Fragen Flashcards

1
Q

Was ist der Zweck des Bereicherungsrechts

A

Es dient dem Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen
Es soll vorhandene Vermögensüberschüsse abschöpfen, wenn die Güterzuordnung nach der Rechtsnorm nicht bestehen bleiben darf
Schadensrecht dient dem Ausgleich von Vermögenseinbußen

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2
Q

Welche Arten von Konditionen gibt es als bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen und in welchem Verhältnis stehen diese zu einander

A

Leistungskonditionen (§ 812 I 1 Alt. 1) und Nichtleistungskonditionen (§ 812 I 1 Alt. 2)
Im Verhältnis zueinander gilt der Vorrang der Leistungsbeziehungen (Wenn eine Leistungsbeziehung vorliegt kann der selbe Bereicherungsgegenstand nicht durch Nichtleistungskondition herausverlangt werden)

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3
Q

Konstruktiver Unterschied zwischen Rückgewähransprüchen gem. § 346ff. und 812ff.

A

Durch Rücktritt erlischt das Schuldverhältnis/Vertrag nicht, es wandelt sich in ein Rückgewährschuldverhältnis um (§346 - 348 BGB)
Beim Bereicherungsrecht fehlt es an einem rechtlichen Grund/Vertrag; Pflichten geben sich aus einem gesetzlichen nicht aus dem rechtlichen Schuldverhältnis

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4
Q

Wie ist der Umfang der Bereicherungshaftung zu bestimmen

A

Grds. ist das Erlangte herauszugeben gem. §812 I 1 BGB
Herausgabe auf gezogene Nutzung und Surrogate gem. §818 BGB
Wenn die oberen beiden Punkte nicht möglich sind, dann ist gem §818 II Wertersatz zu leisten
Wenn Empfänger entrechert ist, besteht keine Pflicht der Heruasgabe mehr (§818 III)

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5
Q

Was ist ein Verbruachsgüterkauf und welche §§ sind einschlägig

A

Ein Verbraucher (§13) kauft von einem Unternehmer (§14 I) eine bewegliche Sache gem. § 484 I 1 BGB

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6
Q

Welche Regelung trifft das Verbrauchsgüterkaufrecht hinsichtlich der Beweislast beim Sachmangel und worauf bezieht sich diese

A

§477 ordnet an, dass der Unternehmer zu beweisen hat, dass die Kaufsache bei Übergabe mangelfrei war, wenn sich der Sachmangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe zeigt
Verbraucher hat zu beweisen, dass überhaupt ein Sachmangel vorlag

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7
Q

Was besagen die Begriffe Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip, die im Zusammenhang mit dem Verhältnis zw. Schuldrecht und Sachenrecht auftreten

A

Trennungsprinzip -> dingliche und schuldrechtliche Rechtsgeschäfte sind in rechtlicher Sicht streng von einander zu trennen und zu beurteilen
Abstraktionsprinzip -> Gültigkeit bzw. Ungültigkeit schuldrechtlicher Rechtsgeschäfte berühren die dingliche Rechtslage nicht nicht

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8
Q

Was sind die Strukturprinzipien des Sachenrechts?

A

Publizitätsprinzip

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9
Q

Was ist die Bedeutung des Publizitätsprinzips

A

Dingliche Rechtsgeschäfte sollen möglichst nach außen sichtbar gemacht werden

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10
Q

Was ist der Publizitätsträger bei beweglichen und unbeweglichen Sachen

A

beweglichen Sachen -> Besitz (§100)

unbeweglichen Sachen -> das Grundbuch

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11
Q

Definition Verbrauchsgüterkauf

A

Ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer eine bewegliche Sache ab §474

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12
Q

Wann liegt ein Arbeitsvertrag

A

Wenn eine unselbstständige weisungsgebundene, abhängige Dienstleistung erbracht wird
Jeder Arbeitsvertrag ist auch ein Dienstvertrag

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13
Q

Dienstvertrag

A

ist auch dann anzunehmen, wenn Dienste in wirtschaftlicher und sozialer Selbstständigkeit und Unabhängigkeit geleistet werden

