Grundrechte Flashcards

1
Q

Menschen- und Bürgerrechte

A

Subjektive Rechte mit Verfassungsrang (keine bloßen Programmsätze)

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2
Q

Unterscheidung:

law in books

vs.

law in action

A

Unterscheidung des Rechts, wie es normativ gesetzt ist, vs. derjenigen Praktiken, die deskriptiv seine Umsetzung darstellen

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3
Q

Differenzierung innerhalb der Grundrechte

A
  1. Dem Staat vorausliegende Individualrecht des Individuums (legitimieren Staatsentstehung)
  2. Rechte, die dem Individuum vom Staat gewährt werden (Selbstbindung des Staates)
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4
Q

Definition: Grundrechte

A

(primär) subjektive Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat mit Verfassungsrang
(subjektives Recht: Rechtsinhaber kann vom Normadressaten verlangen, dass dieser seine Pflicht erfüllt)

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5
Q

Funktionen der Grundrechte

A

Erlegen dem Staat eine Rechtfertigungspflicht auf

  1. Subjektiv-rechtliche Funktion
  2. objektiv-rechtliche Funktion
  3. Schutzfunktion
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6
Q

Subjektiv-rechtliche Funktion der GR

A

a. Status negativus: Zustand der Freiheit vom Staat (staatlichen Eingriffen) wird gewährt, insbesondere wenn GR Abwehrrechte sind (zB Art 4 I : Glaubens- und Gewissensfreiheit, 10 I : Briefgeheimnis, 13 I : Unverletzlichkeit der Wohnung)
b. Status positivus: Zustand der Freiheit durch bzw. nicht ohne den Staat, insbesondere wenn Leistungs-, Anspruchs-, Schutz- oder Teilhaberechte (Art 19 IV: Justizgewährungsanspruch; Art 3 I: Gleichheitsgrundsatz)
c. Status activus: Zustand der Betätigung der Freiheit im und für den Staat, durch staatsbürgerliche Rechte ausgeformt (Art 33 I-III, Art 38 I 1)

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7
Q

Objektiv-rechtliche Funktion der GR

A
  • > Verstärkung des subjektiv-rechtlichen Schutzes
    a. GR als negative Kompetenznormen (Staat darf nicht im grundrechtlich geschützten Bereich des Einzelnen handelnd)
    b. GR als objektive Wertentscheidungen (BVerfG: Die ethischen Prinzipien, die im GG positiviert sind, sind als verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts maßgeblich) - GR haben nicht nur im verfassungsrechtlichen / öffR Bereich Relevanz, sondern prägen und durchdringen als Werte und Prinzipien alle anderen Rechtsbereiche (Privatrecht und Gesetzgeben des einfachen Rechts)
    c. Einrichtungsgarantien: GR, die objektive Einrichtungen gewähren, die der Gesetzgeber nicht abschaffen darf
  • > Institutsgarantien: privatrechtliche Rechtsinstitute (zB Art 6 I : Ehe)
  • > Institutionelle Garantien: öffentlich-rechtliche Einrichtungen (Art 14 I : Eigentum; Erbe)
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8
Q

Schutzfunktion der GR

A

a. Gebot der grundrechtskonformen Auslegung (einfaches Gesetz darf nicht dazu führen, dass GR unverhältnismäßig eingeschränkt werden)
b. Schutz durch Teilhabe (Art. 3 GG) bei existierenden Einrichtungen und Leistungssystemen (Zugang zu Studienplätzen) -> darf nicht willkürlich geregelt werden
c. Schutz vor Gefahren (ins. Art 2 II 1), zB Schutz des ungeborenen Lebens vor Schwangerschaftsabbrüchen
-> Entscheidungsfreiheit des Gesetzgebers: Verletzung nur, wenn
α. Schutzvorkehrungen nicht getroffen wurden oder
β. Schutzvorkehrungen zur Erreichung des Ziels gänzlich ungeeignet oder unzureichend sind

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9
Q

Grundrechte (systematisch)

A
  • Grundrechte in Art. 1 - 19
  • Grundrechte im Sinne des Art 93 I Nr. 4a (Verfassungsbeschwerde)

außerdem in den Abschnitten II, III, IX: grundrechtsgleiche Rechte (20 IV, 33, 38, 101, 103, 104) - auch hierauf Verfassungsbeschwerde möglich

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10
Q

Normen über Grundrechte (“vor der Klammer”)

A
  • Art 1 III: Bindung aller Staatsgewalt
  • Art 19 I, II: Einschränkbarkeit von GR (Allgemeinheit der Regelung erforderlich - keine Einzelfallgesetze, würde Gleichheit vor dem Gesetz/Rechtsstaatlichkeit widersprechen) - 19 II: Wesensgehalt von GR
  • Art 19 III. GRberechtigungen von Personenmehrheiten (e contrario: alle natürlichen Personen)
  • diese Normen (mit Ausnahme des Zitiergebots, Art 19 I 2) gelten auch für GR-gleiche Rechte
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11
Q

GR-Gewährleistungen (GG vs. Völkerrecht)

A
  • AEMR (1948): früher soft law, heute: ?
  • UN-Menschenrechtspakte (1966): Rang des einfachen Bundesrechts (Art 59 II 1: bezieht sich nur auf Vertrag)
  • Völkergewohnheitsrecht: Rang zwischen Verfassung und einfachem Bundesrecht (Art 25) ->
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12
Q

GR-Gewährleistungen (GG vs. EMRK)

A

EMRK
- Transformation gem. Art 59 II 1 GG durch Gesetz -> innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts
Aber: BVerfG: Anspruch des Einzelnen auf Heranziehung der EMRK und EGMR-Urteile als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der deutschen GR
-> Selbst Verfassungsbeschwerde kann sich auf Missachtung eines EMRK-GR oder EGMR-Urteils durch Staat beziehen
-> Ausstrahlungswirkung der EMRK bei der Auslegung der GR
-> Aber: keine schematische Parallelisierung
-> Aber: Grenzen der völkerrechtlichen Auslegung ergeben sich aus dem GG (darf nicht zu geringeren Schutzstandards führen)
-> Aber: Auslegungsmöglichkeiten enden jenseits der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung

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13
Q

GR-Gewährleistungen (GG vs. Unionsgrundrechte)

A

binden die Organe der europäischen Union

-> Lit

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14
Q

Verhältnis der GR zu den Landesverfassungen

A

-> Lit

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15
Q

Grundrechtsberechtigung (Differenzierung)

A

Grds. höchstpersönliche Rechte

  1. Jedermannsrechte
  2. Deutschanrechte (bspw. Vereinigungsfreiheit)
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16
Q

Problem: Grundrechtsberechtigung von Ausländern

A

Nicht-EU-Ausländer: Lösung Art. 2 I als Auffanggrundrecht

  • > Arg: Wortlautgrenze der Deutschengrundrechte, aber Art 1, Art 19 III, Art 3 I
  • > Nichtdeutsche können sich nicht unmittelbar auf Deutschenrechte berufen, aber über Art. 2 I (jedoch sind Einschränkungen unterschiedlich möglich)

EU-Ausländer = Unionsbürger (Art. 20 AEUV)

  • eA: Deutschen-GR gelten auch für Unionsbürger u.a. wegen des Diskriminierungsverbotes Art 18 AEUV
    con: Überschreiten der Wortlautgrenze
    pro: Präambel, Art. 23, Telos
  • aA: eA geht zu weit - gleicher Schutz wie Deutschen-GR über das Auffanggrundrecht des Art 2 I (BVerfG: nur in denen Bereichen Gleichstellung, in denen das EU-Recht auch Aussagen trifft, nicht bspw. bei Art 16 II - Auslieferungsverbot)
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17
Q

Dauer der Grundrechtsberechtigung

A

Grundsatz: nur Lebende sind grundrechtsfähig. Ab Geburt bis Tod
Aber: Erweiterung (hM/BVerfG): postmortaler Persönlichkeitsschutz (Schutz der Menschenwürde über den Tod hinaus, Art 1 I - schwindet mit dem Verblassen der Erinnerung an den Verstorbenen)
Aber: Erweiterung (BVerfG): Embryo / Nasciturus: Schutz durch Art 2 II und Art 1 I GG
-> str. Beginn des Schutzes: eA Verschmelzung Ei/Samenzelle; aA: Nidation (bspw. Verhütungsmittelverhinderungspflicht? Forschung an befruchteten Eizellen nach aA nicht geschützt)
-> str. Selbst GR-Träger oder nur von objektiven Normen der Verfassung geschützt (aus objektiv-rechtlicher Funktion)
BVerfG: Jedenfalls (!) ab der Nidation ist Embryo geschützt

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18
Q

Problem: Todesdefinition

A

§ 3 II TPG?
einfaches Bundesrecht, außerdem reine Definition, wann Organentnahme zulässig sein kann
-> keine Definition des Todes iSd GG

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19
Q

Problem: PID

A

Entwickelt sich der Embryo als Mensch oder zum Menschen?

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20
Q

Grundrechtsmündigkeit von Minderjährigen

A
  • Altersgrenzen im GG: nur bei Art. 12a un 38 II
  • einfaches Recht: § 106 BGB ; Religionserziehungsgesetz: 12 / 14 Jahre
  • > Übertragbarkeit?

eA: gleitende Altersgrenzen (individuelle Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit -> GR-Reife)
aA: starre Altersgrenzen (Grenzen, die der Gesetzgeber generell gezogen hat auch in Bezug auf GR, zB Art 4 Eigentumsschutz: Mindestalter aus BGB)

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21
Q

Problem: Grundrechtsverzicht des Einzelnen auf GR-Schutz möglich?

A
  • eA: aus Art 9 III 2: kein Verzicht möglich, anders aber Art 16 I, Art 6 III, Art 7 III 3
  • aA: wenn kein klarer Wortlaut: Funktion der GR: subjektiv-rechtlich und objektiv-rechtlich (welche primäre Funktion hat dieses GR: eher subjektive Rechtsverleihung/persönliche Entfaltung, dann pro Verzicht (Fernmeldegeheimnis), oder objektive Wertentscheidung/ dient staatlicher Willensbildung (Wahlrecht und Wahlgeheimnis)
  • BVerfG: Mittelweg -> entscheidend ist die Funktion des GR (aber nicht nur Funktion, sondern auch Schwere und Dauer des Eingriffs; Gefahr des Missbrauchs; Notlage des Verzichtenden; Bindung für die Zukunft)
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22
Q

Problem: Grundrechtsberechtigung von Personenmehrheiten und Organisation

A
  1. Grds. unproblematisch bei der Ausübung von GR im Zusammenschluss natürlicher Personen (jeder einzelne kann VB erheben)
  2. Zusammenschluss selbst?
    - > juristische Person:
    - > ausländisch/inländisch: nach tatsächlichem Aktionszentrum (“Sitz”) (Anpassung: Gleichstellung von jurPers mit Sitz in Mitgliedsstaat der EU — Erweiterung vom BVerfG: Prozessgrundrechte auch für ausländische jurPers, aus Teleologie: es geht bei den Prozessgrundrechten um das Rechtsstaatsprinzip, das auch ausländische Personen zu umfassen hat)
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23
Q

Problem: “Wesensmäßige Anwendbarkeit” iSd Art. 19 III

A

(-) bei GR, das an natürliche Qualitäten des Menschen anknüpft
(+) nur, wenn der Durchgriff auf die hinter der jurPers stehenden Menschen deren GRberechtigung als sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt (sog. personales Substrat) - aA aber hLit: erforderlich ist eine grundrechtstypische Gefährdungslage (bspw. Unternehmen ist durch Enteignung in seiner Existenz gefährdet oÄ)

jurPers des öffentlichen Rechts?
grds. (-): sind dem Staat zuzurechnen, können aber nicht gleichzeitig GRberechtigte und -verpflichtete sein (Konfusionsargument); hinter diesen steht der Staat (Kolusionsargument)
ERGÄNZEN!

