GmbH Flashcards
Begriff und Rechtsnatur
Juristische Person und Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit = Körperschaft, Formkaufmann nach § 13 GmbHG i.V.m. § 6 HGB
Haftung
Für Verbindlichkeiten einer GmbH haftet im Grundsatz nur das Gesellschaftsvermögen
Geschäftsführer GmbH
§ 35 GmbHG: Vertretung der GmbH im Außenverhältnis
§ 37 GmbHG: Bindung im Innenverhältnis möglich (Über-/Unterordnung), Gesellschafterversammlung GF übergeordnet, Weisungen können von Gesellschaftern ggü. GF erteilt werden
Haftung der Geschäftsführer
§ 43 GmbHG: Haftung der Geschäftsführer ⇨ Fall Nr. 15 – Wertlose Lizenzen
Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden
Wenn Geschäftsführer Pflichten schuldhaft verletzt haftet er für Schaden ⇨ Business Judgment Rule:
Business Judgment Rule
Geschäftsführer und Vorstände haften nicht für negative Folgen unternehmerischer Entscheidungen, wenn die Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen, ohne Berücksichtigung sachfremder Interessen, zum Wohl der Gesellschaft und in gutem Glauben gefasst wurde. GF sollen ja auch Risiken eingehen, wenn sie mit entsprechenden Chancen verbunden sind, daher Entscheidungsfreiraum!
Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG)
Zuständigkeit (§ 46 GmbHG) u.a. für Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses
Beschlussfassung nach Kapitalmehrheit (§ 47 I + II GmbHG)
Stimmverbote im Ausnahmefall (§ 47 IV GmbHG)
Aufsichtsrat § 52 GmbHG
fakultativ; nur bei Unternehmensmitbestimmung
Kapitalaufbringung
Mindeststammkapital: § 5 I GmbHG: 25.000 Euro
Zu Beginn der Geschäftstätigkeit soll Kapital einmal effektiv aufgebracht werden
Bar- oder Sacheinlagen: § 5 IV GmbHG ⇨ Grundsatz der realen Kapitalaufbringung: § 19 II GmbHG „Von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen können die Gesellschafter nicht befreit werden
⇨ Nur Vermögensgegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert sind sacheinlagefähig
⇨ Wenn Sacheinlage nicht das wert ist, was in der Satzung dafür angesetzt wurde, Fehlbetragshaftung: § 9
Verdeckte Sacheinlage
§ 19 IV GmbHG: Erfüllungswirkung einer vereinbarten Geldeinlage ist ausgeschlossen, wenn die Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten ist (verdeckte Sacheinlage).
Gemäß § 19 IV 3 GmbHG ist auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht aber der Wert des (verdeckt eingelegten) Vermögensgegenstandes anzurechnen.
Gesellschafterdarlehen (§§ 39, 135, 143 InsO)
Tatbestand: Doppelstellung als Gesellschafter + Darlehensgeber
⇨ Geltung für alle Rechtsformen mit Haftungsbeschränkung
⇨ Einbeziehung gesellschaftergleicher Dritter
⇨ Ausnahme: Kleinbeteiligter bis 10 % (§ 39 V InsO)
Nachrang des Darlehens in der Insolvenz (§ 39 I Nr. 5 InsO) Wenn es zur Insolvenz der Gesellschaft kommt, werden erstmal alle Gläubiger der Gesellschaft bedient und finanzierender Gesellschafter wird nach hinten gestellt
Insolvenzanfechtung
⇨ Darlehensrückzahlungen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag (§ 135 I Nr. 2 InsO), wenn Darlehen an Gesellschafter im vor der Pleite gezahlt wurde muss Gesellschafter diesen erstatten
⇨ Besicherungen von Gesellschafterdarlehen in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag (§ 135 I Nr. 1 InsO)