Funktionen der Grundrechte, Grundrechtsbindung, Grundrechtsberechtigung Flashcards

1
Q

Was sind grundrechtsgleiche Rechte?

A

Grundrechtsgleiche Rechte sind zwar keine Grundrechte, die im ersten Abschnitt des Grundgesetzes stehen, aber sie gewähren subjektive Rechtspositionen mit Verfassungsrang. Sie sind in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG aufgelistet.

Nimmt man die sogenannten grundrechtsgleichen Rechte einmal aus, so sind die klassischen Grundrechte in den Art. 1–17 des Grundgesetzes geregelt. Die Frage nach ihrer Funktion, d. h. letztlich nach ihrem Sinn und Zweck, lässt sich ohne die zuvor geschilderten historischen Zusammenhänge nicht verstehen.

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1
Q

Wie sind Menschenrechte entstanden?

A

Die Menschenrechte sind vor dem Hintergrund des Absolutismus entstanden, der sich dadurch aus­zeichnete, dass der Souverän in einem Staat in die Rechte eines jeden Bürgers beliebig eingreifen konnte und durfte.

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2
Q

Wobei geht es bei den Grundrechten?

A

Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat.

Demgegenüber bestimmen die Menschenrechte gerade, dass es bestimmte Bereiche gibt, in die der Staat gar nicht oder zumindest nicht vorbehaltlos oder ohne Grund eingreifen kann und darf.

Darin liegt die wesentliche Aufgabe der Grundrechte. Grundrechte schützen die Menschen vor Eingriffen des Staates.

Den Grundrechten geht es darum, die Freiheit der Bürger vor dem Staat zu sichern.

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3
Q

Was bedeutet status negativus?

A

Das bedeutet „Freiheit vor dem Staat“. Die allermeisten Grundrechte des Grundgesetzes sind ausschließlich dieser Aufgabe verschrieben.

Solang es also um einen Eingriff des Staates in die Rechte einzelner Bürger geht, spricht nichts dagegen, die beiden Begriffe der Grundrechte und der Menschenrechte synonym zu verwenden.

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4
Q

Was ist die Voraussetzung bei einer Grundrechtsprüfung?

A

Voraussetzung ist also zunächst ein staatlicher Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position eines Bürgers. Ohne einen tatsächlichen Eingriff besteht grundsätzlich auch keine Notwendigkeit für einen Grundrechtsschutz. Grundrechte in ihrer Funktion als reine Abwehrrechte gewähren daher regelmäßig auch keinen Leistungsanspruch oder überhaupt einen Anspruch. Eine Leistungsklage lässt sich auf Grundrechte im Sinne der Abwehrfunktion daher nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen stützen.

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5
Q

Wann könnte ich aus einem Abwehrrecht einen Anspruch herleiten?

A

Nur in äußerst seltenen Fällen ist es theoretisch denkbar, aus einem Abwehrrecht einen Anspruch herzuleiten, etwa wenn es um den Schutz des Lebens und der Menschenwürde geht, dem praktisch wichtigsten Grundrecht überhaupt.

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6
Q

Würde ein Fall jemals zustande kommen können, in dem jemand auf Anspruch auf Sozialleistungen mit Hilfe des Art. 1 Abs. 1 GG klagt?

A

In diesem Fall legt der Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG dem Staat ausnahmsweise eine Pflicht zum Handeln auf. Der Staat darf nicht tatenlos zusehen, wenn seine Bürger verschuldet oder nicht verschuldet unter einem gewissen Existenzminimum leben. A hätte in einem solchen (theoretischen) Fall also ausnahmsweise einen Anspruch, den er direkt von einem Grundrecht ableiten könnte. Natürlich würde es in der Praxis niemals zu einem solchen Fall kommen, weil der Staat sich dieser Aufgabe bewusst ist und besondere, d. h. speziellere, gesetzliche Regelungen getroffen hat, die einen Anspruch auf Sozialleistungen gewähren.

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7
Q

Was bedeutet status positivus?

A

Das vorherige Beispiel zeigt deutlich, dass die Abwehrfunktion zwar die wesentliche, aber nicht die einzige Funktion von Grundrechten ist, sondern dass es Situationen geben kann, in denen der einzelne Bürger seine Freiheit nicht ohne den Staat, d. h. ohne staatliche Hilfe oder Unterstützung, haben kann. Diese Funktion oder besser diesen Zustand bezeichnet man auch als den sogenannten status positivus.

Freiheit nicht ohne Staat

Im Grunde geht es bei dieser Funktion darum, dem Grundrechtsinhaber ausnahmsweise doch einen Leistungsanspruch gegen den Staat einzuräumen. Dabei kann weiter unterschieden werden zwischen sogenannten originären Leistungsrechten und abgeleiteten, d. h. derivativen Leistungsrechten. Originär bedeutet in diesem Fall, dass der Staat zum Schutz der Bürger verpflichtet ist, bestimmte Leistungen zu erbringen, bestimmte Verfahren bereitzustellen oder bestimmte Einrichtungen zu errichten (Kingreen/Poscher 2019, S. 75f.).

Gäbe es keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Sozialleistungen, dann würde sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ein direkter (originärer) Anspruch ergeben, entsprechende Leistungen zu erbringen und staatliche Einrichtungen dafür bereitzustellen. Ähnlich verhielte es sich aber auch bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung oder bei der Versorgung von Haushalten mit Wasser, Gas und Elektrizität.

Derivative Leistungsrechte sind dagegen solche Rechte, die dem Bürger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen gewähren, die der Staat bereits grundsätzlich anbietet, aber in einem bestimmten Fall, d. h. gegenüber einem bestimmten Bürger verweigert. Würden A also im vorherigen Fall die Sozialleistungen verweigert, dann hätte er einen aus der Menschenwürde abgeleiteten (derivativen) Anspruch, ihm diese zur Verfügung zu stellen.

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8
Q

Was sind originäre und derivative Leistungsrechte?

A

Gäbe es keine entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährung von Sozialleistungen, dann würde sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ein direkter (originärer) Anspruch ergeben, entsprechende Leistungen zu erbringen und staatliche Einrichtungen dafür bereitzustellen. Ähnlich verhielte es sich aber auch bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung oder bei der Versorgung von Haushalten mit Wasser, Gas und Elektrizität.

Derivative Leistungsrechte sind dagegen solche Rechte, die dem Bürger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen gewähren, die der Staat bereits grundsätzlich anbietet, aber in einem bestimmten Fall, d. h. gegenüber einem bestimmten Bürger verweigert. Würden A also im vorherigen Fall die Sozialleistungen verweigert, dann hätte er einen aus der Menschenwürde abgeleiteten (derivativen) Anspruch, ihm diese zur Verfügung zu stellen.

Wegen des Vorrangs der Abwehrfunktion gibt es nur sehr wenige Grundrechte, die den status positivus aus ihrem Wortlaut heraus direkt erkennen lassen.

Zur Beschreibung der Leistungsrechte wäre es sicherlich anschaulich, wenn es im Grundgesetz, ähnlich wie in der ehemaligen DDR, ein „Recht auf Arbeit“ gäbe. In diesem Fall wäre der Staat verpflichtet, den Bürgern Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (originär), und jeder Bürger hätte (derivativ) einen Anspruch auf Arbeit.

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9
Q

Was ist ein Leistungsgrundrecht und in welchem Sinne verpflichtet das den Staat?

A

Nein. Art. 19 Abs. 4 GG ist primär ein Leistungsgrundrecht (BVerfGE 101, S. 106 [123]). Originär verpflichtet es den Staat damit, Gerichte zu errichten und für einen effektiven Rechtsschutz Sorge zu tragen. Dies hat der Staat durch die Einrichtung der Zivilgerichtsbarkeit getan. Ein Zivilgericht ist deshalb verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 GG dazu verpflichtet, jede Klage, unabhängig von der Höhe des Streitgegenstands, zumindest anzunehmen.

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10
Q

Wie heißen status negativus und positivus?

A

Status negativus bedeutet, den Staat (negativ) abzuwehren. Der status positivus will den Staat dagegen (positiv) zu einer Handlung bewegen.

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11
Q

Wo bewegt man sich politisch und staatsrechtlich mit einem solchen Grundrecht und Grundrechtsverständnis hin? Was ist die letzte Funktion des Grundrechts?

