Fragenkatalog Recht Flashcards
Welches ist das wichtigste Bundes-Abfallgesetz?
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Welche Ziele werden mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz verfolgt?
- Verringerung schädlicher Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
- Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung zu reduzieren
- Ressourceneffizienz der Abfallwirtschaft zu verbessern
Ordnen Sie die folgenden Gesetze in eine chronologisch logische Reihenfolge und begründen Sie dies kurz: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Abfallgesetz, Abfallbeseitigungsgesetz und Kreislaufwirtschaftsgesetz.
-Abfallbeseitigungsgesetz 1972
-Abfallgesetz 1986
-Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz 1996
-Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012
Gesetze zum Abfall wandeln sich von der einfachen Beseitigung (Deponierung) von Abfällen hin zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft in der alle Abfälle verwertet werden.
Bringen Sie die folgenden Grundsätze in die hierarchische Reihenfolge, wie sie das KrWG vorsieht: Recycling, Vorbereitung zur Wiederverwendung, sonstige Verwertung, Vermeidung und Beseitigung von Abfall.
- Vermeidung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung
- Recycling
- Sonstige Verwertung
- Beseitigung von Abfall
Wie lautet die Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz?
Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge (5-stufige Abfallhierarchie) nach Abs. 1:
-1.Vermeidung
-2.Vorbereitung zur Wiederverwendung
-3.Recycling
-4.sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
-5.Beseitigung
⇒Vorrang derjenigen Maßnahme mit bestem Schutz von Mensch und Umwelt und Berücksichtigung von Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip bei Betrachtung des Lebenszyklus nach Abs. 2 sowie weiterer sieben Kriterien
Kann von der neuen Abfallhierarchie abgewichen werden?
Ja, Vorrang derjenigen Maßnahme mit bestem Schutz von Mensch und Umwelt und Berücksichtigung von Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip bei Betrachtung des Lebenszyklus.
Zwischen welchen beiden Formen der Verwertung wird im KrWG unterschieden?
Recycling (§3 Abs. 25 KrWG):
jedes „Verwertungsverfahren“, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden,
-Einschließlich Aufbereitung organischer Materialien (Kunststoffe als Reduktionsmittel in Hochofen)
-Ausgenommen die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung
Sonstige Verwertung (§3 Abs. 23 KrWG):
Jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle
-innerhalb der Anlage oder
-in der weiteren Wirtschaft
-einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem
-sie andere Materialien ersetzten, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären (Substitutionseffekt) oder
-die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen
Beispiele: Verfahren, die nicht von anderen spezifischen Begriffsbestimmungen erfasst werden
-Aufbereitung und Verwendung von Materialien als Brennstoff
-Bergversatz, Verfüllung im Tagebau
Wenn ein Abfall zum Beispiel aufbereitet wurde kann er die Eigenschaft „Abfall“ verlieren. Nennen Sie den Gegenbegriff zum Begriff Abfall?
- er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet werden kann
- ein Markt für ihn oder eine Nachfragenach ihm besteht
- er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie
- seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt
Nennen Sie vier Kriterien für die Bestimmung der Abfallendeeigenschaft nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Verwendbarkeit
- Markt oder Nachfrage
- Erfüllung aller für Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen, Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse
- keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
Handelt es sich bei Nebenprodukt um Abfall?
Nein
Nennen Sie die vier Kriterien für die Abgrenzung Abfall/Nebenprodukt nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz
Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn
- sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiterverwendet wird
- eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist
- der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteileines Herstellungsprozesses erzeugt wird
- die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt.
In einem Erdöl verarbeitendem Betrieb werden beispielsweise hochwertige Mineralölprodukte erzeugt. Dabei fällt unvermeidbar Petrolkoks an. Nehmen Sie unter Berücksichtigung des KrWG und der dazu ergangenen Rechtsprechung eine begründete Abgrenzung des Abfallbegriffs vor.
Laut EuGH (!) Erdölnebenprodukt!
