranken-Schranken: Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II)
bei jedem einzelnen GR gesondert zu bestimmen
-> str.: auch für jeden einzelnen Fall:
eA: Theorie vom relativen Wesensgehalt (Verletzung des Wesensgehaltes dann und nur dann, wenn Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs)
con: Redundanz aufgrund der vorherigen Verhältnismäßigkeitsprüfung
aA: Theorie vom absoluten Wesensgehalt
Schranken-Schranken: Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1)
GR-einschränkendes Gesetz muss allgemein und darf nicht nur für den Einzelfall gelten
Aufbau einer GR-Prüfung
A. Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch ein Gesetz
I. Schutzbereich
1. Personell (wer darf sich darauf berufen?)
2. Sachlich
II. Eingriff (klassisch vs. allgemein-modern)
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Z+V+F; Zuständigkeit, Verfahren, Form)
2. Einschränkungsvoraussetzungen
-> Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
-> Kein Gesetzesvorbehalt (verfassungsimmanente Schranken?)
3. Ggf. Parlamentsvorbehalt
4. Verhältnismäßigkeitsgrundatz
a.
b.
c.
d.
5. Verbot des Einzelfallgesetz
6. Zitiergebot
Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch VAe, faktisches Verwaltungshandeln oder Rspr.?
… nachtragen
Arten der Verfassungsbeschwerde
- Individual-VB
2. Kommunal-VB
Zulässigkeit der VB
- Beschwerdeführer
a. Beschwerdefähigkeit
nachtragen!
Problem: JurP des ÖffR als Beschwerdeführer?
grds. (-) (s. Arg. 19 III)
- > Ausnahmen: ÖR-Rundfunkanstalten; Universitäten;…
Problem: inländische JurP des Privatrechts als Beschwerdeführer?
nachtragen
Problem: ausländische JurP des Privatrechts als Beschwerdeführer?
grds. (-), jedoch Ausnahme: Justizgrundsätze
Problem: Kirche und Religionsgemeinschaften
-
Problem: gemischtwirtschaftliche Unternehmen mit staatlichen und privaten Anteilseignern
-
Prozessfähigkeit
Fähigkeit, selbstständig —
Problem: Prozessfähigkeit Minderjähriger
- prozessfähig, wenn GR-mündig
eA: je nach GR
Arg: Schutzzweck der VB - sonst: gesetzlicher Vertreter (bei Interessenkonflikten; Ergänzungspfleger; Verfahrenspfleger)
Problem: Prozessfähigkeit anderer Eingeschränkter
…
Beschwerdegegenstand
“durch die öffentliche Gewalt” = Akte
- der vollziehenden Gewalt
- der Rspr.
- der Gesetzgebung
- > entspricht der GR-Bindung (Art. 1 III)
- > Handlungen und Unterlassungen, vgl. §§ 92, 95 I BVerfGG (GR-Schutzfunktion kann durchgesetzt werden)
Problem: mehrere Akte öffentlicher Gewalt in der gleichen Sache
- BVerfG: Wahlmöglichkeit des Beschwerdeführers: letztinstanzliches Urteil oder Entscheidungen der Vorinstanzen oder zugrunde liegender Akt
- > aber: in jedem Fall nur eine VB
Beschwerdebefugnis (Prüfung)
GR oder GRgleiche Rechte - Prüfungsreihenfolge:
- Möglichkeit der GR-Verletzung
- Eigene Beschwer: Betroffenheit in eigenen GR
- Gegenwärtige Beschwer: aktuelles, nicht lediglich virtuelles Betroffenen
- … nachtragen
Möglichkeit der- GR-Verletzung
- subjektives Empfinden reicht nicht aus
- Möglichkeitstheorie: Verletzung nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen
Eigene Beschwer der VB
- Popularbeschwerde unzulässig
- Prozessstandschaft grds. unzulässig
- > Ausnahme: GR würden ohne die Geltendmachung in ihrer Wirksamkeit beraubt (bspw. Art. 1 I bei Verstorbenen)
Gegenwärtige Beschwer
= schon oder noch betroffen
- > (-) SB irgendwann in der Zukunft (= virtuell) betroffen
- > (+) wenn BF gegenwärtig zur Dispositionen gezwungen wird, die nicht nachholbar/korrigierbar sind
- > (+) bei vergangenen Beeinträchtigungen, wenn von Maßnahme weiterhin beeinträchtigende Wirkungen ausgehen oder WH zu befürchten ist
Grds. Auslegungsregel für Zulässigkeitsvoraussetzungen
- weite Auslegung: Zulässigkeit ist notwendige Tür, die genommen werden muss, damit GR-Verletzung überhaupt überprüft werden kann
con: Flut der Verfahren
Unmittelbare Beschwer
- fehlt, wenn notwendiger/üblicher Vollzugsakt erst zum Eingriff in GR führt
- aber: gegeben bei Unzumutbarkeit des Abwartens; insbes: Sanktionen des Straf- und OWRechts sind unzumutbar