Grundlagen der handelsrechtlichen Rechnungslegung Flashcards
Grober Aufbau der Bilanz
Def: Die Bilanz ist eine stichtagsbezogene, wertmäßige Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital eines Unternehmen in Kontenform.
Auf der Aktiva Seite steht das Vermögen. Es besteht aus dem Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen.
Auf der Passiva Seite steht das Kapital bestehend aus Fremd- und Eigenkapital .
Anlagevermögen (Bilanzaktiva)
Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen langfristig zu dienen
I. Immaterielle VG
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
Umlaufvermögen (Bilanzaktiva)
Vermögensgegenstände, die nur kurze Zeit im Unternehmen verbleiben
Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Liquide Mittel
Eigenkapital (Bilanzpassiva)
Von den Eigentümern des Unternehmens unbefristet zur Verfügung gestelltes bzw. thesauriertes Kapital
Fremdkapital
Dem Unternehmen von Dritten für einen befristeten Zeitraum überlassenes Kapital
Grober Aufbau der GuV
Def:Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) hat die Aufgabe, durch eine zweckmäßige Gliederung einzelner Erfolgskomponenten einen möglichst guten Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu ermöglichen.
Dabei wird zwischen dem Ordentlichen und dem Neutralen Ergebnis unterteilt welche am Ende zum Gesamtergebnis zusammengefasst werden.
Ordentliches Ergebnis(GuV)
Nachhaltig erzielbares Ergebnis aus dem Kerngeschäft des Unternehmens
Neutrales Ergebnis (GuV)
Ergebnis aus außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen
Rechnungslegungszwecke der Dokumentation
§238 Abs. 1 HGB: Kaufmann hat eine „übersichtliche, vollständige und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle“ zu erbringen
Sämtliche innerhalb eines Geschäftsjahres aufgezeichneten güter- und finanzwirtschaftlichen Vorgänge bilden die Grundlage für die Anfertigung des vom Gesetzgeber geforderten Jahresabschlusses.
Neben dieser grundlegenden Funktion erfüllt die Dokumentation aller Geschäftsvorfälle zudem eine Schutzfunktion und eine Beweisfunktion (z.B. bei dolosen Handlungen oder Unterschlagungen).
Darüber hinaus stellt die handelsrechtliche Buchführungspflicht die Grundlage für die Erstellung einer Bilanz nach dem Steuerrecht (§ 140 AO) dar.
Rechnungslegungszwecke Information und Rechenschaft
Information der Stakeholder:
Mit Hilfe des Jahresabschlusses soll der Adressatenkreis -insbesondere Anteilseigner und Gläubiger, aber auch Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer, der Staat und die Öffentlichkeit – über die wirtschaftliche Lage (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) des Unternehmens informiert werden
Selbstinformation des Kaufmanns:
Des Weiteren dient der Jahresabschluss auch der Selbstinformation des Kaufmanns, d.h. Jahresabschlussinformationen werden zur Steuerung und Kontrolle des Unternehmens herangezogen.
Rechenschaft:
Zudem ermöglicht der Jahresabschluss eine Rechenschaftslegung über die Verwendung des von den Eigen- und Fremdkapitalgebern anvertrauten Kapitals.
Rechnungslegungszwecke der Zahlungsbemessung
Der im Jahresabschluss ermittelte Periodenerfolg stellt zugleich die Bemessungsgrundlage für die maximal mögliche Ausschüttung an die Anteilseigner dar
Maßgeblich ist hier
Gläubigerschutz: Der Gesetzgeber beabsichtigt die Gläubiger des Unternehmens durch eine vorsichtige Gewinnermittlung zu schützen, welche dazu führt, dass Ausschüttungen bemessen werden, welche mit Blick auf die Haftungssubstanz des Unternehmens unbedenklich sind.
Buchführungspflicht HGB
§ 238 Abs. 1 HGB
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
Aufstellungspflicht
§ 242 Abs. 1 HGB
„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen den Verhältnissen seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden
Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.”
Was ist ein Kaufmann?
§1 Abs. 1 HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Was ist ein Handelsgewerbe?
§ 1 Abs. 2 HGB: Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.