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14
Q

Was versteht man unter Abnahme eines Werkes gem. § 640 BGB

A

körperliche Hinnahme, verbunden mit der Anerkennung des Werkes als ind er Hauptsache vertragsgemäße Leistung

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15
Q

Was versteht man unter einem Werklieferungsvertrag gem § 650 BGB

A

Herstellung oder Erzeugung einer beweglichen Sache

Anwendung des Kaufrechts nicht des Werkvertragsrechts

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16
Q

Was versteht man unter einem Dienstvertrag gem. §611 BGB

A

Leistung der versprochenen Dienste gegen Gewährung der vereinbarten Vergütung
Es wird nur die Tätigkeit, nicht aber der Erfolg geschuldet

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17
Q

Charakteristika eines Arbeitsvertrages gem. § 611a

A

wenn eine unselbstständig-weisungsgebundene, abhängige Dienstleistung geschuldet wird

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18
Q

Was ist ein Erfüllungsgehilfe

A

Wer nach tatsächlichen Gegebenheiten nach Wissen und Wollen des Schuldners als dessen Hilfsperson bei der Erfüllung der Pflichten der Pflichten des Schuldners tätig ist
Derjenige, der das gut was der Schuldner eig selber tun muss

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19
Q

Definition gesetzlicher Vertreter

A

Person die gem. § 278 durch gesetzliche Vorschriften mit Wirkung für andere rechtsgeschäftlich Handeln können

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20
Q

Was versteht man unter einer Abnahme gem. § 640 BGB

A

Abnahme ist eine körperliche Hinnahme eines Werkes, verbunden mit der Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung

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21
Q

Was versteht man unter einem Sachmangel

A

Abweichen der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der Soll-Beschaffenheit zum Nachteil des Käufers (sog. negatives Abweichen der Ist-von der Soll-Beschaffenheit)

22
Q

Was versteht man unter einem Widerruf

A

einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung §355 l 2 BGB

23
Q

Was versteht man unter einer Abnahme gem. § 640 BGB

A

körperliche Hinnahme (im Rahmen der Besitzübertragung), verbunden mit der Anerkennung (Billigung) des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung

24
Q

Was versteht man unter der Abnahme im Werksrecht

A

körperliche Hinnahme verbunden mit der Anerkennung des Werkes als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung
§641 I 2 -> Fälligkeit der Vergütung
§ 634a II –> Verjährungsbeginn der Abnahme
§ 644 I 1 -> Gefahrübergang

25
Q

Körperverletzung gem. § 823 I BGB

A

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Verletzten, der zu einer Störung der körperlichen, geistigen und seelischen Lebensvorgänge führt

26
Q

Gesundheitsverletzung gem. § 823 I BGB

A

Wenn ein von den normalen körperlichen Funktionen nachteiliger Zustand hervorgerufen wird

27
Q

Nach welchen Vorschriften wird das Eigentum an einer bewqeglichen Sache übertragen? Welche Vss. sind beim Erwerb vom Berechtigten zu prüfen?

A
§929 ff. BGB
EInigung
Übergabe oder Übergabesurrogat
Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
Berechtigung: Eigentümerstellung oder Verfügungsbefugnis aus § 185 BGB
28
Q

Was versteht man unter einem Dauerschuldverhältnis (zwei Beispiele)

A

SV, dass sich auf wiederholende Leistungen und Gegenleistungen über einen längeren Zeitraum bezieht
Es ist nur einmal in einem Vertrag vereinbart
Bsp. Miete, Arbeitsvertrag

29
Q

Gesetzliche Regelungen, bei denen einem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 1 BGB eingeräumt wird

A

Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (§312b)
Fernabsatzvertrag (§312c)
§495

30
Q

Welche Pflichten treffen den Dienstverpflichteten im Dienstvertragsrecht

A

Pflicht zur persönlichen Erbringung der Dienstleistung (Keine Stellvertretung gem. § 613 BGB)
Pflicht zur gewissenhaften Verrichtung (Beweislastumkehr beachten gem. §619a)
Leistung der versprochenen Dienste gem. § 611 I BGB

31
Q

Pflichten des Dienstberechtigten

A

Leistung der vereinbarten Vergütung §611 I BGB

Fälligkeit der Vergütung erst nach Leistung §614 BGB

32
Q

Was verstehen Sie unter dem innerbetrieblichen Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis?

