Grundlagen der handelsrechtlichen Rechnungslegung Flashcards
Grober Aufbau der Bilanz
Def: Die Bilanz ist eine stichtagsbezogene, wertmäßige Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital eines Unternehmen in Kontenform.
Auf der Aktiva Seite steht das Vermögen. Es besteht aus dem Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen.
Auf der Passiva Seite steht das Kapital bestehend aus Fremd- und Eigenkapital .
Anlagevermögen (Bilanzaktiva)
Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen langfristig zu dienen
I. Immaterielle VG
II. Sachanlagen
III. Finanzanlagen
Umlaufvermögen (Bilanzaktiva)
Vermögensgegenstände, die nur kurze Zeit im Unternehmen verbleiben
Umlaufvermögen I. Vorräte II. Forderungen III. Wertpapiere IV. Liquide Mittel
Eigenkapital (Bilanzpassiva)
Von den Eigentümern des Unternehmens unbefristet zur Verfügung gestelltes bzw. thesauriertes Kapital
Fremdkapital
Dem Unternehmen von Dritten für einen befristeten Zeitraum überlassenes Kapital
Grober Aufbau der GuV
Def:Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) hat die Aufgabe, durch eine zweckmäßige Gliederung einzelner Erfolgskomponenten einen möglichst guten Einblick in die Ertragslage des Unternehmens zu ermöglichen.
Dabei wird zwischen dem Ordentlichen und dem Neutralen Ergebnis unterteilt welche am Ende zum Gesamtergebnis zusammengefasst werden.
Ordentliches Ergebnis(GuV)
Nachhaltig erzielbares Ergebnis aus dem Kerngeschäft des Unternehmens
Neutrales Ergebnis (GuV)
Ergebnis aus außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen
Rechnungslegungszwecke der Dokumentation
§238 Abs. 1 HGB: Kaufmann hat eine „übersichtliche, vollständige und für Dritte nachvollziehbare Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle“ zu erbringen
Sämtliche innerhalb eines Geschäftsjahres aufgezeichneten güter- und finanzwirtschaftlichen Vorgänge bilden die Grundlage für die Anfertigung des vom Gesetzgeber geforderten Jahresabschlusses.
Neben dieser grundlegenden Funktion erfüllt die Dokumentation aller Geschäftsvorfälle zudem eine Schutzfunktion und eine Beweisfunktion (z.B. bei dolosen Handlungen oder Unterschlagungen).
Darüber hinaus stellt die handelsrechtliche Buchführungspflicht die Grundlage für die Erstellung einer Bilanz nach dem Steuerrecht (§ 140 AO) dar.
Rechnungslegungszwecke Information und Rechenschaft
Information der Stakeholder:
Mit Hilfe des Jahresabschlusses soll der Adressatenkreis -insbesondere Anteilseigner und Gläubiger, aber auch Kunden, Lieferanten, Arbeitnehmer, der Staat und die Öffentlichkeit – über die wirtschaftliche Lage (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) des Unternehmens informiert werden
Selbstinformation des Kaufmanns:
Des Weiteren dient der Jahresabschluss auch der Selbstinformation des Kaufmanns, d.h. Jahresabschlussinformationen werden zur Steuerung und Kontrolle des Unternehmens herangezogen.
Rechenschaft:
Zudem ermöglicht der Jahresabschluss eine Rechenschaftslegung über die Verwendung des von den Eigen- und Fremdkapitalgebern anvertrauten Kapitals.
Rechnungslegungszwecke der Zahlungsbemessung
Der im Jahresabschluss ermittelte Periodenerfolg stellt zugleich die Bemessungsgrundlage für die maximal mögliche Ausschüttung an die Anteilseigner dar
Maßgeblich ist hier
Gläubigerschutz: Der Gesetzgeber beabsichtigt die Gläubiger des Unternehmens durch eine vorsichtige Gewinnermittlung zu schützen, welche dazu führt, dass Ausschüttungen bemessen werden, welche mit Blick auf die Haftungssubstanz des Unternehmens unbedenklich sind.
Buchführungspflicht HGB
§ 238 Abs. 1 HGB
„Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine
Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.“
Aufstellungspflicht
§ 242 Abs. 1 HGB
„Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen den Verhältnissen seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden
Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.”
Was ist ein Kaufmann?
§1 Abs. 1 HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
Was ist ein Handelsgewerbe?
§ 1 Abs. 2 HGB: Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Abgrenzungskriterien des kaufmännischen Geschäftsprinzips
Art der Geschäftstätigkeit: z.B. Umfang/Vielfalt der Produktpalette/Leistungen
Umfang der Geschäftstätigkeit: z.B. Umsatzvolumen, Anlage- und Betriebskapital
Anzahl der Mitarbeiter: z.B. ein Schichtbetrieb
Größe und Organisation: z.B. mehrere Betriebsstätten oder Tochterunternehmen
Beginn und Ende der Buchführungspflicht
Beginn: Aufgrund der Verknüpfung der Buchführungspflicht mit dem Führen eines Gewerbebetriebes ist der Kaufmann unmittelbar mit Beginn seines Handelsgewerbes buchführungspflichtig.
Ende: Das Ende der handelsrechtlichen Buchführungspflicht tritt ein, wenn ein Betrieb eingestellt wird (Liquidation, Insolvenz) oder ein als Kaufmann eingetragenes Unternehmen, das die Betriebsgröße nach § 1 Abs. 2 HGB unterschritten hat, die Eintragung auf Antrag löschen lässt
Ziel der Handelsrechtlichen Anforderungen an die Buchhaltung
Die Buchführung ist so vorzunehmen, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Höhe und Zusammensetzung des Vermögens verschaffen kann
Allgemeine Anforderungen an die Buchhaltung
Überblickbarkeit §238 Abs 1 HGB
Einblickbarkeit §238 Abs 1 HGB
Besondere Anforderungen an die Buchhaltung
Lebendige Sprache und eindeutige Abkürzungen ( §239 Abs 1 HGB)
Vollständigkeit, Richtigkeit, zeitgerechte und geordnete Verbuchung
(§ 239 Abs. 2 HGB)
Unveränderlichkeit (§ 239 Abs. 3 HGB)
Zulässigkeit alternativer Buchführungsformen (§ 239 Abs. 4 HGB)
Die Aufstellungspflicht richtet sich nach …
Rechtsform
Unternhemensgröße
Kapitalmarktorientierung
Rechtsform Einzelkaufsleuten
Alle Kaufleute werden im (§§ 238-263 HGB)
Keine Buchführungspflicht und Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und mehr als 50.000 € Jahresüberschuss aufweisen
Rechtsform Personengesellschaften
?????
Rechtsform Kapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften(§§ 264-335 HGB)
Detailliertere Bestimmungen für Kapitalgesellschaften, z.B. bezüglich der Gliederung von Bilanz (§ 266 HGB) und GuV (§ 275 HGB)