Die Kündigung Flashcards
Die ordentliche Kündigung
I. Wirksamer Arbeitsvertrag
II. Kündigungserklärung
III. vorherige Anhörung des BR gem. § 102 BetrVG
IV. kein besonderer Kündigungsschutz
–> Spezialgesetz (zB.: MuSchG oÄ)
V. Allg. Kündigungsschutz nach KSchG
VI. Keine Unwirksamkeit nach §§ 138, 242 BGB
VII. Einhaltung der Kündigungsfrist
VIII. Einhalten der Klagefrist, § 4 1 KSchG
Wirksames Arbeitsverhältnis (Kündigung)
Es muss ein wirksames Arbeitsverhältnis bestehen
Keine Kündigung bei:
- Faktischem Arbeitsverhältnis
- Bereits angefochtenem Arbeitsvertrag
- Befristetem Arbeitsvertrag nach Fristablauf
- Wirksam außerordentlich Gekündigten Arbeitsverhältnis
Kündigungserklärung
I. Begrifflich
- Abgrenzung zur Aussperrung, Suspendierung, Befristung (§ 620)
- Erklärung der Beendigung des AV zum Ende der Frist
- Umdeutung (§ 140 BGB)
II. Wirksamkeit - einseitige Empfangsbedürftige WE, § 104 ff BGB
1. Abgabe + Zugang
2. Erklärungsberechtigung
Wer aufgrund organischer Stellung berechtigt ist zu Kündigen
- zulässiger Inhalt
- Bedingungsfeindlich
- Keine Teilkündigung einzelner Vorschriften, nur ÄnderugnsK
- kein Verstoß § 134 BGB iVm § 7 I iVm § 1 AGG
Anhörung des BR vor Kündigung, § 102 BetrVG
BR ist vor jeder Kündigung anzuhören
–> Ausn. leitende Angestellte, § 5 III BetrVfG
- Bestehen eines Betriebsrates
- ordnungsgem. Information
- vor Ausspruch
- Empfangsberechtigung
- Angabe der kündigungsrelevanten Daten - Ablauf der Widerspruchsfrist (1 Woche) oder Zustimmung des BR
AG hat nur Fehler der BR-Anhörung zu vertreten, die in seiner Sphäre liegen
Anwendbarkeit KSchG
§§ 1 I; 23 KSchG
I. Persönlicher Anwendungsbereich
- Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Unternehmer über 6 Monate
- Wechsel im Unternehmen ist unschädlich, § 613 a BGB
II. Sachlicher Anwendungsbereich, § 23 KSchG
- Abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer die im Betrieb arbeiten
- Azubis/ TzBeschäftigte werden mit 0,5 berechnet!
- Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs
- Abzustellen auf die den Betrieb kennzeichnende
Beschäftigungsgrundlage. Abweichung zZt der Kündigung möglich
Soziale Rechtfertigung der Kündigung, KSchG
I. § 1 II 1: Kündigung ist grds. sozial ungerechtfertigt, kann aber nach
KSchG ausnahmsweise gerechtfertigt sein!
1. Personenbedingt
- Verhaltensbedingt
- Betriebsbedingt/ sozialrichtige Auswahl
- Keine ausreichende Beschäftigungsmöglichkeit
- Konkretisierung auf den speziellen AN
II. § 1 II 2, 3: Keine betriebsverfassungswidrige Kündigung
1. Verstoß gegen Richtlinien nach § 95 BetrVG, oder Möglichkeit der
Weiterbeschäftigung des AN im Betrieb/ Unternehmen
- und Rechtzeitiger Widerspruch des Betriebsrates
Personenbedingte Kriterien (Soziale Rechtfertigung iRd der Kündigung)
AN ist aufgrund pers. Eigenschaften/ Fähigkeiten nicht in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Egal ob er diese vorher hatte! (zB.: Fehlende fachliche Qualifikation, Entzug der Arbeitserlaubnis, Haft)
I. Bewertungskriterien
- Störung des Arbeitsverhältnisses
- fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des AN
- Interessenabwägung alle Umstände des Einzelfalls
II. Krankheit (Dauererkrankung/ häufige Kurzerkrankung)
- erhebliche Fehlzeit
- erhebliche betriebliche/ wirtschaftliche Auswirkungen
- negative Zukunftsprognose
- Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach Interessenabwägung
Verhaltensbedingte Kriterien (Soziale Rechtfertigung iRd der Kündigung)
Insbesondere vom AN ausgehende Störung des Vertragsverhältnisses (Verweigerung, häufige Schlechtleistung, Nebenpflichtverletzung)
Bewertungskriterien:
- Verstoß gegen (vertragliche) Nebenpflichten
- idR durch Verschulden
- ungünstige Zukunftsprognose (evt. indizert durc Vorverhalten)
- idR einschlägige Abmahnung mit konkreter Rüge und Androhung
ernsthafter Konsequenzen
Betrieblicher Grund (betriebsbedingte ordentliche Kündigung)
AN-Überhang kann auf Außer- und Innerbetrieblichen Faktoren beruhen
I. Außerbetriebliche Faktoren –> Voll Überprüfbar
Solche Gründe auf die der AG keinen Einfluss hat (zB.: Auftragsrückgang wegen Wettbewerbern, Nachfragerückgang, Saisonartikel)
II. Innerbetriebliche Faktoren - Eingschr. Überprüfbar
Gründe die der AG selbst herbeiführt (auch als Reaktion) (zB. Rationalisierung, Leistungsverdichtung, Modernisierung)
–> Nur wen die Maßnahme offensichtlich unsachtlich, unvernünftig oder willkürlich ist
Richtige Sozialauswahl,§ 1 III KSchG (Betriebsbedingte ordentliche Kündigung)
Bei Arbeitnehmerüberhang ist dem am wenigsten sozial Schutzwürdigen zu Kündigen
I. Kriterien
- Bis 31.12.2003: allg. soziale Gesichtspunkte
- Seit dem 01.01.2004: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter,
Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung
II. Ausnahme/ Einschränkungen (§ 1 III, IV, V)
Interessen iRd Weiterbeschäftigung
(Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen, Sicherung ausgewogener Personalstruktur)
Anwendbarkeit des AGG bzgl. Alter als Kriterium iRd der Sozialauswahl
Problem: Verbot der Altersdiskriminierung, § 2 I Nr. 2 iVm §§ 1, 7, 10 AGG
I. Anwendbarkeit des AGG
1. eA.: Vollständiger Ausschluss des AGG durch § 1 KSchG
–> Ausschluss aber europrechtswidrig, da sich die Richtlinie 2000/
78 ausdrücklich auf Entlassung bezieht
- hM.: Europarechtskonforme Auslegung des § 2 IV AGG
–> Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (soziale Rechtfertigung)
- Gesetzgeber wollte in einer Vorschrift nicht zweit diametral
gegensätzliche Anwendungsbefehle geben (2 IV - 2 I Nr. 2 AGG)
- Gesetztesgeschichte –> Umsetzung des Richtlinie, 2000/78
- Normzweck: Koherenz zwischen AGG und Kündigungsrecht
- Europarechtskonforme Auslegung
Verstößt das Kriterium des Alters iRd der Sozialauswahl gegen § 7 AGG
I. Pers. + Sachl. Scutzbereich (+), somit grds. (+)
II. Rechtfertigung gem. § 10 Nr. 1 und Nr. 2 AGG
–> Verfolgung eines legitimen Ziels und obj. Angemessenheit
- legitimes Ziel: Schutz des Älteren, da diese auf dem Arbeitsmarkt
schwerer zu vermitteln sind - Objektiv Angemessen
- Objektiv (+), da Allgemeine Wahrscheinlichkeit berücksichtigt wird
- Nicht unangemessen, da nicht einziges Kriterium und der AG über den Schutz der ausgewogenen Altersstruktur auch einzelne jüngere Schützen kann
Wahrung der Klagefrist nach § 4 KSchG
I. Klagefrist
3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung
II. Fristsäumnis
1. Grundsatz: Wirksamkeitsfiktion, § 7 KSchG
- spätere Geltendmachung des Unwirksamkeitsgrund ist nach
Fristablauf grds. ausgeschlossen
- Vorbehalt nach § 2 KSchG bei Änderungskündigung erlischt
- Ausnahme: Nachträgliche Geltendmachung
- Zulassung gem. § 5 KSchG: Fristversäumnis unverschuldet und
Klageeinreichung innerhalb von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Absolute Grenze 6 Monate
- Verlängerte Anrufungsfrist nach § 6 KSchG: Nachschieben von
Unwirksamkeitsgründen iR einer Fristgerechten Klage
Die außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
I. Wirksamer Arbeitsvertrag
II. Kündigungserklärung
III. Vorherige Anhörung des BR gem. § 102 VetrVG
IV. kein besonderer Kündigungsschutz
V. wichtiger Grund iSv § 626 I BGB
VI. Kündigungserklärungsfrist § 626 I BGB
VII. Einhaltung der Klagefrist gem. §§ 4 1, 13 I 2 KSchG
Begriff der außerordentlichen Kündigung
Beendigung des AV unter Berufung auf einen für den Empfänger erkennbaren wichtigen Gründen
a) Fristlos unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist
b) Abgrenzung Aussperrung/ Suspendierung/ ordentlicher Kündigung
c) Umdeutung