Grundlagen des Arbeitsrechts Flashcards
Funktion und Arten des Arbeitsrechts
Ausgleich von AN und AG Interessen. Allerdings vor allem Schutzrecht des Arbeitnehmers
Individualarbeitsrecht: AG mit (seinen) einzelnen ANs
Kollektivarbeitsrecht: Rechtsbeziehungen der arbeitsrechtlichen Koaltitionen
Arbeitsverhältis
Gesamtheit der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN. Bei unwirksamen Arbeitsverhältnissen evt. faktische Arbeitsverältnisse
Arbeitnehmer
Wer auf Grund eines privatrechtliche Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
Privatrechtlicher Vertrag
Abzugrenzen von:
- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
- familienrechtlichen gesetzlichen Verpflichtungen
- 1€ Jobs = Besondere Sozialrehtliche Verpflichtungen
Unterart des Dienstvertrages iSv § 611 BGB
- Tätigkeit keinen Erfolg geschuldet (Abgrenzung zu § 631 BGB)
- für einen anderen = kein gemeinsamer Zweck (§ 705 BGB)
Unselbstständigkeit
Persönliche Abhängigkeit entscheidend (nicht wirtschaftliche)
- Weisungsgebundenheit in fachlich und zeitlicher Hinsicht
- -> Art und Weise der Tätigkeit
- -> Zeit und Dauer der Tätigkeit
- -> Ort der Tätigkeit
- Eingliederung in einen fremden Produktionsbetrieb
–> Verfügunggestellte Arbeitsmittel, Räumlichkeiten,
vorhergegebener Organisationsrahmen (Fließband) - Dauer des Zeitaufwandes (ganze Arbeitskraft)
- -> Keine freie Unternehmerischen Teilhabe am Arbeitsmarkt mehr
- Behandlung vergleichbarer Mitarbeiter, Art der Entlohnung (Fest oder erfolgsabhängig), Abführung von Beiträgen, Urlaub …
Arbeitgeber
Jede natürlich oder juristische Person oder rechtsfähige Personengemeinschaft die zumindest einen AN beschäftigt
Arbeiter/ Angestellter
Angestellter = Whitecollar (geistige Arbeit) Arbeiter = Bluecollar (körperliche Arbeit)
–> Unterscheidung überwiegend Bedeutungslos. Ausnahme
Dirketionsrecht (Angestellten und körperliche Arbeit)
–> Vor allem kein Grund zur Ungleichbehandlung!
Leitende Angestellte
teilweise Ausübung von Arbeitgeberfunktionen
(Kündigungsrechte, Vertretungsrechte etc.)
- -> nicht BetrVG, sondern Sprecherausschuss
- -> eingeschr. Künigungsschutz
Rechtsquellen des Arbeitsrechtes
Normenpyramide
I. Europäisches Unionsrecht
II. Verfassungsrecht
III. zwingedes Gesetztesrecht
IV. Tarifvertragsrecht
V. Betriebsvereinbarungen
VI. Einzelarbeitsvertrag mit Ergänzungen
Verfassungsrecht im Arbeitsrecht
Bis auf Art. 9 GG keine unmittelbare Anwendung auf das Arbeitsverhältnis! –> HM: Wortlaut Art. 1 III, trotz Über- Unterordnungsverhältnis AN AG
- -> Auslegung arbeitsrechtlicher Generalklauseln (+)
- -> Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
Zwingendes Gesetzesrecht
Geltung durch Gesetzte und Gewohnheitsrecht
Zwingende Wirkung
- Schutzrechtscharakter des Arbeitsrecht (KSchG, MuSchG, AGG …)
- -> aber tarifdispositiv (Abweichung zu Ungunsten nur durch Tarif) Betriebsvereibarungvgl. 622 BGB, 4 IV EFZG
Dispositive Wirkung
Aufgrund der Privatautonomie veränderbar. Schranken:
§ 134, 138. §§ 305 bei Formularverträgen
Betriebsvereibarung
§ 77 BetrVG –> Gesetz des Betriebes
Wirkt auf die einzelnen AVs ein, ändert ihren Inhalt aber nicht!
Erzwingbare BVs: §§ 76, 87 BetrVG
Vorgeschriebener Spruch der Einigungsstelle! Bes. in sozialen Angelegenheiten
Freiwillige BVs: - Einigungsstelle nur bei vorheriger Vereinbarung!
Nur da zulässig, wo kein Tarif ist, oder üblich ist(§ 77 III BetrVG)
–> Ausn. bei erzwingbarer Mitbestimmung, da nur „ist“ (hM Vorrangstheorie)
Üblich = lange Gegenstand des TarifV und kein Grund zur Annahme, dass die TarifP dies nicht mehr regeln wollten
Einschränkungen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit in Arbeitsverträgen
- Allgemeine Arbeitsbedingungen
- Betriebliche Übung
- Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
- Direktionsrecht
Allgemeine Arbeitsbedingungen
Einseitig aufgestellte AN-Schutz-Regelungen
Einbeziehung über Einheitsarbeitsverträge oder „Gesamtzusage“
–> modifizieren die Arbeitsverträge wie AGB
- Grds. Kontrolle nach §§ 305 ff gem § 310 IV 2 BGB
aber: Berücksichtigung der im ArbeitsR ganzheitlich geltenden Normen - Keine Einbeziehungskontrolle gem § 305 BGB
- -> auch Einbeziehung per stillschweigende Übereinstimmung
- AN nach hM „Verbraucher“
Betriebliche Übung
Regelmäßige Wiederholung bestimmter gleichmäßiger Verhaltensweisen durch AG, aus denen AN schließen kann, dass Leistungen/ Vergünstigungen auf Dauer gewährt werden sollen oder dass eine Verpflichtung begründet werden soll.
- Vertragstheorie (BAG)
AG mach Angebot nach § 145 BGB. Stilschweigende Annahme und Verzicht auf Zugang (§§ 147, 151 BGB) - Vertrauenshaftungstheorie (Lit.)
Ag erweckt Schutzwürdiges Vertrauen für die Zukunft. Änderung wäre Träuwidrig gem. § 242 BGB