Grundrechte Flashcards

1
Q

Eingriff

A

Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das den Schutzbereich eines Grundrechts beeinträchtigt oder verletzt.

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2
Q

Grundrechtsverletzung

A

Ein Grundrecht wurde verletzt, wenn in dessen Schutzbereich eingegriffen wird und der Eingriff verfassungsmäßig nicht gerechtfertigt ist.

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3
Q

Artikel 2 I GG (Allgemeine Handlungsfreiheit)

A

Persönlicher Schutzbereich

  • Jedermann-Grundrecht
  • Juristische Personen über Art 19 III GG

Sachlicher Schutzbereich:
Allg. Handlungsfreiheit ist von Art. 2 I GG umfassend gewährleistet
• geschützt ist jede Form menschlichen Handelns (ohne Rücksicht auf die Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung)
historisches Argument: ursprünglich vor- geschlagener Wortlaut: „Jedermann ist frei zu tun/lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt…“

Eingriff: Modern

Formelle:
ich a) Schrankentrias Art. 2 I GG:
Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz
• Rechtsprechung BVerfGBegriff der verfassungsmäßigen Ordnung weit aus- zulegen; begriffliche Auslegungsweite ergibt sich aus der Weite des Schutzbe- reiches
• Begriff des Sittengesetzes aufgrund der Pluralität moralischer und gesellschaftlicher Vorstellungen kaum mehr fassbar
• Begriff der „Rechte Dritter“ ohnehin von der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst
relevant daher nur verfassungsmäßige Ordnung; d.h. i.R.v. Art. 2 I GG die ver- fassungsgemäße Rechtsordnung (nicht so bei Art. 9 II, 18 S. 2, 21 II GG), mithin alle formell und materiell verfassungsgemäßen Normen
b) Verfassungsmäßigkeit des schrankenziehenden Gesetzes
formelle Verfassungsmäßigkeit (Zitiergebot gilt nicht) materielle Verfassungsmäßigkeit (insb. Verhältnismäßigkeit)

2. Materielle Rechtfertigung
Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts, insbesondere Verhältnismäßigkeit
a) legitimer Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit
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4
Q

Art. 2 II 1 GG (Recht auf Leben und körperl. Unversehrtheit)

A

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Beschränkung der Grundrechtsfähigkeit auf Lebende
2. Sachlicher Schutzbereich
Leben = Zeitraum von der Befruchtung der Eizelle bis zum Herz- und Hirntod
körperliche Unversehrtheit = Freiheit von physischer und psychischer Krankheit und die körperliche Integrität, nicht jedoch das bloße geistige oder soziale Wohlbefinden

II. Eingriff
klassischer Eingriff moderner Eingriff

III. Rechtfertigung
1. Formelle Rechtfertigung
a) Beschränkbarkeit: Einfacher Gesetzesvorbehalt in Art. 2 II 3 GG
b) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
formelle Verfassungsmäßigkeit materielle Verfassungsmäßigkeit:
- Art. 104 I 2 GG keine Misshandlung festgehaltener Personen
- Art. 102 GG Verbot der Todesstrafe
- Wesentlichkeitstheorie: Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber - Art. 19 II GG Wesensgehaltsgarantie: Entzug des einzelnen Lebens kann
nicht gegen die Wesensgehaltsgarantie verstoßen (relativer/absoluter
Wesensgehalt; vgl. hierzu auch die Lösungsskizze zu Fall 1) - Verhältnismäßigkeit

2. Materielle Rechtfertigung
Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts, insbesondere Verhältnismäßigkeit 
a) legitimer Zweck
b) Geeignetheit
c) Erforderlichkeit
d) Angemessenheit
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5
Q

Übersicht Art. 4 I, II GG (Religions-/Gewissensfreiheit)

A

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Jedermann-Grundrecht
auch Kinder geschützt, sofern religionsmündig (grds. ab 14; vgl. RelKErzG)
auch kollektive Religionsfreiheit (Religionsgemeinschaften) geschützt (ggf. über Art. 4 I, II i.V.m. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. … WRV)