-> grundrechtstypische Gefährdungslage (Kirchen, Universitäten, Rundfunkanstalten, …)

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24
Q

Grundrechtsbindung

A
  1. Art der Bindung:
  2. Staatliche Adressaten der GR-Bindung
    - > alle drei Staatsgewalten
    * Verwaltungsprivatrecht? (+) Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben, Daseinsvorsorge
    * Bedarfsdeckung: (+), wenn mehr als 50% in öffentlicher Hand; aA (-) (Bindung des privaten Teils) - BVerfG: Freiheitseinschränkungen sind durchaus gegeben, öff. Hand soll sich aber nicht durch private Auslagerung von Aufgaben von der GR-Bindung lösen können (solange solche Aufgabe wahrgenommen wird oder ein Großteil in staatlicher Hand ist)
    * Erwerbswirtschaftliche Betätigung: aA (-), aA (+), wenn mehr als 50% in öffentlicher Hand (keine Flucht in das Privatrecht) (-> s. Trinkwasserversorgung)
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25
Q

Private Adressaten (Grundrechtsbindung): Drittwirkung

A

Unterscheidung:

  1. Unmittelbare Drittwirkung: Bürger können sich im gegenseitigen Umgang miteinander auf GR berufen
  2. Mittelbare Drittwirkung: Gerichte müssen bei Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln GR beachten
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26
Q

Ausnahmen: Unmittelbare Drittwirkung bei

A
  • Tarifautonomie (Art. 9 III 2 GG)
  • Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
  • Passives Wahlrecht (Art. 38 I 1 iVm Art. 48 II GG)
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27
Q

(Früherer Streit) Unmittelbare Drittwirkung?

A

Früher vom BAG vertreten (BAGE 1, 185, 193 )
• Arg.: GR sind „Ordnungssätze für das soziale Leben“;
Bekenntnis des GG zum soz. Rechtsstaat
Contra:
• Art. 1 III GG (Wortlaut)
• Umkehrschluss Art. 9 III 2 GG
• Klassische Funktion der Grundrechte
= Abwehrrechte
• Keine Pflichten aus Freiheitsverbürgung

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28
Q

Ausformung der mittelbaren Drittwirkung

A
  • alle Normen: Frage der Verfassungsmäßigkeit
  • Generelklauseln: Grundrechtskonforme Auslegung
  • Unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. Treu und Glauben):
    Beachtung der objektiven Werteordnung (= Grundrechte!)
    durch Gerichte
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29
Q

Internationale Aspekte der GR-Bindung

A
  • Art. 1 III GG meint deutsche Staatsgewalt: Nicht gebunden sind Akte ausl. Staatsgewalt
  • Keine Pflicht der deutschen Staatsgewalt zur Kompensation grundrechtsbeeinträchtigender Akte ausländischer Staatsgewalt ggü. Deutschen (NSA!)
    Aber: Schutzpflichten der dt. Staatsorgane
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30
Q

Problem: Bindung auch für deutsche Staatsgewalt im Ausland

A
  • hM: territorial umfassend (Staatsgewalt ist deutsch unabhängig vom Wirkungsort)
  • mM: unter Umständen Minderung des GR-Standards
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31
Q

Problem: Maßnahmen der EU?

A
  • Grds.: Anwendungsvorrang des Unionsrechts vor deutschem Recht, auch GRe
  • BVerfG: Solange (I): Anwendung sekundären Unionsrechts nur, wenn die EU die unabdingbaren Grundrechtsstandards wahrt (E 37,271,279); ggw. ist dies nach dem BVerfG durch EuGH der Fall;
  • Solange (II) dies so bleibt, keine Überprüfung sekundären Unionsrechts durch das BVerfG (E 73, 339, 387; 118, 79, 95)
  • Ausnahme: im Einzelfall kann sich der GR-Schutz des BVerfG auch auf EU-Hoheitsrechte erstrecken, wenn dies zur Wahrung der durch Art 79 III verbürgten Verfassungsidentität unabdingbar geboten ist!
  • Umsetzung und Vollziehung von Unionsrecht durch deutsche Staatsgewalt: Verbindliche Vorgaben sind nicht am GG zu messen (Ausnahme Art 79 III s.o.); aber soweit Spielraum besteht, Umsetzung an deutschen GR zu messen
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32
Q

Problem: Existenz von Grundrechtspflichten?

A
  • Verfassungstreueklausel (Art 5 III 2)
  • Gemeinwohlformel (Art 14 II)
  • Elternpflichten (Art 6 II 1)
  • > aber: erst durch einfaches Recht werden diese Pflichten aktualisiert und entfalten rechtliche Wirkung
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33
Q

Schutzbereich

A

grundrechtlich geschützter Lebensbereich des jeweiligen GR
= Bereich, den die GRnorm aus der Lebenswirklichkeit als Schutzgegenstand “herausschneidet”
( Regelungsbereich: Lebensbereich, in dem das GR gilt und in dem es den Schutzbereich erst bestimmt)

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34
Q

Unterscheidung beim Schutzbereich

A
  • persönlich / personell: Jedermann, Deutsche, Ausländer
  • sachlich: bestimmte Tätigkeiten; Verhaltensweisen; Rechtsgüter -> Bestimmung des Schutzbereiches in systematischer Zusammenschau mit anderen GRen und Verfassungsnormen
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35
Q

Eingriff

A

= Schranke, Beschränkung, Einschränkung, Beeinträchtigung eines GR durch den Staat

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36
Q

Klassischer Eingriffsbegriff

A
  • Voraussetzung eines GR-Begriffs: finales Staatshandeln; unmittelbare Folge des Staatshandelns; Rechtsakt mit rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Wirkung; mit Befehl oder Zwang angeordnet/ durchgesetzt
  • > Eingriff = jede finale unmittelbare und imperative Freiheitsverkürzung
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37
Q

Klassischer Eingriffsbegriff

A
  • Voraussetzung eines GR-Begriffs: finales Staatshandeln; unmittelbare Folge des Staatshandelns; Rechtsakt mit rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Wirkung; mit Befehl oder Zwang angeordnet/ durchgesetzt
  • > Eingriff = jede finale unmittelbare und imperative Freiheitsverkürzung durch Rechtsakt oder unmittelbare Zwangsanwendung
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38
Q

Problem: zusätzliche Voraussetzung bei mittelbarem Eingriff

A

nachtragen

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39
Q

Rechtfertigung von Eingriffen

A

Schranken-Systematik:
-> Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt = Eingriffe durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (keine besonderen Anforderungen an das Gesetz)

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40
Q

Rechtfertigung von Eingriffen

A

Schranken-Systematik:

  • > Grundrechte mit einfachem Gesetzesvorbehalt = Eingriffe durch oder aufgrund eines Gesetzes erlaubt (keine besonderen Anforderungen an das Gesetz)
  • > Grundrechte mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt = as einschränkende Gesetz muss an bestimmte Situationen anknüpfen, bestimmten Zwecken dienen oder bestimmte Mittel nutzen
  • > Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt = keine Eingriffe durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen (aber: auch diese GR sind nicht schrankenlos gewährt, es gelten verfassungsimmanenten Schranken*)
  • die sich insbesondere aus den GR Dritter ergeben (objektive Prinzipien der Verfassung)
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41
Q

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt (bspw. Art. 5 II)

A

Stärkerer Schutz vor Eingriffen - grds. Gesetzesvorbehalt, aber es bedarf der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen / Zwecke

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42
Q

Vorbehaltlose Grundrechte (bspw. Art. 5 III)

A

Können nicht durch Gesetze eingeschränkt werden, jedoch können aber verfassungsimmanente Schranken bestehen

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43
Q

Schranken-Schranken

A

Beschränkungen, die für den Gesetzgeber gelten, wenn er

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44
Q

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

A

Eingreifende Regelungen und Ermächtigungen (Eingriffe in den SB)

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45
Q

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Prüfung)

A
  1. Legitimer Zweck?
  2. Geeignetheit?
  3. Erforderlichkeit?
  4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
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46
Q

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Prüfung)

A
  1. Legitimer Zweck?
  2. Geeignetheit? (Mittel muss die Erreichung des Zweck mind. fördern, weiter Einschätzungs- und Prognosenspielraum des Gesetzgebers)
  3. Erforderlichkeit? (Kein milderes, gleich geeignetes Mittel vorhanden, auch hier Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers)
  4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.; das angestrebte Ziel und der dafür inkauf genommene GR-Eingriff dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen)
    - > wichtig: Gewichtung der Güter, zunächst abstrakt, dann konkret
    - > Praktische Konkordanz: kollidierenden Verfassungsgüter muss größte Wirksamkeit eingeräumt werden (nachschlagen!)
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47
Q

Schranken-Schranken: Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II)

A

bei jedem einzelnen GR gesondert zu bestimmen
-> str.: auch für jeden einzelnen Fall:
eA: Theorie vom relativen Wesensgehalt (Verletzung des Wesensgehaltes dann und nur dann, wenn Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs)
con: Redundanz aufgrund der vorherigen Verhältnismäßigkeitsprüfung
aA: Theorie vom absoluten Wesensgehalt

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48
Q

Schranken-Schranken: Verbot des Einzelfallgesetzes (Art. 19 I 1)

A

GR-einschränkendes Gesetz muss allgemein und darf nicht nur für den Einzelfall gelten

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49
Q

Aufbau einer GR-Prüfung

A

A. Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch ein Gesetz
I. Schutzbereich
1. Personell (wer darf sich darauf berufen?)
2. Sachlich
II. Eingriff (klassisch vs. allgemein-modern)
III. Verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (Z+V+F; Zuständigkeit, Verfahren, Form)
2. Einschränkungsvoraussetzungen
-> Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
-> Kein Gesetzesvorbehalt (verfassungsimmanente Schranken?)
3. Ggf. Parlamentsvorbehalt
4. Verhältnismäßigkeitsgrundatz
a.
b.
c.
d.
5. Verbot des Einzelfallgesetz
6. Zitiergebot

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50
Q

Verletzung eines Freiheitsgrundrechts durch VAe, faktisches Verwaltungshandeln oder Rspr.?