A

Politisch und staatsrechtlich bewegt man sich mit einem solchen Grundrecht und Grundrechtsverständnis weg von dem historisch-liberalen Bild, was die Grund- und Menschenrechte als Abwehrrechte gegen den Staat eingeordnet hat, hin zu einem sozialstaatlichen Verständnis von Grundrechten. Wenngleich es ein Recht auf Arbeit nicht gibt, ist eine sozialstaatliche Imprägnierung und Auslegung einzelner Grundrechte in Deutschland derzeit im Vordringen.

Die letzte Funktion beschreibt eine Form des Zusammenwirkens des Staates und seiner Bürger und wird als status activus bezeichnet. Der einzelne Bürger will den Staat mitgestalten und an ihm teilnehmen. So gewährleistet Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG den Bürgern das Wahlrecht. Zugleich gewährt Art. 33 GG grundsätzlich jedem Bürger den Zugang zum öffentlichen Dienst.

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12
Q

Was sind Jedermanns- und Deutschenrechte und wo stehen diese? Wer ist Deutscher?

A

Allerdings unterscheidet das Grundgesetz weiter in sogenannte Jedermannsrechte und Deutschenrechte. Dabei sind Jedermannsrechte solche Grundrechte, die grundsätzlich jedem Menschen zur Verfügung stehen. Ausdrücklich kommt dies etwa zum Ausdruck bei den Grundrechten aus Art. 2, 5, 3 und 17 GG.
Art. 8 abs. 1, 9 abs. 1, 11 abs. 1, 12 abs. 1, 16, 20 abs. 4, 33 abs. 1 - 3, 38 abs. 1 GG

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den Deutschenrechten um solche Grundrechte, die nur Deutschen zustehen, wie etwa Art. 8, 9, 11 und 12 GG.

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist nach Art. 116 Abs. 1 GG, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, also einen deutschen Pass hat.

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13
Q

Wieso wird zwischen einem Jedermann und einem Deutschen getrennt?

A

So befremdlich diese Unterscheidung auf den ersten Blick auch sein mag, hat sie insbesondere für den status activus entscheidende Bedeutung. Das Staatsvolk erfasst nur deutsche Staatsbürger. Deshalb steht etwa die Wahl zum Deutschen Bundestag nach Art. 38 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GG auch nur deutschen Staatsbürgern zu (BVerfGE 83, S. 37).

Dennoch wird der generelle Ausschluss von Ausländern bei einigen Grundrechten teilweise als unbefriedigend und diskriminierend erachtet. Um insoweit einen ausreichenden Grundrechtsschutz zu gewährleisten, greift die herrschende Lehre (h. L.) auf die in Art. 2 Abs. 1 GG geregelte Allgemeine Handlungsfreiheit zurück, die als Jedermannsgrundrecht ausgestaltet ist (Kingreen/Poscher 2019, S. 106).

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14
Q

Was sind die Voraussetzungen der allgemeinen Handlungsfreiheit?

A

Bei der Allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG handelt es sich um ein sogenanntes Auffanggrundrecht. Die Voraussetzungen werden an späterer Stelle erläutert. Vorab soll aber darauf hingewiesen werden, dass die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 GG immer dann geprüft werden müssen, wenn zwar ein staatlicher Eingriff vorliegt, die Voraussetzungen eines spezielleren Grundrechts aber nicht gegeben sind.

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15
Q

Worauf kann ich mich als Nichtdeutscher nicht berufen?

A

Als Nichtdeutscher zwar nicht auf Art. 11 Abs. 1 GG berufen, aber auf Art. 2 Abs. 1 GG.

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16
Q

Gilt die Unterscheidung zwischen Jedermannsrechten und Deutschenrechten auf für EU-Ausländer?

A

Die Unterscheidung zwischen Jedermannsrechten und Deutschenrechten ist für Ausländer, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen, weitestgehend aufgehoben und nur noch auf die staatsbürgerlichen Rechte, d. h. insbesondere das Wahlrecht, anwendbar. Das Diskriminierungsverbot nach Art. 18 Abs. 1 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) setzt die Gleichbehandlung aller Unionsbürger voraus. Deshalb müssen alle Deutschenrechte für EU-Ausländer geöffnet werden (Kingreen/Poscher 2019, S. 107f.).

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17
Q

Wann beginnt die Rechtsfähigkeit im Privatrecht?

A

Die Grundrechtsberechtigung kann in vielerlei Hinsicht mit der Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB verglichen werden. Im Privatrecht beginnt die Rechtsfähigkeit, also die Berechtigung, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, erst mit der Geburt und endet grundsätzlich mit dem Tod.

Im Ergebnis spricht einiges dafür, das bei den Grundrechten genauso zu sehen. Vor der Geburt bzw. nach dem Tod ist es nicht möglich, sich im Sinne von Art. 8 GG zu versammeln oder nach Art. 12 GG einen Beruf zu wählen bzw. eine Meinung im Sinne von Art. 5 GG zu haben und zu äußern.

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18
Q
A

Der Bundestag beschließt ein Gesetz, wonach der Schwangerschaftsabbruch für die gesamte Dauer der Schwangerschaft möglich sein soll und damit auch nicht unter Strafe steht.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass das Lebensrecht des ungeborenen Kindes ausschließlich der freien, rechtlich nicht gebundenen Entscheidung der Mutter überantwortet sei. Wäre ein solches Gesetz verfassungsgemäß?

Es liegt auf der Hand, dass diese Frage niemals vor Gericht entschieden werden müsste, wenn man die Grundrechtsberechtigung erst mit der Geburt beginnen lassen würde. Aus diesem Grund hat das BVerfG unmissverständlich klargestellt, dass für den besonderen Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 2 GG) und der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) die Grundrechtsberechtigung bereits vor der Geburt beginnt: „[…] Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, menschliches Leben, auch das ungeborene, zu schützen. Diese Schutzpflicht hat ihren Grund in Art. 1 Abs. 1 GG […] Menschenwürde kommt schon dem ungeborenen menschlichen Leben zu. Die Rechtsordnung muss die rechtlichen Voraussetzungen seiner Entfaltung im Sinne eines eigenen Lebensrechts des Ungeborenen gewährleisten. Dieses Lebensrecht wird nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet.“

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19
Q

Was sind kardinale Grundrechte?

A

Die Menschenwürde und das Leben sind kardinale Grundrechte, die ihren Schutz bereits vor der Geburt und sogar über den Tod hinaus entfalten können. Aus diesem Grund stellt etwa das Transplantationsgesetz bei einer potenziellen Organentnahme eines kürzlich Verstorbenen darauf ab, ob dieser die Entscheidung darüber noch während seines Lebens getroffen hat. Ohne entsprechende Verfügung ist eine Organentnahme nach dem Tod ungleich schwieriger.

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20
Q

Sind Personenmehrheiten auch grundrechtsberechtigt?

A

Grundrechtsberechtigt sind grundsätzlich auch Personenmehrheiten. Schließen sich mehrere Personen zu einer Personengesellschaft des Privatrechts zusammen (z. B. GbR oder OHG), dann ist jeder einzelne von ihnen als natürliche Person Träger von Grundrechten.

Demnach kann sich auch jeder einzelne auf seine Grundrechte berufen. Von marginaler Bedeutung ist daher die Frage, ob die Personengesellschaft selbst grundrechtsberechtigt ist.

A, B und C haben gemeinsam eine OHG gegründet. Gemeinsam nehmen sie als OHG an einer Demonstration gegen Fluglärm teil, die von der Polizei aufgelöst wird. Sind A, B und C in ihrem Grundrecht aus Art. 8 GG beeinträchtigt?
Die Auflösung einer Versammlung stellt ohne Zweifel einen Eingriff in Art. 8 GG dar. Diesen Eingriff kann jeder Einzelne von ihnen gesondert geltend machen. Im Prinzip unerheblich ist daher die Frage, ob sie das auch gemeinsam als OHG tun könnten. Im Ergebnis würde hier aber nichts dagegensprechen.

Streitig kann daher nur sein, ob auch juristische Personen wie etwa eine GmbH oder eine AG, aber auch ein eingetragener Verein (e. V.) grundrechtsberechtigt sein können. Diesbezüglich wird nach Art. 19 Abs. 3 GG darauf abgestellt, ob das Grundrecht, auf das sich die juristische Person berufen möchte, ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist.

21
Q

Was ist bezgl. der Grundrechtsberechtigung streitig?

A

Streitig kann daher nur sein, ob auch juristische Personen wie etwa eine GmbH oder eine AG, aber auch ein eingetragener Verein (e. V.) grundrechtsberechtigt sein können. Diesbezüglich wird nach Art. 19 Abs. 3 GG darauf abgestellt, ob das Grundrecht, auf das sich die juristische Person berufen möchte, ihrem Wesen nach auf sie anwendbar ist.

22
Q

Was ist eine juristische Person? Auf was kann sie sich nicht und auf was kann sie sich berufen?

A

Eine juristische Person ist eine Rechtsschöpfung des Rechts und der Menschen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann sie zwar die Rechtsfähigkeit erlangen, dies macht sie aber noch nicht zum Menschen. Aus diesem Grund können sich juristische Personen daher auf keinen Fall auf die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den Schutz des Lebens (Art. 2 Abs. 2 GG) oder den staatlichen Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) berufen.

Allerdings kann eine juristische Person einen Beruf im Sinne von Art. 12 GG ausüben.

Viele Menschen sind sogar bei GmbHs oder Aktiengesellschaften angestellt. Der Schutz des Art. 12 GG kann daher grundsätzlich auch juristischen Personen zukommen. In jedem Fall muss ermittelt werden, ob das Grundrecht seinem Wesen nach darauf ausgelegt ist, auch einer juristischen Person zuzustehen und sie zu schützen. Dies muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Art. 14 GG gewährleistet das Eigentum in einem umfassenden Sinne. Die Gesetze ermöglichen es gerade auch, dass eine juristische Person Eigentümer werden und ins Grundbuch eingetragen werden kann. In diesem Fall muss der juristischen Person daher auch derselbe Schutz des Eigentums zugutekommen wie einer natürlichen Person. Art. 14 GG ist daher seinem Wesen nach auch auf juristische Personen anwendbar. Die A-GmbH kann sich deshalb auf Art. 14 GG berufen.

23
Q

Worum geht es bei der Grundrechtsberechtigung?

A

Während es bei der Grundrechtsberechtigung um die Frage ging, wer sich auf Grundrechte berufen kann, d. h., wen die Grundrechte schützen, geht es im Folgenden darum, wer durch Grundrechte verpflichtet wird, also um das Thema der sogenannten Grundrechtsbindung.

