Fragebögen Schmiegel Flashcards

1
Q

Was besagt das Abstraktionsprinzip?

A

Die Unwirksamkeit des einen Vertrages (z. B. des Kaufvertrages, § 433 BGB, als Verpflichtungsgeschäft)
berührt die Wirksamkeit des anderen Vertrages (der Übereignung, § 929 BGB, als Verfügungsgeschäft) nicht
(und umgekehrt).

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2
Q

Welche rechtlichen Folgen hat der wirksame Kaufvertrag für die Vertragsparteien?

A

§ 433 I BGB: K erwirbt einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Eigentumsverschaffung.
§ 433 II BGB: V erwirbt einen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises.

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3
Q

Hat der Kaufvertrag einen Einfluss auf die Eigentumslage?

A

Nein! § 433 I BGB gibt nur einen Anspruch auf Übereignung.

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4
Q
  1. Welche rechtlichen Folgen hat eine wirksame Übereignung?
A

V verliert, K erwirbt das Eigentum.

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5
Q

Welche Ansprüche bestehen, wenn nur der Kaufvertrag unwirksam ist?

A

Anspruch V gegen K aus § 812 I S.1, 1.Alt. BGB auf Verschaffung des Eigentums (Rückübereignung), denn
Erwerber K hat rechtsgrundlos das Eigentum erlangt.

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6
Q

Welche Ansprüche bestehen, wenn nur die Übereignung unwirksam ist?

A

Anspruch V gegen K aus § 985 BGB auf Herausgabe der Sache (Besitzverschaffung), denn K ist nie Eigentümer
geworden. Gibt das (wirksame!) zugrundeliegende Kausalgeschäft jedoch ein Recht zum Besitz (z. B. bei § 433
BGB), besteht wegen § 986 BGB kein Herausgabeanspruch.

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7
Q

Welche Ansprüche ergeben sich aus der Unwirksamkeit von Kaufvertrag und Übereignung?

A

V gegen K aus § 985 BGB auf Herausgabe der Sache

V gegen K aus § 812 I S.1, 1.Alt. BGB auf Rückgabe der Sache (Besitzverschaffung)

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8
Q

Wo sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Willenserklärungen im Gesetz geregelt?

A

§§ 130 - 132 BGB, aber recht unvollständig.

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8
Q

Wo sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Willenserklärungen im Gesetz geregelt?

A

§§ 130 - 132 BGB, aber recht unvollständig.

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9
Q

Nennen Sie Beispiele für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen!

A

Auslobung (§ 657 ff. BGB); Aufgabe des Mobiliareigentums (§ 959 BGB); Testament (§ 1937, §§ 2229 ff. BGB).

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9
Q

Nennen Sie Beispiele für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen!

A

Auslobung (§ 657 ff. BGB); Aufgabe des Mobiliareigentums (§ 959 BGB); Testament (§ 1937, §§ 2229 ff. BGB).

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10
Q

Wann wird eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?

A

Mit der Abgabe, das heißt, wenn der Erklärende sich der Willenserklärung entäußert hat.

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10
Q

Wann wird eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?

A

Mit der Abgabe, das heißt, wenn der Erklärende sich der Willenserklärung entäußert hat.

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11
Q

Wann wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?

A

mit Abgabe und Zugang, vgl. § 130 Abs.1 S.1 BGB.

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11
Q

Wann wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?

A

mit Abgabe und Zugang, vgl. § 130 Abs.1 S.1 BGB.

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12
Q

Wann ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben?

A
  • Erklärender hat Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt.
  • Erklärender darf bei Zugrundelegung normaler Umstände mit dem Zugang beim Empfänger rechnen.
  • Gegenüber Anwesenden mündlich: wenn WE so geäußert wurde, dass Empfänger in der Lage ist, sie zu verstehen.
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12
Q

Wann ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben?

A
  • Erklärender hat Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt.
  • Erklärender darf bei Zugrundelegung normaler Umstände mit dem Zugang beim Empfänger rechnen.
  • Gegenüber Anwesenden mündlich: wenn WE so geäußert wurde, dass Empfänger in der Lage ist, sie zu verstehen.
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13
Q

Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?

A
  • Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis davon nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
  • Machtbereich = Wohnung, Geschäftsräume, Briefkasten.
  • Möglichkeit der Kenntnisnahme = entsprechender Zeitpunkt (zur Geschäftszeit, nicht zur Nachtzeit).
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13
Q

Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?

A
  • Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis davon nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
  • Machtbereich = Wohnung, Geschäftsräume, Briefkasten.
  • Möglichkeit der Kenntnisnahme = entsprechender Zeitpunkt (zur Geschäftszeit, nicht zur Nachtzeit).
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14
Q

Wann wird eine Willenserklärung wirksam, die deshalb nicht zugehen konnte, weil der Empfänger den Zugang verhindert hat?

A
  • absichtliche Zugangsvereitelung: Fingierung des Zugangs gem. § 242 BGB.
  • sonstiges Zugangshindernis: Erklärender muss sich weiterhin um Zugang bemühen (notfalls § 132 BGB); Empfänger kann sich wegen § 242 BGB nicht auf verspäteten Zugang berufen.
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14
Q

Wann wird eine Willenserklärung wirksam, die deshalb nicht zugehen konnte, weil der Empfänger den Zugang verhindert hat?

A
  • absichtliche Zugangsvereitelung: Fingierung des Zugangs gem. § 242 BGB.
  • sonstiges Zugangshindernis: Erklärender muss sich weiterhin um Zugang bemühen (notfalls § 132 BGB); Empfänger kann sich wegen § 242 BGB nicht auf verspäteten Zugang berufen.
15
Q

Wo ist der Widerruf von Willenserklärungen im Gesetz geregelt?

A

§ 130 Abs.1 S.2 BGB. Auch: § 355 BGB (Verbraucherverträge, wenn Widerrufsrecht eingeräumt, z.B. bei Haustürgeschäften, § 312 BGB, und bei Fernabsatzverträgen, § 312 d BGB)  dogmatisch handelt es sich hierbei allerdings um ein Rücktrittsrecht.

15
Q

Wo ist der Widerruf von Willenserklärungen im Gesetz geregelt?

A

§ 130 Abs.1 S.2 BGB. Auch: § 355 BGB (Verbraucherverträge, wenn Widerrufsrecht eingeräumt, z.B. bei Haustürgeschäften, § 312 BGB, und bei Fernabsatzverträgen, § 312 d BGB)  dogmatisch handelt es sich hierbei allerdings um ein Rücktrittsrecht.

16
Q

Definieren Sie den Begriff der Willenserklärung.

A

Eine WE ist eine auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung.

16
Q

Definieren Sie den Begriff der Willenserklärung.

A

Eine WE ist eine auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung.

17
Q

Über welche Punkte müssen sich die Parteien einigen, damit ein Vertrag zustande kommt?

A

Essentialia negotii = die wesentlichen Vertragsbestandteile, z.B. Vertragsparteien, Leistung, Gegenleistung.

17
Q

Über welche Punkte müssen sich die Parteien einigen, damit ein Vertrag zustande kommt?

A

Essentialia negotii = die wesentlichen Vertragsbestandteile, z.B. Vertragsparteien, Leistung, Gegenleistung.

18
Q

Was ist der objektive Tatbestand einer Willenserklärung?

A

Eine Erklärungshandlung, die aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers auf einen Rechtsbindungswillen schließen lässt

18
Q

Was ist der objektive Tatbestand einer Willenserklärung?

A

Eine Erklärungshandlung, die aus Sicht des objektiven Erklärungsempfängers auf einen Rechtsbindungswillen schließen lässt

19
Q

Was versteht man unter Erklärungsbewusstsein, was unter potentiellem Erklärungsbewusstsein?

A

Erklärungsbewusstsein = Bewusstsein eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben.

Potentielles Erklärungsbewusstsein = Erklärender hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass andere die Erklärung als rechtsgeschäftliche Erklärung verstehen, obwohl er ihr selbst keine rechtsgeschäftliche Bedeutung beimisst.

19
Q

Was versteht man unter Erklärungsbewusstsein, was unter potentiellem Erklärungsbewusstsein?

A

Erklärungsbewusstsein = Bewusstsein eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben.