A

… nachtragen

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51
Q

Arten der Verfassungsbeschwerde

A
  1. Individual-VB

2. Kommunal-VB

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52
Q

Zulässigkeit der VB

A
  1. Beschwerdeführer
    a. Beschwerdefähigkeit
    nachtragen!
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53
Q

Problem: JurP des ÖffR als Beschwerdeführer?

A

grds. (-) (s. Arg. 19 III)

- > Ausnahmen: ÖR-Rundfunkanstalten; Universitäten;…

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54
Q

Problem: inländische JurP des Privatrechts als Beschwerdeführer?

A

nachtragen

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55
Q

Problem: ausländische JurP des Privatrechts als Beschwerdeführer?

A

grds. (-), jedoch Ausnahme: Justizgrundsätze

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56
Q

Problem: Kirche und Religionsgemeinschaften

A

-

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57
Q

Problem: gemischtwirtschaftliche Unternehmen mit staatlichen und privaten Anteilseignern

A

-

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58
Q

Prozessfähigkeit

A

Fähigkeit, selbstständig —

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59
Q

Problem: Prozessfähigkeit Minderjähriger

A
  • prozessfähig, wenn GR-mündig
    eA: je nach GR
    Arg: Schutzzweck der VB
  • sonst: gesetzlicher Vertreter (bei Interessenkonflikten; Ergänzungspfleger; Verfahrenspfleger)
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60
Q

Problem: Prozessfähigkeit anderer Eingeschränkter

A

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61
Q

Beschwerdegegenstand

A

“durch die öffentliche Gewalt” = Akte

  • der vollziehenden Gewalt
  • der Rspr.
  • der Gesetzgebung
  • > entspricht der GR-Bindung (Art. 1 III)
  • > Handlungen und Unterlassungen, vgl. §§ 92, 95 I BVerfGG (GR-Schutzfunktion kann durchgesetzt werden)
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62
Q

Problem: mehrere Akte öffentlicher Gewalt in der gleichen Sache

A
  • BVerfG: Wahlmöglichkeit des Beschwerdeführers: letztinstanzliches Urteil oder Entscheidungen der Vorinstanzen oder zugrunde liegender Akt
  • > aber: in jedem Fall nur eine VB
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63
Q

Beschwerdebefugnis (Prüfung)

A

GR oder GRgleiche Rechte - Prüfungsreihenfolge:

  1. Möglichkeit der GR-Verletzung
  2. Eigene Beschwer: Betroffenheit in eigenen GR
  3. Gegenwärtige Beschwer: aktuelles, nicht lediglich virtuelles Betroffenen
  4. … nachtragen
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64
Q

Möglichkeit der- GR-Verletzung

A
  • subjektives Empfinden reicht nicht aus

- Möglichkeitstheorie: Verletzung nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen

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65
Q

Eigene Beschwer der VB

A
  • Popularbeschwerde unzulässig
  • Prozessstandschaft grds. unzulässig
  • > Ausnahme: GR würden ohne die Geltendmachung in ihrer Wirksamkeit beraubt (bspw. Art. 1 I bei Verstorbenen)
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66
Q

Gegenwärtige Beschwer

A

= schon oder noch betroffen

  • > (-) SB irgendwann in der Zukunft (= virtuell) betroffen
  • > (+) wenn BF gegenwärtig zur Dispositionen gezwungen wird, die nicht nachholbar/korrigierbar sind
  • > (+) bei vergangenen Beeinträchtigungen, wenn von Maßnahme weiterhin beeinträchtigende Wirkungen ausgehen oder WH zu befürchten ist
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67
Q

Grds. Auslegungsregel für Zulässigkeitsvoraussetzungen

A
  • weite Auslegung: Zulässigkeit ist notwendige Tür, die genommen werden muss, damit GR-Verletzung überhaupt überprüft werden kann
    con: Flut der Verfahren
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68
Q

Unmittelbare Beschwer

A
  • fehlt, wenn notwendiger/üblicher Vollzugsakt erst zum Eingriff in GR führt
  • aber: gegeben bei Unzumutbarkeit des Abwartens; insbes: Sanktionen des Straf- und OWRechts sind unzumutbar
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69
Q

Rechtswegerschöpfung/Subsidiarität

A
  1. Rechtswegerschöpfung (§ 90 II 1 BVerfGG): vorrangiger Schutz durch Fachgerichte
    - > Ausschöpfungsgebot: alle Instanzen & prozessuale Möglichkeiten
    - > aber: formelles Gesetz! (kein Rechtsweg eröffnet)
    - > RVO, Satzung: erst Klage vor VerwG
    - > beachte: § 90 II 2 BVerfGG Ausnahmefälle
  2. Subsidiarität (weite Auslegung): Ausschöpfungspflicht hinsichtlicher aller Möglichkeiten, mittelbaren gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsschutz zu erhalten
    - > zB durch Beantragung einer Ausnahmeregelung
    - > Grund: Entlastung des BVerfG
70
Q

Form und Frist

A
  1. Form: Schriftform § 23 I 1 BVerfGG; Begründung § 23 I 2, § 92 BVerfGG
  2. Frist:
    - § 93 I 1 BVerfGG: 1 Monat (ab letztinstanzlicher Gerichtsentscheidung)
    - § 93 III BVerfGG: 1 Jahr (bei Hoheitsakten, gegen die der Rechtsweg nicht offen steht -> insbes. formelle Gesetze)
71
Q

Einwand der Rechtskraft

A

§ 41 BVerfGG: über dasselbe Begehren desselben Beschwerdeführers darf bei gleicher Rechts- und Sachlage nicht erneut entscheiden werden (materielle Rechtskraft)

72
Q

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

A

Fehlt, wenn eine Beschwerde nicht mehr erforderlich ist; insbes.:

  • > einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes gegeben (bspw. Wahlprüfungsbeschwerde)
  • > Erledigung ist eingetreten
73
Q

Begründetet der VB

A

Verletzung eines GR oder GRgleiches Rechts durch Hoheitsrecht
= …

  • > Prüfungsmaßstab: gesamtes Verfassungsrecht
  • auf das als verletzt gerügte GR
  • auf GRe, einschließlich Ger Dritter
  • sonstiges Verfassungsrecht
74
Q

Sonderfall: Urteils-VB

A

Gegen letztinstanzliches Urteil, welches den Eingriff bestätigt
- Heck’sche Formel: BVerfG prüft nur spezifisch Verfassungsrecht
- Schumann’sche Formel: Verletzung gegeben, …
+ ergänzung

75
Q

Funktionen des Art 1 I: Menschenwürde

A
  1. Staatsrechtliches Grundprinzip

2. Grundrechtsnorm (hM subjektives Recht: Abwehrrecht und Schutzpflicht, s. Wortlaut)

76
Q

Schutzbereich der Menschenwürde

A

Definitionsprobleme:

  • Rekurs auf philosophische Konzeptionen: eher (-), keine klassische Auslegung, kein Begriff aus dem System des GG
  • Mitgifttheorie: von Gott und Natur mitgegebener Wert, der dem Menschen innewohnt (nicht staatlich vergeben)
  • Leistungstheorie: MW als Ergebnis einer erfolgreichen Identitätsbildung (setzt ab wann ein?)
  • ganz hM: MW ist nicht positiv zu umschreiben: (nach Kant: Instrumentalisierungsverbot: niemals bloßes Mittel, sondern immer auch Zweck) (nach Dührig: Objektivierungsverbot: Herabwürdigung zu einem bloßen Objekt - weiter als Kant: auch die zweckorientierte Objektivierung wäre ein Verstoß gegen die MW) BVerfG: Objekt- und Subjektformel (nach Luhmann: Menschen können nur als Objekte behandelt werden -> Objektformel ist Leerformel, Luhmann vertritt Leistungsthese)
Menschenwürde und Autonomie?
BVerfG: Objekt- und Subjektformel
-> widerspricht der MW, den Menschen zum bloßen Objekt im Staat zu machen
-> Mensch ist zuerst Subjekt
-> weite Definition iSd Objektformel

BVerfG: spätere Rspr. - zu weite Definition?

  • > Abhörurteil: Ergänzung durch Subjektformel
  • > Erforderlich ist zusätzlich eine verächtliche Behandlung
  • > Feststellung nur in Ansehung des konkreten Falles
  • > prinzipielle Infragestellung der Subjektqualität
  • > Arg.: nicht nur Würde des einzelnen Menschen, sondern als “Gattungswesen” (Würde nicht einzeln disponibel, sondern schützt Mensch als “Gattung Mensch”, bspw. Genomveränderungen, Human enhancement)

Problematisch: Eingriff wird sogleich zur Schutzbereichsdefinition verwendet

77
Q

Fälle

A
  • > Ausgangslage ähnlich wie Gäfgen-Fall
  • > Androhung von erheblichen Schmerzen / Tod
  • > da das nicht hilft, wird er zusammengeschlagen
  • > gibt den Aufenthaltsort des Kindes preis -> kann gerettet werden

-> Unternehmer U “Peep-Show”: leicht bekleidete Frauen sollen freiwillig auftreten
-> Umbau, Gewerbeordnung - widersprochen, da Menschenwürde der Frauen beeinträchtigt
=> MW in der Gattungsdimension soll nicht dazu führen, Einzelnen eine Pflicht aufzuerlegen, sich “würdegmäß” zu verhalten (auftretende Frauen können frei entscheiden und sollen durch Art. I 1 in ihrer Freiheit nicht beeinträchtigt werden, nur weil ihre Tätigkeit evtl. gegen die MW des Gattungswesens Mensch verstößt)

78
Q

Art. 2 I - Einführung

A
  • Franz. MR: Art 4. Freiheit besteht darin, alles tun zu können, was einem anderen nicht schadet
  • tw. abweichende Vorformulierung für GG: wie Art 4. FMR oder “Jeder kann tun und lassen, was er will”
79
Q

Art. 2 I - Schutzbereich

A
  • schützt jedes menschliche Verhalten
  • aber: nur AuffangGR gegenüber spezielleren GR
    (Subsidiarität: Prüfung nur, wenn kein (Schutzbereich eines) spezielleres GR einschlägig)
    -> GR des Einzelnen, nur durch formell und materiell verfkonforme Vorschriften mit Nachteilen belastet zu werden
    -> weite Auslegung dieses Schutzbereichs für zu breitem prozessualen Einfallstor für VB gegen alle möglichen Normen
  • Freiheitsschutz für jedes beliebige menschliche Verhalten
    -> positive Freiheit durch Tun
    -> negative Freiheit durch Unterlassen
80
Q

Art. 2 I - Problem des Schutzbereichs

A

Rechtsethische Begrenzung des Schutzbereichs

  • > kein Schutz für offensichtlich strafbares oder unfriedliches Verhalten iS des Kernstrafrechts
    con: VB könnte zugelassen werden, lediglich Prüfungsmöglichkeit wird eröffnet
    con: Normenhierarchie (Auslegung des GG anhand des StGB)
    con: Schwierigkeit der Feststellbarkeit eines Kernstrafrechts / einheitlicher rechtsethischer Begrenzungen
    pro: Wortlaut 2 I (Schutzbereich nur, wo Schutzbereich anderer nicht berührt)
81
Q

Art. 2 I - Eingriff

A

Nach mod. Eingriffsbegriff: jegliche staatliche

  • > zu weit?
  • > daher: Lösung eA: klassischer Eingriffsbegriff, dh rechtliche Maßnahme (nicht: nur faktische), die gegenüber Betroffenen ergeht (nicht: einem Dritten)
    con: mittelbare Beeinträchtigung wirken zT so schwer wie finale Beeinträchtigungen
82
Q

Art. 2 I - Rechtfertigung

A

Schrankentrias:
1. Verfassungsmäßige Ordnung* = alle (formell und materiell) verfassungsmäßigen Rechtssätze (entspricht einfachem Gesetzesvorbehalt)
* de facto einziger Rekurspunkt der BVerfG
2. Rechte anderer = alle subjektiven Rechte (nicht: bloße Interessen) - subjektive Rechte sind bereits im GG aufgegangen, daher keine eigenständige Bedeutung
3. Sittengesetz
- eA: überlieferte Moralauffassung
con (hL): durch Normierung “gute Sitten, Treu und Glauben” bereits in der “verfmäßigen Ordnung” enthalten
con: Sittengesetz kann in einer rechtsstaatlichen Ordnung keine eigenständige Bedeutung haben, dieses muss gesetzlich normiert sein - Sittengesetz nicht per se ethisch

83
Q

E bekämpft Politik der BReg als Vereinsmitglied - Äußerte sich kritisch, auch zur Politik ggü Polen - Antrag auf Reisepass-Verlängerung wird abgelehnt - E gefährde Belange der BReg in der Beziehung zu Polen - kein Erfolg vor VG, erhebt VB

A

lösung

84
Q

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I iVm Art. 1 I) - Kernbereich des Persönlichen

A
  • im GG nicht explizit erwähnt
  • ergibt sich aus 2 I iVm 1 I - einfachgesetzliche Ausprägungen, wie §§ 22, 23 KUG (Recht am eigenen Bild); § 12 Namensrecht BGB (Namensrecht); sonstiges Recht iSd § 823 I BGB (BGH)
  • Schutzbereich: “engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen” (Herausbildung durch BVerfG)
    a. Recht der Selbstbestimmung = Recht des Einzelnen, über seine Identität zu bestimmen (Kenntnis der Abstammung, Bestimmung des Personenstandes,…)
    b. Recht auf Selbstbewahrung = Schutz der Privatsphäre als enger persönlicher Lebensbereich (Vertraulichkeit des Tagebuchs, Rückzug an abgelegene Orte) - Abschirmung sog. Sphärentheorie: Intimsphäre >-< (reine Privatsphäre) >-< Sozialsphäre
    c. Recht der Selbstdarstellung des Einzelnen in der Öffentlichkeit (Recht am eigenen Bild / Wort, Recht auf Gegendarstellung)
    d. Recht auf informationelle Selbstbestimmung = Befugnis des Einzelnen, grds. selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (s. damalige Volkszählung) -> Grundlegende Bedeutung für Informations- und Datenschutz
    e. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme= “Computergrundrecht” - Schutz gegen Online-Durchsuchungen (zur “Rekonstruktion der Persönlichkeit” anhand der Daten) - aber nur, wenn Art 10 und 13 keinen hinreichenden Schutz gewähren
    f. Sozialer Geltungsanspruch (Recht auf Achtung und Schutz der persönlichen Ehre; Schutz gegen abwertende Äußerungen)
  • Eingriff: modern und klassisch, bspw. durch Datenerhebung; durch Speicherung, Verwendung, Weitergabe von Daten
  • Rechtfertigung: nach den Schranken aus Art. 2 I (? wegen Bezug auf 1 I, jedoch maßgebliche Erweiterung); Bestimmtheitsgebot und Zweckbindung (insbes. Datenerfassung); bei Recht der Selbstbewahrung: Sphärentheorie
85
Q

Verfassungsmäßige Ordnung

A

(weite Definition) jedes formelle und materielle …

-> s. Elfes-Entscheidung

86
Q

Sittengesetz

A

herrschende Moralauffassungen

-> so auszulegen, dass es in der verfassungsmäßigen Ordnung aufgeht

87
Q

Art. 2 II 1 - Recht auf Leben (a)

A

Schutzbereich: Recht zu leben
- Leben = körperliches Dasein (“biologisch-physische Existenz”)
- beginnt schon vor der Geburt und endet mit dem Tod (Embryo entwickelt sich nicht zum Mensch, sondern als Mensch)
- BVerfG: Leben als Höchstwert in der verfassungsmäßigen Ordung (Spannung mit Art. 1 I hinsichtlich einer Hierarchie: wird oft zusammen gepeüft: Nexus zwische Menschenwürde und Recht auf Leben)
- Str.: als negatives Recht? = Recht auf den eignen Tod (auch Suizid?) - s. lebensverlängernde Maßnahmen gegen den Willen des Betroffenen; h. Ansicht (-)
Arg. Anders als bei anderen GR erfüllt sich das Recht auf Leben im Falle der Selbsttötung eben nicht

Eingriffe: zB

  • Todesstrafe (Art. 102 GG)
  • Polizeilicher Todesschuss
  • > materielle Verfmäßigkeit des jew. polizeirechtliche Grundlage? nach hM (+) wenn keine andere Rettungsmölgichkeit für das akut bedrohte Leben einer Gesiel besteht, darf die Polizei auch in einer Weise Schusswaffen gebrauchen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod des Täters führt
  • Erhebliche Gefährdung bei Einsatz im öffentlichen Dienst (Soldaten, Polizeibeamte)
  • Sog. Euthanasie (+)
  • Sterbehilfe? eA (-), aA (+)

Rechtfertigung:

  • einfacher Gesetzesvorbehalt
  • Wesentlichkeitstheorie (Legislative muss GG-relevante Fragen selbst (detailliert) klären - kann nicht durch Verordnungsermächtigung an Exekutive abgegeben werden): nur durch Parlamentsgesetz einschränkbar
  • Schranke-Schranke: Art. 102 GG
  • besonders sensibles Grundrecht
88
Q

Art. 2 II 1b - Recht auf körperliche Unversehrtheit

A
  • > BVerfG: Mensch als “Einheit von Leib, Seele und Geist”

- > Differenziere: Gesundheit vs. körperliche Unversehrtheit

89
Q

Schutzpflichtverletzung

A

Wenn der Staat hätte Maßnahmen zur Verhinderung einer GR-Verletzung hätte treffen müssen, aber diese nicht getroffen hat
-> Ableitung der Schutzpflicht aus der objektiv-rechtlichen Funktion der GR

90
Q

Art. 2 II 1b - Schutzbereich

A
  • Körperliche Integrität, inkl. Schutz vor Zwangsbehandlungen
  • Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne
  • Gesundheit im psychischen Bereich: jedenfalls nichtkörperliche Einwirkungen, die in ihrer Wirkung nach körperlichen Eingriffen gleichzusetzen sind
  • Freiheit vor Schmerz
  • Nicht aber: soziales Wohlbefinden (arg. Wortlaut)
91
Q

Art. 2 II 1b - Rechtfertigung

A
  • Einfacher Gesetzesvorbehalt
  • Wesentlichkeitstheorie: meist Parlamentsgesetz erforderlich
  • Rechtfertigung durch Einwilligung des Betroffenen (+ in engen Grenzen, s. Heileingriff: Schutzbereichsbegrenzung oder Rechtfertigungsgrund? - bei qualifiziertem Arzt: tw. als Schutzbereichsbegrenzung angesehen)
  • Schranken-Schranke: Art. 104 I 2 GG: festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden
92
Q

Art. 2 II 1b - Eingriff

A
  • Zufügung von Schmerzen
  • Schädigung der Gesundheit
  • Gesundheitsgefährdungen: (+) inbesondere dann, wenn eine Verletzung “ernsthaft zu befürchten ist” (BVerfG)
  • zB Impfzwang; Hirnkammerluftfüllung zur Überprüfung der Zurechnungsfähigkeit; Blutentnahme; auch: zwangsweise Veränderung der Haar- und Barttracht (hM) (nicht: ärztlicher Heileingriff mit Einwilligung des Betroffenen)
93
Q

Art. 2 II 1a+b - Schutzpflichten

A
  • Recht auf Leben: starke Schutzpflicht, da Verletzungen irreparabel sind
    -> Schutz gegen Tötung und Lebensgefährdung durch Dritte
    -> Erheblicher Spielraum des Staates bei Umsetzung (durch Verbote -> verfassungskonformes Mittel, Leben der Bürger zu schützen)
    -> P: Verpflichtung zu strafrechtlichen Sanktionen? str. (zB Schwangerschaftsabbruch, BVerfG (-)) -> keine Verpflichtung des Staates, das Leben über strafrechtliche Sanktionen zu schützen (tw. Schutzcharakter durch Strafen auch fraglich, wie bspw. Pönalisierung der Abtreibung: führt nicht zu geringeren Schwangerschaftsabbruchszahlen)
  • Recht auf körperliche Unversehrtheit: schwächere Schutzpflicht als Recht auf Leben
    pro: Schutz der körperlichen Unversehrtheit in biologisch-physiologischer Hinsicht
  • P: Schutz auch bezogen auf geistig-seelischen Bereich
  • auch als “auf GRgefährdungen bezogene Gefährdungen” ERGÄNZEN
    (keine manifesten Gefahren nötig!)

