Einfache Gesellschaft Flashcards
Beispiele einfache Gesellschaft
- gem. Einreichung Strafklage
- Zusammenschluss Initiativkomitee
- Autokauf für Ferienreise
- gem. BEwirtschaftung eines landwirtschaftlichen Heimwesens
- gem. Führung eines Anwaltbüros
- Abschluss eines Aktionärbindungs- oder Poolvertrages (Lehre: nur finanzielle Pflicht OR 620/680 oder es muss Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen werden)
notwendige Streitgenossenschaft
ZPO 70
einfache Gesellschaft als blosse Rechtsgemeinschaft: Gesellschafter klagen im eigenen Namen und bilden Streitgenossenschaft
Beitragsleistung OR 531 I
OR 531 I: alles was Zweck fördert
Eingebrachte Sachen (und was passiert bei Liquidation)
OR 548 dispositiv!
Übertragung zum Eigentum (quoad dominum): formales Eigentum bei Gesellschaft
- Sache wird nicht zurückgegeben, Gesellschafter
erhält den Wert, den sie zum Zeitpunkt der
Einbringung hatte
- Wertveränderungen fliessen also in das
Gesellschaftsvermögen
Übertragung zum Gebrauch (quoad usum): formales Eigentum bei Gesellschafter
- Sache fällt zurück an den Gesellschafter, in
dessen Eigentum sie geblieben ist
- Wertveränderungen stehen ihm zu. Beruht eine
Wertveränderung aber gerade auf der Tätigkeit der
Gesellschaft, steht sie der Gesellschaft zu
Übertragung des Werts (quoad sortem): formales Eigentum bei Gesellschafter
- Sache fällt zurück an den Gesellschafter, in
dessen Eigentum sie geblieben ist
- Wertveränderungen stehen der Gesellschaft zu
actio pro socio
Klage eines Gesellschafters auf Leistung des Beitrags an die Gesellschaft.
(subsidiär zur Gesamtklage der anderen Gesellschafter als Streitgenossenschaft)
- auch Klage auf Realerfüllung möglich
- Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82) steht nicht zur Verfügung, da sonst Blockade der Gesellschaft droht
Gewinn und Verlust (eG)
OR 533 I (dispositiv)
Abs. II: Auslegungsregel
Abs. III: Missverständlich; Verlust des Einsatzes der Arbeitsleistung ist auch Verlust
=> voller Regress bei Forderung im Aussenverhältnis
Beschlüsse (eG)
OR 534 I: Einstimmigkeit
=> Vetorecht, aber treuwidrige Nein-Stimme im Einzelfall unbeachtlich (Einzelheiten str.)
- objektiv möglich
- subjektiv zumutbar
OR 534 II: Mehrheitsprinzip
Grundlagengeschäfte (eG)
Änderungen am Gesellschaftsvertrag (z.B.
Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung der Gewinn- und
Verlustbeteiligung, Änderung der Vertretungsregelung)
=> Einstimmigkeit nötig
zulässige Abweichung:
- Mehrheitsprinzip
- Ermächtigung einzelner Gesellschafter zu bestimmten Vertragsänderungen
Geschäftsführung (eG)
Vertretungsbefugnis
i.w.S. (= Handlungen zur Verwirklichung des
Gesellschaftszwecks) besteht aus:
- Geschäftsführung i.e.S.
- Vertretung
gesetzlicher Regelfall OR 535 (dispositiv):
- Einzelgeschäftsführungsbefugnis bei gewöhnlichen Geschäften
(OR 535 II), aber Widerspruchsrecht der anderen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter vor Vollendung des Geschäft
- Gesamtgeschäftsführung bei aussergewöhnlichen Geschäften
(OR 535 III), d.h. Einstimmigkeit aller Gesellschafter notwendig
zulässige Abweichungen:
- Einschränkung mitwirkungsbefugte Personen (nicht alle Entzug, da Selbstorganschaft)
- Änderung Art der Mitwirkung
Ende: OR 539
Auflösung der Gesellschaft OR 550 I
Rechte und Pflichten Innenverhältnis (eG)
- Eigenübliche Sorgfalt OR 538: konkreter und kein abstrakter Massstab
- Auslagenersatz OR 537: freiwillig getätigte Ausgabe => Haftung der Gesellschaftskasse
- Einsichtsrecht OR 541: auch Ausgeschlossene (Grenze: Rechtsmissbrauch)
- Treuepflicht (ungeregelt): Konkurrenzverbot OR 536 als Ausprägung
Aussenverhältnis (eG)
- keine Firma, höchstens Geschäftsbezeichnung
- keinen Sitz: Klage am Wohnsitz eines Gesellschafters ZPO 15 I
Vertretung (eG)
Vertretungsmacht
OR 543 II: keine Organschaftliche Vertretung sondern nach den Regeln der Stellvertretung OR 32 ff.
gesetzlicher Regelfall OR 543:
- Einzelvertretung bei gewöhnlichen Geschäften Abs. 3
- h.M. Gesamtvertretung bei aussergewöhnlichen Geschäften
- Passivvertretung (Entgegennahme von Willenserklärungen)
zulässige Abweichungen:
- kann frei festgelegt werden (nicht Ausschluss aller Gesellschafter) => nicht zwingend deckungsgleich mit Innenverhältnis
- Ausnahme: Passivvertretung muss zwingend möglich sein
Stellvertretung OR 32 ff.
- eigene Willenserklärung des Handelnden (keine Botenschaft)
Auftreten im Namen der Gesamtheit der Gesellschaft (mind. konkludent) - Handeln mit Vertretungsmacht
direkte Stellvertretung OR 543 II
nach Aussen im Namen der Gesellschaft
=> alle Gesellschafter werden Vertragspartner (auch wenn es Drittem egal ist, mit wem Vertrag geschlossen wird OR 32 II)
indirekte Stellvertretung OR 543 I
nur Handelnder wird Vertragspartner
- mit Geschäftsführungsbefugnis: Vorteile stehen der Gesellschaft zu (OR 540, 400, 401), aber schuldet Auslagenersatz (OR 537 I)
- ohne Geschäftsführungsbefugnis: nur Ansprüche gegen die Gesellschaft, falls genehmigt