Definitionen Flashcards
Anspruch
Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Legaldefinition in §194 I BGB)
Vertrag
Ein Rechtsgeschäft, das durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen, ein Angebot und eine Annahme gemäß §§ 145 ff., zustande kommt
Kaufvertrag
Ein Vertrag, durch den sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen; im Gegenzug verpflichtet sich der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (§433)
Angebot
eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem Anderen ein Vertragsschluss so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt §145
Annahme
eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger des Antrags dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen gibt
Willenserklärung
eine private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet und von einem Rechtsbindungswillen getragen ist
Handlungswille
Der Wille, eine Handlung willentlich vorzunehmen
Erklärungswille
Der Wille, eine rechtlich erhebliche Handlung vorzunehmen
Geschäftswille
Der Wille, einen bestimmten rechtlichen Erfolg herbeizuführen
Leistung
die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Zugang
Die Willenserklärung gelangt so in den Machtbereich des Empfängers, dass er unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen kann §130 I
Empfangsbote
eine Person, die zur Entgegennahme von Willenserklärungen bestellt oder aufgrund der Verkehrsanschauung als bestellt anzusehen ist
Widerrufserklärung
eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende zum Ausdruck bringt, dass eine zuvor geäußerte Erklärung nicht mehr gelten soll
Abgabe
die willentliche Entäußerung der Willenserklärung in den Rechtsverkehr in Richtung des Erklärungsempfängers
Verpflichtungsgeschäft
ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird
Verfügungsgeschäft
ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird
Besitz
die tatsächliche Sachherrschaft §90
Rechtsfähigkeit
Die Fähigkeit, Inhaber von Rechten und Adressat für Pflichten zu sein §1
Geschäftsfähigkeit
Darunter wird die Fähigkeit verstanden, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen §104 ff.
Rechtsgeschäft
ein Tatbestand, der mindestens eine Willenserklärung enthält und Rechtsfolgen auslöst, weil sie gewollt sind
Trennungsprinzip
Kausales und abstraktes Geschäft sind rechtlich getrennt
Abstraktionsprinzip
Die Gültigkeit des einen Geschäfts ist unabhängig von der Gültigkeit des anderen Geschäfts
Heilung (Konvaleszenz)
Nachträgliches Wirksamwerden eines zunächst unwirksamen oder schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts (bspw. §311b)
Anfechtungserklärung
eine empfangsbedürftige Willenserklärung desjenigen, der die Erklärung abgegeben hat, in der hervor geht, das der Anfechtungsberechtigte die Willenserklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen will, sondern rückwirkend zu beseitigen wünscht §143
Anfechtungsfrist
muss in den meisten Fällen unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern erfolgen §121
Erklärungsirrtum
wenn der Erklärende eine Erklärung eines Inhalts nicht abgeben wollte (Irrtum in der Erklärungshandlung) §119
bspw. Verschreiben, Versprechen, Vergreifen, Verklicken
potentielles Erklärungsbewusstsein
Der Erklärende hätte erkennen können, dass sein Verhalten von anderen als Willenserklärung verstanden werden musste und nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch so verstanden werden durfte
Inhaltsirrtum
Erklärende irrt über die inhaltliche Bedeutung seiner Erklärung, er misst ihr einen anderen Sinn bei, als sie in Wirklichkeit hat (Irrtum über die Erklärungsbedeutung) §119
Wirkung der Stellvertretung
Bei der direkten (unmittelbaren; offenen) Stellvertretung treffen die Rechtswirkungen des Vertretergeschäfts nicht denjenigen, der die Willenserklärung abgegeben hat (Vertreter), sondern ipso iure den Vertretenen. Das Geschäft geht an dem Vertreter vorbei §164 I
Die indirekte Stellvertretung ist keine Stellvertretung im Sinne der §§164 ff. Dabei schließt der mittelbare Vertreter im eigenen Namen ein Geschäft mit einem Dritten ab aus dem er selbst berechtigt und verpflichtet wird, dessen wirtschaftlicher Erfolg aber einem anderen zugutekommen soll
Stellvertretung
Stellvertretung bedeutet, dass der Vertreter “an Stelle” des Vertretenen ein Rechtsgeschäft für diesen vornimmt, das hinsichtlich seiner Rechtsfolgen ein Geschäft des Vertretenen selbst ist §164
Grenzen: §1629 i.V.m. §1795
Vertretungsmacht
die Rechtsmacht, mit Wirkung für einen anderen Willenserklärungen abgeben und empfangen zu können
bspw. gesetzl. Vertretungsmacht §1629