Grundfreiheiten Flashcards

1
Q

Was sind die vier Grundfreiheiten?

A
  1. Warenverkehrsfreiheit
  2. Freier Personenverkehr
    • Niederlassungsfreiheit (Personen und Gesellschaften)
    • Arbeitnehmerfreizügigkeit
  3. Kapitalverkehrsfreiheit
    • Projekt Kapitalmarkt
  4. Dienstleistungsfreiheit
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2
Q

Klausurschema Grundfreiheit

A
  1. Liegt staatliche Maßnahme #34AEUV
  2. Art
    1. Produktbezogen: staatliche Regelung: mittel- oder unmittelbare; tatsächliche oder potentielle Behinderung des innergemeinschatlichen Handel (Dassonville-Formel)
    2. Vertriebsbezogen: staatliche Regelung: Gilt Maßnahmen für alle inländisch arbeitenden Wirtschaftsteilnehmer und berührt sie den Absatz in- und ausländische Erzeugnisse in der gleichen Art/Weise fällt sie nicht #34AEUV (Keck-Formel)
  3. Cassis-Formel Rechtfertigungsgrund nach #36AEUV z.B. öffentliche Moral, öffentliche Sicherheit, Schutz Gesundheit/ Schutz des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen
  4. Verhältnismäßigkeit der Ausnahme
    • geeignet
    • erforderlich
    • angemessen
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3
Q

Was ist die Dassonville-Formel

A

Eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.

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4
Q

Was ist die Keck-Formel?

A

Hier ist zwischen produktbezogenen Regulierungen und bloßen Verkaufsmodalitäten zu unterscheiden. Diskriminierungsfreie Verkaufsmodalitäten, beispielsweise Ladenöffnungszeiten, sind vom Anwendungsbereich der Art. 34 ff. AEUV ausgeschlossen. Produktbezogene Regulierungen werden von Art. 34 ff. AEUV umfasst.

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5
Q

Was ist die Cassis 1 Formel?

A
  1. Alle Waren, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen grundsätzlich in alle Mitgliedstaaten eingeführt und vertrieben werden;
  2. es sei denn, dass höherwertige Interessen der Allgemeinheit dem im Einzelfall entgegenstehen
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6
Q

Was ist die Cassis 2 Formel?

A
  • Höherwertige Interessen sind nach der Rechtsprechung:
    • sozio-kulturelle Besonderheiten
    • Medienvielfalt
    • Verbraucherschutz
    • Familienschutz
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7
Q

Was sind rechtfertigungsgründe für 30AEUV?

A
  • Rechtfertigungsgründe
    • Öffentliche Sicherheit
    • Öffentliche Ordnung
    • Öffentliche Sittlichkeit
    • Schutz der Gesundheit
    • Schutz des nationalen Kulturgutes
    • Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums
    • Umweltschutz (vgl. Art. 11 AEUV)
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8
Q

Klausurschema Niederlassungsfreiheit Personen

A

49ffAEUV

  1. Sachlicher Anwendungsbereich: selbstständige wirtschaftliche dauernde Erwerbstätigkeit auf eigenes Risiko / eigene Rechnung, in einem anderen Mitgliedstaat
  2. Persönlicher Anwendungsbereich: Bürger EG-Staaten und deren Angehörige. Auch Bürger, die sich erst nachträglich niederlassen; Gesellschaften bei, Sitz und Gründung in der EG
  3. Beschränkung der Freiheit durch staatliche Maßnahme
    • Absolutes Diskriminierungsverbot (Inländergleichbehandlung)
    • Keine Pflicht zur Aufhebung von sonstigen Beschränkungen (wie bei der Dienstleistungsfreiheit), für lediglich allgemeine Förderpflicht für grenzüberschreitende Niederlassungen
    • Anerkennung von Befähigungsnachweisen
  4. Keine Rechtfertigung (Art. 52 AEUV)
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9
Q

Niederlassungsfreiheit Gesellschaften

A
  1. Daily Mail-Urteil: Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften berührt nicht die Anknüpfung des auf eine Gesellschaft anwendbaren Rechts. Keine Lösung des Problems Sitz/ Gründungstheorie.
  2. Centros-Urteil: Anwendung inländischen Gesellschaftsrechts auf eine ausländische Gesellschaft kann einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellen, wenn nicht im Einzelfall durch zwingende Allgemeininteressen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
  3. Überseering-Urteil vom 05.11.2002: Mitgliedstaat, in dem eine in einem anderen Mitgliedstaaten wirksam gegründete und fortbestehende Gesellschaft ihre Hauptniederlassung verlegt hat, darf von dieser Gesellschaft zur Erlangung der Recht- und Parteifähigkeit nicht die Neugründung nach inländischem Recht verlangen, sondern muss die im Gründungsstaat erlangte und fortbestehende Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft anerkennen
  4. Inspire Art-Urteil vom 30.09.2003: Niederlassungsfreiheit auch für Zweigniederlassungen
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10
Q

Klausurschema Dienstleistungsfreiheit

A
  1. Sachlicher Anwendungsbereich: selbstständige, wirtschaftliche, entgeltliche, grenzüberschreitende, zeitlich begrenzte Tätigkeit
  2. Persönlicher Anwendungsbereich: Bürger der EG-Staaten und deren Angehörige, Gesellschaften (Art. 54/62 AEUV)
  3. Beschränkungen durch staatliche Maßnahme eines Mitgliedstaates
    • Absolutes Diskriminierungsverbot
    • Nichtdiskriminierende Vorschriften, die die Dienstleistungsfreiheit beschränken sind auch verboten (faktische Diskriminierungen)
  4. Keine Ausnahmen oder Rechtfertigung
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11
Q

Klausurschema Arbeitnehmerfreizügigkeit

A
  1. Arbeitnehmerbegriff, weite Auslegung seit EuGH „Kempf“, Slg. 1986, S. 1741; unselbstständige wirtschaftliche Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, auch Teilzeitarbeitnehmer, wenn die Tätigkeit nicht vollständig unwesentlich ist, „Levin“.
  2. Persönlicher Schutzbereich: Bürger der EU-Staaten und Angehörige, Berechtigte gem. Assoziationsabkommen.
  3. Eingriff in Freizügigkeit durch staatliche Regelung?
  4. Keine spezielle EU-Regelung (VO 1612/68)?
  5. Liegt eine Ausnahme von der Freiheit gem. Art. 45 III, IV AEUV vor?
  6. Ist der Eingriff verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen?
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12
Q

Definition Arbeitnehmer

A
  • Abgrenzung selbstständig und unselbstständig
  • Arbeitnehmer sind:
    • Personen, in Betrieb eingegliedert
    • Für Arbeitgeber auf Anweisung (Ort, Zeit und Weise) und Risiko
    • Entgelt und/oder Naturalleistungen erhalten
    • Häufig behält Arbeitgeber Teil für Steuern und Sozialversicherungen ein und führt ab
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