- Weiterverwendung sichergestellt: In der industriellen Wärmeerzeugung als Brennstoff
- Keine über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Behandlung erforderlich: erfüllt
- Integraler („unvermeidbarer“) Bestandteil eines Herstellungsprozesses: erfüllt
- Weiterverwendung rechtmäßig (insgesamt keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt): erfüllt
Nennen Sie die zwei Voraussetzungen, die die Abfalleigenschaft nach § 3 KrWG begründen.
1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
2) Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung
Welche drei Entledigungsvarianten gibt es im KrWG?
Tatsächliche Entledigung
Endledigungswille
Endledigungspflicht
Welche natürlichen bzw. juristischen Personen, die im KrWG definiert werden, sind für die Entsorgung von Abfällen verantwortlich?
Der Abfallerzeuger
-jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen (Ersterzeuger)
-jede (natürliche oder juristische) Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung der Abfälle bewirken (Zweiterzeuger)
Abfallbesitzer (§3 Abs. 9)
-Besitzer von Abfällen im Sinne des KrWG ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
-Darauf, ob die betreffende Person einen Besitz willen hat, kommt es nicht an, so dass z. B. eine tatsächliche Sachherrschaft des Grundstückseigentümers an dort gelagerten Abfällen auch dann besteht, wenn die Abfälle entgegen dem Willen des Grundstückseigentümers dorthin gebracht und gelagert werden.
-Beim sogenannten “mittelbaren Besitz” -z.B. des Vermieters oder Verpächters von Grundstücksflächen oder Gebäuden -ist im Einzelfall zu prüfen, wer die tatsächliche Sachherrschaft an Gegenständen hat, die sich auf dem Gelände befinden
Nennen Sie je ein konkretes Beispiel für natürliche und juristische Personen als Abfallerzeuger.
Ersterzeuger & natürliche Person:
-Bauherr für Abfälle aus Baumaßnahmen
Zweiterzeuger & juristische Person
-Betreiber einer Sortieranlage für Bauabfälle
Wann endet die Verantwortlichkeit für Abfallerzeuger der Abfälle bzw. –besitzer?
Besitzer von Abfällen im Sinne des KrWG ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Darauf, ob die betreffende Person einen Besitzwillen hat, kommt es nicht an, so dass z. B. eine tatsächliche Sachherrschaft des Grundstückseigentümers an dort gelagerten Abfällen auch dann besteht, wenn die Abfälle entgegen dem Willen des Grundstückseigentümers dorthin gebracht und gelagert werden.
Verantwortlichkeit endet, wenn der Besitz übertragen wurde. Z.B.: Lieferung an Abfallverwerter; Entledigung (in den öffentlichen Mülleimer schmeißen)
Unter welchem Vorbehalt steht der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung von Abfällen? Erläutern Sie.
Vorrang derjenigen Maßnahme mit bestem Schutz von Mensch und Umwelt und Berücksichtigung von Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzip bei Betrachtung des Lebenszyklus.
Zu berücksichtigen sind:
-die zu erwartenden Emissionen,
-das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, Abfällen zur Verwertung oder daraus gewonnenen Erzeugnissen.
-Zudem sind die technischen Möglichkeiten, wirtschaftliche Zumutbarkeit und soziale Folgen zu berücksichtigen.
. Ist es technisch möglich und abfallrechtlich zwingend aus gesammelten Kunststoffabfällen wieder Erdöl herzustellen? Begründen Sie ihre Antwort.
Technisch möglich aber abfallrechtlich nicht zwingend, da wirtschaftlich nicht zumutbar obwohl markt vorhanden ist.
Was ist der Hauptzweck des Recyclings?
Die Aufbereitung eines Produkts zur Nutzung des ursprünglichen oder eines neuen Zwecks, mit Ausnahme der energetischen Verwertung
Vergleichen Sie die Zielsetzungen des Recyclings von Abfällen mit dem der Beseitigung von Abfällen.
Recycling: Nutzung der Stoffeigenschaften des Abfalls
Beseitigung: Beseitigung des Schadstoffpotentials
Was beinhaltet der Begriff Downcycling?
Die Herstellung Minderwertiger Produkte aus Recyclingmaterial. Das sekundäre Produkt kann in der Qualität nicht mit dem Erstprodukt mithalten.