A

Schädigung des AG durch den AN bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit gem §619a
Vorsatz/gr. Fahrlässigkeit -> AN haftet
einfache Fahrlässigkeit -> AG und AN teilen Schaden
leichte Fahrlässigkeit -> AG haftet

33
Q

Was verstehen Sie unter der Gefahrtragung im Vertragsrecht? Wie ist diese im
Werkvertragsrecht geregelt?

A

Zeitpunkt in dem Leistungs- und Preisgefahr vom Schuldiger auf den Gläubiger übergeht
Entscheidender Zeitpunkt für die Mangelhaftigkeit / -freiheit ist der Gefahrübergang
Im Werkrecht: §640, 644

34
Q

Bei welchen Verträgen ist keine Minderung möglich

A

Tausch
Mietvertrag, wenn der Mieter den Schaden bei Übergabe kannte
Dienstvertrag / Arbeitsvertrag

35
Q

5 Strukturprinzipien des Sachenrechts

A
PASTA - T
Publizität
Absolutheit
Spezialität
Trennung
Abstraktion
Typenzwang und numerus clausus
36
Q

Worin besteht der Zweck der Inhaltskontrolle einer AGB?

A

Schutzfunktion des Käufers

37
Q

Warum ist der Leistungsbegriff im Bereicherungsrecht von herausragender Bedeutung?

A

Unterscheidung in Leistungskondition und Nichtleistungskondition

38
Q

Nennen Sie gesetzliche Regelungen, in denen einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach
§ 355 Abs. 1 BGB eingeräumt wird

A

§312b -> Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen

§312c -> Fernabsatzvertrag

39
Q

Sachmangel

A

Abweichen der Ist-Beschaffenheit der Kaufsache von der Soll-Beschaffenheit zum Nachteil des Käufers

40
Q

Widerruf

A

einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung §355 l 2 BGB

41
Q

Leistung

A

bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

42
Q

Vorrang der Leistungsbeziehung

A

Wer durch Leistung des Anspruchstellers eines Dritten etwas erlangt hat, muss dieses nach Anspruch der Nichtleistungskondiktion NICHT herausgeben

43
Q

Körperverletzung

A

Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Verletzten, der zu einer Störung der Körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge führt

44
Q

Gesundheitsverletzung

A

Wenn ein, von dem normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichender Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird

45
Q

Verletzungshandlung bei der Prüfung des Deliktsrechts gem. §823 BGB

A

nur willentlich steuerbares menschliches Verhalten (z.B. nicht im Schlaf)

46
Q

Schritte der Haftungsbegründenden Kausalität im Deliktsrecht gem. §823

A

Äquivalenz -> Verletzungshandlung kann nicht weggedacht werden, ohne dass herbeigeführter”Erfolg”(Rechtsgutsverletzung) mit an Sicherheit grenzender Wsl. auch entfällt

Adäquanz ->prüfen ob aus Sicht eines objektiven Betrachters nach allgemeiner Lebenserfahrung ein atypischer Verlauf vorliegt

Objektive Zurechenbarkeit

47
Q

Eigentum

A

unmittelbare rechtliche Herrschaft über eine Sache

48
Q

Besitz

A

Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von Sachherrschaftswillen

49
Q

Absolutheitsprinzip der Strukturprinzipien des Sachenrechts

A

Dingliche Rechte wirken ggü. jedermann

50
Q

Spezialitäts-/Bestimmtheitsprinzip der Strukturprinzipien des Sachenrechts

A

Die dingliche Einigung muss sich immer auf eine ganz bestimmte Sache beziehen

51
Q

Trennungsprinzip der Struktuprinzipien des Sachenrechts

A

Trennung zwischen schuldrechtlichem Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) und dinglichen Verträgen (Verfügungsgeschäft)

52
Q

Abstraktionsprinzip der Strukturprinzipien des Sachenrechts

A

Schuldrechtlicher und dinglicher Vertrag sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig