Grundlagen Flashcards
530 I: Gesellschaftsrecht als Recht der:
privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten Zwecks durch ein Rechtsgeschäft begründet werden.
Innenverhältnis - Aussenverhältnis
- Verhältnis unter den Gesellschaftern
- Verhältnis Gesellschaft - Dritte
Gesetzliche Typen und Mindestanzahl der Gesellschafter
- Einfache Gesellschaft OR 530 I (2)
- Kollektivgesellschaft OR 552 I (2)
- Kommanditgesellschaft OR 594 I (2)
=> sinkt Anz. unter 2: Umwandlung in Einzelunternehmung
- AG OR 620 I (1)
- Kommandit-AG OR 764 II, 620 I (1), strittig
- GmbH OR 772 I (1)
=> Einpersonengesellschaft zulässig
- Genossenschaft OR 831 I (7)
=> Anz. ist Tatbestandvoraussetzung: falls kein neuer Beitritt, folgt Auflösung und Liq.
- Verein OR 60 (2)
Einpersonengesellschaft (widersprüchlich)
- praktisches Bedürfnis nach Haftungsbegrenzung für Einzelpersonen
- Mindestanzahl liesse sicht leicht umgehen
- EU erlaubt: es entstünde Wettbewerbsnachteil
Gefahr eines Missbrauchs einer Rechtsform => Rechtsprechung: Schutz vor Durchgriffshaftung aufgelöst, wenn Gesellschaft missbraucht wird
Mindestanzahl für Fortbestand
- einfache/Kollektiv-/Kommanditgesellschaft: unter 2 => Umwandlung in Einzelunternehmung
- AG/Kommandit-AG/GmbH: zulässig
- Genossenschaft (BGer): unter 7 fehlt es an TB-Voraussetzung => falls Mangel nicht durch neuen Genossenschaftler behoben, wird sie aufgelöst und liquidiert
Art der Gesellschafter
Grds. jur und nat Personen zugelassen (z.B.: Erbengemeinschaft OR 545 I Ziff. 2 oder Stockwerkeigentümergemeinschaft ZGB 712 I)
Ausnahme (nur nat Personen):
- Kollektivgesellschaft OR 552 I
- Komplemetäre (unbeschränkt haftende) einer Kommanditgeellschaft OR 594 II oder einer Kommandit-AG OR 764 I, 552 I
=> kommt auf persönliches Ansehen/Kreditwürdigkeit an
Gegenausnahme: Kommanditgesellschafter für kollektive Anlagen nach KAG 98 II
Stiftung
Zweckvermögensmasse ohne Mitglieder (ZGB 80 ff.)
Konzern
Verflechtung von Muttergesellschaft mit Tochtergesellschaft, bei der sie Aktien hat
Vertragliche Basis
- fehlt bei bloss gesetzlich begründete Basis (Erbengemeinschaft, …)
- fehlt bei Interessengemeinschaft ohne Rechtsbindungswille (Bsp. Konkubinat: blosse Kostenaufteilung reicht nicht; bei Wirtschaften darüber hinaus, also Planung Finanzen und Haushalt liegt einfache G vor)
Personen des öffentlichen Rechts
Systematische Auslegung ergibt, dass öffenlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen keine Gesellschaften sind, da sie nicht auf privatrechtlichem Vertrag beruhen.
- spezialgesetzliche AG (BGer): jur Personen des öff Rechts OR 763
- gemischtwirtschaftliche Unternehmen mit statuarischen Mitverwaltungsrechten von öff-rechtl Körperschaften aufgrund Vertrag: funktioniert nach Privatrecht mit Spezialregeln OR 762, 926
Fehlerhafte Gesellschaft
gültiger Gesellschaftsvertrag nötig
=> in Verzug gesetzte Gesellschaft: Auflösung ex nunc nach OR 546 ff. statt ex tunc (OR AT) zum Schutz der Gläubiger (Haftung) und Gesellschafter (Rückabwicklung)
Vollzug erst bei erster Aussenhandlung/Wenden an den Markt, bspw. Darlehen, Werbung, Verträge, …)
Sittenwidrigkeit: Rechtsfolgen streitig
Sonderregelung: OR 643 II, 779 II heilende Wirkung des HReintrags (analog für Genossenschaft)
=> streitig im Verhältnis zu ZGB 52 III:
1. Ansicht: ZGB 52 III hat Vorrang
2. Ansicht: OR 643 II, 779 II als verdrängende Spezialregel
=> Auswirkung wegen ZGB 57 III
gemeinsamer Zweck
verfolgter Zweck:
- Wille, dass Endergebnis allen Vertragspartnern zusteht
- Wille zumindest konkludent bei allen
- unmittelbar angestrebten gemeinsamen Zweck ist Endzweck/Motivation zu unterscheiden
Förderungspflicht:
- gemeinsamer Zweck muss von allen angestrebt und mit gemeinsamen Beiträgen gefördert werden OR 531 I (dispositiv OR 531 II)
- Bildung von Gesellschaftsvermögen üblich, aber nicht zwingend
Abgrenzung zu anderen Verträgen
- G: gemeinsamer Zweck
- Austauschverträge: jeder mit eigenem Zweck
- Geschäftsbesorgungsverträge: jemand übernimmt Interessen eines anderen
- Arbeitsvertrag: Subordinationsverhältnis
- partiarische Verträge (Indizien, dass Gesellschaft): Bezeichnung, Mitbestimmung des Geldgebers, Verlustrisiko, persönliche Beziehungen, nicht: Kontrollrechte OR 541 I sowie OR 322a II
Körperschaft
mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete und vom Mitgliederwechsel unabhängige Vereinigung von Personen
ZGB 53 Rechtsfähigkeit
ZGB 54 f. Handlungsfähigkeit
=> kann auch Delikt begehen
Personengesellschaft
nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss bstimmter, wechselseitig verpflichteter Personen