GEISTIGES EIGENTUM Flashcards

1
Q

Was ist Geistiges Eigentum?

A

Als geistiges Eigentum werden die verschiedenen Rechte bezeichnet, die zum Schutz von geistigen Schöpfungen dienen.

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2
Q

Was für ein Recht ist GE?

A

Geistiges Eigentum („GE“) ist ein Eigentumsrecht, also ein subjektives, privates, dingliches Recht,

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3
Q

Was für Rechte hat der Inhaber des GE?

A
  • das allein dem Inhaber des GE zusteht (Monopol)
  • dessen Benutzung er jedem Dritten verbieten oder (un-)einge-
    schränkt gestatten (Lizenz) darf,
  • dessen Nachahmung er verbieten kann (Umfang unterschiedlich je nach Schutzrecht)
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4
Q

Wie kann eine Leistung schutzwürdig werden?

A

Eine Leistung muss sich von den bestehenden, allgemein bekannten Werken abheben, um als schutzwürdige Leistung anerkannt zu werden

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5
Q

Grundsatz der Priorität in GE

A

1.Wer als erster die schutzwürdige Leistung erbracht.
und
2. Die etwaigen weiteren gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllt hat, wird bevorzugt

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6
Q

Grundsatz der Unabhängigkeit der verschiedenen Schutzrechte

A

Ein Produkt kann gleichzeitig durch mehrere Schutzrechte geschützt sein

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7
Q

Was sind die Folgen mehrere Schutzrechte?

A
  1. Auseinanderfallen der Rechteinhaber möglich

2. Jeder Rechteinhaber kann die Verwertung des Produkts durch die anderen blockieren

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8
Q

Grundsatz der Territorialität

A

Das Monopol eines Schutz- rechts wird vom Staat gewährt, ist also auf das Territorium des Staates beschränkt

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9
Q

Wie wird ein Werk in der EU geschützt?

A

Innerhalb der EU gibt es eine Reihe von EU-weit geschützten Schutzrechten (Unionsmarke, Gemeinschafts-Geschmacks– muster, künftig: EU-Patent mit einheitlicher Wirkung)

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10
Q

Was sind die Arten GE an Software?

A
  1. Urheberrecht (UrhG)
  2. Verwandte Schutzrechte, insbesondere:
    - Datenbankschutz
    - Schutz von Lichtbildern
  3. Kennzeichen (Marke, Werktitel) (MarkenG)
  4. Patent (Patentgesetz)
  5. Gebrauchsmuster (GebrauchsMG)
  6. Sonderfall des Gebrauchsmusters: Halbleiter (HalbleiterschutzG)
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11
Q

was sind die Ansprüche gegen den Verletzer? (z.B. Beispiel einer Raubkopie von Software)

A
  1. Beseitigung der Verletzung, Unterlassung für die Zukunft.
  2. Schadensersatz
  3. Auskunft und Besichtigung
  4. Vernichtung der Kopien, Rückruf
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12
Q

Wie wird der Rückruf durch gesetzt?

A
  1. in der Regel nur gegen den widerrechtlichen Verletzer

2. bei Software auch gegen jeden Besitzer

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13
Q

Wie entsteht ein GE?

A
  1. Einzelne Schutzrechte entstehen schon mit der (bloßen) Fertigstellung des Werkes (zB Urheberrecht)
  2. andere mit Benutzung im geschäftlichen Verkehr (zB die sog. Benutzungsmarke, der Werktitel)
  3. die meisten müssen aber in einem amtlichen Register
    eingetragen werden
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14
Q

Nenne zwei Beispiele für die amtlichen Registrierung? Sag auch der Unterschied

A
  1. Patent,(Register-)Marke,(mit vorhergehender Prüfung des DPMA auf Schutzfähigkeit)
  2. Gebrauchsmuster, Design (ohne Prüfung)
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15
Q

Wem gehört das Schutzrecht?