Merke: Schutzbereich wird berührt, wenn nicht der Staat, sondern ein Dritter (grds. Privater) eine vom Schutzbereich geschützte Position beeinträchtigt (kein Eingriff des Staates)

  • P: Schutz vor ausländischen Staaten
  • P: Schutz vor Naturkatastrophen (Vöneky +)

Schutzversagung?
-> wenn der Betroffene mehr an Schutz verlangt als der Staat bereit ist zu gewähren

94
Q

Verletzung der Schutzpflicht

A

-> Verletzung der Schutzpflicht - ERGÄNZE ZITAT BVERFG

+ weitere Ausführung VL

95
Q

Art. 2 II 2 iVm Art 104 - Freiheit der Person

A

vgl. Art 5 EMRK: Art 5 I 1: Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit
(“Menschenrechtsfreundlichkeit des GG” (Vöneky) Art 1 II)

Art. 6 GR-Charta (-> bindet nur Unionsgewalt)

96
Q

Art. 2 II 2 iVm Art 104 - Schutzbereich

A
  • Freiheit der Person = körperliche Bewegungsfreiheit (positiv und negativ -> Freiheit, jeden beliebigen Ort zu meiden (str.) und sich nicht fortbewegen zu müssen)
  • > nach BVerfG: normgeprägter Schutzbereich: Ort oder Raum muss dem Betroffenen tatsächlich und rechtlich (!) zugänglich sein (zB kein Schutz der Fortbewegung unter Verletzung von Verkehrsregeln)
    con: Zirkelschlüssig: das GR soll ja gerade vor solchen Normen schützen und nicht anhand dieser als a priori bestehendes Recht beschränkt werden (Normenhierarchisch)
97
Q

Art. 2 II 2 iVm Art 104 - Eingriffe

A
  • Unmittelbarer körperlicher Zwang bzw. (aA) dessen Androhung erforderlich
  • Bsp: Vorladung (+), Sistierung (Mitnahme zur Polizeistelle bei unmittelbarem Zwang) (+), Freiheitsstrafe: Urteil (+) und Vollzug (+), Androhung, die Wohnung zu verlassen (bspw. Katastrophenfälle) ? - Erscheinenspflichten (bspw. Impfen) ?
  • bestimmte Anordnungen können ihrer Schwere nach unmittelbarem Zwang gleichkommen
  • Freiheitsentziehung: (nicht nur kurzfristige) Einschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch staatliches Festhalten an einem eng umgrenzten Ort
  • Freiheitsbeschränkung: die übrigen Eingriffe in die Freiheit der Person
98
Q

Art. 2 II 2 iVm Art 104 - Rechtfertigung

A
  • Art. 104 (qualifizierter Gesetzesvorbehalt): II-IV (Freiheitsentziehung), lex specialis; I (Freiheitsbeschränkung)
  • Freiheitsbeschränkungen (Art 104 I, 2 II 3 GG): Voraussetzung des förmlichen Gesetzes
  • Rechtfertigungsmöglichkeiten des Eingriffs in Art 2 II 2 nicht nur aus Art 2, sondern auch unter den Voraussetzungen des Art 104 (Diff. zwischen FRbeschränkung und -entziehung) - besonders gewichtige Gründe erforderlich
  • Freiheitsentziehung (Art 104 II-IV): Richtervorbehalt (II 1); Ausnahmen (II 2,3 , III); Benachrichtigungspflicht (IV)
  • Schranken-Schranke: insb. Verhältnismäßigkeitsgrds. (lebenslängliche Freiheitsstrafe als bes. intensiver Eingrff bedarf der Begnadigungsmöglichkeit und ges. Regelung der Vollstreckungsaussetzung); Rechtsstaatliche Unschuldsvermutung bei UHaft; Sicherungsverwahrung: Abstandsgebot zur Freiheitsstrafe; vorrangiges Sicherheitsinteresse der Allgemeintheit -> Beschränkungen zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich
99
Q

Art 12 - Berufsfreiheit - VölkerR und europaR Bestimmungen

A
  • Art 15 I und 16 GRCh (bindet europäischen Organe)

- EMRK und IPbpR: (nur) Verbot der Zwangsarbeit

100
Q

Art 12 - Persönlicher Schutzbereich

A
  • alle Deutschen iSd Art 116 I GG
  • str eA: auch für Unionsbürger
  • inländische juristische Personen: möglich, wenn sie einer Erwerbstätigkeit wie eine natürliche Person nachgehen (Art 19 III)
101
Q

Art 12 - Sachlicher Schutzbereich

A
  • Beruf, Arbeitsplatz, Ausbildungsstätte
  • Wahl (12 I 1) und Ausübung (12 I 2)
  • Rspr. geht von einem einheitlichen Schutzbereich aus (Vorbehalt bezieht sich somit auch auf Wahlm nicht nur auf Ausübung)
102
Q

Art 12 - Beruf

A

= jede auf Dauer angelegte, (legale?) Tätigkeit, die zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient

  • auch Einsatz von Eigentum zu Erwerbszwecken
  • negativer Schutzbereich: auch die Möglichkeit, keinen Beruf oder einen bestimmten Beruf nicht aufzunehmen, ist geschützt
  • nicht nur typische Berufe, sondern auch bspw. Betreiben einer Spielhalle
  • auf Dauer: weit auszulegen, Überbrückungstätigkeit reicht, auch Ferienjobs und Probestellen (einmalige Tätigkeiten ausgenommen)
  • Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage: weit auszulegen, tw. Deckung reicht, auch Nebentätigkeiten und Künstlerberufe (Hobby, ehrenamtliche Tätigkeiten)
  • Legalität der Tätigkeit:
  • -> früher: darf nicht verboten sein (BVerfG)
    con: einfacher Gesetzgeber könnte dann den Schutzbereich einschränken!
  • -> neuer: Tätigkeit darf nicht sozial- und gemeinschaftsschädlich sein
  • -> neueste: BVerfG Beschluss vom 7. März 2017
  • > es muss unterschieden werden, ob die einzelnen Handlungen verboten sind oder der Beruf selbst - für letztere bleibt der Art 12 (als Beruf verboten: Schwarzarbeit)
103
Q

Art 12 - Ausbildung

A
  • geschützt ist Ausbildung, nicht Bildung
  • Ausbildung muss auf einen Beruf hinführen: Studium, Berufausbildung, Gymnasium
  • Freie Wahl der Ausbildungsstätte: ausgelegt als Abwehrrecht gegen Freiheitsbeschränkungen im Ausbildungswesen - Ausbildung findet auch an anderen Orten statt
104
Q

Art 12 - Arbeitsplatz

A
  • umfasst Stätte der beruflichen Tätigkeit
  • Wahl, Wechsel, Beibehaltung und Aufgabe
  • auch Zutritt zum Arbeitsmarkt geschützt
105
Q

Art 12 - Eingriffe

A
  • Einschränkungen des modernen Eingriffbegriffs: bei bloß mittelbar-faktischen Beschränkungen ist zusätzlich die sog. berufsregelnde Tendenz erforderlich = wenn Regelung oder Maßnahme (eA) gerade auf die Berufsregelung zielt; (BVerfG) sich unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit auswirkt oder in mittelbaren Auswirkungen von einigem Gewicht ist
  • zu differenzieren nach (Eingriffsschwere):
    • Berufszulassungsbeschränkungen (ob)
  • – Objektive (personenunabhängig)
  • – Subjektive (personenabhängig)
    • Berufsausübungsbeschränkungen (wie)
  • -> Ausübungsbeschr. können so drosselnd sein, dass sie wie obj. Berufszubeschr. wirken (bspw. Ladenöffnungszeiten von nur 1h pro Tag)
  • ähnliche Kategorien bei Ausbildungsfreiheit
106
Q

Art 12 - Rechtfertigung

A
  1. “… geregelt werden …” -> Regelungsvorbehalt (kein Zitiergebot), in der Sache einfacher Gesetzesvorbehalt
    - > nach Wortlaut nur Ausübung, aber Schutzbereich ist die Berufsfreiheit allgemein (erstreckt sich auf alle Teilbereiche)
    - 12 II als Schranken-Schranke (aA Schranken-Schranke bei Art 2 I; aA eigenes GR); 12 III als Schranken-Schranken-Schranke (s. Art 4 EMRK und Art 8 IPbpR)
  2. Drei-Stufen-Lehre: besagt grds. dass die Rechtfertigungshürden auf den drei Stufen des Eingriffs jeweils unterschiedlich sind (s. Apothekenurteil) -> Spezifizierung der Verhältnismöglichkeitsprüfung hins. Art 12 (Drei-Stufen-Lehre in neu. Rspr. nicht mehr explizit genannt, aber materieller Prüfungsmaßstab)
    - Obj: Gefahrenabwehr für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
    - Sub: Unsachgemäße Ausübung des Berufs (wichtiges Gemeinschaftsgut)
    - Ausü:
    - -> Nachtragen: Rechtfertigungsvoraussetzungen
    - > Stufenlehre als zu statisch (auch Eingriffe auf niedrigster Stufe können hohe Intensität haben)
    - neueste Prüfung BVerfG: Prüfung der Stufen & Voraussetzungen, danach klassische Prüfung
107
Q

Art 12 - Schutzrecht

A

Schutzfunktion:

  • Art 12 ist nicht nur Abwehrrecht, sondern impliziert auch Schutzansprüche
  • Bsp: Pürfungsbenotung: Transparenz/mit Begründung; Prüfungsdurchführung: ohne Verzögerung
  • Bsp: Kündigungsschutz

Auswirkungen:
- Schutzzweck des Art 12 kann als Rechtfertigung für den Eingriff in das Abwehrrecht desselben dienen

108
Q

Art 12 - Teilhaberecht

A
  • Ergibt sich aus Art 12 ein Recht auf Arbeit/Ausbildung?
  • > nur Teilhaberecht an Möglichkeiten -> Gewährleistung von Chancengleichheit (klare und faire Zugangsregelungen: legitime Auswahlkriterien - muss nicht Ausbildungsplätze für alle bereitstellen)
109
Q

Art 14 - Eigentumsgarantie

A
  • Träger des GR soll einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichergestellt sein und er soll eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens führen können
  • > Institutsgarantie Art 14 I 1 (in keinem Fall darf das Institut des Privateigentums eingeschränkt oder abgeschafft werden)
  • > Subjektives Recht als Abwehrrecht
  • > Normgeprägt: Eigentum ist rechtliches Konstrukt (jedoch: Zivilrecht oder anderes einfaches Recht schließt Begriffsbestimmung nicht ab)
110
Q

Art 14 - Schutzbereich

A

a. Persönlicher Schutzbereich: jedermann
b. Sachlicher Schutzbereich: Eigentum (nicht per se identisch mit ZivilR, sondern muss aus Verfassung selbst gewonnen werden)
= alle vermögenswerten Rechte - jedenfalls - des Privatrechts, insb.
- Eigentum nach §§903ff BGB
- Beschränkte dingliche Recht, zB Hypothek/Grundschulden
- Str.: das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (pro: BGH, BVerwG; con: BVerfG)
=> NICHT das Vermögen als solches iSd Gesamtheit der Vermögenswerte des Einzelnen
[Besitzrechte zumindest im Bezug auf Wohnraum besitzt de facto Eigentumsqualität - Argumentation mit dem telos des Art 14 trotz formaler Trennung bspw. Zivilrecht Besitz vs. Eigentum]
=> NICHT geschützt: bloße Erwerbs- und Gewinnaussichten (Geschützt wird das Erworbene, nicht der Erwerb - zudem nur, wenn der Eigentümer auf Bestand vertrauen durfte)
=> NICHT geschützt: Eigentum hoheitlicher Rechtsträger; ÖffRliche Ansprüche, die allein auf staatlicher Gewährung beruhen (bspw. Baugenehmigung - anders bei rentenversicherungsrechtlichen Anwartschaft, nicht aber bei rein steuerlich finanzierten Anwartschaften); rechtswidrige Eigentumsposition

