Funktionen der Grundrechte, Grundrechtsbindung, Grundrechtsberechtigung Flashcards
Was sind grundrechtsgleiche Rechte?
Grundrechtsgleiche Rechte sind zwar keine Grundrechte, die im ersten Abschnitt des Grundgesetzes stehen, aber sie gewähren subjektive Rechtspositionen mit Verfassungsrang. Sie sind in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgelistet.
Nimmt man die sogenannten grundrechtsgleichen Rechte einmal aus, so sind die klassischen Grundrechte in den Art. 1–17 des Grundgesetzes geregelt. Die Frage nach ihrer Funktion, d. h. letztlich nach ihrem Sinn und Zweck, lässt sich ohne die zuvor geschilderten historischen Zusammenhänge nicht verstehen.
Wie sind Menschenrechte entstanden?
Die Menschenrechte sind vor dem Hintergrund des Absolutismus entstanden, der sich dadurch auszeichnete, dass der Souverän in einem Staat in die Rechte eines jeden Bürgers beliebig eingreifen konnte und durfte.
Wobei geht es bei den Grundrechten?
Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.
Demgegenüber bestimmen die Menschenrechte gerade, dass es bestimmte Bereiche gibt, in die der Staat gar nicht oder zumindest nicht vorbehaltlos oder ohne Grund eingreifen kann und darf.
Darin liegt die wesentliche Aufgabe der Grundrechte. Grundrechte schützen die Menschen vor Eingriffen des Staates.
Den Grundrechten geht es darum, die Freiheit der Bürger vor dem Staat zu sichern.
Was bedeutet status negativus?
Das bedeutet „Freiheit vor dem Staat“. Die allermeisten Grundrechte des Grundgesetzes sind ausschließlich dieser Aufgabe verschrieben.
Solang es also um einen Eingriff des Staates in die Rechte einzelner Bürger geht, spricht nichts dagegen, die beiden Begriffe der Grundrechte und der Menschenrechte synonym zu verwenden.
Was ist die Voraussetzung bei einer Grundrechtsprüfung?
Voraussetzung ist also zunächst ein staatlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position eines Bürgers. Ohne einen tatsächlichen Eingriff besteht grundsätzlich auch keine Notwendigkeit für einen Grundrechtsschutz. Grundrechte in ihrer Funktion als reine Abwehrrechte gewähren daher regelmäßig auch keinen Leistungsanspruch oder überhaupt einen Anspruch. Eine Leistungsklage lässt sich auf Grundrechte im Sinne der Abwehrfunktion daher nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen stützen.
Wann könnte ich aus einem Abwehrrecht einen Anspruch herleiten?
Nur in äußerst seltenen Fällen ist es theoretisch denkbar, aus einem Abwehrrecht einen Anspruch herzuleiten, etwa wenn es um den Schutz des Lebens und der Menschenwürde geht, dem praktisch wichtigsten Grundrecht überhaupt.
Würde ein Fall jemals zustande kommen können, in dem jemand auf Anspruch auf Sozialleistungen mit Hilfe des Art. 1 Abs. 1 GG klagt?
In diesem Fall legt der Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG dem Staat ausnahmsweise eine Pflicht zum Handeln auf. Der Staat darf nicht tatenlos zusehen, wenn seine Bürger verschuldet oder nicht verschuldet unter einem gewissen Existenzminimum leben. A hätte in einem solchen (theoretischen) Fall also ausnahmsweise einen Anspruch, den er direkt von einem Grundrecht ableiten könnte. Natürlich würde es in der Praxis niemals zu einem solchen Fall kommen, weil der Staat sich dieser Aufgabe bewusst ist und besondere, d. h. speziellere, gesetzliche Regelungen getroffen hat, die einen Anspruch auf Sozialleistungen gewähren.
Was bedeutet status positivus?
Das vorherige Beispiel zeigt deutlich, dass die Abwehrfunktion zwar die wesentliche, aber nicht die einzige Funktion von Grundrechten ist, sondern dass es Situationen geben kann, in denen der einzelne Bürger seine Freiheit nicht ohne den Staat, d. h. ohne staatliche Hilfe oder Unterstützung, haben kann. Diese Funktion oder besser diesen Zustand bezeichnet man auch als den sogenannten status positivus.
Freiheit nicht ohne Staat
Im Grunde geht es bei dieser Funktion darum, dem Grundrechtsinhaber ausnahmsweise doch einen Leistungsanspruch gegen den Staat einzuräumen. Dabei kann weiter unterschieden werden zwischen sogenannten originären Leistungsrechten und abgeleiteten, d. h. derivativen Leistungsrechten. Originär bedeutet in diesem Fall, dass der Staat zum Schutz der Bürger verpflichtet ist, bestimmte Leistungen zu erbringen, bestimmte Verfahren bereitzustellen oder bestimmte Einrichtungen zu errichten (Kingreen/Poscher 2019, S. 75f.).
Gäbe es keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Sozialleistungen, dann würde sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ein direkter (originärer) Anspruch ergeben, entsprechende Leistungen zu erbringen und staatliche Einrichtungen dafür bereitzustellen. Ähnlich verhielte es sich aber auch bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung oder bei der Versorgung von Haushalten mit Wasser, Gas und Elektrizität.
Derivative Leistungsrechte sind dagegen solche Rechte, die dem Bürger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen gewähren, die der Staat bereits grundsätzlich anbietet, aber in einem bestimmten Fall, d. h. gegenüber einem bestimmten Bürger verweigert. Würden A also im vorherigen Fall die Sozialleistungen verweigert, dann hätte er einen aus der Menschenwürde abgeleiteten (derivativen) Anspruch, ihm diese zur Verfügung zu stellen.
Was sind originäre und derivative Leistungsrechte?
Gäbe es keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Sozialleistungen, dann würde sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ein direkter (originärer) Anspruch ergeben, entsprechende Leistungen zu erbringen und staatliche Einrichtungen dafür bereitzustellen. Ähnlich verhielte es sich aber auch bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung oder bei der Versorgung von Haushalten mit Wasser, Gas und Elektrizität.
Derivative Leistungsrechte sind dagegen solche Rechte, die dem Bürger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen gewähren, die der Staat bereits grundsätzlich anbietet, aber in einem bestimmten Fall, d. h. gegenüber einem bestimmten Bürger verweigert. Würden A also im vorherigen Fall die Sozialleistungen verweigert, dann hätte er einen aus der Menschenwürde abgeleiteten (derivativen) Anspruch, ihm diese zur Verfügung zu stellen.
Wegen des Vorrangs der Abwehrfunktion gibt es nur sehr wenige Grundrechte, die den status positivus aus ihrem Wortlaut heraus direkt erkennen lassen.
Zur Beschreibung der Leistungsrechte wäre es sicherlich anschaulich, wenn es im Grundgesetz, ähnlich wie in der ehemaligen DDR, ein „Recht auf Arbeit“ gäbe. In diesem Fall wäre der Staat verpflichtet, den Bürgern Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (originär), und jeder Bürger hätte (derivativ) einen Anspruch auf Arbeit.
Was ist ein Leistungsgrundrecht und in welchem Sinne verpflichtet das den Staat?
Nein. Art. 19 Abs. 4 GG ist primär ein Leistungsgrundrecht (BVerfGE 101, S. 106 [123]). Originär verpflichtet es den Staat damit, Gerichte zu errichten und für einen effektiven Rechtsschutz Sorge zu tragen. Dies hat der Staat durch die Einrichtung der Zivilgerichtsbarkeit getan. Ein Zivilgericht ist deshalb verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 GG dazu verpflichtet, jede Klage, unabhängig von der Höhe des Streitgegenstands, zumindest anzunehmen.
Wie heißen status negativus und positivus?
Status negativus bedeutet, den Staat (negativ) abzuwehren. Der status positivus will den Staat dagegen (positiv) zu einer Handlung bewegen.
Wo bewegt man sich politisch und staatsrechtlich mit einem solchen Grundrecht und Grundrechtsverständnis hin? Was ist die letzte Funktion des Grundrechts?
Politisch und staatsrechtlich bewegt man sich mit einem solchen Grundrecht und Grundrechtsverständnis weg von dem historisch-liberalen Bild, was die Grund- und Menschenrechte als Abwehrrechte gegen den Staat eingeordnet hat, hin zu einem sozialstaatlichen Verständnis von Grundrechten. Wenngleich es ein Recht auf Arbeit nicht gibt, ist eine sozialstaatliche Imprägnierung und Auslegung einzelner Grundrechte in Deutschland derzeit im Vordringen.
Die letzte Funktion beschreibt eine Form des Zusammenwirkens des Staates und seiner Bürger und wird als status activus bezeichnet. Der einzelne Bürger will den Staat mitgestalten und an ihm teilnehmen. So gewährleistet Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG den Bürgern das Wahlrecht. Zugleich gewährt Art. 33 GG grundsätzlich jedem Bürger den Zugang zum öffentlichen Dienst.
Was sind Jedermanns- und Deutschenrechte und wo stehen diese? Wer ist Deutscher?
Allerdings unterscheidet das Grundgesetz weiter in sogenannte Jedermannsrechte und Deutschenrechte. Dabei sind Jedermannsrechte solche Grundrechte, die grundsätzlich jedem Menschen zur Verfügung stehen. Ausdrücklich kommt dies etwa zum Ausdruck bei den Grundrechten aus Art. 2, 5, 3 und 17 GG.
Art. 8 abs. 1, 9 abs. 1, 11 abs. 1, 12 abs. 1, 16, 20 abs. 4, 33 abs. 1 - 3, 38 abs. 1 GG
Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den Deutschenrechten um solche Grundrechte, die nur Deutschen zustehen, wie etwa Art. 8, 9, 11 und 12 GG.
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist nach Art. 116 Abs. 1 GG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, also einen deutschen Pass hat.
Wieso wird zwischen einem Jedermann und einem Deutschen getrennt?
So befremdlich diese Unterscheidung auf den ersten Blick auch sein mag, hat sie insbesondere für den status activus entscheidende Bedeutung. Das Staatsvolk erfasst nur deutsche Staatsbürger. Deshalb steht etwa die Wahl zum Deutschen Bundestag nach Art. 38 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG auch nur deutschen Staatsbürgern zu (BVerfGE 83, S. 37).
Dennoch wird der generelle Ausschluss von Ausländern bei einigen Grundrechten teilweise als unbefriedigend und diskriminierend erachtet. Um insoweit einen ausreichenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten, greift die herrschende Lehre (h. L.) auf die in Art. 2 Abs. 1 GG geregelte Allgemeine Handlungsfreiheit zurück, die als Jedermannsgrundrecht ausgestaltet ist (Kingreen/Poscher 2019, S. 106).
Was sind die Voraussetzungen der allgemeinen Handlungsfreiheit?
Bei der Allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG handelt es sich um ein sogenanntes Auffanggrundrecht. Die Voraussetzungen werden an späterer Stelle erläutert. Vorab soll aber darauf hingewiesen werden, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 GG immer dann geprüft werden müssen, wenn zwar ein staatlicher Eingriff vorliegt, die Voraussetzungen eines spezielleren Grundrechts aber nicht gegeben sind.
Worauf kann ich mich als Nichtdeutscher nicht berufen?
Als Nichtdeutscher zwar nicht auf Art. 11 Abs. 1 GG berufen, aber auf Art. 2 Abs. 1 GG.
Gilt die Unterscheidung zwischen Jedermannsrechten und Deutschenrechten auf für EU-Ausländer?
Die Unterscheidung zwischen Jedermannsrechten und Deutschenrechten ist für Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, weitestgehend aufgehoben und nur noch auf die staatsbürgerlichen Rechte, d. h. insbesondere das Wahlrecht, anwendbar. Das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) setzt die Gleichbehandlung aller Unionsbürger voraus. Deshalb müssen alle Deutschenrechte für EU-Ausländer geöffnet werden (Kingreen/Poscher 2019, S. 107f.).
Wann beginnt die Rechtsfähigkeit im Privatrecht?
Die Grundrechtsberechtigung kann in vielerlei Hinsicht mit der Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB verglichen werden. Im Privatrecht beginnt die Rechtsfähigkeit, also die Berechtigung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, erst mit der Geburt und endet grundsätzlich mit dem Tod.
Im Ergebnis spricht einiges dafür, das bei den Grundrechten genauso zu sehen. Vor der Geburt bzw. nach dem Tod ist es nicht möglich, sich im Sinne von Art. 8 GG zu versammeln oder nach Art. 12 GG einen Beruf zu wählen bzw. eine Meinung im Sinne von Art. 5 GG zu haben und zu äußern.
Der Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach der Schwangerschaftsabbruch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft möglich sein soll und damit auch nicht unter Strafe steht.
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass das Lebensrecht des ungeborenen Kindes ausschließlich der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung der Mutter überantwortet sei. Wäre ein solches Gesetz verfassungsgemäß?
Es liegt auf der Hand, dass diese Frage niemals vor Gericht entschieden werden müsste, wenn man die Grundrechtsberechtigung erst mit der Geburt beginnen lassen würde. Aus diesem Grund hat das BVerfG unmissverständlich klargestellt, dass für den besonderen Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) die Grundrechtsberechtigung bereits vor der Geburt beginnt: „[…] Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG […] Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muss die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.“
Was sind kardinale Grundrechte?
Die Menschenwürde und das Leben sind kardinale Grundrechte, die ihren Schutz bereits vor der Geburt und sogar über den Tod hinaus entfalten können. Aus diesem Grund stellt etwa das Transplantationsgesetz bei einer potenziellen Organentnahme eines kürzlich Verstorbenen darauf ab, ob dieser die Entscheidung darüber noch während seines Lebens getroffen hat. Ohne entsprechende Verfügung ist eine Organentnahme nach dem Tod ungleich schwieriger.
Sind Personenmehrheiten auch grundrechtsberechtigt?
Grundrechtsberechtigt sind grundsätzlich auch Personenmehrheiten. Schließen sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft des Privatrechts zusammen (z. B. GbR oder OHG), dann ist jeder einzelne von ihnen als natürliche Person Träger von Grundrechten.
Demnach kann sich auch jeder einzelne auf seine Grundrechte berufen. Von marginaler Bedeutung ist daher die Frage, ob die Personengesellschaft selbst grundrechtsberechtigt ist.
A, B und C haben gemeinsam eine OHG gegründet. Gemeinsam nehmen sie als OHG an einer Demonstration gegen Fluglärm teil, die von der Polizei aufgelöst wird. Sind A, B und C in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG beeinträchtigt?
Die Auflösung einer Versammlung stellt ohne Zweifel einen Eingriff in Art. 8 GG dar. Diesen Eingriff kann jeder Einzelne von ihnen gesondert geltend machen. Im Prinzip unerheblich ist daher die Frage, ob sie das auch gemeinsam als OHG tun könnten. Im Ergebnis würde hier aber nichts dagegensprechen.
Streitig kann daher nur sein, ob auch juristische Personen wie etwa eine GmbH oder eine AG, aber auch ein eingetragener Verein (e. V.) grundrechtsberechtigt sein können. Diesbezüglich wird nach Art. 19 Abs. 3 GG darauf abgestellt, ob das Grundrecht, auf das sich die juristische Person berufen möchte, ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Was ist bezgl. der Grundrechtsberechtigung streitig?
Streitig kann daher nur sein, ob auch juristische Personen wie etwa eine GmbH oder eine AG, aber auch ein eingetragener Verein (e. V.) grundrechtsberechtigt sein können. Diesbezüglich wird nach Art. 19 Abs. 3 GG darauf abgestellt, ob das Grundrecht, auf das sich die juristische Person berufen möchte, ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist.
Was ist eine juristische Person? Auf was kann sie sich nicht und auf was kann sie sich berufen?
Eine juristische Person ist eine Rechtsschöpfung des Rechts und der Menschen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann sie zwar die Rechtsfähigkeit erlangen, dies macht sie aber noch nicht zum Menschen. Aus diesem Grund können sich juristische Personen daher auf keinen Fall auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 2 GG) oder den staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) berufen.
Allerdings kann eine juristische Person einen Beruf im Sinne von Art. 12 GG ausüben.
Viele Menschen sind sogar bei GmbHs oder Aktiengesellschaften angestellt. Der Schutz des Art. 12 GG kann daher grundsätzlich auch juristischen Personen zukommen. In jedem Fall muss ermittelt werden, ob das Grundrecht seinem Wesen nach darauf ausgelegt ist, auch einer juristischen Person zuzustehen und sie zu schützen. Dies muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
Art. 14 GG gewährleistet das Eigentum in einem umfassenden Sinne. Die Gesetze ermöglichen es gerade auch, dass eine juristische Person Eigentümer werden und ins Grundbuch eingetragen werden kann. In diesem Fall muss der juristischen Person daher auch derselbe Schutz des Eigentums zugutekommen wie einer natürlichen Person. Art. 14 GG ist daher seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar. Die A-GmbH kann sich deshalb auf Art. 14 GG berufen.
Worum geht es bei der Grundrechtsberechtigung?
Während es bei der Grundrechtsberechtigung um die Frage ging, wer sich auf Grundrechte berufen kann, d. h., wen die Grundrechte schützen, geht es im Folgenden darum, wer durch Grundrechte verpflichtet wird, also um das Thema der sogenannten Grundrechtsbindung.