Grundbegriffe und Prinzipien des Bürgerlichen Rechts 1 Flashcards
Legaldefinition „Anspruch“
ART 194 BGB “ Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen “
Anspruchsgrundlagen
Regelungen/ Rechtsnormen, die als Rechtsfolge einen Anspruch vorsehen,
Recht im objektiven Sinne
Gesamtheit aller Rechtsregel
Recht im subjektiven Sinne:
Rechts eines Einzelnen
Zwingendes Recht:
Durch einzelne Betroffene nicht mehr abänderbares Gestzrecht
Dispositives (nachgiebiges) Recht
man kann dieses Recht abändern
Der Disposition der Betroffenen unterliegendes Gesetzrecht
Gegennormen
Einwendungen, Einreden
können einem Anspruch
entgegenstehen
die Ausnahme von der Regel
anspruchshindernde Einwendungen
Anspruch entsteht von
vorneherein nicht, wenn diese Gegennorm eingreift
Anspruch entsteht von
vorneherein nicht, wenn diese Gegennorm eingreift
anspruchshindernde Einwendungen
anspruchsvernichtende Einwendungen
Anspruch ist zwar zunächst
entstanden, erlischt aber wieder (geht wieder unter)
Anspruch ist zwar zunächst
entstanden, erlischt aber wieder (geht wieder unter)
anspruchsvernichtende Einwendungen
anspruchshemmende Einreden,
Anspruch bleibt bestehen, ist aber
dauerhaft (peremptorisch) oder vorübergehend (dilatorisch) nicht
durchsetzbar
Anspruch bleibt bestehen, ist aber
dauerhaft (peremptorisch) oder vorübergehend (dilatorisch) nicht
durchsetzbar
anspruchshemmende Einreden,
Hilfsnormen
dienen dazu, einzelne Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage bzw.
Gegennorm näher zu bestimmen
Vorsatz
Unter Vorsatz versteht man Wissen (sog. intellektuelles Element) und Wollen (sog.
voluntatives Element) des rechtswidrigen Erfolgs im Bewusstsein der Rechts- bzw.
Pflichtwidrigkeit (vgl. etwa BeckOK BGB/Lorenz, 71. Ed. 1.8.2024, § 276 Rn. 10).
Konsequenz: Begriffsbestimmung (Vorsatz) durch Rechtsprechung und
Wissenschaft, herkömmlicherweise: