Definitionen Flashcards

1
Q

Anspruch

A

Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in §194 I BGB)

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Q

Vertrag

A

Ein Rechtsgeschäft, das durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, ein Angebot und eine Annahme gemäß §§ 145 ff., zustande kommt

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Q

Kaufvertrag

A

Ein Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen; im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (§433)

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4
Q

Angebot

A

eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem Anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt §145

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5
Q

Annahme

A

eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Antrags dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt

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6
Q

Willenserklärung

A

eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet und von einem Rechtsbindungswillen getragen ist

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7
Q

Handlungswille

A

Der Wille, eine Handlung willentlich vorzunehmen

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8
Q

Erklärungswille

A

Der Wille, eine rechtlich erhebliche Handlung vorzunehmen

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9
Q

Geschäftswille

A

Der Wille, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen

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10
Q

Leistung

A

die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

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11
Q

Zugang

A

Die Willenserklärung gelangt so in den Machtbereich des Empfängers, dass er unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen kann §130 I

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12
Q

Empfangsbote

A

eine Person, die zur Entgegennahme von Willenserklärungen bestellt oder aufgrund der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist

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13
Q

Widerrufserklärung

A

eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende zum Ausdruck bringt, dass eine zuvor geäußerte Erklärung nicht mehr gelten soll

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14
Q

Abgabe

A

die willentliche Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr in Richtung des Erklärungsempfängers

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15
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird

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16
Q

Verfügungsgeschäft

A

ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird

17
Q

Besitz

A

die tatsächliche Sachherrschaft §90

18
Q

Rechtsfähigkeit

A

Die Fähigkeit, Inhaber von Rechten und Adressat für Pflichten zu sein §1

19
Q

Geschäftsfähigkeit

A

Darunter wird die Fähigkeit verstanden, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen §104 ff.

20
Q

Rechtsgeschäft

A

ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und Rechtsfolgen auslöst, weil sie gewollt sind

21
Q

Trennungsprinzip

A

Kausales und abstraktes Geschäft sind rechtlich getrennt

22
Q

Abstraktionsprinzip

A

Die Gültigkeit des einen Geschäfts ist unabhängig von der Gültigkeit des anderen Geschäfts

23
Q

Heilung (Konvaleszenz)

A

Nachträgliches Wirksamwerden eines zunächst unwirksamen oder schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts (bspw. §311b)

24
Q

Anfechtungserklärung

A

eine empfangsbedürftige Willenserklärung desjenigen, der die Erklärung abgegeben hat, in der hervor geht, das der Anfechtungsberechtigte die Willenserklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen will, sondern rückwirkend zu beseitigen wünscht §143

25
Q

Anfechtungsfrist

A

muss in den meisten Fällen unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern erfolgen §121

26
Q

Erklärungsirrtum

A

wenn der Erklärende eine Erklärung eines Inhalts nicht abgeben wollte (Irrtum in der Erklärungshandlung) §119
bspw. Verschreiben, Versprechen, Vergreifen, Verklicken

27
Q

potentielles Erklärungsbewusstsein

A

Der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten von anderen als Willenserklärung verstanden werden musste und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch so verstanden werden durfte

28
Q

Inhaltsirrtum

A

Erklärende irrt über die inhaltliche Bedeutung seiner Erklärung, er misst ihr einen anderen Sinn bei, als sie in Wirklichkeit hat (Irrtum über die Erklärungsbedeutung) §119

29
Q

Wirkung der Stellvertretung

A

Bei der direkten (unmittelbaren; offenen) Stellvertretung treffen die Rechtswirkungen des Vertretergeschäfts nicht denjenigen, der die Willenserklärung abgegeben hat (Vertreter), sondern ipso iure den Vertretenen. Das Geschäft geht an dem Vertreter vorbei §164 I
Die indirekte Stellvertretung ist keine Stellvertretung im Sinne der §§164 ff. Dabei schließt der mittelbare Vertreter im eigenen Namen ein Geschäft mit einem Dritten ab aus dem er selbst berechtigt und verpflichtet wird, dessen wirtschaftlicher Erfolg aber einem anderen zugutekommen soll

30
Q

Stellvertretung

A

Stellvertretung bedeutet, dass der Vertreter “an Stelle” des Vertretenen ein Rechtsgeschäft für diesen vornimmt, das hinsichtlich seiner Rechtsfolgen ein Geschäft des Vertretenen selbst ist §164

Grenzen: §1629 i.V.m. §1795

31
Q

Vertretungsmacht

A

die Rechtsmacht, mit Wirkung für einen anderen Willenserklärungen abgeben und empfangen zu können
bspw. gesetzl. Vertretungsmacht §1629