Potentielles Erklärungsbewusstsein = Erklärender hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass andere die Erklärung als rechtsgeschäftliche Erklärung verstehen, obwohl er ihr selbst keine rechtsgeschäftliche Bedeutung beimisst.

20
Q

Definieren Sie den Begriff der Abgabe bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung!

A

Abgabe ist die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, so dass mit dem Zugang beim Empfänger ohne weiteres Zutun zu rechnen ist.

20
Q

Definieren Sie den Begriff der Abgabe bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung!

A

Abgabe ist die willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr, so dass mit dem Zugang beim Empfänger ohne weiteres Zutun zu rechnen ist.

21
Q

Was ist unter Zugang zu verstehen?

A

Eine WE ist zugegangen, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

21
Q

Was ist unter Zugang zu verstehen?

A

Eine WE ist zugegangen, wenn sie dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

22
Q

Was besagt der Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“?

A

Der Grundsatz besagt, dass ein Vertragsschluss bei übereinstimmendem inneren Willen der Parteien auch mit diesem Inhalt erfolgt, selbst wenn eine falsche Bezeichnung vorliegt oder die Erklärungen der Parteien objektiv nicht übereinstimmen.

22
Q

Was besagt der Grundsatz der „falsa demonstratio non nocet“?

A

Der Grundsatz besagt, dass ein Vertragsschluss bei übereinstimmendem inneren Willen der Parteien auch mit diesem Inhalt erfolgt, selbst wenn eine falsche Bezeichnung vorliegt oder die Erklärungen der Parteien objektiv nicht übereinstimmen.

23
Q

Was ist eine „inivitatio ad offerendum“?

A

Eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

23
Q

Was ist eine „inivitatio ad offerendum“?

A

Eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.

24
Q

Wie ist die Rechtslage wenn der Zugang a)vorsätzlich
b)fahrlässig
vereitelt wird?

A

a) Der Zugang wird fingiert, § 162 Abs.1 BGB analog.
b) Der Zugang muss vom Absender durch erneuten Versuch herbeigeführt werden. Dann gilt der Zugang aber als mit dem ersten Versuch erfolgt.

24
Q

Wie ist die Rechtslage wenn der Zugang a)vorsätzlich
b)fahrlässig
vereitelt wird?

A

a) Der Zugang wird fingiert, § 162 Abs.1 BGB analog.
b) Der Zugang muss vom Absender durch erneuten Versuch herbeigeführt werden. Dann gilt der Zugang aber als mit dem ersten Versuch erfolgt.

25
Q

Welche drei Arten der Geschäftsfähigkeit unterscheidet das BGB?

A
  • Geschäftsfähigkeit
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Geschäftsunfähigkeit
25
Q

Welche drei Arten der Geschäftsfähigkeit unterscheidet das BGB?

A
  • Geschäftsfähigkeit
  • Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Geschäftsunfähigkeit
26
Q

Welche Rechtsfolgen begründet die verspätete Annahme eines Angebots?

A

Sie gilt gem. § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot. Das Zustandekommen des Vertrages hängt nunmehr davon ab, dass der zunächst Anbietende dieses neue Angebot annimmt.

26
Q

Welche Rechtsfolgen begründet die verspätete Annahme eines Angebots?

A

Sie gilt gem. § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot. Das Zustandekommen des Vertrages hängt nunmehr davon ab, dass der zunächst Anbietende dieses neue Angebot annimmt.

27
Q

Was ist Geschäftsfähigkeit?

A

die Fähigkeit, sich selbst durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu binden

28
Q

Wer ist geschäftsfähig?

A

Alle, die nicht unter dem §104 genannt werden

29
Q

Welchem Zweck dienen die §§ 104 ff. BGB?

A

Schutz der Minderjährigen

30
Q

Welche Folgen hat das rechtsgeschäftliche Handeln eines Geschäftsunfähigen?

A

Das rechtsgeschäftliche Handeln ist grundsätzlich nichtig bzw. unwirksam, es sei denn, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters wird eingeholt §107

31
Q

Wann kann ein beschränkt Geschäftsfähiger wirksam Rechtsgeschäfte vornehmen?

A

Wenn der Vertragsschluss durch die Einwilligung des gesetzl. Vertreters genehmigt wurde