111
Q

Art 14 - Eingriff

A
  • Unterscheidung zwischen Enteignung und Schrankenbestimmung: kann in der Klausur entweder bei Eingriff oder Rechtfertigung vorgenommen werden
112
Q

Art 14 - Rechtfertigung

A

a. Art 14 I 2: Inhalts- und Schrankenbestimmung
-> früher (BGH/BVerG): Schwere des Eingriffs / Sonderopfer-Charakter
con Ausuferung des Enteignungsbegriffs; Wahlrecht des Betroffenen auf Rechtsfolgenseite (enspricht nicht telos von Art 14 I, III: Bestandsgarantie - so würde aber eine Wertgarantie aus Art 14 abgeleitet - Entscheidung über Enteignung muss Gesetzgeber treffen, nicht Rspr. - Wesentlichkeitslehre und Haushaltsprärogative des Parlaments) -> formale Trennung von Inhalts- und Schrankenbestimmung
b. Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung schließen sich gegenseitig kategorial aus -> formale Abgrenzung (nicht mehr nach Intensität des Eingriffs)
> abstrakt-genereller Charakter: Inhalts- und Schrankenbestimmung (zB Denkmalschutz): Regelungen, die …
—> einfacher Gesetzesvorbehalt
—> Verhältnismäßigkeit: beachte Sozialbindung des Eigentums, Art 14 II
> Hoheitliche Güterbeschaffung: Enteignung

  • ausgleichpflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen, wenn:
  • Gesetzliche…
113
Q

Art 14 - Rechtfertigung Art 14 III

A

= (eng auszulegen) jede Maßnahme, die auf die
- vollständige oder teilweise Entziehung
- konkreter, subjektiver durch Art 14 I 1 gewährleisteter Rechtspositionen gerichtet ist
- um Güter hoheitlich zu beschaffen, mit denen ein konkretes, zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll
Rechtfertigung
- durch Gesetz (Legalenteigung) oder aufgrund eines Gesetzes (Administrativenteignung) *
- Anforderung an das Gesetz: muss zum Wohl der Allgemeinheit erfolgen
= wenn Enteignung zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe erforderlich
- Junktimklausel (Art 14 III 2): Gesetz muss Art und Ausmaß dre Entschädigung regeln; Zweck: Warn- und Offenbarungsfunktion; Entschädigung unter gerechter Abwägung: VerhmäßGrundsatz bzgl. Enteigung zu beachten
*Gesetz legt bereits zu enteignende Grundstücke fest - bei Legalenteignung: nur Rechtsschutz über VB möglich (keine Verwaltungsentscheidung) -> erhöhte Anforderungen an Legalenteignung

114
Q

Art 14 - Abgrenzung Inhalts- und Schrankenbestimmung vs. Enteignung

A
  • Enteignung: konkret; trifft individuell;

- Inhalts- und Schrankenbestimmung: abstrakt; trifft generell; belässt Ei

115
Q

Art 14 - Abgrenzung von Teilentziehung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung

A
  • Teilentziehung: durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes; konkrete Maßnahme; zielgerichtet auf Gemeinwohl; betrifft bestejende Rechtsposition
116
Q

Art 5 I und II - Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit - persönlicher Schutzbereich

A
  • Jedermann (= jede natürliche Person)
  • Juristische Personen im Rahmen des Art 19 III
  • Besonderheit: Auf Art 5 I 2 können sich auch öffR-Rundfunkanstalten berufen
117
Q

Sachliche Schutzbereiche Art 5 - Meinungsfreiheit

A
  • Meinungsfreiheit: Meinung = jede wertende Stellungnahme (vs. Tatsachenbehauptungen = dem Beweis zugängliche Behauptungen, die wahr oder falsch sein können) - Abgrenzungsschwierigkeiten: auch eine Tatsachenbehauptung kann (und wird idR) stillschweigend mit einem Werturteil verbunden sein, dann SB (+) (Schutzbereich nicht zu eng auslegen) -> Kennzeichnend: Meinugn ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinen iRd geistigen Auseinandersetzung (BVerfG; Wert, Vernünftigkeit oder Richtigkeit zunächst einmal nicht wichtig) - Tatsachenbehauptung fallen in SB, wenn sie Voraussetzungen der Bildung von Meinungen sind (nur solche Tatsachenbehauptungen, die weder mit Werturteilen verbunden sind, noch für die Bildung von Meinungen relevant sind, fallen aus dem SB heraus) - erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nicht im SB (BVerfG unrichtige Informationen sind kein schützenswertes Gut) - Form: in Wort, Schrift, Bild, Wahl des Ortes und Zeit, inkl. Empfang der Meinung vom Adressaten; auch Internet - negative Dimension des GR, Recht, bestimmte Meinungen nicht zu äußern oder verbreiten zu müssen
118
Q

Art 5 - Informationsfreiheit

A
  • Quelle = jeder denkbare Träger von Information und der Gegenstand der Information
  • allgemein zugänglich = geeignet und bestimmt, einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis Information zu verschaffen
  • Urheber der Quelle als “allgemein zugänglich” bestimmt (bspw. Fernsehrsendungen), str. Gerichtsverhandlungen, nicht: Akten bei Parlamenten und Gerichten (auch Polizeifunk)
119
Q

Art 5 - Pressefreiheit

A
  • weite Aulegung des Begriffs “Presse” = jegliche zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse
  • Erzeugnis muss sich an individuell nicht bestimmbaen Adressatenkreis richten
  • Umfang aufgrund neuer Medien? auch CDs, DVDs und andere Datenträger (BVerfG)
120
Q

Art 5 - Rechtfertigung

A

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

  • allgemeine Gesetze
  • gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend
  • Recht der persönlichen Ehre (bspw. gg. Beleidigungen)
121
Q

Art 5 - Rechtfertigung: allgemeine Gesetze?

A
  • allgemein=abstrakt-generell?
    con: allgemein hätte dann jedoch keine inhaltliche Funktion mehr
  • allgemein= Abwägungslehre - diejenigen Gesetze sind allgemein, die einem höheren Allgemeininteresse dienen und deshalb aufgrund des von ihnen geschützten höhenwertigen Rechtsgutes den Vorrang vor den Freiheiten von Art 5 I genießen -> letztlich Verhältnismäßigkeitsprüfung!
  • allgemein= Gesetz, wenn es sich nicht gegen eine Meinung als solche richtet, also inhaltlich neutral ist - keine allgemeinen Gesetze sind solche, die eine an sich erlaubte Handlung allein wegen ihrer geistigen Zielrichtung…
    con: zu formalistisch
  • allgemein= Kombination= solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die vielmehr dem Schutze eines als schlechthin ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden RG dient, dem Schutze eines Gemeinschaftswerts, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat
122
Q

Art 5 - Rechtfertigung: Schutz der Jugend

A

Rechtnormen, die die ungestörte Entwicklung der Jugend vor Gefahren schützen soll
-> keine eigenständige Bedeutung, geht in allgemeinen Gesetzen auf

123
Q

Art. 5 - Rechtfertigung: Recht der persönlichen Ehre

A
  • Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede
  • Grenze bei Schmähkritik oder Formalbeleidigung (nicht mehr Auseinandersetzung im sachlichen Sinne, sondern persönliche Diffamierung steht im Vordergrund)
124
Q

Art. 5 - Schranken-Schranken (Wechselwirkungslehre des BVerfG)

A

Wechselwirkungslehre des BVerfG

  • Die allgemeine Gesetze müssen in ihrer das GR beschränkenden Wirkung ihrerseits im Leuchte der Bedeutung dieses GR gesehen werden […und] aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses GR im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt werden
  • bei mehrdeutigen Äußerungen darf nicht ohne Weiteres die konfliktträchtigste Deutung zugrunde gelegt werden
  • Normanwendung und -auslegung muss ebenfalls im Lichte des GR erfolgen
125
Q

Art. 5 - Schranken-Schranken (Zensurverbot)

A

Art 5 I
= nur die Vor- bzw. Präventivzensur, zB Erfordernis einer behördlichen Vorprüfung oder Genehmigung des Inhalts
- Nach Veröffentlichung gilt die Schrankenregelung des Art 5 II

126
Q

Caroline Prinzessin von Hannover / Monaco - Leitsätze

A

“1. Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muß grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.“
„2. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht im Interesse einer Kommerzialisierung der eigenen Person gewährleistet. Der Schutz der Privatsphäre vor Abbildungen tritt zurück, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, daß bestimmte, gewöhnlich als privat angesehene Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.“
„3. Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Eltern oder Elternteilen erfährt eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, soweit es um die Veröffentlichung von Abbildungen geht, die die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern zum Gegenstand haben.“
„4. Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gewährleistung der Pressefreiheit umfaßt auch unterhaltende Publikationen und Beiträge sowie deren Bebilderung. Das gilt grundsätzlich auch für die Veröffentlichung von Bildern, die Personen des öffentlichen Lebens in alltäglichen oder privaten Zusammenhängen zeigen.“
=> Jedoch: EGMR-Urteil!

127
Q

Art 5 III - Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

A

zwei Dimensionen

  • Art 5 III 1 als objektive wertentscheidende Grundsatznorm und
  • individuelles Freiheitsrecht
128
Q

Art 5 III - VölkerR und EuR Bestimmung

A
  • Art 19 IPbpR (iRd Meinungsfreiheit, nicht ausdrücklich verankert)
  • Art 13 GRCh: engere Auslegung als Art 5 III
  • > Arg: nicht ausdrückliche Verankerung der Wissenschaftsfreiheit in der EMRK (-> durch EU-Richtlinien ist stärkerer Eingriff möglich als durch deutschen Staat)
  • > Verfassungsüberlieferung unterschiedlicher Mitgliedsstaaten, die keinen vergleichbar starken Schutz aufweisen
129
Q

Art 5 III - Schutzbereich Kunstfreiheit

A
  • Persönlich: Jedermann, auch Mittelspersonen
  • Sachlich: Schwierigkeit der allgemeinen Kunstdefinition
  • > Schutz von Werk- und Wirkbereich
  • -> Werkbereich: Prozess der Kunsterzeugung
  • -> Wirkbereich: Darbietung und Verbreitung der künstlerischen Tätigkeit in der Öffentlichkeit
  • > Grenzen des Schutzbereichs: eigenmächtige Beeinträchtigung fremden Eigentums (str. BVerfG; s. Graffiti) (Vöneky: besser später bei Verhälnismäß. s. Art 14)
  • > kein staatliches Kunstrichtertum, dh Richter darf nicht nach guter und schlechter Kunst differenzieren
130
Q

Art 5 III - Kunstbegriffe/-definitionen

A
  • formaler Kunstbegriff: bei formaler, typologischer Betrachtung sind die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt
  • offener Kunstbegriff: Möglichkeit der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutung zu entnehmen
  • materialer Kunstbegriff: freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden
  • > Allgemeines Indiz: Kunstanspruch des Urhebers und Dritteinschätzungen
131
Q