A

Grundsätzlich dem Schöpfer (Erfinder, Urheber) – also zB dem Softwareentwickler,
nicht dem Arbeitgeber (!)
nicht dem Auftraggeber (!)

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16
Q

Wann wird der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtelichen Befugnisse berechtigt?

A

Wird Software von einem Arbeitnehmer (ArbN)

  1. In Wahrnehmung seiner Aufgaben oder
  2. Nach Anweisung des Arbeitgebers geschaffen
17
Q

Was für Rechte hat der ArbN, wenn er nach Anweisung des Arbeitgebers eine Software geschaffen hat?

A

ArbN kann:

  1. Urhebernennung verlangen
  2. bei großem Erfolg der Software evtl. besondere Vergütung verlangen
18
Q

Was ist eine “Diensterfindung”?

A

Aus der dem ArbN obliegenden Tätigkeit entstanden oder maßgeblich auf den Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruhend

19
Q

Für welche Erfindungen gilt das Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG)?

A

Gilt für alle Erfindungen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (dazu gehört u.U. auch Software!)

20
Q

Was soll der ArbN bei ArbEG machen?

A

ArbN muss alle Diensterfindungen dem ArbG gesondert und schriftlich melden

21
Q

Was passiert wenn, der ArbG die Erfindung nicht binnen 4 Monaten ab Meldung frei gibt?

A
  1. Gehört die Erfindung dem ArbG

2. Erhält ArbN eine Vergütung

22
Q

Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) und Zwigende Regelung:

A

Zwingende Regelung, kann nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden

23
Q

Was gilt bei Arbeitsvertrag und Rechte?

A

Ein Arbeitsvertrag muss keine ausdrückliche Klausel über die Einräumung von Rechten an den Arbeitsergebnissen enthalten.

Gilt aber nicht für freie Mitarbeiter, Studenten mit Werkvertrag etc.

24
Q

Wie is das Recht bei Datenbanken?

A

Das Recht an der Datenbank entsteht ausnahmsweise nicht beim Urheber der Datenbank, sondern bei dem, der die Investition für die Erstellung der Datenbank geleistet hat.

25
Q

Was ist Schutz für das “Datenbankwerk”?

A

Ein Schutz für eine Datenbank, die ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk ist. Für die Entstehung dieses Rechts gelten die allgemeinen Grundsätze

26
Q

Wie funktioniert die Übertragung von GE?

A
  1. Endgültige Übertragung (Abtretung)

2. Zeitweise oder beschränkte Einräumung von Rechten (Lizenz)

27
Q

Was is die Ausnahme in Endgültige Übertragung?

A

Das (deutsche) Urheberrecht kann nicht übertragen werden (außer im Erbfall)

28
Q

Nenne zwei verschiedene Typen von Lizenzen?

A
  1. echte („dingliche“) Lizenz

2. schuldrechtliche Gestattung

29
Q

Was ist die “echte Lizenz”?

A

(i) weiter übertragen werden,
(ii) auch einem späteren Erwerber des GE entgegen gehalten werden („Sukzessionsschutz“);
(iii) ein „Unter-“Nutzungsrecht („Sublizenz“) bleibt bestehen, sogar wenn die Hauptlizenz erlischt

30
Q

Was ist die “schuldrechtliche Gestattung”?

A

ein bloßer Vertrag, der nur zwischen den beiden Vertragspartnern gilt – also nicht übertragbar und kein Sukzessionsschutz

31
Q

Wie kann das GE vor Entstehung des Schutzrechts erlöschen werden?

A

wenn die Schutzvoraussetzungen entfallen.

zB vor Anmeldung der Erfindung zum Patent veröffentlicht der Erfinder die Erfindung (==> fehlende Neuheit)

32
Q

Wie kann das GE nach Entstehung des Schutzrechts erlöschen werden?

A
  1. durch Zeitablauf (GE haben unterschiedliche Schutzdauer…)
  2. durch Verfall, Nichtigkeit etc., also durch nachträgliche Schutzentzie- hung