Grundbegriffe und Prinzipien des bürgelichen Rechts 2 Flashcards
Anfechtungsrecht DEF
verbraucherschützendes Widerrufsrecht
Das Trennungsprinzip
Unterscheidung zwischen dem (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäft (insbes.
Kaufvertrag gem. § 433 BGB) und dem Verfügungsgeschäft (insbes. Übereignung
z.B. nach § 929 BGB).
Unterscheidung zwischen dem (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäft (insbes.
Kaufvertrag gem. § 433 BGB) und dem Verfügungsgeschäft (insbes. Übereignung
z.B. nach § 929 BGB).
Das Trennungsprinzip
das Abstraktionsprinzip
Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind grds.
voneinander unabhängig,
d.h. bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist nicht automatisch auch das
Verfügungsgeschäft unwirksam (und umgekehrt).
Wirksamkeit von Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind grds.
voneinander unabhängig,
d.h. bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist nicht automatisch auch das
Verfügungsgeschäft unwirksam (und umgekehrt).
das Abstraktionsprinzip
Verpflichtungsgeschäft
schuldrechtlicher Vertrag (Kausalgeschäft), das eine
Verpflichtung zu einer Leistung begründet
Verpflichtung des KÄufers zur Zahlung des Kaufpreis und Abnahme der Kaufsache
Aber keine Änderung der Besitz
schuldrechtlicher Vertrag (Kausalgeschäft), das eine
Verpflichtung zu einer Leistung begründet
Verpflichtung des KÄufers zur Zahlung des Kaufpreis und Abnahme der Kaufsache
Aber keine Änderung der Besitz
Verpflichtungsgeschäft
Verfügungsgeschäft
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird
(als dingliches Rechtsgeschäft bezeichnet, wenn ein Recht an einer Sache (Eigentum)
betroffen ist).
Durch das Verfügungsgeschäft erfolgt die Erfüllung der Verpflichtung zur Übereignung aus dem Kaufvertrag.
Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird
(als dingliches Rechtsgeschäft bezeichnet, wenn ein Recht an einer Sache (Eigentum)
betroffen ist).
Durch das Verfügungsgeschäft erfolgt die Erfüllung der Verpflichtung zur Übereignung aus dem Kaufvertrag.
Verfügungsgeschäft