Art 5 III - Schutzbereich Wissenschaftsfreiheit

A
  • Persönlich: jede Person im wissenschaftlichen Bereich; juristische Person, soweit sie wisss. Arbeit veranlassen (einschließlich sog. Industrieforschung, hM); Hochschulen und Fakultäten als öffRliche Anstalten und sonstige staatliche Forschungseinrichtungen (MPIs - sind aber formaliter ein e.V.)
  • Sachlich: Wissenschaft=nach Inhalt und Form ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit
  • > ernsthaft: gewisser Kenntnisstand wird vorausgesetzt
  • > planmäßig: methodisch geordnetes Vorgehen
  • > Ermittlung der Wahrheit: dies zeigt sich daran, dass die Erkenntnisse in den öffentlichen Diskurs gegeben werden und dort auch kritisiert werden (nicht: Plagiate und Fälschungen)
  • > Geschützt: Prozess der Gewinnung und Vermittlung

Wissenschaft: Oberbegriff für Forschung und Lehre
Forschung: geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachvollziehbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen
Lehre: wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse

132
Q

Art 5 III - Wissenschaftsfreiheit

A

Zwei Dimensionen:

  1. Abwehrrechte gegen Eingriffe des Staates
  2. Institutionelle Gewährleistung
133
Q

Art 5 III - Eingriffe

A

jegliche Form der Beeinträchtigung: Verbot von bestimmter Forschung oder Forschung unter Erlaubnisvorbehalt (Genehmigungserfordernis, bspw. Forschung an Stammzellen, Menschen, Tieren)

  • > Verbote von Veröffentlichungen
  • > Auflagen, Vorgaben (bspw. für zu subventionierende Forschungsprojekte)
  • > Staatliche Warnung vor bestimmten Forschern
134
Q

Art 5 III - Rechtfertigung

A
  • kein Gesetzesvorbehalt
  • Übertragung der Schranken von Art 5 II und Art 2 I
    con: Wortlaut, Teleologie, Systematik
  • aber: Rechtf. durch kollidierendes VerfassungsR (insbesondere bzgl. Kunstfreiheit Art 2 I iVm 1 I, Art 14; bzgl. Wissenschaftsfreiheit Art 1 I, 2 II, 14)
135
Q

Art 4 und Art 140 - Glaubens- und Gewissensfreiheit [Art 136ff. WRV - auf gleichem Rang wie Art 4]

A

Grds. ist die staatliche Neutralität in Glaubensfrage nach Rspr. des BVerfG

  • > Nicht-Identifikation: keine Bewertung von Glaube und Lehre
  • > Toleranz: Glaube von Minderheiten achten
  • > Parität: Glaubensgemeinschaften werden gleich behandelt
136
Q

Art 4 und Art 140 - VölkerR und EuR

A
  • Art 9 EMRK

- Art 10 GRCh

137
Q

Art 4 - Persönlicher Schutzbereich

A
  • P: Minderjährige
  • P: korporative Religionsfreiheit - GRberechtigt sind grds. Kirchen, Rel.gemeinschaften, Kirchl. Jugendvereine, konfessionelle Krankenhäuser; Erziehungseinrichtungen
  • > Art 137 III WRV: Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften (-> s. Mitgliedschaftsrechte; Mitarbeiterrechte)
138
Q

Art 4 - Sachlicher Schutzbereich

A
  • Glauben / Weltanschauung = religiöse bzw. areligiöse Sinndeutung von Welt und Mensch
  • Erfasst die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden, zu haben, zu äußern, und entsprechend zu handeln (-> s. bspw. Tätigkeit des Schächtens)
  • Geschützt ist also sowohl das Forum internum als auch das Forum externum
  • BVerfG: Einheitlicher Schutzbereich von Art 4 I und II GG
  • > aA: nur nach Wortlaut Art 4 GG
139
Q

Art 4 - Sachlicher Schutzbereich: Religiöses Handeln?

A

P: nur kultische oder rituelle Handlungen?

  • > BVerfG: weite Auslegung: auch diakonische und karitative Tätigkeiten umfasst
  • > zudem: zahlenmäßige Stärke, soziale Relevanz sind unerheblich, sofern auch “tatsächlich, nach geistigem Gehalt und …”
140
Q

Art 4 - Sachlicher Schutzbereich: Gemeinschaften?

A

-> Selbstverständnis der Gemeinschaften ist bei de Bestimmung des Schutzbereichs von Bedeutung
-> BVerfG: extensive Auslegung des SB
(auch wenn das Schächten bspw. kein Zwang innerhalb einer Religion ist, aber es aus religiösen Pflichten oder Gebräuchen folgt, ist es im SB)
–> nicht ausreichend: Handeln nur im äußeren Zusammenhang; Handeln nur gelegentlich mit religiösem Gehalt; bei ausschließlich wirtschaftlicher und politischer Motivation
–> nicht geschützt: religiöses Handeln, zu dem sicher der Gläubige zwar motiviert, aber nicht verpflichtet sieht (Tragen eines Schleiers; anders aber: Schächten, da Alternative (Nicht-Schächten -> kein Fleisch-Essen) nicht zumutbar)

141
Q

Art 4 - Sachlicher Schutzbereich: negativ

A
  • negative Dimension des GR: die Negation des entsprechenden Denkens, Redens und Handelns ist ebenfalls vom Schutzbereich umfasst
142
Q

Art 4 - Gewissensfreiheit - SB

A
  • nur natürliche Personen!
  • Jede ernste sittliche, dh an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte
  • > es kommt auf Gewissensentscheidungen und hierdurch begründetes Handeln an
  • Art. 4 III ist eine Spezialregelung zu Art 4 I: weite Auslegung von Art 4 III (-> s. Problematik der Kriegsdienstverweigerung)
143
Q

Art 4 - Eingriff

A
  • BVerfG: weiter Eingriffsbegriff: auch wenn ein religiös bestimmtes Verhalten erschwert wird
  • Daher: jegliche Ge- und Verbote bzgl. des Denkens, Redens, Verhaltens im weltanschaulichen/religiösen Bereich
  • Mittelbar-faktisch: Eingriffe/Beeinträchtigung: Warnung vor sog. Sekten (+)
  • > aber BVerfG: kein Eingriff bei nur sachlicher Information über Sekten (aber Beeinträchtigung)
  • > Eingriff bei verfälschenden, diskriminierenden, diffamierenden Darstellungen (str.)

con: aA: Eingriff nur, wenn ein unausweichlicher Normenbegriff

Kein Eingriff: Lit: Beim Bestehen zumutbarer Handlungsalternativen

  • > bei Verbot ggü Eltern, die ärztl. Behandlung von einem kranken Kind zu unterbrechen
  • > bei Pflicht, Postsendung von Sekten Vorgesetztem zu melden
144
Q

Art 4 - Rechtfertigung

A

str: welcher Schrankenvorbehalt gilt?
P: Art 136 WRV iVM Art 140 als einfacher Gesetzesvorbehalt
-> con: Art 4 I GG überlagert Art 136 WRV (weitere Bedeutung des ggLichen Religionsfreiheit)
Aber:
Ausnahmen:
- Art 12a II GG stellt eine spezielle Eingriffsermächtigung dar, der durch II und III Schranken-Schranken gesetzt werden
- Art 136 III 2, 137 III 1 WRV
- ansonsten jedoch vorbehaltloses GR (dh Rechtfertigung nur durch kollidierendes VerfassungR)

145
Q

Art 8 - Versammlungsfreiheit

A
  • Völker- und europarechtliche Verbürgungen: Art 11 EMRK; Art 21 IPbpR; Art 12 GRCh
  • KommunikationsGR zusammen mit Art. 5, 9 GG
  • sog. “DemonstrationsGR” (besondere Bedeutung für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung -> somit konstitutiv für freiheitlich-demokratische Grundordnung)
146
Q

Art 8 - persönlicher SB

A
  • alle Deutschen (eA: alle EU-Bürger)
  • Ausländer und Staatenlose: nach hM Art 2 I (str., s. § 1 I VersG)
  • JurP allenfalls als Veranstalter (Art 19 III), nicht: Recht auf Teilnahme
  • Nicht: Versammlung selbst (keine JurP iSv Art 19 III)
147
Q

Art 8 - sachlicher SB

A

Versammlung = eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen, die eine innere Verbindung aufweist (im Sinne gemeinsamer Zweckverfolgung) -> nicht: nur virtuell (Chat-“Räume”)
-> merke: einfachgesetzliche Definitionen können nicht unmittelbar zur Begriffsbestimmung herangezogen werden

  • Quantitative Komponente: mehrere Personen (Str. ob bereits zwei Teilnehmer ausreichen)
  • Qualitative Komponente: gemeinschaftliche Zweckverfolgung
    (nicht: Ansammlungen, wie bspw. Unfallgaffer, Konzertbesucher)
    P: Gemeinsame Meinungsäußerung/-kundgabe: muss Zweck in gemeinsamer Meinungsbildung und -äußerung liegen?
  • hM: ja
  • Kriterium bei Spaßveranstaltung nicht erfüllt
    -> Zweck muss auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sein
  • Historisch: Art 8 als genuin politisches KommunikationsR (aber: historisches Argument in Konkurrenz zu anderen im VerfassungsR subsidiär)
    con: Lit: Art 8 soll Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform gewährleisten (bspw bei Public Viewing, wenn nicht nur Konsumentenstatus im Vordergrund steht)
    P: Inhaltliche Einigkeit der TN erforderlich? - nein, Art 8 setzt keine Unterstützung des Zwecks voraus
    P: Meinungsbildung bzgl. Öffentliche Angelegenheiten nötig?
    -> Lit: nein, Meinung muss nicht öffentliche Angelegenheit betreffen
    pro: weiter Wortlaut, sys. Stellung: auch Meinungsbildung priv. Angelegenheiten sind vom SB umfasst
    pro: Art 8 differenziert nicht zwischen öffentlichen und privaten Angelegenheit
    P: Mindestteilnehmerzahl?
    eA: sieben oder drei Personen (Zivilrecht)

Reichweite und Grenze: Problem der GRBindung
P: private Anbieter, aber an öffentlichen Orten (Bahnhöfe, Flughäfen)
-> Staat hinter privater Rechtsform: Staat bleibt gebunden (s. Fraport)

P: SB von Art 8 auch in privat betriebenen öffentlichen Räumen eröffnet (bspw. in einem Einkaufszentrum)

  • > können nicht ohne Weiteres; aber: SB eröffnet, wenn Unternehmens oA einen allgemeinen öffentlichen Verkehrt eröffnet hat
  • > umstritten: gewisse Bindung Privater an GR
148
Q

Art 8 - SB - Grenze

A
  • friedlich = hM “nicht gewalttätig und aufrührerisch”
  • > gewalttätig: aktive körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen (eA aggressiv und von einiger Erheblichkeit) - nicht: Sitzblockade, Ankettung
  • > aufrührerisch = aktiver gewaltsamer Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, geringe Erheblichkeit der Einwirkung reicht aus