  1. Sachlicher Schutzbereich
    - Glaube = Überzeugung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und
    seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten
    - Gewissen = als Gewissensentscheidung ist jede ernste, sittliche, an den Kategorien von Gut und Böse orientierte Entscheidung anzusehen, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte
    forum internum: Freiheit, einen Glauben/ein Gewissen zu bilden und zu haben forum externum: Freiheit, sich zu seinem Glauben/Gewissen zu bekennen und danach zu leben und zu handeln
    geschützt ist sowohl die negative als auch die positive Religions- und Gewissensfrei- heit
    Qualifizierung als Glaubensgemeinschaft unabhängig von geographischer Herkunft, zahlenmäßiger Stärke oder sozialer Relevanz an
    um der Gefahr einer Konturenlosigkeit des Schutzbereiches zu begegnen, fordert das BVerfG, es müsse sich „auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln”
    Behauptung glaubensgeleiteten und -verpflichteten Handelns muss plausibel sein

II. Eingriff
klassischer Eingriffsbegriff
moderner Eingriffsbegriff
(Unterscheidung relevant z.B. bei staatlichen Warnungen vor Jugendsekten)

III. Rechtfertigung
1. Formelle Rechtfertigung
a) kein Gesetzesvorbehalt (Schranken der WRV gelten nicht; auch kein Schranken- transfer aus Art. 2 I oder Art. 5 II GG)
ABER: Einschränkung durch verfassungsimmanente Schranken!
aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes müssen auch verfassungsimmanente Schranken (z.B. Art. 7 I GG) durch ein Gesetz ausgestaltet werden (z.B. SchulG NRW)
b) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
formelle Verfassungsmäßigkeit
materielle Verfassungsmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit
aa) legitimer Zweck bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit dd) Angemessenheit

  1. Materielle Rechtfertigung
    Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts, insbesondere Verhältnismäßigkeit
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6
Q

Art. 6 I GG (Recht auf Ehe und Familie)

A

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Jedermann-Grundrecht
wesensmäßig nicht anwendbar auf juristische Personen (Art. 19 III GG)

  1. Sachlicher Schutzbereich -
    Ehe= grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die nach den gesetzlichen Bestimmungen begründet wird (staatl. Mitwirkungsakt)
    geschützt werden die Eheschließung, das eheliche Zusammenleben und auch die Ehescheidung
    geschützt wird auch die sog. „hinkende Ehe“, die nach deutschem Recht unwirksam, nach einer anderen Rechtsordnung aber wirksam ist
    geschützt werden ebenso Scheinehen (str.) und nach ausländischem Recht geschlossene Mehrehen
    nicht geschützt werden nichteheliche, eheähnliche und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften (Schutz über Art. 2 I GG) – hier folgt aus Art. 6 I GG aber kein Gebot der Besserstellung, sondern nur ein Verbot der Schlechterstellung der Ehe
    - Familie= umfassende Gemeinschaft der Eltern zu ihren Kindern, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind
    geschützt werden die Familiengründung sowie das Familienleben an sich ebenfalls geschützt ist auch die in Hausgemeinschaft lebende Großfamilie (str.)

II. Eingriff
klassischer Eingriffsbegriff moderner Eingriffsbegriff

III. Rechtfertigung
1. Formelle Rechtfertigung
a) Schrankensystematik
kein Gesetzesvorbehalt
Einschränkbarkeit durch verfassungsimmanente Schranken
b) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
formelle Verfassungsmäßigkeit
materielle Verfassungsmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit (darüber hinaus: Institutsgarantie als weitere Schranken-Schranke)

  1. Materielle Rechtfertigung
    Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts, insb. Verhältnismäßigkeit
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7
Q

Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit)

A

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Deutsche i.S.d. Art. 116 GG
juristische Personen gem. Art. 19 III GG (jedenfalls bzgl. Veranstaltung und Leitung, bzgl. Teilnahme str.)
2. Sachlicher Schutzbereich
Versammlung ist das örtliche Zusammentreffen einer Mehrzahl natürlicher Personen für eine kürzere Dauer zu einem gemeinsamen Zweck
a) Versammlung
Problem 1: Wie viele Teilnehmer sind erforderlich?
hier werden mehrere Auffassungen vertreten (mind. 2, 3 oder 7 Personen)
Problem 2: Welche Qualität muss der gemeinsame Zweck haben?
Ansicht 1 (enger Versammlungsbegriff): gemeinsamer Zweck muss die Diskussion öffentlicher Angelegenheiten bzw. die politische Meinungsbildung sein
Ansicht 2 (erweiterter Versammlungsbegriff): kollektive Meinungsbildung (in Bezug auf private oder öffentliche Angelegenheiten) reicht als gemeinsamer Zweck aus Ansicht 3 (weiter Versammlungsbegriff): an den gemeinsamen Zweck sind keine besonderen Anforderungen zu stellen
BVerfG vertritt einen engen Versammlungsbegriff und setzt voraus, „dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist“ (vgl. BVerfGE 104, 92, 104)
b) Friedlichkeit/Waffenlosigkeit
Friedlich ist eine Versammlung, wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder erwarten lässt (Gedankenstütze: § 5 Nr. 3 VersG)
Waffen sind neben den Waffen i.S.d. § 1 WaffG auch gefährliche Gegenstände, wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden (h.M.)
c) Gewährleistungsumfang
geschützt wird die Vorbereitung und Organisation der Versammlung, die Wahl des Versammlungsortes, die Leitung und Teilnahme an der Versammlung sowie die An- und Abreise
Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch Spontanversammlungen, soweit der gemeinsame Zweck eine innere Verbindung zwischen den Teilnehmern schafft
nach Ansicht des BVerfG erlischt der Schutz aus Art. 8 I GG mit der rechtmäßigen Auflösung einer Versammlung; die Auflösung der Versammlung ist selbst am Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu messen; nur im Falle der rechtmäßigen Auflösung entfällt für alle nachfolgenden Maßnahmen der Schutz des Art. 8 I GG (vgl. BVerfGE 104, 92, 106 f.)
WS 2012/2013
Übersicht Art. 8 GG

II. Eingriff
klassischer Eingriffsbegriff moderner Eingriffsbegriff
Auflösungen, Verbote, Auflagen, Überwachungsmaßnahmen, Behinderungen der Anreise etc.

III. Rechtfertigung
1. Formelle Rechtfertigung
a) einfacher Gesetzesvorbehalt (h.M.) in Art. 8 II GG für Versammlungen unter freiem Himmel
= Versammlungen unter freiem Himmel liegen vor, wenn sie keine feste seitliche Begrenzung haben (auf ein Dach kommt es dabei nicht an)
Gesetzesvorbehalt gilt nur für versammlungsspezifische Eingriffe; meinungsspezifische Eingriffe in Versammlungen sind hingegen an Art. 5 GG zu messen, sodass sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dann nach Art. 5 II GG bestimmt
b) verfassungsimmanente Schranken für Versammlungen in geschlossenen Räumen
besonderer Gesetzesvorbehalt in Art. 17a I GG (gilt auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen!) (vgl. etwa § 15 III SoldatenG)
c) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
formelle Verfassungsmäßigkeit
materielle Verfassungsmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit

  1. Materielle Rechtfertigung
    Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts, insbesondere Verhältnismäßigkeit
    a) legitimer Zweck
    b) Geeignetheit
    c) Erforderlichkeit
    Problem: Einschreiten gegen Versammlung oder gewalttätige Gegendemonstration?
    bei einer gewalttätigen Gegendemonstration darf gegen die eigentliche Versammlung nur unter den Voraussetzungen des Einschreitens gegen Nichtstörer eingeschritten werden
    d) Angemessenheit
    Problem: Einschreiten gegen Eil-/Spontanversammlung?
    Missachtung der Anmeldepflicht rechtfertigt für sich noch nicht das Verbot/die Auflösung
    bei Eilversammlungen ist die Frist dahingehend zu modifizieren, dass die Anmeldung zu erfolgen hat, sobald der Entschluss zur Durchführung der Versammlung besteht
    bei Spontanversammlungen ist keine Frist einzuhalten
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8
Q

Art. 12 I GG (Berufsfreiheit)

A

I. Schutzbereich
1. Persönlicher Schutzbereich
Deutschengrundrecht; Problem der Gleichstellung von EU-Bürgern; Schutz der (sonstigen) Ausländer über Art. 2 I GG
juristische Personen über Art. 19 III GG
2. Sachlicher Schutzbereich
Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient
Problem: Erlaubtheit des Berufs = Tatbestandsmerkmal?(str.)
Merkmal der Erlaubtheit kann nicht TB-Merkmal sein, da es der einfache Gesetzgeber sonst in der Hand hätte, den Schutzbereich des Art. 12 GG zu definieren (vgl. Michael/Morlok, Rn. 350)
a.A.: Beruf ist die Bündelung vieler Handlungen ob diese spezifische, d.h. berufliche Bündelung verboten oder beschränkt werden darf, bemisst sich stets an Art. 12 I GG; die einzelnen Handlungen sind dagegen durch andere Grundrechte geschützt, und ob sie verboten werden dürfen, richtet sich nach diesen anderen Grundrechten (Taschendiebe, Rauschgifthändler haben als solche keine Berufe i.S.d. Art. 12 I GG) (vgl. Pieroth/Schlink, Rn. 879 f.)
geschützt sind durch den einheitlichen sachlichen Schutzbereich die Berufswahl und die Berufsausübung sowie die negative Freiheit, keinen Beruf zu ergreifen oder auszuüben
Problem: Abgrenzung zu Art. 14 GG
Art. 12 GG schützt den Erwerb, Art. 14 GG dagegen nur das bereits „Erworbene“

II. Eingriff
klassischer Eingriffsbegriff moderner Eingriffsbegriff
subjektiv oder objektiv berufsregelnde Tendenz erforderlich
subjektiv berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn der Staat zielgerichtet eine berufliche Betätigung regelt (neben klassischen Eingriffen werden daher auch alle mittelbar- faktischen Eingriffe erfasst, die in diesem Sinne final sind)
objektiv berufsregelnde Tendenz liegt vor, wenn ein staatliches Verhalten sich auf die berufliche Tätigkeit mittelbar auswirkt und dabei von einigem Gewicht ist

III. Rechtfertigung
1. Formelle Rechtfertigung
a) Art. 12 I GG steht als einheitliches Grundrecht unter einem einheitlichen Gesetzes- vorbehalt (Art. 12 I 2 GG)
b) Verfassungsmäßigkeit des einschränkenden Gesetzes
formelle Verfassungsmäßigkeit: Zitiergebot gilt nicht
materielle Verfassungsmäßigkeit, insbesondere Verhältnismäßigkeit (in der Ausprägung der 3-Stufen-Theorie):
aa) Legitimer Zweck
bb) Geeignetheit
cc) Erforderlichkeit
Prüfung der Erforderlichkeit ist nicht auf die jeweilige Stufe beschränkt; d.h. ein Eingriff auf einer höheren Stufe ist auch nur dann verhältnismäßig, wenn sein Zweck nicht ebenso gut durch einen Eingriff auf einer niederen Stufe erreicht werden kann
dd) Angemessenheit

  1. Materielle Rechtfertigung
    Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts, insbesondere Verhältnismäßigkeit (in der Ausprägung der 3-Stufen-Theorie, s.o.)
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9
Q

Die Verfassungsbeschwerde

A

I Zulässigkeit aus Art. 93 I Nr. 4a

  1. Antragsberechtigung
    - jedermann
  2. Beschwerdegegenstand
    - jeder Akt der öffentlichen Gewalt
  3. Beschwerdebefugnis
    a) Möglichkeit
    b) selbst, gegenwärtig, unmittelbar
  4. Rechtswegerschöpfung + Subsidiarität
    - Auschöpfung des Instanzenzug (§90 II 1 BVerfGG)
    - Auschöpfen aller Möglichkeiten Rechtsschutz durch Fachgerichte zu erlangen
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10
Q

Wechselwirkungslehre

A

Eine Wechselwirkung in dem Sinne, dass die “allgemeinen Gesetze” zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber . . . in ihrer das Grundrecht begrenzenden WIrkung selbst wieder eingeschänkt werden müssen. Sog Schaukeltheorie.

Stellt die Auslegung der allgemeinen Gesetze unter “die Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede”

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11
Q

Wann ist eine Verfassungsbeschwerde begründet?

A

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der angegriffene Akt der öf- fentlichen Gewalt gegen die in § 90 I BVerfGG genannten Rechte des Be- schwerdeführers verstößt.

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12
Q

materiell verfassungsgemäß?

A

Ist der Fall, wenn das Grundrecht einschränkbar ist und die Beschränkungen für Einschränkungen von Grundrechten (sog. Schranken-Schranken) eingehalten wurden.

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13
Q

Verhältnismäßigkeit

A

Damit etwas materiell verfassungsgemäß ist, muss es insbesondere verhältnismäßig sein.

legitimer Zweck
geeignet sein
erforderlich sein
angemessen sein

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14
Q

legitimer Zweck

A

Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber?

Welches Mittel setzt er dazu ein?

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15
Q

Geeignetheit

A

Das Mittel ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg oder der Zweck zumindest gefördert werden kann bzw. gefördert wird.

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16
Q

Erforderlichkeit

A

Ein Mittel ist erforderlich, wenn es kein weniger belastendes gibt, welches den Erfolg, mit gleicher Sicherheit herbeiführen würde.

Von mehreren geeigneten und möglichen Annahmen ist diejenige zu wählen,die den einzelnen am wenigsten beeinträchtigt.

(a) Welche Nachteile bringt die Maßnahme mit sich?
(b) Gibt es andere Mittel, die zur Erreichung gleich geeignet sind > Handlungsalternativen?
(c) Maßnahmen miteinander vergleichen > Sind die Nachteile der Handlungsalternative geringer als die Maßnahme?

17
Q

Angemessenheit

A

Die Nachteile des Grundrechtsträgers dürfen nicht außer Verhältnis zu den bezweckten Vorteilen stehen.

Das angestrebte Ziel und die dafür in Kauf genommene Belastung des Bürgers dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen.

Prüfung:
1. Schritt: abstrakte Wertigkeit der Positionen
Unterscheidung zwischen verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Positionen; Grundrechten mit und ohne Gesetzesvorbehalt; Positionen die der Selbstverherrlichung dienen und solchen mit Bedeutung für politische Willensbildung.
2.Schritt: konkrete Wertigkeit der Positionen
Eingriffsintensität: Was ist betroffen - der Kernbereich oder nur die periphere Modalität des Grundrechts.

18
Q

Wesentlichkeitsprinzip

A

ist der Ausdruck dafür, dass der förmliche Gesetzgeber (das Parlament) grundlegende Wertentscheidungen selbst treffen muss und die Regelung nicht der Verwaltung (im Wege der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsvorschriften) überlassen darf. Das W. wurde vor allem im Schulrecht vom BVerfG entwickelt (vgl. insbes. BVerfGE 47, 46 ff.; 49, 89 ff. bes. 126 ff.). S. a. Gesetzgebende Gewalt; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Gewaltentrennung.