Fragebögen Schmiegel Flashcards
Was besagt das Abstraktionsprinzip?
Die Unwirksamkeit des einen Vertrages (z. B. des Kaufvertrages, § 433 BGB, als Verpflichtungsgeschäft)
berührt die Wirksamkeit des anderen Vertrages (der Übereignung, § 929 BGB, als Verfügungsgeschäft) nicht
(und umgekehrt).
Welche rechtlichen Folgen hat der wirksame Kaufvertrag für die Vertragsparteien?
§ 433 I BGB: K erwirbt einen Anspruch gegen V auf Übergabe und Eigentumsverschaffung.
§ 433 II BGB: V erwirbt einen Anspruch gegen K auf Zahlung des Kaufpreises.
Hat der Kaufvertrag einen Einfluss auf die Eigentumslage?
Nein! § 433 I BGB gibt nur einen Anspruch auf Übereignung.
- Welche rechtlichen Folgen hat eine wirksame Übereignung?
V verliert, K erwirbt das Eigentum.
Welche Ansprüche bestehen, wenn nur der Kaufvertrag unwirksam ist?
Anspruch V gegen K aus § 812 I S.1, 1.Alt. BGB auf Verschaffung des Eigentums (Rückübereignung), denn
Erwerber K hat rechtsgrundlos das Eigentum erlangt.
Welche Ansprüche bestehen, wenn nur die Übereignung unwirksam ist?
Anspruch V gegen K aus § 985 BGB auf Herausgabe der Sache (Besitzverschaffung), denn K ist nie Eigentümer
geworden. Gibt das (wirksame!) zugrundeliegende Kausalgeschäft jedoch ein Recht zum Besitz (z. B. bei § 433
BGB), besteht wegen § 986 BGB kein Herausgabeanspruch.
Welche Ansprüche ergeben sich aus der Unwirksamkeit von Kaufvertrag und Übereignung?
V gegen K aus § 985 BGB auf Herausgabe der Sache
V gegen K aus § 812 I S.1, 1.Alt. BGB auf Rückgabe der Sache (Besitzverschaffung)
Wo sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Willenserklärungen im Gesetz geregelt?
§§ 130 - 132 BGB, aber recht unvollständig.
Wo sind die Wirksamkeitsvoraussetzungen von Willenserklärungen im Gesetz geregelt?
§§ 130 - 132 BGB, aber recht unvollständig.
Nennen Sie Beispiele für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen!
Auslobung (§ 657 ff. BGB); Aufgabe des Mobiliareigentums (§ 959 BGB); Testament (§ 1937, §§ 2229 ff. BGB).
Nennen Sie Beispiele für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen!
Auslobung (§ 657 ff. BGB); Aufgabe des Mobiliareigentums (§ 959 BGB); Testament (§ 1937, §§ 2229 ff. BGB).
Wann wird eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?
Mit der Abgabe, das heißt, wenn der Erklärende sich der Willenserklärung entäußert hat.
Wann wird eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?
Mit der Abgabe, das heißt, wenn der Erklärende sich der Willenserklärung entäußert hat.
Wann wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?
mit Abgabe und Zugang, vgl. § 130 Abs.1 S.1 BGB.
Wann wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam?
mit Abgabe und Zugang, vgl. § 130 Abs.1 S.1 BGB.
Wann ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben?
- Erklärender hat Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt.
- Erklärender darf bei Zugrundelegung normaler Umstände mit dem Zugang beim Empfänger rechnen.
- Gegenüber Anwesenden mündlich: wenn WE so geäußert wurde, dass Empfänger in der Lage ist, sie zu verstehen.
Wann ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung abgegeben?
- Erklärender hat Erklärung in Richtung auf den Empfänger in Bewegung gesetzt.
- Erklärender darf bei Zugrundelegung normaler Umstände mit dem Zugang beim Empfänger rechnen.
- Gegenüber Anwesenden mündlich: wenn WE so geäußert wurde, dass Empfänger in der Lage ist, sie zu verstehen.
Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?
- Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis davon nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
- Machtbereich = Wohnung, Geschäftsräume, Briefkasten.
- Möglichkeit der Kenntnisnahme = entsprechender Zeitpunkt (zur Geschäftszeit, nicht zur Nachtzeit).
Wann ist eine Willenserklärung zugegangen?
- Wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis davon nehmen kann und unter normalen Umständen auch mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist.
- Machtbereich = Wohnung, Geschäftsräume, Briefkasten.
- Möglichkeit der Kenntnisnahme = entsprechender Zeitpunkt (zur Geschäftszeit, nicht zur Nachtzeit).
Wann wird eine Willenserklärung wirksam, die deshalb nicht zugehen konnte, weil der Empfänger den Zugang verhindert hat?
- absichtliche Zugangsvereitelung: Fingierung des Zugangs gem. § 242 BGB.
- sonstiges Zugangshindernis: Erklärender muss sich weiterhin um Zugang bemühen (notfalls § 132 BGB); Empfänger kann sich wegen § 242 BGB nicht auf verspäteten Zugang berufen.