24
Was ist Grundrechtsbindung und was binden diese an sich?
Die Grundrechte binden alle drei Staatsgewalten. Art. 1 Abs. 3 GG trifft hierüber eine Aussage, die in ihrer Formulierung deutlicher nicht sein könnte: „Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. “Wie der einzelne Bürger in einem Rechtsstaat grundsätzlich an die Gesetze gebunden ist, ist der Staat an die Grundrechte gebunden. Für den Staat sind die Grundrechte daher „unmittelbar geltendes Recht“. Auch wer bzw. was der Staat ist, wird in Art. 1 Abs. 3 GG bereits hervorgehoben. Nach Art. 20 Abs. 2 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Diese Staatsgewalt ist aufgeteilt bzw. ihre Funktionen sind verteilt auf die gesetzgebende Gewalt (Legislative), die gesetzausführende Gewalt (Exekutive) und die rechtsprechende Gewalt (Judikative). Jede dieser drei Staatsgewalten ist an die Grundrechte gebunden.
25
Kann sich der Staat der Grundrechtsbindung entziehen?
Der Grundrechtsbindung kann sich der Staat freilich nicht dadurch entziehen, dass er seine öffentlichen Aufgaben auf Privatrechtssubjekte überträgt (Hesse 1999, S. 156ff.).
26
Wie könnte man einen Versorgungsanspruch stützen?
Die Stadt S betreibt die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, der Stadtwerke S-AG. Jurastudent A hat im ersten Semester bereits gelernt, dass es einen Kontrahierungszwang im Privatrecht nur in seltenen Fällen gibt. Er befürchtet deshalb, dass die S-AG sich einfach weigern könnte, ihn mit Wasser zu versorgen. Ist diese Sorge begründet? Nein. Der Gesetzgeber hat bereits in einigen Spezialgesetzen den Anspruch auf die Sicherung der Grundversorgung durch den Staat ausdrücklich vorgesehen. Insoweit bestünde daher sogar ein Kontrahierungszwang, d. h., die S-AG wäre zum Abschluss eines solchen Vertrags mit A verpflichtet. Selbst wenn dies aber nicht der Fall wäre, wäre die Stadt zur Bereitstellung von Strom und Wasser für die Bevölkerung verpflichtet. Dies folgt unmittelbar aus dem Schutzauftrag, den die Grundrechte dem Staat auferlegen. Ohne Wasser und Strom wäre letztlich wieder die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) tangiert. Dem kann sich nicht dadurch entzogen werden, dass man auf eine privatrechtliche Rechtsform wechselt. A hätte im Zweifel also einen Versorgungsanspruch gegen die S-AG, den er auch auf seine Grundrechte stützen kann. In der heutigen Zeit der zunehmenden Privatisierungen hat der Staat von der Möglichkeit, auf privatrechtliche Rechtsformen zurückzugreifen, vielfach Gebrauch gemacht, etwa im Bereich der Telekommunikation oder auch der Beförderung mit Bus und Bahn. Dies allein entzieht ihn aber nicht der Grundrechtsbindung.
27
Wer ist grundrechtsberechtigt und wer ist grundrechtsgebunden?
Aus dem Verständnis der Grundrechte und Art. 1 Abs. 3 GG ergibt sich daher, dass der einzelne Bürger grundrechtsberechtigt und der Staat grundrechtsgebunden ist. Eigentlich obsolet ist daher die Frage, ob Grundrechte auch im Privatrecht ihre Geltung entfalten können. Denn am Privatrechtsverkehr sind grundsätzlich nur Bürger beteiligt, die sich gleichberechtigt gegenüberstehen. Die Grundrechte sollen gerade die Bürger schützen und richten sich deshalb gegen den Staat. Zu diesem Thema daher die verkürzte Abwandlung eines berühmten Falls, der das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer seiner ersten Entscheidungen beschäftigte.
28
Was ist die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten?
Grundrechte können auch im Privatrecht wirken, allerding nur mittelbar über die Person des Richters, der die öffentliche Gewalt im Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG darstellt. Das BVerfG und die h. L. haben sich stets gegen eine unmittelbare Wirkung der Grundrechte im Privatrecht ausgesprochen (Kingreen/Poscher 2019, S. 123). Begründet wurde dies mit der Entstehungsgeschichte der Grundrechte und dem eindeutigen Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 GG, der gerade nur die öffentliche Gewalt, also den Staat, bindet. Allerdings wurde in dieser Entscheidung erstmals eine mittelbare Wirkung von Grundrechten auch im Privatrecht anerkannt und ist seither gängige Rechtsprechung. Man spricht von mittelbarer Drittwirkung von Grundrechten. Dem Bürger ist es nicht erlaubt, Selbstjustiz zu üben. F ist daher verpflichtet, den Staat „um Hilfe“ anzurufen, um seine Rechte zu wahren. Im Privatrecht geschieht dies durch die Einreichung einer Klage bei Gericht. Damit ist der Staat in den Rechtsstreit mittelbar, d. h. als Vermittler, involviert. Nach Art. 1 Abs. 3 GG ist aber auch die rechtsprechende Gewalt an die Grundrechte gebunden und muss diese bei ihrer Entscheidungsfindung wahren. So hatte das BVerfG entschieden: Das Urteil ist ein Akt der öffentlichen Gewalt in der besonderen Erscheinungsform der rechtsprechenden Gewalt und kann durch seinen Inhalt ein Grundrecht des Beschwerdeführers nur verletzen, wenn dieses Grundrecht bei der Urteilsfindung zu beachten war […]. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln […]. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen, wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach […]. (Keine Superrevisionsinstanz)
29
Bei welchen Bestimmungen müsste der Richter auch explizit auf die Auslegung achten?
Insbesondere bei der Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen muss der Richter daher auch die Grundrechte berücksichtigen. Solche Bestimmungen sind in der Regel unbestimmte Rechtsbegriffe wie die Vorschrift über Treu und Glauben nach § 242 BGB oder die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB oder § 826 BGB.
30
Wie sieht eine Grundrechtsprüfung aus?
I. Schutzbereich (eröffnet?) II. Eingriff (stattgefunden?) III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs (nach Abwägung gegeben?)
31
Wann ist eine Grundrechtsprüfung sinnlos?
Ohne einen staatlichen Eingriff ist eine Grundrechtsprüfung daher sinnlos.
32
Definiere Eingriff
Der Eingriff in ein Grundrecht kann theoretisch durch jede staatliche Maßnahme erfolgen. Der moderne Eingriffsbegriff wird definiert als jede staatliche Hoheitsmaßnahme, die dem einzelnen eine Handlung, die in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, erschwert oder verhindert. Ein Eingriff kann daher individuell auf den einzelnen Bürger bezogen sein, etwa durch einen Verwaltungsakt oder ein Gerichtsurteil, oder er kann generell durch ein Gesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Satzung erfolgen, wie an dem Beispiel zum Schwangerschaftsabbruch deutlich wurde.
33
Müssen Grundrechtseingriffe konrekt und individuell sein?
Grundrechtseingriffe können nicht nur konkret und individuell, sondern auch generell ausgestaltet sein.
34
Wieso ist die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hier wichtig?
Selbst wenn ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich gegeben ist, liegt es auf der Hand, dass nicht jeder Eingriff zur Unwirksamkeit oder Aufhebung der entsprechenden Maßnahme führen kann. Anderenfalls würde das geordnete Zusammenleben der Menschen untereinander zusammenbrechen, weil der Staat kaum noch wirksam handeln könnte. Aus diesem Grund ist der Eingriff des Staates in ein Grundrecht erst dann verfassungswidrig, wenn die Maßnahme verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
35
Art. 5 Abs. 3 GG gewährte Kunstfreiheit. Nach dem weiten Begriffsverständnis ist Kunst bereits alles, was der Künstler als Kunst erachtet. Der Schutzbereich ist daher eröffnet. Wenn die Polizei einen Platzverweis aussprechen würde und den K nötigenfalls mit Gewalt entfernen würde, läge auch ein Eingriff vor. Es ist offensichtlich, dass dieses Ergebnis nicht richtig sein kann. Aus diesem Grund ist bei vielen Grundrechten daher eine Schranke vorgesehen.
36
Was haben die Grundrechtsschranken als Aufgabe?
Die Grundrechtsschranken haben zur Aufgabe, die durch die Grundrechte bestimmten Freiheiten einzuschränken, sofern dies erforderlich ist.
37
Was ist ein sog. einfacher Gesetzesvorbehalt?
Es gibt Grundrechte mit einem sogenannten einfachen Gesetzesvorbehalt. Dies bedeutet, dass ein Eingriff des Staates lediglich verlangt, dass es ein Gesetz gibt, was den Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigt.
38
Was sind die Schranken der Grundrechte?
Die Gesetze des Staates sind die Schranken der Grundrechte.
39
Wo hört Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG auf?
Natürlich nicht. Zwar gewährleistet Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG die Unverletzlichkeit der Freiheit, in dieses Recht kann aber durch ein Gesetz eingegriffen werden. Solche Gesetze stellen die jeweiligen Straf- und Justizvollzugsgesetze dar, die nach Art. 104 GG selbst verfassungsgemäß sein müssen. (Davon ist aber auszugehen.) Da deren Voraussetzungen erfüllt sind und das Urteil Rechtskraft erlangt hat, muss K ins Gefängnis.
40
Was ist eine schärfere des sog. einfachen Gesetzesvorbehalt?
Eine schärfere Form als dieser sogenannte einfache Gesetzesvorbehalt, der lediglich verlangt, dass überhaupt ein Gesetz vorliegt, ist der sogenannte qualifizierte Gesetzesvorbehalt. Das den staatlichen Eingriff rechtfertigende Gesetz muss in diesem Fall an eine bestimmte Situation anknüpfen, bestimmten Zwecken dienen oder ein bestimmtes Mittel vorschreiben (Kingreen/Poscher 2019, S. 146f.).
41
Was ist die höchste Form eines Schutzes durch ein Grundrecht?
Die höchste Form des Schutzes gewähren freilich solche Grundrechte, in denen weder ein einfacher noch ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt enthalten ist.
42
Welches einzige Grundrecht hat keine Schranken?
Damit kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Staat durch ein Gesetz in jedes Grundrecht eingreifen kann. Jedes Grundrecht hat eine Schranke. Es gibt nur ein einziges Grundrecht, das definitiv schrankenlos gewährleistet ist.
43
Was sind verfassungsimmanente Schranken (Schranken-Schranken) und aus welchem Staatsprinzip ergeben diese sich?
Aus dem Verständnis der Grundrechte und dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich daher, dass die Verfassung auch jedem Gesetz noch mal eine gesonderte Schranke setzt. Man spricht hier auch von sogenannten verfassungsimmanenten Schranken oder Schranken-Schranken. Schranken-Schranken sind Beschränkungen, die die Verfassung jedem Gesetz auferlegt.
44
Was ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit?
Jeder Grundrechtseingriff muss verhältnismäßig sein. Diese Schranken ergeben sich entweder aus anderen Grundrechten oder aus dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. So genügt für einen Eingriff in das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nicht einfach irgendein Gesetz, sondern es muss den besonderen Anforderungen des Art. 104 GG genügen. Dies ist bei den Strafgesetzen allerdings der Fall.
45
Was bedeutet Verhältnismäßgikeit und staatlicher Übermaßverbot?
Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass jeder Grundrechtseingriff in einem angemessenen Verhältnis von Zweck und Mittel stehen muss. Man spricht insoweit auch von einem staatlichen Übermaßverbot.
46
Geht es bei der Verhältnismäßigkeit nur um die Gesetze?
Unerheblich ist, ob die Maßnahme von der gesetzgebenden Gewalt in Form eines Gesetzes oder von der ausführenden Gewalt in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt. Im Folgenden liegt der Schwerpunkt auf der Verhältnismäßigkeit von Gesetzen.
47
Was sind die Voraussetzungen
(1) grds. geeignet (2) erforderlich (3) angemessen Ein Gesetz ist dann verhältnismäßig, wenn es (1) grundsätzlich geeignet ist, einen legitimen Zweck zu erfüllen. Wenn es (2) erforderlich ist, d. h., wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die der Staat ohne größeren Aufwand ebenfalls ergreifen könnte, die für den Bürger allerdings weniger einschneidend wäre und mit welcher der legitime Zweck genauso effektiv erreicht werden könnte. Letztlich ist das Gesetz nur dann auch verhältnismäßig, wenn es (3) auch angemessen ist. An dieser Stelle erfolgt eine Güterabwägung zwischen dem Zweck, den der Staat mit dem Gesetz verfolgt, und den Folgen, die dieser Eingriff in das Grundrecht für den Einzelnen bedeutet.
48
Wie können Grundrechte eingeschränkt werden?
Die Gesetze zum Jugendschutz können im Einzelfall einen Eingriff in die Kunstfreiheit darstellen, wenn sie dem Künstler verbieten, von ihm hergestellte pornografische Darstellungen an Jugendliche zu verbreiten. Die Kunstfreiheit ist vorbehaltslos gewährleistet. Schranke der Kunstfreiheit sind daher nur andere Grundrechte und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da der Jugendschutz ein verfassungsmäßig geschütztes Rechtsgut darstellt, sind diese Gesetze zum Schutz der Jugend jedenfalls geeignet. Effektiver als durch ein generelles Verbot kann der Jugendschutz kaum erreicht werden, weshalb die Gesetze auch erforderlich sind. Bei einer Güterabwägung zwischen dem Schutzauftrag des Staates gegenüber den Jugendlichen und der Kunstfreiheit ist dem Jugendschutz jedenfalls der Vorrang einzuräumen. Das Gesetz ist daher auch angemessen.
49
Wann muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden?
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss bei jedem Gesetz und jeder sonstigen staatlichen Maßnahme, die in die Grundrechte eingreift, gewahrt bleiben. Ist dies nicht der Fall, dann ist ein Gesetz oder die Maßnahme verfassungswidrig.
50