P: Unfriedlichkeit eines einzelnen TN reicht nicht aus

P: aA - unfriedlich = jede Strafrechtsverletzung

Waffen = Waffen im technischen Sinn und gefährliche Werkzeuge (nicht reine Schutzgegenstände, wie Gasmasken, Schutzbrillen)

149
Q

Art 8 vs. 5 Abgrenzung

A
  • anders als bei Art 5 III bei Vorrang von Art 8 als speziellerer KommFreiheit
  • nebeneinander anwendbar
  • für konkrete Maßnahme:
  • > kommunizierte Inhalte betroffen: Art 5 I
  • > Versammlung als solche betroffen, zB äußeres Erscheinungsbild eines Aufzugs: Art 8
150
Q

Art 8 - Eingriffe

A
  • Anmeldungs- und Erlaubnispflicht
  • Auflösungen und Verbote
  • Behinderung der An- und Abreise
  • Ausschluss bestimmter TN
  • Unterlassener Schutz vor Störungen und Ausschreitungen (Schutzdimension des Freiheitsrechts) -> Verbot einer Gegendemonstration (zum Schutz der erstangemeldeten Demonstration!)
  • Pflicht zu Bestellung eines Leiters (vgl. § 7 VersG)
  • str.: staatliche Überwachungsmaßen (Überwachung der Versammlung / der Teilnahme)
  • > faktisch abschreckende Wirkung hält möglicherweise von GRausübung ab; durch die Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit mittelbarer Eingriff bei exzessiven Observationen (aber Lit: bei jeder Überwachung)
151
Q

Art 8 - Rechtfertigung

A

Umkehrschluss: Versammlungen in geschlossenen Räumen sind vorbehaltlos geschützt; Rechtfertigung nur durch kollidierendes VerfassungsR

152
Q

Art 8 - P: geschlossener Raum

A
  1. Wenn Raum überdacht ist? Entscheidend: dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet?
  2. Umschlossene Innenhöfe? nicht unter freiem Himmel, wenn keine besondere Gefährlichkeit gegeben ist
    - > funktionale Auslegung von “unter freiem Himmel” (hinsichtlich Koll. VerfR)
153
Q

Art 8 - Rechtfertigung (Schranken-Schranke)

A
  • Ausdrücklicher Ausschluss von Anmeldung und Erlaubnis in Art 8 I
  • > P: § 14 I VersG
  • –> VerfKonforme Auslegung: nur Obliegenheit; bei Nichtanmeldung keine Auflösung möglich (Einschränkungen. Auslegung von § 15 III VersG)
154
Q

Art 9 - Einführung

A
  • Wirtschafts- und KommunikationsGR
  • Komplementärgarantie zu Art 5 (Meinungsäußerung im Kollektiv)
  • Art 9 III: Sonderfall der Vereinigungsfreiheit und Institutsgarantie des Tarifvertragssystems
155
Q

Art 9 - Persönlicher SB

A
  1. Allgemeine Vereinigungsfreiheit Art 9 I:
    a) Individuell: Art 9 als Deutschen-GR (nach eA auch EU-Ausländer); eA Nicht-EU-Ausländer können sich auf Art 2 I berufen
    b) Kollektiv: Vereinigung selbst; Art. 9 GG ist ein sog. „Doppelgrundrecht“; Vereinigungen werden unmittelbar aus Art. 9 GG berechtigt
    Arg.: Effektivität des Grundrechtsschutzes;
    a.A.: Nur nach Maßgabe Art. 19 III GG
  2. Koalitionsfreiheit Art 9 III
    a) Individuell
    b) Kollektiv: Schutz des Bestands der Koalition und Recht, um die genannten Zwecke zu verfolgen;
    (auch nach h.M.) Art. 9 III GG fungiert als sog. „Doppelgrundrecht“ (str.);
    Pro: Arbeitskampf ist ausdrücklich genannt; Aushandeln von Tarifverträgen; Werbung für die Koalition; etc.
156
Q

Art 9 - Sachlicher SB

A

Verein = Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlich oder jur Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat (Vgl. § 2 I VereinsG) -> kein Verstoß gegen Normenhierarchie, da § 2 I weit formuliert

3 konstitutive Merkmale

157
Q

Art 9 - P: sind auch ÖffRliche Zwangsvereinigungen vom SB umfasst?

A

BVerfG: (-) ausschließlich an Art 2 I zu messen, da durch staatlichen Hoheitsakt zwangsweise errichtet (nur privatrechtliche Vereinigungen geschützt)
aA (Lit): wenn GR besteht, soll es vor staatlicher Verpflichtung schützen, Zwangsmitglied zu werden

158
Q

Art 9 I - SB Verpflichtung des Staates für rechtlichen Rahmen?

A

Verpflichtung des Staates, einen rechtlichen Rahmen zur Bildung von Vereinigungen zu schaffen (705 ff BGB, 105 ff HGB)

159
Q

Art 9 I - Negative Dimension

A

Fernbleiben und Austritt werden ebenso geschützt
-> arg: wirkliche Freiheit besteht nur dann, wenn neben der Freiheit zum Handeln auch die Freiheit zum Unterlassen besteht

160
Q

Art 9 III - Koalitionsfreiheit

A
  • Arbeitsbedingungen: Bedingung die sich auf das Arbeit

- Koalitionsbedingungen:

161
Q

Art 9 - Eingriffe

A
  • auch von privater Seite möglich: unmittelbare Drittwirkung
162
Q

Art 9 - Rechtfertigung

A
  • kein Gesetzesvorbehalt: aber Verbot bestimmter Vereinigung (Wortlaut legt SBbegrenzung nahe, hM: Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, wie Verbotsgründe abschließend aufgezählt)
  • > Verstoß gegen allg Strafgesetze (kein Sonderstrafrecht gegen Vereinigungsfreiheit str.)
  • > gegen die Völkerverständigung richtet sich, wer die rassische oder nationale Minderwertigkeit bestimmter Ethnien, Völker oder Gruppen propagiert
  • > verfassungsmäßige Ordnung: “freiheitlich demokratische Grundordnung” iSd Art 18 S.1 und Art 21 II 1 (Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und Grundrechte - und werte)
  • > und zudem immer kämpferisch-aggressives Auftreten erforderlich (…richtet…)
  • kollidierendes Verfassungsrecht
163
Q

Art 9 - Gilt Art 9 II auch für Art 9 III?

A

(-), wie bei Art 5 (systematische Stellung des Art 9 II)

164
Q

P: Streikrecht für Beamte

A
  • BVerfG: Art 33 V für Beamte weder Streikrecht noch Tarifautonomie
  • aA EGMR: Art 11 EMRK, EGMR: Streikverbot nur für exklusiv hoheitliche* Tätigkeiten (Reiner Status, der von nationaler Gesetzgeber bestimmt, kann nicht ausschlaggebend sein für Diskriminierung der Erlaubnis von Streiks)
  • > Schranken-Schranke in Art 9 III 3

*Ausübung von Kernkompetenzen der Staatlichkeit in einem klaren Ober- und Unterordnungsverhältnis (bspw. Notenvergabe, aber nicht: Unterricht)

165
Q

Art 11 - Persönlicher SB

A
  • DeutschenGR, auch Staatsangehörige der EU-Staaten (hM - Art 18 AEUV)
  • JurP Art 11 (-), weder Aufenthaltsort noch Wohnort (vgl. Art 19 III) - aber hM: pro Recht auf Niederlassung
166
Q

Art 11 - Sachlicher SB

A
  • Wohnsitz = ständige Niederlassung an einem Ort (nicht nur vorübergehender Lebensmittelpunkt an diesem Ort)
  • > nicht geschützt: Ausreise und Auswanderung aus dem Bundesgebiet
  • > mehrere Wohnsitze möglich
  • Aufenthaltsnahme = lediglich vorübergehendes Verweilen an einem Ort (Diff zu Wohnsitz: geringere Dauer)
  • auch: Mitnahme der persönlichen Habe
  • Zielpunkt muss in Dtl. liegen (str.)
  • negative Dimension: Recht, an einem einmal gewählten Ort zu bleiben
167
Q

Art 11 - P: Abgrenzung von Aufenthaltsnahme und allgemeiner Handlungs- und Fortbewegungsfreiheit

A

hM

Für Aufenthaltsschutz durch Art 11 muss eine gewisse Dauer und/oder (Persönlichkeits-) Relevant vorliegen

168
Q

Art 11 - Leistungsrecht?

A

kein Recht auf Bereitstellung von Infrastruktur oder Beförderungsmittel

169
Q

Art 11 - Rechtfertigung

A

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art 11 II

  • > Verfassungslegitime Ziele, abschließend normiert: Sozialvorbehalt, Notstandsvorbehalt (Terrorismus), Katastrophenvorbehalt, Jugendschutzvorbehalt, Kriminalvorbehalt; präventive Maßnahmen
    (aber: enge Auslegung der Vorbehalte)

Besonderer Gesetzesvorbehalt: Art 17a II !

Kollidierendes VerR (?, da hinreichende Bestimmung der VerR Ziele bereits im QualGesetzesvorbehalt besteht - wenn dann im Lichte des Art 11 II auszulegen)

170
Q

Art 3 I

A
  • Rechtsetzungsgleichheit: Gleichheit des Gesetzes aufgrund der Bindung der Legislative an die GR Art 1 III
  • Rechtsanwendungsgleichheit: Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichbehandlung: Ausübung, Verwaltung, …)
  • objektiv-rechtliche Dimension:
  • > Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Menschen
  • > Grundsatz fit Kohärenz der Gesetzgebung (gleiche Fälle sollen gleich behandelt werden)
  • subjektiv-rechtliche Dimension:
  • > Abwehrrecht gegen Ungleichbehandlungen
  • > aber: kein originäres Leistungsrecht, sondern derivatives Teilhaberecht
  • Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem (eA auch Ungleichbehandlung von wesentlich Ungleichem)
  • Verbot willkürlicher Behandlung durch dieselbe Rechtsetzungsgewalt (unterschiedliche Regelungen bspw. nach Bundesländern oder Universitäten differenziert)
171
Q

Art 3 - Rechtfertigung der Ungleichbehandlung

A

-> unterscheide: unmittelbare und mittelbare Diskriminierung

  • früher bloße Willkürformel, heute: neue Formel - eher Verhältnismäßigkeitsprüfung, besonders auf Intensität abzustellen:
  • wenn Differnezierungskriterium Personen(gruppen)spezifisch ist
  • Nähe zu Art 3 III
  • Beeinflussbarkeit des Kriterium durch Betroffenen
  • Erschwernis GRlich geschützter Tätigkeiten
172
Q

Art 3 III - Differenzierungsverbot

A

absolutes Anknüpfungsverbot an sog. pönalisierte Merkmale